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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen

Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse
und der Bremer Wertpapierbörse
zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen
und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden
des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 30. Mai 2003 (GVBl. S. 1222) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 am 21.03.2003 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen21.03.2003
Eingangsformel21.03.2003
Artikel 121.03.2003
Artikel 221.03.2003
Artikel 321.03.2003
Artikel 421.03.2003
Das Land Berlin und
die Freie Hansestadt Bremen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Die Berliner Wertpapierbörse und die Bremer Wertpapierbörse (teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin bzw. Bremen) haben am 25. 11. 2002 in Berlin und am 04. 12. 2002 in Bremen mit Zustimmung der Börsenträger (Berliner Börse AG und Bremer Wertpapierbörse AG) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss der Börsen zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse mit Sitz in Berlin und Bremen geschlossen (ABl. für Berlin 2003 S. 8; Brem. ABl. S. 825). Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, schließen zu diesem Zweck nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Berliner Wertpapierbörse und die Bremer Wertpapierbörse werden mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse („Wertpapierbörse Berlin-Bremen“) vereinigt. Nach Maßgabe dieses Vertrages gehen die an den Börsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse auf die gemeinsame Börse über und bestehen an dieser fort. Sitz der gemeinsamen Börse ist Berlin und Bremen.

Artikel 2

Die Aufsicht über die Wertpapierbörse Berlin-Bremen wird von den Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen gemeinsam und einvernehmlich wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörden wenden hierbei neben Bundesrecht das jeweils für sie geltende Landesrecht an. Bei Angelegenheiten der Börsenaufsicht, die nicht nur eine Betriebsstätte betreffen, insbesondere bei Genehmigungen, der vorläufigen Bestellung des Börsenrates sowie bei börsenrechtlichen Verordnungen und sonstigen Regelungen, werden sie tätig, nachdem sie zuvor über Anlass, Gegenstand, Inhalt und Wortlaut der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Einigung erzielt haben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Börsenaufsichtsbehörden.

Artikel 3

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
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Berlin, den 13. Januar 2003 Bremen, den 17. Januar 2003
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Harald Wolf Josef Hattig
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 30. Mai 2003 (GVBl. S. 1222) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 am 21.03.2003 in Kraft.
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