Verordnung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen an der Straße Unter den Linden, auf der Museumsinsel und im Bereich des Gendarmenmarktes (Baugestaltungsverordnung Historisches Zentrum) Vom 21. August 2009
Verordnung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen an der Straße Unter den Linden, auf der Museumsinsel und im Bereich des Gendarmenmarktes (Baugestaltungsverordnung Historisches Zentrum) Vom 21. August 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Anlage wird zu Anlage 1 und neu gefasst sowie neue Anlage 2 angefügt durch Verordnung vom 13.03.2023 (GVBl. S. 102) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen an der Straße Unter den Linden, auf der Museumsinsel und im Bereich des Gendarmenmarktes (Baugestaltungsverordnung Historisches Zentrum) vom 21. August 2009 | 13.09.2009 |
Eingangsformel | 13.09.2009 |
§ 1 - Regelungsziel und Geltungsbereich | 23.03.2023 |
§ 2 - Höhenfestsetzungen und Gestaltungsprinzipien | 13.09.2009 |
§ 3 - Dächer und Dachaufbauten | 13.09.2009 |
§ 4 - Fenster und sonstige Öffnungen | 13.09.2009 |
§ 5 - Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln | 13.09.2009 |
§ 6 - Änderungsvorschrift | 13.09.2009 |
§ 7 - Inkrafttreten | 13.09.2009 |
Anlage 1 | 23.03.2023 |
Anlage 2 | 23.03.2023 |
Auf Grund des § 12 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVB1. S. 578), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVB1. S. 692) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Regelungsziel und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung soll sicherstellen, dass bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im historischen Teil des Berliner Zentrums deren äußere Gestaltung der Bedeutung und Qualität dieses Ortes gerecht wird. Sie soll architektonische Qualität und Baukultur fördern und das Stadtbild an diesem herausragenden Ort pflegen und weiterentwickeln. Für den räumlichen Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung werden daher besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen bestimmt.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Grundstücks der Komischen Oper Berlin Behrenstraße 54-57 (Flurstücke 546, 547 teilweise [Begrenzung entlang der westlichen und südlichen Linie des Gebäudes Unter den Linden 41] der Flur 821) für den Bereich zwischen Wilhelmstraße, der nördlichen Grenze der Grundstücke Wilhelmstraße 61-63, Unter den Linden 62/76 und Schadowstraße 10-13, Schadowstraße, Mittelstraße, Charlottenstraße, Dorotheenstraße, Universitätsstraße, Geschwister-Scholl-Straße, Ebertbrücke, Tucholskystraße, Ziegelstraße, Monbijoustraße, Oranienburger Straße, Monbijouplatz, Kleine Präsidentenstraße, Henriette-Herz-Platz, Garnisonkirchplatz, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Rathausbrücke, Schloßplatz, Spreekanal, Straße Unter den Linden, Oberwallstraße, Hausvogteiplatz, Jerusalemer Straße, einer Linie 50 m südlich der Straßenbegrenzungslinie der Mohrenstraße, Charlottenstraße, Mohrenstraße, einer Linie 50 m westlich der Straßenbegrenzungslinie der Charlottenstraße, Taubenstraße, den westlichen Grenzen der Grundstücke Taubenstraße 31-32/ Charlottenstraße 55-56/ Jägerstraße 20, 59-60 und Französische Straße 24, 47, der südlichen und westlichen Grenze des Grundstücks Behrenstraße 28 und Behrenstraße sowie für die Grundstücke Hausvogteiplatz 10-11A,13, Jerusalemer Straße 16, Charlottenstraße 60, 61 und Mohrenstraße 19-21 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.
(3) Der Bereich der Straße Unter den Linden im Sinne dieser Verordnung umfasst die Grundstücke an der Straße Unter den Linden zwischen der westlichen Uferlinie des Spreekanals (Schloßbrücke) und der Wilhelmstraße, jeweils bis 50 m Tiefe gerechnet von der Grundstücksgrenze zur Straße Unter den Linden. Davon ausgenommen ist das Grundstück der Komischen Oper Berlin Behrenstraße 54-57 (Flurstücke 546, 547 teilweise [Begrenzung entlang der westlichen und südlichen Linie des Gebäudes Unter den Linden 41] der Flur 821).
(4) Der Bereich Weltkulturerbe „Museumsinsel“ im Sinne dieser Verordnung wird durch die Ebertbrücke, die Tucholskystraße, die Ziegelstraße, die Monbijoustraße, die Oranienburger Straße, den Monbijouplatz, die Kleine Präsidentenstraße, die Burgstraße, die Friedrichsbrücke, die Spree, die Karl-Liebknecht-Straße, die Liebknechtbrücke, den Lustgarten, die Schloßbrücke, die Straße Unter den Linden, die westliche Seite des Kastanienwäldchens, den Platz der Märzrevolution, die Dorotheenstraße, den Hegelplatz und eine Linie in nördlicher Verlängerung des Hegelplatzes, die Georgenstraße und die Geschwister-Scholl-Straße begrenzt.
(5) Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung und die Bereiche der Straße Unter den Linden und Weltkulturerbe „Museumsinsel“ sind in dem angefügten Übersichtsplan der Anlage 1, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, dargestellt. Die Abgrenzung des vom Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausgenommenen Grundstücks der Komischen Oper ist in dem Kartenausschnitt der Anlage 2, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, dargestellt.
§ 2 Höhenfestsetzungen und Gestaltungsprinzipien
(1) Die Bauflucht sowie Traufhöhen von maximal 22 m über Oberkante Gelände dürfen nicht überschritten werden. Die Gesamthöhe der Gebäude darf einschließlich Dach 30 m nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die Grundstücke Hausvogteiplatz 10-11A, 13, Jerusalemer Straße 16, Monbijouplatz 9/10, Wilhelmstraße 61-63, Unter den Linden 62/76 und Schadowstraße 10-13.
(2) Die Fassaden sind differenziert zu gliedern und zurückhaltend zu gestalten.
(3) Für die Farbgebung der Fassaden sind gedeckte und ortstypische Farbtöne zu verwenden.
(4) Technische Einrichtungen wie Antennen, Satellitenanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen dürfen nicht an der Straßenfassade angebracht oder aufgestellt werden.
(5) Vollglasfassaden, großflächige polierte und spiegelnde Fassadenflächen sind unzulässig. Die Fassaden sind in Stein, mit stumpfer Oberfläche oder Putz auszuführen.
(6) Im Bereich der Straße Unter den Linden (§ 1 Absatz 3) und im Bereich des Weltkulturerbes „Museumsinsel“ (§ 1 Absatz 4) sind die Fassaden in eine Sockelzone, eine Dachgeschosszone (einschließlich Staffelgeschoss) und den zwischen beiden Zonen liegenden Mittelteil zu gliedern. Die Gliederung der Erdgeschosszone hat auf die darüber liegenden Geschosse, die Gliederung der Dachgeschosszone hat auf die darunter liegenden Geschosse Bezug zu nehmen.
§ 3 Dächer und Dachaufbauten
(1) Oberhalb der Traufhöhe kann ein maximal zweigeschossiges geneigtes Dach oder Staffelgeschoss ausgebildet werden. Es ist nur eine Staffelung zulässig. Das Staffelgeschoss muss so weit zurückgesetzt werden, dass der Neigungswinkel der Ausbildung einer Dachschräge von bis zu 60 Grad entspricht. Für das geneigte Dach ist zur Straßenfront ein Winkel zwischen 30 und 60 Grad einzuhalten. Dies gilt nicht für die Grundstücke Wilhelmstraße 61-63, Unter den Linden 62/76, Schadowstraße 10-13, Hausvogteiplatz 10-11A, 13 und Jerusalemer Straße 16.
(2) Geneigte Dächer sind ruhig zu gestalten und farblich an die bestehenden Dächer der Umgebung anzupassen. Die Summe der Breite von Gauben und Dachflächenfenstern darf pro Geschoss die Hälfte der Gesamtbreite des Daches nicht überschreiten. Gauben dürfen nicht in zwei Reihen übereinander angeordnet werden. Die einzelnen Gauben müssen sich in ihrer Form und Maßstäblichkeit in die Gesamtgestaltung einfügen. Die Gauben müssen mindestens 80 cm von der Fassadenvorderkante zurückgesetzt werden. Sie dürfen die Größe der Fenster des letzten Vollgeschosses unterhalb der Traufe nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind unzulässig.
(3) Aufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und Entlüftungsanlagen sowie Antennen und Satellitenanlagen sind in das Dach bzw. das Gebäude zu integrieren; soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind sie auf der dem Straßenraum abgewandten Seite zulässig, wenn sie aus der Fußgängerperspektive nicht sichtbar sind und die maximal zulässige Gesamthöhe des Gebäudes nicht überschritten wird.
(4) Im Bereich des Weltkulturerbes „Museumsinsel“ (§ 1 Absatz 4) sind Staffelgeschosse unzulässig.
§ 4 Fenster und sonstige Öffnungen
(1) Verspiegelte Fensterflächen sind unzulässig.
(2) Sonnenschutzeinrichtungen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren. Zulässig sind einfarbige, nicht glänzende Materialien.
(3) Einbruchsicherungen im Erdgeschoss müssen so gestaltet werden, dass dahinterliegende Fenster- und Türöffnungen sichtbar sind. Geschlossene Roll- und Fensterläden sind nicht zulässig. Sämtliche Sicherheitskonstruktionen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren.
(4) Grundstücks- und Tiefgaragenzufahrten sind bis zu einer Breite von 4 m zulässig.
(5) Im Bereich der Straße Unter den Linden (§ 1 Absatz 3) und im Bereich des Weltkulturerbes „Museumsinsel“ (§ 1 Absatz 4) darf die Summe der Flächen aller Fassadenöffnungen der Obergeschosse einen Anteil von 50 vom Hundert der Gesamtfassade nicht überschreiten. In den Obergeschossen sind durchgehende horizontale Fensterbänder unzulässig.
(6) Im Bereich der Straße Unter den Linden (§ 1 Absatz 3) ist für Einzelfenster mit Ausnahme von Schaufenster- und Eingangsöffnungen ein stehendes Format vorzusehen.
§ 5 Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für die Verordnung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die genannten Mängel gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 6 Änderungsvorschrift
[Änderungsanweisungen zur Baugestaltungsverordnung Unter den Linden vom 12. März 1997 (GVB1. S. 99).]
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. August 2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg J u n g e-R e y e r
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 5 Satz 1)
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Anlage 2
(zu § 1 Absatz 5 Satz 2)
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