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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 25. Januar 2007

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land
Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung
und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 25. Januar 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 25. Januar 200704.02.2007
Eingangsformel04.02.2007
§ 104.02.2007
§ 204.02.2007
§ 304.02.2007
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
vom 30. November 2006 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

[Änderungsanweisungen zum Justizgebührenbefreiungsgesetz
vom 24. November 1970 (GVBl. S. 1934), das zuletzt durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist.]

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1
in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 25. Januar 2007
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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