Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters Vom 2. Oktober 2003
Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters
Vom 2. Oktober 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters vom 2. Oktober 2003 | 19.10.2003 |
Eingangsformel | 19.10.2003 |
§ 1 - Maschinelle Registerführung | 19.10.2003 |
§ 2 - Anlegung der maschinell geführten Register | 19.10.2003 |
§ 3 - Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form | 19.10.2003 |
§ 4 - Übermittlung von Daten aus den maschinell geführten Registern an andere Amtsgerichte | 19.10.2003 |
§ 5 - Abrufverfahren | 19.10.2003 |
§ 6 - Ersatzregister | 19.10.2003 |
§ 7 - Inkrafttreten | 19.10.2003 |
Auf Grund des
§ 8a Abs. 1 Satz 1 und 3
, des
§ 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des
§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) auch in Verbindung mit
§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
, des
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), in Verbindung mit
§ 8a Abs. 1 Satz 1 und 3
,
§ 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
, des
§ 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), in Verbindung mit
§ 8a Abs. 1 Satz 1 und 3
,
§ 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
, des
§ 55a Abs. 1 Satz 1
, des
§ 55a Abs. 6 Satz 2
, des
§ 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), jeweils in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der maschinellen Registerführung
vom 29. April 2002 (GVBl. S. 147) wird verordnet:
§ 1 Maschinelle Registerführung
(1) Die folgenden Register sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei dem Amtsgericht Charlottenburg in maschineller Form als automatisierte Datei geführt:
1.
das Partnerschaftsregister
2.
das Handelsregister
3.
das Genossenschaftsregister
4.
das Vereinsregister.
(2) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 2 Anlegung der maschinell geführten Register
(1) Die maschinell geführten Register werden wie folgt angelegt:
1.
das Handels-, das Partnerschafts- und das Genossenschaftsregister durch Umschreibung,
2.
das Vereinsregister durch Neufassung.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Ein maschinell angelegtes und geführtes Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisher in Papierform geführten Registerblatts.
§ 3 Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form
(1) Zum Handelsregister sind Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke sowie Lageberichte und Gesellschafterlisten in einer maschinell lesbaren und für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form einzureichen, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die maschinelle Bearbeitung vorliegen. Der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 wird von der Senatsverwaltung für Justiz im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
(2) Absatz 1 gilt auch für Jahresabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke, die zum Genossenschaftsregister eingereicht werden.
§ 4 Übermittlung von Daten aus den maschinell geführten Registern an andere Amtsgerichte
Soweit die in
§ 1
genannten Register bei dem Amtsgericht Charlottenburg in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können diese Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 5 Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung eines automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern wird dem Direktor des Amtsgerichts Charlottenburg als zuständige Stelle nach
§ 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches
und
§ 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
, auch in Verbindung mit
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und
§ 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
zugewiesen.
§ 6 Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in ein maschinell geführtes Register vorübergehend nicht möglich, so sind Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorzunehmen. Die Entscheidung über die Anlegung des Ersatzregisters trifft der Direktor des Amtsgerichts Charlottenburg.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach Übernahme gestattet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2003
Senatsverwaltung für Justiz
Karin Schubert
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