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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - aus der Landesbank Berlin - Girozentrale - (Abspaltungsgesetz) Vom 25. Mai 2004

Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin -
Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale -
aus der Landesbank Berlin - Girozentrale -
(Abspaltungsgesetz)
Vom 25. Mai 2004
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Nr. 102 der Anlage des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - aus der Landesbank Berlin - Girozentrale - (Abspaltungsgesetz) vom 25. Mai 200403.06.2004
§ 1 - Abspaltung03.06.2004
§ 2 - Vermögensübergang auf die Investitionsbank03.06.2004
§ 3 - Grundkapital und Zweckrücklage der Investitionsbank03.06.2004
§ 4 - vom Vermögensübergang ausgenommene Vermögensgegenstände03.06.2004
§ 5 - Personalüberleitung03.06.2004
§ 6 - Übergangsvorschrift für den Personalrat, die Gleichstellungsvertretung und die Schwerbehindertenvertretung03.06.2004
§ 7 - (aufgehoben)02.11.2008

§ 1 Abspaltung

(1) Mit Ablauf des 31. August 2004 (Abspaltungszeitpunkt) wird die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - (IBB) aus dem Vermögen der Landesbank Berlin - Girozentrale - (Landesbank) abgespalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die gemäß
§ 1 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) errichtete Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) übertragen. Hierdurch wird die durch Überführung der ehemals rechtlich selbständigen Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in die Landesbank integrierte Förderbank des Landes Berlin rechtlich wieder verselbständigt.
(2) Die Investitionsbank übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der IBB nach Maßgabe des
Investitionsbankgesetzes .

§ 2 Vermögensübergang auf die Investitionsbank

(1) Das Vermögen der IBB einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Abspaltungszeitpunkt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der Zweckrücklage der IBB gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Nummer 72 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, auf die Investitionsbank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Von dem Vermögensübergang ausgenommen ist der Teil des Vermögens, der in
§ 4 Abs. 1 bezeichnet ist.
(2) Dem Vermögensübergang wird eine Bilanz der Landesbank zum 31. Dezember 2003 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Übernahme des übergehenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2003, 24 Uhr. Vom 1. Januar 2004, 0 Uhr, gelten Handlungen, Maßnahmen und Geschäfte, die dem auf die Investitionsbank übergehenden Vermögen zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Investitionsbank vorgenommen. Die Investitionsbank tritt hinsichtlich der Bilanzierung des übergegangenen Vermögens in die Rechtsstellung der IBB ein und führt deren eigenständiges Rechenwerk fort.

§ 3 Grundkapital und Zweckrücklage der Investitionsbank

Aus dem gemäß § 2 Abs. 1
übergehenden Vermögen wird in Höhe von 300 Millionen Euro das Grundkapital der Investitionsbank gebildet. Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen.

§ 4 Vom Vermögensübergang ausgenommene Vermögensgegenstände

(1) Ein Teil des als Zweckrücklage gemäß
§ 9 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin
ausgewiesenen Vermögens wird nicht auf die Investitionsbank übertragen. Dieser Teil dient der Sicherung des haftenden Eigenkapitals der Landesbank nach Maßgabe von Absatz 2. Er ist so zu bemessen, dass eine Kernkapitalquote von 6 Prozent im Konzern Bankgesellschaft zum 1. Januar 2004 nicht unterschritten wird, höchstens jedoch 1,1 Milliarden Euro in der Landesbank verbleiben. Erträge und Aufwendungen in Bezug auf den Vermögensteil gemäß Satz 1, die vom 1. Januar 2004 bis zum Abspaltungszeitpunkt entstehen, sind dem gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 übergehenden Vermögen der IBB zugeordnet, es sei denn, die Verträge über die stillen Gesellschaften gemäß Absatz 2 werden mit wirtschaftlicher Wirkung zu einem vor dem Abspaltungszeitpunkt liegenden Zeitpunkt geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Erträge und Aufwendungen dem bei der Landesbank verbleibenden Vermögen zugeordnet. Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die nach Satz 1 in der Landesbank verbleibenden Vermögensgegenstände und die gemäß Satz 5 der Landesbank zugeordneten Erträge und Aufwendungen bis zum Abspaltungszeitpunkt durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen fest. Der Bescheid wird im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) Das Land hat einen Anspruch auf Übertragung der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände. Als stiller Gesellschafter wird das Land diesen Anspruch zum Abspaltungszeitpunkt im Wege der Einlage zur Sicherung des haftenden Eigenkapitals in die Landesbank einbringen. Die Einzelheiten werden durch Vertrag geregelt, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedarf.
(3) Der Anspruch des Landes gemäß Absatz 2 entsteht mit dem rechtlichen Wirksamwerden der stillen Gesellschaftsverträge. Werden die stillen Gesellschaftsverträge nach dem Abspaltungszeitpunkt rechtlich wirksam, vergütet die Landesbank dem Land die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte für den Zeitraum bis zum rechtlichen Wirksamwerden der Gesellschaftsverträge mindestens wie für stille Beteiligungen marktüblich.

§ 5 Personalüberleitung

(1) Zum Abspaltungszeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher bei der IBB tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Investitionsbank über. Die Investitionsbank übernimmt insoweit sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Landesbank.
(2) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Beschäftigten unverzüglich nach dem Abspaltungszeitpunkt in schriftlicher Form mitzuteilen.

§ 6 Übergangsvorschrift für den Personalrat, die Gleichstellungsvertretung und die Schwerbehindertenvertretung

Der Personalrat in der IBB übernimmt die Zuständigkeit eines Personalrats für die Investitionsbank. Das Übergangsmandat endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats für die Investitionsbank, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Abspaltungszeitpunkt. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin.

§ 7

(aufgehoben)
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