DVWaffG
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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) Vom 18. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
(DVWaffG) Vom 18. März 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.06.2007 (Nds. GVBl. S. 244)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) vom 18. März 200301.04.2003
Eingangsformel01.04.2003
§ 1 - Befreiungen21.06.2007
§ 2 - Zuständigkeiten21.06.2007
§ 3 - Inkrafttreten01.04.2003
Auf Grund des § 48 Abs. 1
und des § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:

§ 1 Befreiungen

(1) Das Waffengesetz
findet, sofern es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, keine Anwendung auf
a)
die Dienststellen der Amtsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft,
b)
die Gerichte,
c)
die Justizvollzugsbehörden,
d)
die Berliner Forsten und
e)
die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.
sowie auf deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden.
(2) Das Waffengesetz
findet, sofern es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, in Bezug auf die in
§ 4 der Ordnungsdiensteverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung genannten Waffen keine Anwendung auf die Bezirksämter und deren dienstlich tätig werdenden Dienstkräfte, soweit diese nach der vorgenannten Bestimmung mit den betreffenden Waffen ausgerüstet oder im Rahmen ihrer Dienstaufgaben mit deren Beschaffung, Aufbewahrung, Instandhaltung und ähnlichen Maßnahmen betraut sind.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Bescheinigungen über die durch Rechtsvorschrift erfolgte Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften stellen aus
1.
die Senatsverwaltung für Justiz für die Bediensteten der in
§ 1 Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Behörden,
2.
die Berliner Forsten für die dort tätigen Bediensteten,
3.
jede Senatsverwaltung für ihre gemäß
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes
freigestellten Bediensteten,
4.
der Polizeipräsident in Berlin für seine gemäß
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes
freigestellten Bediensteten,
5.
die Bezirksämter für ihre gemäß § 1 Abs. 2
freigestellten Bediensteten und
6.
die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg für ihre gemäß
§ 1 Abs. 1 Buchstabe e freigestellten Bediensteten.
(2) Der Prüfungsausschuss für die Sachkundeprüfung nach
§ 7 Abs. 1 des Waffengesetzes wird durch den Polizeipräsidenten in Berlin, der Prüfungsausschuss für die Fachkundeprüfung nach
§ 22 Abs. 1 des Waffengesetzes durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gebildet. Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses für die Fachkundeprüfung nimmt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin wahr.
(3) Die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren nach
§ 15 Abs. 3 des Waffengesetzes obliegt der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. März 1991 (GVBl. S. 63) außer Kraft.
Berlin, den 18. März 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Körting
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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