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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag) Vom 11. März 2004

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag) Vom 11. März 2004
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 300) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 10 am 01.05.2005 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag) vom 11. März 200401.05.2005
Eingangsformel01.05.2005
Artikel 1 - Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg01.05.2005
Artikel 2 - Privatisierung von Aufgaben und Option zur Umwandlung in einen Landesbetrieb01.05.2005
Artikel 3 - Finanzen01.05.2005
Artikel 4 - Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht01.05.2005
Artikel 5 - Leitung01.05.2005
Artikel 6 - Personal01.05.2005
Artikel 7 - Anzuwendendes Recht01.05.2005
Artikel 8 - Verwaltungsvereinbarung01.05.2005
Artikel 9 - Neuverhandlungs- und Kündigungsklausel01.05.2005
Artikel 10 - In-Kraft-Treten01.05.2005
Das Land Brandenburg
und
das Land Berlin,
im Folgenden vertragschließende Länder genannt, schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

(1) Die vertragschließenden Länder errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages ein gemeinsames Landesamt für Mess- und Eichwesen, das aus dem bisherigen Landesamt für das Mess- und Eichwesen Berlin und dem bisherigen Landesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg gebildet wird. Das gemeinsame Landesamt ist Sonderbehörde des Landes Berlin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel XVIII Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), und Landesoberbehörde des Landes Brandenburg gemäß § 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2003 (GVBl. I S. 38).
(2) Das gemeinsame Landesamt führt den Namen "Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg" - nachfolgend gemeinsames Landesamt - und hat seinen Sitz in Kleinmachnow. Es unterhält Außenstellen in Berlin, Cottbus, Eberswalde und Fürstenwalde.
(3) Der Aufgabenbestand und die Zuständigkeiten der bisherigen Landesämter gehen mit In-Kraft-Treten dieses Vertrages vollständig auf das gemeinsame Landesamt über.

Artikel 2 Privatisierung von Aufgaben und Option zur Umwandlung in einen Landesbetrieb

(1) Die vertragschließenden Länder werden Aufgaben des Mess- und Eichwesens privatisieren, sobald die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Im Übrigen findet § 6 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961, dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2166), Anwendung.
(2) Die vertragschließenden Länder werden im gemeinsamen Landesamt bis zum 1. Januar 2005 die Kosten- und Leistungsrechnung als ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument einführen.
(3) Die vertragschließenden Länder werden im Jahre 2006 erstmalig, danach alle zwei Jahre prüfen, ob eine Umwandlung des gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnungen wirtschaftlich zweckmäßig ist.

Artikel 3 Finanzen

(1) Das gemeinsame Landesamt wird nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit des gemeinsamen Landesamtes zu schaffen.
(2) Die Einnahmen werden im Verhältnis von 53,6 vom Hundert zu 46,4 vom Hundert zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vierteljährlich aufgeteilt und im Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagt. Das Land Berlin richtet in seinem Haushalt einen entsprechenden Einnahmetitel ein.
(3) Die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie die sächlichen Verwaltungsausgaben für Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten trägt jedes Land für die auf seinem Gebiet befindlichen Standorte. Alle anderen sächlichen Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für sonstige Investitionen und für Zuweisungen und Zuschüsse werden von den vertragschließenden Ländern einvernehmlich festgelegt und im Verhältnis von 50,4 vom Hundert zu 49,6 vom Hundert vom Land Berlin und vom Land Brandenburg getragen. Sie werden insgesamt im Haushalt des Landes Brandenburg ausgewiesen. Das Land Berlin richtet in seinem Haushalt einen entsprechenden Erstattungstitel ein. Das Land Berlin leistet Abschlagszahlungen in vier Teilbeträgen zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und zum 31. Oktober eines jeden Haushaltsjahres. Die auf der Grundlage des Haushaltsabschlusses des Landes Brandenburg eingetretene Über- oder Unterzahlung wird spätestens mit der dritten Abschlagszahlung des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(4) Bis zum Wirksamwerden eines Haushaltes des gemeinsamen Landesamtes werden die in den vertragschließenden Ländern bereits bestehenden Haushaltspläne parallel angewandt.
(5) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Landesamtes zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen der vertragschließenden Länder treffen.
(6) Die Kassenaufgaben für das gemeinsame Landesamt werden nach Wirksamwerden eines gemeinsamen Haushaltes durch die Landeshauptkasse Potsdam wahrgenommen.

Artikel 4 Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht

(1) Die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber dem gemeinsamen Landesamt wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg einvernehmlich ausgeübt. Näheres kann in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 8 geregelt werden.
(2) Soweit die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter des gemeinsamen Landesamtes nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.

Artikel 5 Leitung

(1) Die Direktorin oder der Direktor des gemeinsamen Landesamtes wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt. Das Land Berlin hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
(2) Die ständige stellvertretende Direktorin oder der ständige stellvertretende Direktor wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg bestellt. Das Land Brandenburg hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestellung nach Absatz 1 und 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Das jeweils andere vertragschließende Land ist am Auswahlverfahren zu beteiligen.

Artikel 6 Personal

(1) Das gemeinsame Landesamt wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet.
(2) Die Beschäftigten des gemeinsamen Landesamtes bleiben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits-, Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht des jeweils entsendenden vertragschließenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Benehmen mit dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber getroffen.
(3) Das jeweilige vertragschließende Land entscheidet über die Besetzung seiner frei werdenden Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen. Die Planstellen des höheren Dienstes und die vergleichbaren Angestelltenstellen werden im Einvernehmen mit dem jeweils anderen vertragschließenden Land besetzt.
(4) Jedes vertragschließende Land trägt die Ausgaben für das von ihm gestellte Personal. Die Grundlage bildet der jeweils gültige Stellenplan. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages stellt das Land Berlin die im Einzelplan 13, Kapitel 1321, ausgewiesenen Planstellen und Stellen und das Land Brandenburg die im Einzelplan 08, Kapitel 08 120, ausgewiesenen Planstellen und Stellen zur Verfügung. Eine konkrete Zuordnung der Planstellen und Stellen zur Aufbauorganisation erfolgt mit der Festsetzung des von der Direktorin oder dem Direktor des gemeinsamen Landesamtes im Benehmen mit der ständigen stellvertretenden Direktorin oder dem ständigen stellvertretenden Direktor unverzüglich zu erstellenden Geschäftsverteilungsplanes.

Artikel 7 Anzuwendendes Recht

(1) Für das gemeinsame Landesamt und die von ihm getroffenen Entscheidungen gilt, soweit im Staatsvertrag nichts anderes geregelt oder Bundesrecht anzuwenden ist, das Recht des Sitzlandes.
(2) Bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung gilt für das Geschäftsverfahren innerhalb des gemeinsamen Landesamtes sinngemäß die Geschäftsordnung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Brandenburg in der vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg bestätigten Fassung.

Artikel 8 Verwaltungsvereinbarung

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin und das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg können nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages in einer Verwaltungsvereinbarung treffen.

Artikel 9 Neuverhandlungs- und Kündigungsklausel

(1) Über den Sitz des gemeinsamen Landesamtes befinden die vertragschließenden Länder im Jahr 2008 erneut. Bei einer Verlegung des Sitzes wird der bisherige Sitz Außenstelle des gemeinsamen Landesamtes.
(2) Der gemäß Artikel 3 vorgesehene Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben wird im Jahr 2008 und dann alle fünf Jahre überprüft. Bei einer Abweichung von mehr als 1 vom Hundert wird der Schlüssel neu festgelegt. Dies gilt auch für den Fall, dass nur die Einnahmen oder Ausgaben mehr als 1 vom Hundert abweichen.
(3) Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Im Falle einer Kündigung dieses Staatsvertrages verbleibt die Ausstattung des gemeinsamen Landesamtes in dem Umfang beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die von Berlin eingebrachte Ausstattung verbleibt beim Land Berlin. Die gemeinsam beschafften Ausstattungsgegenstände sind ihrem Zeitwert entsprechend im Verhältnis des zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Verteilungsschlüssels bei den Ausgaben zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg aufzuteilen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vergüten.

Artikel 10 In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 300) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 10 am 01.05.2005 in Kraft.
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