Gesetz über die Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft Vom 6. Mai 1952
Gesetz über die Aufhebung und Ergänzung von
Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft
Vom 6. Mai 1952
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 6. Mai 1952 | 17.05.1952 |
Eingangsformel | 17.05.1952 |
§ 1 | 17.05.1952 |
§ 2 | 17.05.1952 |
§ 3 | 17.05.1952 |
§ 4 | 17.05.1952 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zur Sicherstellung der Versorgung mit Mineralöl wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
den im Mineralölhandel tätigen Firmen Bestandsauflagen zu erteilen,
2.
Vorschriften zu erlassen über den Bezug von Mineralöl durch Verbraucher.
§ 2
(1) Die im Mineralölhandel tätigen Firmen sind verpflichtet, dem Senator für Verkehr und Betriebe regelmäßig Meldungen über ihren Bestand an Mineralöl zu erstatten. Das Nähere regelt der Senator für Verkehr und Betriebe durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin.
(2) Der Senator für Verkehr und Betriebe kann Ausschüsse aus Kreisen der Mineralölwirtschaft bilden, die ihn in technischen Fragen bei der Durchführung der nach
§ 1
zu erlassenden Rechtsverordnungen beraten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen werden nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28. April 1950 (VOBl. I S. 153) in der Fassung vom 22. März 1951 (VOBl. I S. 279) verfolgt.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Bewirtschaftung von Kraftstoffen und Mineralölprodukten vom 24. Oktober 1949 (VOBl. I S. 418) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 10. Mai 1952.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter
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