ABilG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Altbankenrechnung und die DM-Eröffnungsbilanz der Berliner Altbanken Altbanken-Bilanz-Gesetz - (ABilG) Vom 10. Dezember 1953

Gesetz über die Altbankenrechnung und
die DM-Eröffnungsbilanz der Berliner Altbanken
Altbanken-Bilanz-Gesetz - (ABilG)
Vom 10. Dezember 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.12.1975 (BGBl. I S. 3123)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Altbankenrechnung und die DM-Eröffnungsbilanz der Berliner Altbanken Altbanken-Bilanz-Gesetz - (ABilG) vom 10. Dezember 195315.12.1953
Eingangsformel15.12.1953
ABSCHNITT I - Altbankenrechnung15.12.1953
§ 1 - Zweck und Stichtag der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 2 - Aktivseite der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 3 - Passivseite der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 4 - Zusatzrechnung15.12.1953
§ 5 - Bericht zur Altbankenrechnung15.12.1953
§ 6 - Aufstellung und Prüfung der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 7 - Bewertungsgrundsätze21.02.1964
§ 8 - Besondere Bewertungsvorschriften für Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten24.12.1975
§ 9 - Berichtigung der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 10 - Bestätigung und Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen15.12.1953
ABSCHNITT II - Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark15.12.1953
§ 11 - Aufstellung und Stichtag15.12.1953
§ 12 - Ausweis der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten15.12.1953
§ 13 - Kapitalneufestsetzung bei Kapitalgesellschaften15.12.1953
§ 14 - Eigene Aktien und Geschäftsanteile15.12.1953
§ 15 - Kapitalentwertungskonto15.12.1953
§ 16 - Nennbetrag der Aktien und Geschäftsanteile15.12.1953
§ 17 - Öffentlich-rechtliche Altbanken15.12.1953
§ 18 - Kreditgenossenschaften15.12.1953
§ 19 - Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung15.12.1953
§ 20 - Nachträgliche Übernahme der in einer Zusatzrechnung auszuweisenden Verbindlichkeiten15.12.1953
§ 21 - Fristen15.12.1953
§ 22 - Nicht zum Neugeschäft zugelassene Altbanken21.02.1964
ABSCHNITT III - Sondervorschriften für einzelne Kreditinstitute15.12.1953
§ 23 - Altbanken mit bankfremdem Geschäft15.12.1953
§ 24 - Sparkasse der Stadt Berlin West15.12.1953
§ 25 - Berliner Volksbank (West) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht15.12.1953
ABSCHNITT IV - Schlußvorschriften15.12.1953
§ 26 - Rechnungslegung für die Zeit bis zum Stichtag der Altbankenrechnung und Entlastung15.12.1953
§ 27 - Anwendung von Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes15.12.1953
§ 28 - Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen15.12.1953
§ 29 - Inkrafttreten15.12.1953
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT I Altbankenrechnung

§ 1 Zweck und Stichtag der Altbankenrechnung

(1) Für Berliner Altbanken (
§ 1 Abs. 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - GVBl. S. 1483) ist
1.
zur Errechnung der Ausgleichsforderungen, welche nach
§ 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
vom 21. September 1953 (BGBl. I S. 1439 / GVBl. S. 1476) zu gewähren sind oder des Betrages, für welchen Altbanken nach
§ 37 des Umstellungsergänzungsgesetzes
wegen der Forderungen der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung in Anspruch genommen werden können,
2.
zur Zusammenführung der Rechnung derjenigen Altbanken mit Sitz in Berlin, die nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften dort eine besondere Rechnung aufzustellen haben,
nach näherer Bestimmung der §§ 2
bis 10 eine Altbankenrechnung auf den 1. Januar 1953 aufzustellen.
(2) Die Altbankenrechnung ist durch eine Berechnung des Anspruchs nach
§ 45 Abs. 2 bis 6 und § 46 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Verbindung mit § 37 des Umstellungsergänzungsgesetzes
und mit § 103 Abs. 6 Satz 1
und § 104 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003 / GVBl. S. 1031) zu ergänzen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Altbankenrechnung aufzustellen
1.
für Altbanken, die vor dem 1. Januar 1953 zum Neugeschäft zugelassen worden sind (
§ 3 Abs. 1 Buchst. a des Altbankengesetzes
), auf den Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie die Zulassung zum Neugeschäft erhalten haben,
2.
für Altbanken, deren Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt, auf den Beginn des am 1. Januar 1953 laufenden Geschäftsjahres.

§ 2 Aktivseite der Altbankenrechnung

(1) Bei Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind auf der Aktivseite der Altbankenrechnung einzustellen
1.
die am Stichtag der Altbankenrechnung vorhandenen Vermögenswerte der Altbank (Berliner Vermögenswerte),
2.
als Unterdeckung ( § 45 Abs. 1 Satz 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) der Betrag, um welchen die in der Altbankenrechnung einzustellenden Passiven (
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Aktiven übersteigen.
(2) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben (§§ 3 und 4 der
Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
in Verbindung mit den §§ 1, 7 und 12 der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
in der Fassung von Artikel 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. A 24 der Alliierten Hohen Kommission vom 13. März 1952 - Bundesanzeiger Nr. 87 vom 7. Mai 1952 -) sind auf der Aktivseite der Altbankenrechnung einzustellen
1.
die am Stichtag der Altbankenrechnung vorhandenen Berliner Vermögenswerte (Absatz 3),
2.
als Unterdeckung ( § 45 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) der Betrag, um welchen die Berliner Verbindlichkeiten (
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Vermögenswerte übersteigen.
(3) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, gelten als Berliner Vermögenswerte (Absatz 2 Nr. 1) diejenigen Vermögenswerte, welche bei Beginn des 21. Juni 1948 in Berlin oder sonst außerhalb des Bundesgebiets vorhanden waren oder im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank erworben worden sind, sowie die Vermögenswerte, die an die Stelle solcher Vermögenswerte getreten sind. Dies gilt nicht, soweit sich aus Vereinbarungen über die Abgrenzung zwischen den in die westdeutsche Umstellungsrechnung und den als Berliner Vermögenswerte in die Altbankenrechnung einzustellenden Vermögenswerten etwas anderes ergibt. Derartige Abgrenzungsrichtlinien kann der für das Bankwesen zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Senator für Finanzen mit den Stellen vereinbaren, welche die westdeutsche Umstellungsrechnung zu bestätigen haben.
(4) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben und deren Sitz sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin befindet, sind ferner auf der Aktivseite als westdeutsche Vermögenswerte diejenigen Vermögenswerte der Altbank (einschließlich der Ausgleichsforderungen) einzustellen, welche unter Berücksichtigung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinbarungen in eine westdeutsche Sonderrechnung (
§ 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 - WiGBl. S. 279 -,
§ 43 des Umstellungsergänzungsgesetzes ) einzubeziehen sind.
(5) Bei Altbanken, die Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet haben, welche nach Anlage V zum
Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) unberücksichtigt bleiben, ist auf der Aktivseite auch der Erstattungsanspruch einzustellen, welchen die Altbank für in die Altbankenrechnung einzustellende Verbindlichkeiten gegen den Bund im Hinblick auf Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden hat (
§§ 32 bis 34 ,
44 , 103 Abs. 2 und 6
, § 104 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953). Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, ist dieser Anspruch gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen, soweit er nicht in der westdeutschen Sonderrechnung zu berücksichtigen ist.

§ 3 Passivseite der Altbankenrechnung

(1) Bei Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind auf der Passivseite der Altbankenrechnung einzustellen
1.
die Verbindlichkeiten der Altbank, für die sie nach den
§§ 5 bis 12 des Altbankengesetzes
in Anspruch genommen werden kann, einschließlich
a)
derjenigen Verbindlichkeiten, welche nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 in die Altbankenrechnung einzustellen sind, sowie
b)
der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung in dem Umfang, der sich aus
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
ergibt,
2.
als zusätzlicher Passivposten die in
§ 104 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 bezeichneten Verbindlichkeiten aus RM-Schuldverschreibungen,
3.
die Kosten für die Prüfung der Altbankenrechnung,
4.
als Überdeckung ( § 37 Abs. 2
, § 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) der Betrag, um den die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven die nach Nummern 1 bis 3 in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven übersteigen.
(2) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind auf der Passivseite der Altbankenrechnung einzustellen
1.
als Berliner Verbindlichkeiten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Posten mit Ausnahme derjenigen, welche in die westdeutsche Sonderrechnung einzubeziehen sind,
2.
als Überdeckung ( § 37 Abs. 2
, § 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
) derjenige Betrag, um den die Berliner Vermögenswerte (
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ,
§ 2 Abs. 3 ) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Verbindlichkeiten übersteigen.
(3) Bei Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben und deren Sitz sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin befindet, sind auf der Passivseite ferner einzustellen
1.
diejenigen Verbindlichkeiten, welche auf den Stichtag der Altbankenrechnung in die westdeutsche Sonderrechnung einzubeziehen sind (westdeutsche Verbindlichkeiten),
2.
der Betrag, um den die westdeutschen Vermögenswerte (
§ 2 Abs. 4 ) die gemäß Nummer 1 einzustellenden Verbindlichkeiten übersteigen.

§ 4 Zusatzrechnung

(1) Liegen die Voraussetzungen des
§ 12 des Altbankengesetzes vor, so ist die Altbankenrechnung durch eine Zusatzrechnung zu ergänzen.
(2) In die Zusatzrechnung sind einzustellen
1.
diejenigen im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründeten Verbindlichkeiten, für welche die Altbank in Anspruch genommen werden kann, ohne daß sie nach
§ 3 in die Altbankenrechnung einzustellen sind,
2.
eine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben, die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründet und weder in Deutsche Mark umgewandelt worden noch erloschen sind, noch gegenüber anderen Geld- oder Kreditinstituten in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder gegenüber dem Reich oder anderen Gebietskörperschaften oder sonstigen in Ziffer 28 der Umstellungsverordnung bezeichneten Rechtsträgern bestanden, in Höhe von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark.
(3) Für die Zusatzrechnung gelten die Vorschriften über die Altbankenrechnung entsprechend.
(4) Altbankenrechnung und Zusatzrechnung können zusammengefaßt werden. In diesem Falle ist als Überdeckung der Betrag auszuweisen, um den die Berliner Vermögenswerte die Berliner Verbindlichkeiten unter Einbeziehung der in der Zusatzrechnung auszuweisenden Verbindlichkeiten übersteigen.

§ 5 Bericht zur Altbankenrechnung

(1) Der Altbankenrechnung ist ein Bericht beizufügen, der als Bestandteil der Altbankenrechnung gilt.
(2) In dem Bericht sind, soweit die Unterlagen der Altbank dies gestatten, darzustellen und zu erläutern
1.
die wesentlichen Veränderungen im Bestand der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Altbank gegenüber der letzten für einen Stichtag vor dem 9. Mai 1945 vorliegenden geprüften Bilanz,
2.
die Bewertung der in die Altbankenrechnung einzustellenden Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten einschließlich derjenigen, die nur mit einem Erinnerungswert ausgewiesen werden,
3.
die Aufwendungen und Erträge in der Zeit seit der Währungsumstellung bis zum Stichtag der Altbankenrechnung,
4.
die in der Altbankenrechnung nicht erfaßten Verbindlichkeiten,
5.
die Berechnung des Betrages, welcher der Altbank nach
§ 45 Abs. 2 bis 6 und
§ 46 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
und mit § 103 Abs. 6
und § 104 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
vom 24. August 1953 als vorläufiges Eigenkapital und zur Deckung der Abwicklungskosten zusteht.
(3) Der für das Bankwesen zuständige Senator kann nähere Bestimmungen über die Form des Berichtes treffen und für einzelne Altbanken Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

§ 6 Aufstellung und Prüfung der Altbankenrechnung

(1) Bei Altbanken in der Rechtsform der juristischen Person ist die Altbankenrechnung von den gesetzlichen Vertretern der Altbank aufzustellen. Der Mitwirkung anderer Organe der Altbank bedarf es nicht.
(2) Die Altbankenrechnung ist durch einen zur Prüfung des Jahresabschlusses der Altbank berechtigten Prüfer zu prüfen. Der Prüfer wird im Falle des Absatzes 1 durch die gesetzlichen Vertreter der Altbank bestellt. Die Altbank hat den Prüfer, den sie zu bestellen beabsichtigt, dem für das Bankwesen zuständigen Senator zu benennen. Dieser kann der Bestellung innerhalb eines Monats widersprechen.
(3) Der für das Bankwesen zuständige Senator kann
1.
Formblätter für die Altbankenrechnung vorschreiben,
2.
Näheres über die Form und den Mindestinhalt des Prüfungsvermerkes und des Prüfungsberichtes bestimmen,
3.
bestimmen, innerhalb welcher Frist die Altbankenrechnung mit dem Bericht nach
§ 5 und dem Prüfungsbericht einzureichen ist und die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen festsetzen,
4.
bestimmen, daß eine Altbankenrechnung, welche nach
§ 22 die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat, zu veröffentlichen ist.

§ 7 Bewertungsgrundsätze

(1) Für den Ansatz der Berliner Vermögenswerte und die Einstellung von Berliner Verbindlichkeiten in die Altbankenrechnung gelten, soweit sich nicht aus
§ 8 etwas anderes ergibt, unter Berücksichtigung des abweichenden Stichtages und des
§ 28 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
vom 11. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 589), geändert durch
§ 24 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 637), die Grundsätze, die für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute im übrigen Bundesgebiet maßgebend sind. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderungen oder des Betrages, für den die Altbank nach
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Anspruch genommen werden kann, sind § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
und § 9 Abs. 7 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes
vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 297) anzuwenden.
(2) Bei Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind die westdeutschen Vermögenswerte und die westdeutschen Verbindlichkeiten in die Altbankenrechnung mit den Werten einzustellen, mit denen sie in einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften im Bundesgebiet auf den Tag vor dem Stichtag der Altbankenrechnung aufgestellten Rechnung ausgewiesen werden. Soweit bei westdeutschen Vermögenswerten die für den Ansatz der Berliner Vermögenswerte (Absatz 1) maßgebenden Werte höher sind, kann der Ansatz in der Altbankenrechnung - unbeschadet der Vorschriften über die steuerliche Eröffnungsbilanz - bis zu dem Wert erhöht werden, der für die Berliner Vermögenswerte maßgebend ist.

§ 8 Besondere Bewertungsvorschriften für Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten

(1) Soweit und solange Grundpfandrechte auf kriegsbeschädigten Grundstücken keinen Ertrag bringen, können sie in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 oder 2 mit einem der Berichtigung unterliegenden Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden.
(2) Für Schuldverhältnisse, die nach dem
Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
geregelt werden, ist in der Altbankenrechnung unter Berücksichtigung der Vorschriften der
§§ 103 , 104 des Ausführungsgesetzes zum Abkommen
der geregelte Betrag zugrunde zu legen.
(3) Für Verbindlichkeiten aus Versorgungsleistungen und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, welche unter
§ 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2
fallen und die Zeit vom Stichtag der Altbankenrechnung an betreffen (Versorgungsverbindlichkeiten) darf in der Altbankenrechnung eine Rückstellung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gebildet werden:
1.
Soweit eine nicht zum Neugeschäft zugelassene Altbank Schuldner von Versorgungsverbindlichkeiten ist, darf in der Altbankenrechnung eine Rückstellung bis zur Höhe des Betrages ausgewiesen werden, der sich unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von drei vom Hundert nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Deckungsbedarf auf den Stichtag der Altbankenrechnung ergibt. Von der Bildung einer Rückstellung darf Abstand genommen werden, wenn die Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Übernahme auf ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Institut oder in anderer Weise sichergestellt ist.
2.
Soweit eine zum Neugeschäft zugelassene Altbank Schuldner von Versorgungsverbindlichkeiten ist, darf sie nach Nummer 1 nur für die Zeit bis zum Ablauf des Geschäftsjahres verfahren, in dem sie zum Neugeschäft zugelassen worden ist. Für die spätere Zeit dürfen Rückstellungen nur unter Zugrundelegung der folgenden monatlichen Höchstbeträge für die am Stichtag der Altbankenrechnung bestehenden Verpflichtungen oder erdienten Anwartschaften berücksichtigt werden
bei einem Pensionsanspruch
bis zu 50 Deutsche Mark in voller Höhe,
von mehr als 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark
in Höhe von 50 Deutsche Mark zuzüglich 75 vom Hundert des 50 Deutsche Mark übersteigenden Betrages,
von mehr als 150 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark
125 Deutsche Mark zuzüglich 50 vom Hundert des 150 Deutsche Mark übersteigenden Betrages,
von mehr als 300 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark
200 Deutsche Mark zuzüglich 25 vom Hundert des 300 Deutsche Mark übersteigenden Betrages,
von mehr als 600 Deutsche Mark
275 Deutsche Mark zuzüglich 10 vom Hundert des 600 Deutsche Mark übersteigenden Betrages.
(4) - aufgehoben -
(5) Zinsverbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit nach
§ 10 Abs. 1 des Altbankengesetzes hinausgeschoben ist und die unter
§ 3 Abs. 1 oder 2 fallen, sind in die Altbankenrechnung mit dem Betrag einzusetzen, der bei einer Verzinsung von drei vom Hundert vom Stichtag der Altbankenrechnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, den zu zahlenden Zinsbetrag ergibt.

§ 9 Berichtigung der Altbankenrechnung

(1) Die Altbankenrechnung unterliegt der Berichtigung, soweit
1.
dies in gesetzlichen oder nach § 7 Abs. 1 Satz 2
erlassenen Vorschriften besonders bestimmt ist oder wird, oder
2.
Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
3.
Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder einbezogen zu werden brauchen, oder
4.
Posten in sie nur mit einem Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Altbankenrechnung geltenden Bestimmungen abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind, oder
5.
Posten in ihr unter einer nicht zutreffenden Position ausgewiesen worden sind.
(2) Sind hiernach Berliner Vermögenswerte oder Berliner Verbindlichkeiten zu berichtigen, so ist nach Ablauf des Jahres eine Berichtigungsrechnung aufzustellen. Für diese gelten die Vorschriften des
§ 6 entsprechend.
(3) Wirkt sich bei einer Altbank mit Sitz in Berlin eine Berichtigung der westdeutschen Umstellungsrechnung auf den Ansatz der westdeutschen Vermögenswerte oder westdeutschen Verbindlichkeiten in der Altbankenrechnung, nicht aber auf den Ansatz der Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten aus, so ist der Ansatz der westdeutschen Vermögenswerte und westdeutschen Verbindlichkeiten in der Altbankenrechnung entsprechend zu berichtigen.

§ 10 Bestätigung und Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen

(1) Altbankenrechnung, Berechnung des Anspruchs nach
§ 45 Abs. 2 bis 6 und § 46 des Umstellungsergänzungsgesetzes
, Zusatzrechnung und eine nach § 9 Abs. 2
aufzustellende Berichtigungsrechnung für die Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten bedürfen der Bestätigung durch den für das Bankwesen zuständigen Senator.
(2) Bei der Bestätigung ist der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung (
§ 49 des Umstellungsergänzungsgesetzes ) oder der Betrag festzustellen, für welchen die Altbank nach
§ 37 des Umstellungsergänzungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann.
(3) Bestätigung und Feststellung können unter einem Vorbehalt und für einen Teilbetrag erfolgen. In dringenden Fällen kann bei einer Bestätigung und Feststellung, die unter einem Vorbehalt und für einen Teilbetrag erfolgt, von der vorherigen Prüfung durch den in
§ 6 vorgesehenen Prüfer ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Für die Feststellung des voraussichtlichen Betrages einer Ausgleichsforderung, für den Abschlagszahlungen auf die Zinsen gemäß
§ 47 Abs. 3 des Umstellungsergänzungsgesetzes
geleistet werden können, findet Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(5) Bei Maßnahmen, welche die Höhe von Ausgleichsforderungen oder Erstattungsansprüchen gegen den Bund oder die Höhe der in
§ 37 des Umstellungsergänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus der Uraltkontenumstellung oder sonstige vom Bund zu gewährende öffentliche Deckungsmittel beeinflussen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herbeizuführen.

ABSCHNITT II Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark

§ 11 Aufstellung und Stichtag

Altbanken mit Sitz in Berlin haben eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark (DM-Eröffnungsbilanz) auf den Stichtag der Altbankenrechnung aufzustellen, soweit sich nicht für nicht zum Neugeschäft zugelassene Altbanken aus
§ 22 , für Altbanken mit bankfremdem Geschäft aus
§ 23 und für die Sparkasse der Stadt Berlin West aus
§ 24 etwas anderes ergibt.

§ 12 Ausweis der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

(1) In die DM-Eröffnungsbilanz sind nach den hierfür geltenden Gliederungsvorschriften die in der Altbankenrechnung ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Rückstellungen und der westdeutschen Vermögenswerte und westdeutschen Verbindlichkeiten) mit denselben Wertansätzen zu übernehmen. Hierbei ist die Altbankenrechnung nach ihrem letzten bestätigten Stande zugrunde zu legen.
(2) Für Verbindlichkeiten aus Versorgungsleistungen und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen findet
§ 29 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des 1. April 1949 der Stichtag der Altbankenrechnung tritt. Reicht der Rückstellungsbetrag nach
§ 8 Abs. 3 zuzüglich eines in der Altbankenrechnung als westdeutsche Verbindlichkeit ausgewiesenen Rückstellungsbetrages nicht aus, um in der DM-Eröffnungsbilanz Rückstellungen nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes
zu bilden, so ist in der DM-Eröffnungsbilanz eine Rückstellung mindestens in der nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes
für sämtliche laufenden Pensionen erforderlichen Höhe auszuweisen. Übersteigt die in der Altbankenrechnung ausgewiesene Rückstellung diesen Betrag, so ist insoweit eine Teilrückstellung für die Anwartschaften nach
§ 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes zu bilden.
(3) Kann die Altbank zur Zeit der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auch für die in einer Zusatzrechnung (
§ 4 ) auszuweisenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, so sind in die DM-Eröffnungsbilanz auch die in der Zusatzrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeiten zu übernehmen.
(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 nicht vor, so sind auszuweisen
1.
auf der Passivseite der DM-Eröffnungsbilanz die Kapitalverbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen unter Einbeziehung derjenigen Verbindlichkeiten dieser Art, die in eine Zusatzrechnung aufzunehmen wären,
2.
auf der Aktivseite nach § 54 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes
ein Posten in Höhe des Betrages, der nach Nummer 1 zusätzlich auf der Passivseite ausgewiesen wird. Wird in der Altbankenrechnung eine Überdeckung ausgewiesen, die das der Altbank nach
§ 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
zustehende vorläufige Eigenkapital übersteigt, so vermindert sich der im Satz 1 bezeichnete Betrag um den Überschuß.
(5) Können die voraussichtlichen Kosten der Abwicklung der am Stichtag vorhandenen Vermögenswerte und Verpflichtungen voraussichtlich nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden, so ist in der DM-Eröffnungsbilanz eine entsprechende Rückstellung zu bilden.
(6) Ferner sind auf der Aktivseite auszuweisen
1.
die der Altbank auf Grund von § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
zu gewährenden Ausgleichsforderungen mit dem Nennbetrage,
2.
Forderungen auf Einzahlung noch ausstehender Einlagen.

§ 13 Kapitalneufestsetzung bei Kapitalgesellschaften

(1) Altbanken in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben bei Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz ihr Grund- oder Stammkapital (Nennkapital) in Deutscher Mark neu festzusetzen, soweit sich nicht aus
§ 22 etwas anderes ergibt.
(2) Das Nennkapital ist auf denjenigen Betrag des Überschusses der in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögenswerte über die in ihr ausgewiesenen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) festzusetzen, der nicht in Rücklage gestellt wird.
(3) Nicht ausschließlich zum Ausgleich von Wertminderungen und sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen (freie Rücklagen) dürfen in der DM-Eröffnungsbilanz nur bis zu einem Betrage gebildet werden, der dem Verhältnis der freien Rücklagen zu der Summe der sonstigen Rücklagen und des Nennkapitals nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 entspricht. Dies gilt nicht
1.
für Rücklagen zur Deckung von Verbindlichkeiten, die in einer Zusatzrechnung auszuweisen wären, ohne daß sie nach
§ 12 Abs. 4 ausgewiesen werden,
2.
für den in der westdeutschen Sonderrechnung auf den Tag vor dem Stichtag der Altbankenrechnung ausgewiesenen Überschuß.
(4) Im übrigen gilt ein Gewinnausweis im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 als freie Rücklage, ein Verlustausweis als Minderung der freien Rücklagen und, soweit er höher ist als diese, als Minderung der Summe der sonstigen Eigenkapitalposten.

§ 14 Eigene Aktien und Geschäftsanteile

Eigene Aktien oder Geschäftsanteile, die der Altbank am Stichtag der Altbankenrechnung gehört haben, sind, soweit sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden sind, als Aktivposten in die DM-Eröffnungsbilanz mit dem Veräußerungserlös einzustellen. Anderenfalls gelten sie mit Wirkung vom Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz als eingezogen.

§ 15 Kapitalentwertungskonto

(1) Werden in der DM-Eröffnungsbilanz Rücklagen nicht gebildet, so kann an Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach
§ 13 das Nennkapital bis zur doppelten Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten nach der DM-Eröffnungsbilanz, höchstens jedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 ausgewiesenen Nennkapitals vorläufig neu festgesetzt werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 festgesetzten Nennkapital und dem in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Überschuß der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist auf der Aktivseite der DM-Eröffnungsbilanz als Kapitalentwertungskonto auszuweisen.
(2) § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 4
, § 46 und § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kapitalentwertungskonto spätestens auf den Schluß des vierten auf die Zulassung der Altbank zum Neugeschäft folgenden Geschäftsjahres auszugleichen ist und daß in
§ 80 Abs. 3 an die Stelle des 31. Dezember 1954 das Ende des sechsten Geschäftsjahres nach der Zulassung zum Neugeschäft tritt.

§ 16 Nennbetrag der Aktien und Geschäftsanteile

(1) Auf Grund der Neufestsetzung des Nennkapitals ist der Nennbetrag der Aktien oder Geschäftsanteile in Deutscher Mark festzusetzen.
(2) Der Nennbetrag einer Aktie oder eines Geschäftsanteiles muß mindestens zehn Deutsche Mark betragen und darf nur auf einen durch zehn Deutsche Mark teilbaren Betrag festgesetzt werden.

§ 17 Öffentlich-rechtliche Altbanken

Für die unter § 11
fallenden Altbanken des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften der
§§ 13 bis 16 sinngemäß.

§ 18 Kreditgenossenschaften

(1) Altbanken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in Berlin haben bei Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile neu festzusetzen, soweit sich nicht aus
§ 22 etwas anderes ergibt.
(2) Die Geschäftsguthaben, der gesetzliche Reservefonds und die sonstigen Reserven (freien Reserven) sind so zu bemessen, daß sie zusammen den Betrag ergeben, um den die in der DM-Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögenswerte die in ihr auszuweisenden Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) übersteigen, und daß
1.
die Geschäftsguthaben, soweit dieser Überschuß dazu ausreicht, auf mindestens eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark der im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 ausgewiesenen Geschäftsguthaben festgesetzt werden,
2.
die Geschäftsguthaben zu den Reserven nicht in einem günstigeren Verhältnis stehen als nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945,
3.
die freien Reserven, soweit sie die Posten übersteigen, die in einer Zusatzrechnung auszuweisen wären, ohne daß sie nach
§ 12 Abs. 4 ausgewiesen werden, zu der Summe der Geschäftsguthaben und des gesetzlichen Reservefonds nicht in einem günstigeren Verhältnis stehen als nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945.
(3) Ein Gewinnausweis im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 gilt als freie Reserve, ein Verlustvortrag als Minderung der freien Reserven, und soweit er höher ist als diese, als Minderung der Summe der sonstigen Eigenkapitalposten.
(4) Die Geschäftsanteile sind so festzusetzen, daß ihr Betrag in Deutscher Mark zu ihrem Reichsmarkbetrag in demselben Verhältnis steht, wie der Betrag der Geschäftsguthaben in Deutscher Mark zu ihrem Reichsmarkbetrage nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945.

§ 19 Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung

(1) Berichtigungen der Altbankenrechnung nach Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz gelten auch als Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz und der vor der Berichtigung festgestellten Jahresabschlüsse in Deutscher Mark. Die sich durch solche Berichtigungen ergebenden Veränderungen im Ausweis der Aktiven oder Passiven sind in dem Jahresabschluß für dasjenige Geschäftsjahr, für das die Berichtigung bestätigt wird, auszuweisen und in dem Geschäftsbericht zu erläutern. Im Falle des
§ 12 Abs. 3 gilt dies auch für Berichtigungen der Zusatzrechnung. Eine Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz entfällt, soweit in dieser nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 höhere Rückstellungen für Versorgungsleistungen zu bilden sind als in der Altbankenrechnung.
(2) Vermindert sich durch eine Berichtigung nach Absatz 1 der Überschuß der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, so ist der Minderbetrag
1.
auf die freien Rücklagen zu verrechnen,
2.
soweit diese nicht ausreichen, auf die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten bestimmten Rücklagen zu verrechnen,
3.
soweit auch diese nicht ausreichen, durch den Reingewinn des im Zeitpunkt der Bestätigung der Berichtigung laufenden Geschäftsjahres auszugleichen,
4.
soweit auch dieser Reingewinn hierzu nicht ausreicht, als Kapitalberichtigungskonto auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Solange ein Kapitalberichtigungskonto besteht, dürfen Reingewinne nicht ausgeschüttet oder in Rücklage gestellt werden.
(3) Erhöht sich durch eine Berichtigung nach Absatz 1 der Überschuß der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, so ist der Mehrbetrag
1.
soweit ein Kapitalentwertungskonto oder Kapitalberichtigungskonto besteht, zum Ausgleich dieses Kontos zu verwenden,
2.
im übrigen den Rücklagen unter Beachtung der Vorschriften in
§ 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 2
zuzuführen.

§ 20 Nachträgliche Übernahme der in einer Zusatzrechnung auszuweisenden Verbindlichkeiten

(1) Wird nach Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz festgestellt, daß eine Altbank auch für die in einer Zusatzrechnung auszuweisenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, so sind die in dieser auszuweisenden Posten in dem nächsten Jahresabschluß der Altbank als Verbindlichkeiten auszuweisen, soweit sie nicht schon nach
§ 12 Abs. 4 ausgewiesen worden sind.
(2) Hierbei sind die zu diesem Zweck gebildeten Rücklagen aufzulösen. Reichen diese nicht aus, ohne daß die Altbank durch Berichtigung der Ansätze für die Vermögenswerte oder auf anderem Wege ohne Verlustausweis einen bilanzmäßigen Ausgleich herstellt, so sind zunächst die übrigen freien Rücklagen und, soweit auch diese nicht ausreichen, die übrigen Rücklagen aufzulösen.
(3) Ist auch bei Auflösung aller Rücklagen ein bilanzmäßiger Ausgleich nicht ohne Verlustausweis möglich, so darf der Mehrbetrag in dem Jahresabschluß als Kapitalberichtigungskonto ausgewiesen werden. Solange das Kapitalberichtigungskonto besteht, dürfen Reingewinne nicht ausgeschüttet oder in Rücklage gestellt werden.

§ 21 Fristen

(1) Für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung der DM-Eröffnungsbilanz gelten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften für den Jahresabschluß.
(2) Die Fristen beginnen mit dem vierten auf die Zulassung zum Neugeschäft folgenden Monat, frühestens mit dem auf die Bestätigung der Altbankenrechnung folgenden Monat. Auch die entsprechenden Fristen für den Jahresabschluß beginnen an diesem Tage, wenn der Ablauf des Geschäftsjahres vor diesem Zeitpunkt liegt.

§ 22 Nicht zum Neugeschäft zugelassene Altbanken

(1) Bei nicht zum Neugeschäft zugelassenen Altbanken hat die bestätigte Altbankenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den Stichtag der Altbankenrechnung, solange für sie noch keine DM-Eröffnungsbilanz aufgestellt worden ist.
§ 12 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet, die nach § 1 der
Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgestellt und in diese nach
§ 44 des Umstellungsergänzungsgesetzes ihre Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten einzubeziehen haben.
(3) Für die weitere Rechnungslegung der in Absatz 1 bezeichneten Altbanken bedarf es keiner Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung.
§ 6 Abs. 3 Nr. 4 findet sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT III Sondervorschriften für einzelne Kreditinstitute

§ 23 Altbanken mit bankfremdem Geschäft

(1) Bei Altbanken mit bankfremdem Geschäft gelten die Vorschriften über die Altbankenrechnung nur für die dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
(2) Die DM-Eröffnungsbilanz ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz in Berlin vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 249) für das bankfremde Geschäft nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen und durch Einbeziehung der in der Altbankenrechnung erfaßten Vermögenswerte (einschließlich der der Altbank zustehenden Ausgleichsforderungen) und Verbindlichkeiten zu berichtigen. Die
§§ 12 , 19 und
20 finden sinngemäß Anwendung.

§ 24 Sparkasse der Stadt Berlin West

(1) Soweit die vor dem 9. Mai 1945 erworbenen oder begründeten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt Berlin auf die Sparkasse der Stadt Berlin West übergegangen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Die Altbankenrechnung ist auf den 1. Januar 1953 aufzustellen.
(2) Die auf den 1. April 1949 aufgestellte DM-Eröffnungsbilanz der Sparkasse der Stadt Berlin West ist unter Einbeziehung
1.
der in der Altbankenrechnung erfaßten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
2.
der in der Umstellungsrechnung der öffentlichen Bausparkasse Berlin (Abteilung der Sparkasse der Stadt Berlin West) erfaßten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
zu berichtigen. Die §§ 12
, 19 und 20
finden sinngemäß Anwendung. Die zu den einzelnen Rechnungen gehörenden Bilanzposten sind besonders kenntlich zu machen.

§ 25 Berliner Volksbank (West) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht

(1) Für die Berliner Volksbank (West) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz in Berlin vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 249) eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzustellen.
(2) Die Vorschriften des
§ 12 Abs. 1 dieses Gesetzes und Artikel 3 Abs. 1 sowie die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsbestimmung Nr. 11 zur Umstellungsergänzungsverordnung finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Neufestsetzung der Geschäftsguthaben und Geschäftsanteile gilt
§ 18 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des letzten Jahresabschlusses vor dem 9. Mai 1945 der Reichsmarkstatus der Berliner Volksbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (Artikel II der Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Umstellungsergänzungsverordnung) tritt.

ABSCHNITT IV Schlußvorschriften

§ 26 Rechnungslegung für die Zeit bis zum Stichtag der Altbankenrechnung und Entlastung

(1) Für die Zeit vom Stichtag des letzten festgestellten Reichsmark-Jahresabschlusses bis zum Stichtag der Altbankenrechnung entfällt die Verpflichtung der Altbanken zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, soweit sich nicht für Altbanken mit bankfremdem Geschäft und die Sparkasse der Stadt Berlin West aus den
§§ 23 und 24 etwas anderes ergibt. Für Altbanken, die nach den Vorschriften im Bundesgebiet dort eine besondere Rechnung aufzustellen haben, bleiben die hierfür geltenden Vorschriften unberührt.
(2) Soweit nach Gesetz oder Satzung die gesetzlichen Vertreter oder die Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer Altbank der Entlastung durch die Hauptversammlung, die Gesellschafterversammlung oder ein entsprechendes Organ bedürfen, braucht die Beschlußfassung hierüber erst bei der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz für die gesamte Zwischenzeit herbeigeführt zu werden, es sei denn, daß bereits vor diesem Zeitpunkte, jedoch nach Einreichung der Altbankenrechnung, eine Hauptversammlung stattfindet. Einer Entlastung bedarf es nicht für Vorgänge, die nicht der ausschließlichen und uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis der handelnden Vertreter oder Aufsichtsratsmitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder unterlagen.

§ 27 Anwendung von Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz und den Durchführungsbestimmungen zur Umstellungsergänzungsverordnung nichts anderes ergibt, finden das
D-Markbilanzgesetz und die ergänzenden Vorschriften hierzu auf Altbanken und sonstige Geldinstitute (
§ 77 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ) sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestimmungen der
§§ 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes
über Steuern finden auf Altbanken keine Anwendung. Vorschriften hierüber bleiben einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(3) Die erste Wiederprüfung von Geldinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (
§ 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung von
§ 3 Nr. 3 und § 13 Nr. 6 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes
vom 20. Dezember 1952 - BGBl. I S. 824 / GVBl. 1953 S. 118 -) findet in dem auf die Bestätigung der Altbankenrechnung oder der Umstellungsrechnung folgenden Jahre statt.

§ 28 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Die Vorschriften über Zwangsmittel der
§§ 43 und 45 des Gesetzes über das Kreditwesen
finden auch zur Durchsetzung von Verfügungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Vorschriften zur Ergänzung oder Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden.

§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem
Umstellungsergänzungsgesetz am 15. Dezember 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber
Markierungen
Leseansicht