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Verordnung zum Schutz der Landschaft der Wartenberger und Falkenberger Feldflur im Bezirk Lichtenberg von Berlin (LSGVO WaFaFe) Vom 25. April 2023

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Wartenberger und Falkenberger Feldflur im Bezirk Lichtenberg von Berlin (LSGVO WaFaFe) Vom 25. April 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Wartenberger und Falkenberger Feldflur im Bezirk Lichtenberg von Berlin (LSGVO WaFaFe) vom 25. April 202310.05.2023
Eingangsformel10.05.2023
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet10.05.2023
§ 2 - Schutzgegenstand10.05.2023
§ 3 - Schutzzweck10.05.2023
§ 4 - Pflege und Entwicklung10.05.2023
§ 5 - Gebote10.05.2023
§ 6 - Verbotene Handlungen10.05.2023
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen10.05.2023
§ 8 - Zulässige Handlungen10.05.2023
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften10.05.2023
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten10.05.2023
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften10.05.2023
§ 12 - Inkrafttreten10.05.2023
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1166) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Die in § 2 Absatz 1 bezeichneten und in der Karte nach § 2 Absatz 2 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Wartenberger und Falkenberger Feldflur“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Lichtenberg von Berlin in den Ortsteilen Malchow, Wartenberg und Falkenberg. Es umfasst die Wartenberger und Falkenberger Feldflur sowie den Malchower See und den Gehrensee mit ihrer jeweiligen Umgebung.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in zwei Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie dreizehn Detailkarten im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 200 eingetragen. Die Karten sind als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkanten der grün eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebiets. Maßgebend für die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes sind die Einzelkarten. Soweit die Darstellung in Detailkarten erfolgt, sind diese maßgebend.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen. Dabei gilt es insbesondere,
a)
die natürliche Vielfalt des Bodens zu erhalten und zu entwickeln,
b)
die Grundwasserneubildung zu erhalten und zu fördern,
c)
klima- und immissionswirksame Landschaftselemente wie Felder, Wiesen, Wälder, Hecken und Gewässer zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln,
d)
die Feldflur und Wiesenlandschaften als Lebensraum für charakteristische Freiflächenarten zu erhalten und zu entwickeln,
e)
Acker-, Wege-, und Gewässerrandstreifen als Lebensstätten und Biotopverbund insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Insekten zu erhalten und zu entwickeln,
f)
strukturreiche Gras- und Staudenfluren als Lebensstätten und Lebensräume charakteristischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Brutvögel und Reptilien, zu erhalten und zu entwickeln,
g)
Wälder und Gehölzbestände, insbesondere Altbäume, Baumgruppen, Kopfweiden, Baumreihen, Hecken, Feldgehölze, Streuobstbestände und Obstgehölze in der freien Landschaft für die auf diese Lebensräume spezialisierten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln,
h)
die Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume der für sie charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Brutvögel, Amphibien, Reptilien und Fische, zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln,
i)
die angrenzenden Naturschutzgebiete „Wartenberger/Falkenberger Luch“ und „Malchower Aue“ und das angrenzende Naturschutzgebiet sowie Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Falkenberger Rieselfelder“ des ökologischen Netzes „Natura 2000“ vor schädlichen Einwirkungen zu schützen,
2.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der durch vielfältige Nutzungen geprägten Kulturlandschaft der Wartenberger und Falkenberger Feldflur in ihrer Strukturvielfalt zu erhalten und zu entwickeln und dabei insbesondere
a)
das Spannungsfeld zwischen Offenheit und Weite zur notwendigen Raumbildung und Orientierung weiter zu entwickeln,
b)
die eiszeitlichen Formen der Endmoränenkuppe und der Schmelzwasserrinnen zu erhalten,
c)
den typischen Charakter der ehemaligen Rieselfeldstruktur zu erhalten,
d)
die differenzierten und vielgestaltigen Nutzungsstrukturen unter anderem aus Acker- und Grünlandflächen, Gräben und dem leicht bewegten Relief zu erhalten,
e)
die Gehölzanpflanzungen zu Gehölzen mit vielfältigen Strukturen aus standortgerechten, gebietseigenen Laubgehölzen zu entwickeln,
3.
die besondere Bedeutung des Gebietes für die landschaftsgebundene Erholung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Gebiets sind zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
die Erhaltung von und die Entwicklung zu extensiv bewirtschaftetem Grünland mit seiner charakteristischen Flora,
2.
die Strukturierung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Entwicklung von Saumbiotopen und Ackerrandstreifen,
3.
die Anlage und Pflege von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldgehölzen und Streuobstbeständen,
4.
die Erhaltung und Entwicklung von strukturreichen Gras- und Staudenfluren,
5.
die Entwicklung der Waldflächen und waldartigen Biotope zu naturnahen Beständen,
6.
die Erhaltung und Entwicklung von Biotopverbundstrukturen,
7.
das Zurückdrängen gebietsfremder, insbesondere invasiver Arten,
8.
die Entwicklung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer und wasserabhängigen Lebensräume,
9.
die Entwicklung von Gewässerrandstreifen,
10.
die Erhaltung und Entwicklung landschafts- und naturverträglicher Einrichtungen zur Erholung und Umweltbildung in den dafür geeigneten Bereichen,
11.
den Rückbau baulicher Anlagen und Einrichtungen nach Nutzungsaufgabe mit anschließender Renaturierung, sofern sie weder einer schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden noch denkmalfachlich schützenswert sind,
12.
die Aufwertung der gestalteten Erholungslandschaft und langfristige Sicherung der Qualität auch bei zunehmendem Nutzungsdruck aus den Großsiedlungen,
13.
die Erhaltung und Entwicklung des vielgestaltigen Landschaftscharakters mit dessen landwirtschaftlicher Nutzung, intensiver und extensiver Erholungsnutzung sowie Naturerfahrung und Landschaftserleben.
(2) Die zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der Ziele nach Absatz 1 und des Schutzzwecks nach § 3 enthält. Der Pflege- und Entwicklungsplan und die darin festgelegten Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und den Schutzzweck nach § 3 zu beachten und ihre Planungen und Maßnahmen mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(3) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überprüft die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; die Abstimmungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die stoffliche Belastung der in das Gebiet eingeleiteten Abwässer aus der Entwässerung von Verkehrsflächen und aus dem Notauslass des Abwasserpumpwerkes Malchow sowie die Häufigkeit der Noteinleitungen sind zu reduzieren. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu ersetzen, zu erweitern, zu erneuern oder zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn es dafür einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen,
3.
Tiere auszusetzen,
4.
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen,
5.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien oder Gegenstände zu lagern oder einzubringen oder Abfälle einschließlich Gartenabfälle, Abwasser, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder dort zu verwenden,
6.
dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
7.
außerhalb von dafür ausgewiesenen Wegen zu reiten oder Einhufer wie Pferde und Esel zu führen oder Gespanne zu fahren,
8.
Hunde auf andere Weise als an der kurzen Leine mitzuführen, sie in den Gewässern baden zu lassen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
9.
offenes Feuer außerhalb von öffentlich-rechtlich dafür zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen zu entfachen oder zu unterhalten,
10.
außerhalb von dafür öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen zu zelten oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
11.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Lasern und Projektionsscheinwerfern oder auf andere Weise zu stören,
12.
auf den Gewässern Modellboote fahren zu lassen, sich in den Gewässern aufzuhalten oder diese auf andere Weise zu beeinträchtigen oder zu beschädigen,
13.
Feuerwerk im oder über dem Landschaftsschutzgebiet abzubrennen,
14.
Handlungen durchzuführen, die zu einer Beschädigung, Veränderung, Zerstörung oder nachhaltigen Störung der angrenzenden Naturschutzgebiete „Wartenberger/Falkenberger Luch“ und „Malchower Aue“ oder zu einer Störung oder Veränderung des ebenfalls angrenzenden Naturschutzgebietes sowie Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Falkenberger Rieselfelder“ oder seiner Bestandteile führen können.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig:
1.
nicht unter § 6 Absatz 2 Nummer 1 fallende bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu verändern, auch wenn sie dem Wasserrecht unterliegen oder dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
2.
Leitungen oder deren Nebenanlagen zu errichten, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
3.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge aufzustellen oder anzubringen,
4.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
5.
Veranstaltungen oder Dreharbeiten jeglicher Art durchzuführen,
6.
Wege und Erholungseinrichtungen jeder Art neu zu bauen oder auszubauen,
7.
motorisierte Flugkörper wie Flugzeugmodelle oder Drohnen fliegen zu lassen, wenn der Betrieb in einer Höhe von weniger als 100 Metern stattfindet,
8.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
9.
außerhalb von öffentlichen Straßen oder von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Wegen oder Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
10.
auf der in der Karte in schwarzer Schraffur dargestellten Fläche zwischen Ribnitzer Straße und Hohenschönhauser Weg eine ungedeckte Sportanlage zu errichten,
11.
zur verkehrlichen Erschließung des zwischen Lindenberger Straße, Straße 1 und Birkholzer Weg gelegenen Geländes des ehemaligen Milchbetriebshofes (Hof 7) die Lindenberger Straße und den Birkholzer Weg auszubauen.
(2) Es bedarf darüber hinaus der Genehmigung, bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, die für die öffentliche Abwasserentsorgung erforderlich sind, sowie öffentliche Trinkwasserleitungen und deren Nebenanlagen zu errichten, zu erweitern zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung im Einvernehmen mit der naturschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wurde.

§ 8 Zulässige Handlungen

In dem Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig, wenn der Schutzzweck nach § 3 beachtet wird und durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt wird, dass Beeinträchtigungen des Gebiets auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes, soweit sie mit der unteren Behörde für Naturschutz- und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechenden Landwirtschaft,
4.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit dabei bleifreie Munition verwendet wird,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei nach guter fachlicher Praxis entsprechend dem durch die zuständige Behörde genehmigten Hegeplan,
7.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit die Maßnahmen mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
8.
die Durchführung von umweltpädagogischen Veranstaltungen anerkannter Naturschutzverbände, zertifizierter Naturführer oder vergleichbar qualifizierter Personen sowie Wanderveranstaltungen auf vorhandenen Wegen,
9.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin, an den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Elektrizität, Wärme, Telekommunikation und Wasser sowie der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen oder an Anlagen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
10.
das Aufstellen und Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
11.
die Realisierung naturschutzrechtlich festgesetzter oder waldrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die der Verwirklichung des in § 3 genannten Schutzzwecks dienen und die mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
12.
abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 9 das Befahren von Wegen mit elektrisch betriebenen Fahrrädern, Fahrzeugen ohne Sitz oder selbst balancierenden Fahrzeugen, soweit Andere nicht gefährdet werden und der Vorrang von Fußgängern beachtet wird,
13.
die Herstellung von im Flächennutzungsplan dargestellten übergeordneten Hauptverkehrsstraßen oder von Bahnflächen, soweit das Vorhaben planungsrechtlich zugelassen und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 ausgeglichen wird,
14.
auf rechtmäßig baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung
a)
die Durchführung von Veranstaltungen,
b)
das Grillen in sicheren Anlagen,
c)
das Einbringen von Pflanzen oder Teilen von ihnen zur natur- und landschaftsverträglichen Gestaltung der Grundstücke,
d)
das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern auf öffentlich-rechtlich dafür zugelassenen Stellplätzen,
15.
das Einleiten von Niederschlagswasser aus der Entwässerung von Verkehrsflächen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird,
16.
das Einleiten von Schmutzwasser im Notfall aus dem Notauslass des Abwasserpumpwerkes Malchow im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisse.
Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutz- und waldrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz sowie zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Schutz der angrenzenden Naturschutzgebiete, des Waldes und der öffentlichen Grünanlagen sowie zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des angrenzenden Gebietes des ökologischen Netzes „Natura 2000“.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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