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Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO) Vom 25. November 2014

Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin
(Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO)
Vom 25. November 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVBl. 2015 S. 79)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO) vom 25. November 201424.12.2014
Eingangsformel24.12.2014
§ 1 - Anwendungsbereich24.12.2014
§ 2 - Gebührenbemessung24.12.2014
§ 3 - Inkrafttreten24.12.2014
Auf Grund des § 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes
vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Durch diese Rechtsverordnung werden Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, insbesondere für solche nach der
Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886; 2010 S. 10), die durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 526) geändert worden ist, bestimmt, die von der
Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, abweichen.
(2) Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind Gebühren nach Maßgabe der
Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Der Grundwert für die Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenschau wird auf 11,7 Arbeitswerte je Gebäude festgelegt.
(2) Die Berechnungsgrundlage für die Dunstabzugsanlagenschau beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte.
(3) Die Berechnungsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte.
(4) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen nach Liefersperre gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 der Überprüfungsverordnung
beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte.
(5) Für die Erstellung des Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenbescheides werden 10,0 Arbeitswerte je Gebäude berechnet.
(6) Für Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Betrag eines Arbeitswertes gemäß
§ 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. November 2014
Michael Müller
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
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