Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) Vom 22. März 2016
Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen
(Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln)
Vom 22. März 2016
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2016 (GVBl. S. 117)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) vom 22. März 2016 | 06.04.2016 |
§ 1 - Sonderverfahren | 06.04.2016 |
§ 2 - Ausschlussfrist | 06.04.2016 |
§ 3 - Notwendige Antragsunterlagen | 06.04.2016 |
§ 4 - Sachentscheidung | 06.04.2016 |
§ 5 - Abstand zu Schulen | 06.04.2016 |
§ 6 - Mindestabstand | 06.04.2016 |
§ 7 - Konkurrierende Standorte | 06.04.2016 |
§ 8 - Mehrfachkomplexe | 06.04.2016 |
§ 9 - Härtefallklausel | 06.04.2016 |
§ 1 Sonderverfahren
(1) Für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
ihre Wirksamkeit verlieren (Bestandsunternehmen), richtet sich das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem
Spielhallengesetz Berlin
für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes (Sonderverfahren).
(2) Die allgemeinen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
§ 2 Ausschlussfrist
(1) Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem
Spielhallengesetz Berlin
für Bestandsunternehmen nach
§ 1
Absatz 1 müssen einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach
§ 3
für jedes Unternehmen bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist findet auch bei unverschuldeter Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Ausschlussfrist).
(2) Verspätete Anträge sowie Anträge, die nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 einschließlich der notwendigen Unterlagen nach
§ 3
bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, nehmen nicht am Sonderverfahren teil und werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften des
Spielhallengesetz Berlin
beschieden.
(3) Für Bestandsunternehmen im Sinne des
§ 1
Absatz 1 gilt die Erlaubnis nach
§ 33i der Gewerbeordnung
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach
§ 3 auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin
bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(4)
§ 3 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren keine Anwendung.
§ 3 Notwendige Antragsunterlagen
(1) Die notwendigen Antragsunterlagen im Sinne von
§ 2
Absatz 1 Satz 1 umfassen:
1.
einen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichneten Antrag; bei Personengesellschaften ist für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Antrag zu stellen; die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder andere Verfahren ist ausgeschlossen; für den Antrag soll der von den Erlaubnisbehörden zur Verfügung gestellte Antragsvordruck nebst Beiblatt verwendet werden,
2.
den Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Erwerbstätigkeit in beglaubigter Kopie soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates innehat oder staatenlos ist; bei Anträgen juristischer Personen ist ein solcher Nachweis von mindestens einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter vorzulegen, soweit keiner von ihnen die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates innehat oder sie alle staatenlos sind,
3.
einen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten aktuellen Ausdruck aus dem Handelsregister, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller im Handelsregister eingetragen ist,
4.
einen Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
durch jede Antragstellerin und jeden Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen durch jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter, wobei sich aus dem Nachweis ergeben muss, dass die Beantragung des genannten Führungszeugnisses bei der zuständigen Stelle nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat vor Ablauf der Ausschlussfrist nach
§ 2
Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist; ist für mehrere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem
Spielhallengesetz Berlin
derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers dieselbe Behörde örtlich zuständig, so ist es ausreichend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen jede gesetzliche Vertreterin und jeder gesetzliche Vertreter, zu jedem einzelnen Antrag einen Nachweis über die einmalige und innerhalb des genannten Zeitraums erfolgte Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei dieser Behörde vorlegt,
5.
einen Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
durch jede Antragstellerin und jeden Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen sowohl über die juristische Person als auch über jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter, wobei sich aus dem Nachweis ergeben muss, dass die Beantragung der genannten Gewerbezentralregisterauskünfte bei der zuständigen Stelle nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat vor Ablauf der Ausschlussfrist nach
§ 2
Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist; Nummer 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
6.
eine Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten, für welche die Erlaubnis beantragt wird; die Grundrisszeichnung soll im Maßstab 1:100 eingereicht werden,
7.
den Sachkundenachweis nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin
der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei Anträgen juristischer Personen jeder gesetzlichen Vertreterin und jedes gesetzlichen Vertreters im Original oder in beglaubigter Kopie, ersatzweise eine Bescheinigung einer für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz zuständigen Behörde im Original oder in beglaubigter Kopie darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, einen Sachkundenachweis nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin
bereits dieser Behörde vorgelegt hat,
8.
ein Sozialkonzept nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 des Spielhallengesetzes Berlin
.
(2) Die Übermittlung der Antragsunterlagen nach Absatz 1 als elektronisches Dokument ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Übermittlung per Telefax (Fernkopie), auch sofern dies lediglich der Fristwahrung dienen soll.
§ 4 Sachentscheidung
(1) Die Versagungsgründe nach
§ 2 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
sind im Sonderverfahren vor den in
§ 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
geregelten Versagungsgründen zu prüfen. In
§ 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4, sodann des Satzes 3 und abschließend des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin
erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
(2)
§ 2 Absatz 4 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren keine Anwendung.
§ 5 Abstand zu Schulen
(1)
§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
und
§ 17a des Schulgesetzes
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geändert worden ist, unzulässig ist. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung übermittelt den Erlaubnisbehörden die Anschriften der Schulen im Sinne des Satzes 1.
(2) Räumliche Nähe im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin
liegt dabei im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 1 eine Länge von 200 Metern überschreitet. Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 zueinander am nächsten liegen.
(3) Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nach
§ 2
Absatz 1 hinzutretende Schulstandorte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sonderverfahren unbeachtlich.
§ 6 Mindestabstand
(1)
§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand 500 Meter nicht unterschreiten darf.
§ 2 Absatz 1 Satz 5 des Spielhallengesetzes Berlin
findet insoweit keine Anwendung.
(2) Zur Ermittlung des Abstandes im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
wird im Sonderverfahren die Länge der Wegstrecke zwischen denjenigen Standorten von Bestandsunternehmen in gerundeten Metern gemessen, für die allein die Versagungsgründe nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Spielhallengesetzes Berlin
in Betracht kommen. Die Messung wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt. Die Erlaubnisbehörden übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die maßgeblichen Geokoordinaten nach Satz 2. Nachträgliche Änderungen des Wegeverlaufs, die nach Erlaubniserteilung eintreten, sind unbeachtlich.
(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde darf abweichend von Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von
§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach
§ 7
nicht einbezogen wurde.
§ 7 Konkurrierende Standorte
(1) Unterschreiten Standorte von Bestandsunternehmen nach dem Ergebnis der Messung gemäß
§ 6
Absatz 1 und 2 den Mindestabstand nach
§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
zueinander (konkurrierende Standorte), so wird die Auswahl zwischen diesen Standorten wie folgt getroffen:
1.
Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen erteilt werden, so entscheidet zwischen den Standorten das Los.
2.
Können im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse für Bestandsunternehmen erteilt werden, so ist die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so entscheidet zwischen diesen Kombinationen das Los.
(2) Die Erlaubnisbehörden ermitteln die konkurrierenden Standorte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Standortkapazität und möglichen Kombinationen von Standorten nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 mit Hilfe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grundlage der nach
§ 6
Absatz 2 ermittelten Abstände zwischen den Standorten. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bedient sich hierfür einer von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu diesem Zwecke bereitgestellten Software.
§ 8 Mehrfachkomplexe
(1) Ist über mehrere Anträge auf Erteilung von Spielhallenerlaubnissen für denselben Standort zu entscheiden und kommt für jeden dieser Anträge ausschließlich der Versagungsgrund des
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin
in Betracht, so ist dieser mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Bei Anträgen derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers entscheidet die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller, welches Bestandsunternehmen weiterbetrieben werden soll. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, welcher Antrag aufrechterhalten wird. Ist bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 keine Mitteilung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers nach Satz 1 bei der Erlaubnisbehörde eingegangen, so sind sämtliche dieser Anträge gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin
abzulehnen.
2.
Bei Anträgen unterschiedlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller entscheidet das Los. Das Losverfahren führen die Erlaubnisbehörden nach Ablauf eines Monats ab Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 durch. Kann zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern für denselben Standort bis zur Durchführung des Losverfahrens ein Einvernehmen über die Beanspruchung des Standorts hergestellt werden, so ersetzt das gefundene Einvernehmen die Entscheidung durch Los. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, jeder betroffenen Antragstellerin und jedem betroffenen Antragsteller zur Ermöglichung einer Einigung die Namen und betrieblichen Anschriften sämtlicher anderer um den Standort konkurrierender Antragstellerinnen und Antragsteller zu übermitteln. Das Einvernehmen über die Beanspruchung des Standortes ist der zuständigen Behörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärung jeder betroffenen Antragstellerin und jedes betroffenen Antragstellers über das Ergebnis der Einigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Über die Durchführung des Verfahrens nach Nummer 1 oder 2 erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. Die Mitteilung ist nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen.
§ 9 Härtefallklausel
Auf Antrag kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde nach Ablauf des in
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
bestimmten Zeitraums in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von den Anforderungen des
§ 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Spielhallengesetzes Berlin
für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Die Befreiung soll einen Zeitraum von drei Jahren im Regelfall nicht überschreiten. Dabei sind unter Abwägung mit den konkreten persönlichen Umständen insbesondere der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach
§ 33i der Gewerbeordnung
sowie der Schutzzweck des
Spielhallengesetzes Berlin
zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Dispositionen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem 2. Juni 2011 getätigt haben, finden keine Berücksichtigung. Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Die besonderen wirtschaftlichen Umstände, auf welche sich der Antrag stützt, sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf eigene Kosten durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
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