Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin Vom 17. Dezember 2008
Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Vom 17. Dezember 2008
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel IV des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. S. 477)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin vom 17. Dezember 2008 | 01.01.2009 |
§ 1 - Schuldbuch | 01.01.2009 |
§ 2 - Inhalt des Schuldbuches | 01.01.2009 |
§ 3 - Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes | 01.01.2009 |
§ 1 Schuldbuch
(1) Für das Land Berlin besteht ein Schuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.
(2) Das Schuldbuch wird von der Senatsverwaltung für Finanzen geführt. Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 2 Inhalt des Schuldbuches
(1) In Abteilung I des Schuldbuches werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Schuldbuch sind die Vorschriften der
§§ 6
bis
8 des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes Berlin nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes | das Land Berlin, |
des Bundesministeriums der Finanzen | die Senatsverwaltung für Finanzen, |
des Bundesschuldbuchs | das Schuldbuch des Landes Berlin, |
der Bundeswertpapiere | die Emissionen des Landes Berlin. |
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