InvBankSaV BE 2018
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 21. August 2018

Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin
Vom 21. August 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin vom 21. August 201819.09.2018
Eingangsformel19.09.2018
§ 1 - Aufgaben der Investitionsbank19.09.2018
§ 2 - Durchführung von Aufgaben, Ausschlusstatbestände19.09.2018
§ 3 - Richtlinien für das Treasury-Management19.09.2018
§ 4 - Verschwiegenheitspflicht, Interessenkonflikte und Corporate Governance19.09.2018
§ 5 - Vorstand19.09.2018
§ 6 - Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes19.09.2018
§ 7 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse19.09.2018
§ 8 - Verwaltungsrat19.09.2018
§ 9 - Aufgaben des Verwaltungsrates19.09.2018
§ 10 - Sitzungen des Verwaltungsrates19.09.2018
§ 11 - Ausschüsse19.09.2018
§ 12 - Kompetenzen des Anstaltsträgers19.09.2018
§ 13 - Beirat19.09.2018
§ 14 - Gewinnverwendung, Jahresüberschuss19.09.2018
§ 15 - Geltung der Landeshaushaltsordnung19.09.2018
§ 16 - Bekanntmachungen19.09.2018
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.09.2018
Auf Grund des § 9 des Investitionsbankgesetzes
vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, verordnet der Senat von Berlin:

§ 1 Aufgaben der Investitionsbank

(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin.
(2) Die Investitionsbank nimmt die ihr in
§ 5 Investitionsbankgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
(3) Für Exportfinanzierungen nach Maßgabe des
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 Investitionsbankgesetz
gelten zusätzlich die nachfolgenden Grundsätze:
1.
Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt:
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf.
2.
Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a)
Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt:
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
b)
Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute oder Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.
c)
Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank oder den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf.
d)
Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
3.
Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn:
a)
ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder
b)
ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Millionen Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt.
(4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
1.
Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,
2.
Treasurymanagement betreiben.
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

§ 2 Durchführung von Aufgaben, Ausschlusstatbestände

Eine Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde,
2.
die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von
§ 14 Absatz 2 Satz 2 Investitionsbankgesetz
(Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden können oder
3.
die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Investitionsbankgesetz
genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde.

§ 3 Richtlinien für das Treasury-Management

Zur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des Eigenkapitaleinsatzes begründet.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht, Interessenkonflikte und Corporate Governance

(1) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
(2) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Der Vorstand und der Verwaltungsrat wenden den Corporate Governance Kodex (CGK) in der jeweiligen von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Fassung an.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
(2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für jeweils maximal fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.
(3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses.
(4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers verantwortlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person vertreten.
(4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

(1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen.
(2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen.

§ 8 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat von Berlin (Senat) und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates fort.
(3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen.
(4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt.
(6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank bemisst.

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1.
Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
3.
die Bestellung der Abschlussprüfenden und die Bestellung von Prüfenden in besonderen Fällen,
4.
den Wirtschaftsplan,
5.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
6.
die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,
7.
Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes
(Organkredite),
8.
die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,
9.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,
10.
Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,
11.
die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen,
12.
die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,
13.
die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,
14.
die Vergütung für die Beiratsmitglieder,
15.
den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(3) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten:
1.
jährlich über
a)
die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation,
b)
die Umsetzung der in Buchstabe a) genannten Planungen,
c)
die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwerwiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen,
2.
halbjährlich über
a)
die Entwicklung des Fördergeschäfts,
b)
die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war,
c)
die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,
d)
den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5 000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200 000 Euro übersteigt,
3.
mindestens viermal im Kalenderjahr über die geschäftliche Entwicklung einschließlich der Ertragslage,
4.
im Übrigen entsprechend den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.

§ 10 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat muss mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats, beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Der Vorstand kann mit der Einladung beauftragt werden. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(2) Im Regelfall finden die Sitzungen des Verwaltungsrates als Präsenzsitzungen statt. Ausnahmen hiervon können in der Geschäftsordnung zugelassen werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß
§ 8 Absatz 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt beziehungsweise den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zugeht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt bei Präsenzsitzungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach
§ 8 Absatz 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Näheres zur Zulässigkeit weiterer Formen der Beschlussfassung, insbesondere die Zulässigkeit von schriftlichen Stimmabgaben (Stimmbotschaften) regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 5 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(6) In eiligen Fällen können Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzsitzungen gefasst werden, soweit nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Zu einer solchen Beschlussfassung hat die beziehungsweise der Vorsitzende den zu fassenden Beschluss vorzuschlagen, zu begründen und die Verwaltungsratsmitglieder zur unverzüglichen Stimmabgabe, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist von zwei Wochen aufzufordern. Der Vorstand kann beauftragt werden, diese Beschlüsse vorzubereiten. Nach Ablauf der gesetzten Frist nicht eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Der Beschluss gilt als gefasst, sobald die Mehrheit der Mitglieder diesem zugestimmt hat. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem auch eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 2 ersetzt werden. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten.
(7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Verwaltungsrates innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates genehmigen zu lassen.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Ausschüsse

(1) Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Verwaltungsrates wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse gelten
§ 8 Absatz 1 und § 10
Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
(2) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit ein Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§ 12 Kompetenzen des Anstaltsträgers

Der Senat beschließt neben den durch Gesetz bestimmten Fällen auch über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 13 Beirat

(1) Der bei der Investitionsbank gebildete Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung für jeweils vier Jahre ist zulässig.
(3) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
(4) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil.
(5) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden.
(6) § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 14 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss

(1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt.
(2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig.

§ 15 Geltung der Landeshaushaltsordnung

Auf die Investitionsbank findet
§ 112 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Anwendung.
§ 94 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 16 Bekanntmachungen

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen diese im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung vom 7. September 2010 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 21. August 2018
Der Senat von Berlin
Michael Müller Ramona Pop
Regierender Bürgermeister Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Markierungen
Leseansicht