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Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) Vom 17. Dezember 2009

Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) Vom 17. Dezember 2009
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)
Fußnoten
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Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 22. Januar 2010 (GVBl. S. 10)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) vom 17. Dezember 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Anwendungsbereich24.12.2014
§ 2 - Überprüfungspflichtige Anlagen20.09.2020
§ 3 - Überprüfungszeiträume01.01.2010
§ 4 - Bescheid, Anwendung von Vorschriften20.09.2020
§ 5 - Inkrafttreten24.12.2014
Anlage 124.12.2014
Anlage 224.12.2014
Anlage 324.12.2014
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVB1. S. 171) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume.

§ 2 Überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1.
Dunstabzugsanlagen:
Einrichtungen, in denen Dünste von gewerbsmäßig genutzten Koch-, Grill-, Brat-, Dörr- und Röstanlagen gesammelt und über Dunstrohre, Dunstkanäle oder Schächte ins Freie abgeführt werden;
2.
Lüftungsanlagen:
Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.
3.
Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre.
(2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß § 4 im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs-und Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in § 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 zu § 2 Absatz 3 auszustellen; diese kann elektronisch übermittelt werden.
(4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen.

§ 3 Überprüfungszeiträume

(1) Dunstabzugsanlagen nach § 2 Nummer 1 sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.
(2) Lüftungsanlagen nach § 2 Nummer 2 sind alle zwei Jahre einmal auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen.
(3) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

§ 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften

(1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen; dieser kann elektronisch übermittelt werden.
(2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 2 Absatz 3)
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Anlage 3

(zu § 2 Absatz 3)
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