SchfAAVO
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Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAVO) Vom 1. April 2014

Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAVO) Vom 1. April 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 7 aufgehoben durch Verordnung vom 01.12.2020 (GVBl. S. 1454)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung - SchfAAVO) vom 1. April 201418.04.2014
Eingangsformel18.04.2014
§ 1 - Anwendungsbereich20.12.2020
§ 2 - Ausschreibungsverfahren20.12.2020
§ 3 - Bewerbungsunterlagen20.12.2020
§ 4 - Auswahl20.12.2020
§ 5 - Verfahren nach der Auswahlentscheidung20.12.2020
§ 6 - Bestellung20.12.2020
§ 7 - - aufgehoben -20.12.2020
§ 8 - Inkrafttreten18.04.2014
Anlage 1 - Wertung der Kriterien für die Bewerberauswahl20.12.2020
Anlage 2 - Erklärung20.12.2020
Auf Grund des § 9 Absatz 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und das Verfahren zur Auswahl für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.
(2) Die Verfahren nach dieser Verordnung müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.

§ 2 Ausschreibungsverfahren

(1) Die Behörde hat die Tätigkeit einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen Bezirk in dem Ausschreibungsportal des Bundes im Internet auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger muss mindestens enthalten:
1.
eine Beschreibung der örtlichen Lage des ausgeschriebenen Bezirks,
2.
den Vergabetermin,
3.
die Dauer der Bestellung unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültige Altersgrenze,
4.
die Einreichungsfrist,
5.
einen Hinweis darauf, dass die Bewerberinnen und Bewerber die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,
6.
eine Aufzählung der von den Bewerberinnen und Bewerbern nach § 3 einzureichenden Bewerbungsunterlagen,
7.
einen Hinweis, dass die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,
8.
den Namen, die Anschrift, die Telekommunikationsnummern sowie die E-Mail-Adresse der Behörde, bei der die Bewerbungsunterlagen einzureichen sind,
9.
einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung und der Bewertungskriterien nach § 4 Absatz 2 und
10.
einen Hinweis auf die zu entrichtende Gebühr bei der Bestellung.
Sofern bekannt, soll angegeben werden, ob sich die Inhaberin oder der Inhaber des ausgeschriebenen Bezirks bewirbt.
(3) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel fünf Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin) oder unverzüglich, wenn aus anderen Gründen ein Bezirk neu zu besetzen ist. Zu einem Vergabetermin können mehrere Bezirke ausgeschrieben werden. Die Frist für die Bewerbung und die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen nach § 3 Absatz 1 endet drei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Einreichungsfrist). Die Bewerbungsunterlagen können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es gilt das Datum des Eingangs bei der Behörde. Die Auswahlentscheidung soll drei Monate vor dem Vergabetermin erfolgen.

§ 3 Bewerbungsunterlagen

(1) Für eine Bewerbung sind folgende Unterlagen schriftlich oder elektronisch einzureichen:
1.
ein Bewerbungsschreiben für einen oder mehrere Bezirke eines Vergabetermins unter Angabe einer Rangfolge, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift sowie eine Telekommunikationsnummer oder E-Mail-Adresse enthält,
2.
ein Hinweis, wenn zeitgleich bei anderen Bestellungsbehörden Bewerbungen abgegeben wurden, mit Angabe der Behörden und der jeweils beantragten Bezirke unter Angabe einer Rangfolge,
3.
ein tabellarischer Lebenslauf, der lückenlos Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten auf den Tag genau hervorgehen,
4.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse mit Notenangaben über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über jeweils gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
5.
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen der letzten zehn Jahre,
6.
Nachweise über
a)
zusätzliche berufsbezogene Qualifikationen und Abschlüsse,
b)
zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre mit der jeweiligen bestätigten Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden sowie
c)
gesetzlich vorgeschriebene oder vorgesehene Ausfallzeiten während der letzten zehn Jahre, insbesondere Grundwehr- oder Wehrersatzdienste, Mutterschutz- und Elternzeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Berufsunfähigkeit,
7.
eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wahrzunehmen,
8.
eine Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind oder ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
9.
eine Eigenerklärung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, dass sie über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind,
10.
eine Eigenerklärung darüber, ob eine dieser Bewerbung vorangegangene Bestellung innerhalb der letzten sieben Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben oder die Bestellung sonst zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ob andere Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergriffen wurden, wobei jeweils die seinerzeit zuständige Behörde, die genauen Maßnahmen sowie das Aktenzeichen des Verfahrens anzugeben sind, sowie
11.
in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirks außerhalb des Landes Berlin ist, den Namen und die Kontaktdaten der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Bewerbungsunterlagen können bei der Behörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 1 Nummer 7 bis 10 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers oder einer solchen Dolmetscherin oder Übersetzerin beizulegen. Nachweise nach Absatz 1 Nummer 6 b ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veranstaltungen berücksichtigt.
(3) Die Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit zusätzlich zu den Bewerbungsunterlagen nach § 3 Absatz 1 ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung und eine Bescheinigung in Steuersachen von den Bewerberinnen und Bewerbern anfordern. Die Bescheinigung in Steuersachen kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Ist oder war die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks, kann die Behörde eine Stellungnahme der für den Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.
(4) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, kann sich die Bewerberin oder der Bewerber auch für mehrere Bezirke bewerben. In diesem Fall muss nur eine Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen eingereicht werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Rangfolge der Bezirke, auf die sie oder er sich bewirbt, in der Bewerbung verbindlich angeben.
(5) Im Falle fehlender, unvollständiger, veralteter oder nicht fristgemäß eingereichter Bewerbungsunterlagen sowie fehlender deutscher Übersetzungen kann die Behörde die Vorlage der entsprechenden Unterlagen unter erneuter Fristsetzung nachfordern, wenn hierdurch der Ablauf des Verfahrens und insbesondere die fristgemäße Bestellung nicht gefährdet werden. Das Gleiche gilt bei einer Bezugnahme auf Bewerbungsunterlagen, die zu einem früheren Vergabetermin eingereicht worden waren.
(6) Vom Auswahl- und Bestellungsverfahren werden Bewerberinnen oder Bewerber ausgeschlossen, die die Teilnahme an der Ausschreibung durch Vorlage falscher Bewerbungsunterlagen, arglistige Täuschung oder auf sonstige Weise erschlichen haben.

§ 4 Auswahl

(1) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
(2) Die Auswahl erfolgt auf Grundlage der nach § 3 eingereichten Bewerbungsunterlagen nach den als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Bewertungskriterien und Gewichtungen (Punkte). Ist auf der Grundlage der Bewertungspunkte bei Punktegleichstand, das heißt bis zu einem Punkt Unterschied, keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, kann die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen getroffen werden. Die in diesem Zusammenhang den Bewerberinnen und Bewerbern entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(3) Die Auswahlentscheidung trifft die Behörde.
(4) Die Behörde kann vor ihrer Auswahlentscheidung sachkundige Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen anhören. Als sachkundige Person scheidet aus, wer nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für eine Behörde nicht tätig werden darf. Die sachkundige Person darf weder an der betreffenden Ausschreibung noch an der Auswahlentscheidung beteiligt sein.
(5) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung einer Person nach Absatz 4 einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, gilt § 3 Absatz 6 entsprechend.
(6) Das Auswahlverfahren ist durch die Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 5 Verfahren nach der Auswahlentscheidung

(1) Nach der Auswahlentscheidung hat die Behörde unverzüglich die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber telefonisch oder elektronisch zu benachrichtigen und eine angemessene Frist zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung zu setzen. Wird die Erklärung auch nach einer zweiten, schriftlichen oder elektronischen Fristsetzung nicht abgegeben, gilt dies als Ablehnung der vorgesehenen Bestellung.
(2) Im Falle der Ablehnung wird die Bewerberin oder der Bewerber bei Bewerbungen auf weitere Bezirke zum gleichen Vergabetermin vom weiteren Auswahlverfahren für diese Bezirke ausgeschlossen und die nächste geeignete Bewerberin oder der nächste geeignete Bewerber durch die zuständige Bestellungsbehörde benachrichtigt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme sendet die Behörde den nicht ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern einen Ablehnungsbescheid.

§ 6 Bestellung

(1) Vor der Bestellung müssen die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber die Bewerbungsunterlagen, soweit sie nicht im Original eingereicht wurden, im Original, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist, vorzulegen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine vergleichbare Erklärung ersetzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde.
(2) Die Bestellung setzt voraus, dass eine bisherige Bestellung der Bewerberin oder des Bewerbers für einen anderen Bezirk erloschen oder aufgehoben worden ist.
(3) Das persönliche Erscheinen zur Bestellung ist erforderlich. Zur Bestellung ist der Nachweis über die persönliche Eintragung mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle oder die zum Bestellungstag beantragte Eintragung vorzulegen. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber unterzeichnet die Erklärung nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung und wird auf die gewissenhafte Erfüllung der Berufsobliegenheiten per Handschlag verpflichtet. Er oder sie erhält die Bestellungsurkunde und die verbale Umgrenzung des Bezirks.
(4) Über die erfolgte Bestellung informiert die Behörde die Schornsteinfeger-Innung in Berlin und den Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband -.

§ 7

- aufgehoben -

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 1. April 2014
Der Senat von Berlin
Frank Henkel Bürgermeister Michael Müller Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 2)
Wertung der Kriterien für die Bewerberauswahl
Als geeignet gelten ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber, die
a)
die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und
b)
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, das heißt, insbesondere zur ordnungsgemäßen Ausführung der hoheitlichen Aufgaben und gewissenhaften Geschäftsführung bereit und in der Lage sind und die für das Schornsteinfegerwesen maßgeblichen Vorschriften und Regelungen beachten.
Als befähigt gelten Bewerberinnen und Bewerber, die
a)
über die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und
b)
die Sachkunde gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten Anlage 4 besitzen.
Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber wird im Weiteren mittels folgenden Punktesystems bewertet, wobei die einzelnen nach I. bis V. erzielten Punkte addiert werden und von der Summe ggf. nach VI. subtrahiert wird:
I. Prüfungsleistungen im Schornsteinfegerhandwerk
1. Durchschnitt der Prüfungsnoten der Prüfungsbereiche Fachtheorie und Fachpraxis der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk Note 1 4 Punkte
Note 1,5 3,5 Punkte
Note 2 3 Punkte
Note 2,5 2,5 Punkte
Note 3 2 Punkte
Note 3,5 1,5 Punkte
Note 4 1 Punkt
2. Gesamtprüfungsnote oder, sofern eine Gesamtprüfungsnote nicht ausgewiesen ist, Durchschnitt der Prüfungsteilnoten der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk Note 1 2 Punkte
Note 1,5 1,75 Punkte
Note 2 1,5 Punkte
Note 2,5 1,25 Punkte
Note 3 1 Punkt
Note 3,5 0,75 Punkte
Note 4 0,5 Punkte
Der Durchschnitt der Prüfungsteilnoten ist auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation steht der Meisterprüfung nach Ziffer I.1 oder der Gesellenprüfung nach Ziffer I.2 gleich, wenn sie als gleichwertig anerkannt ist.
II. Berufszeiten im Schornsteinfegerhandwerk
Betrachtet wird der Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung.
1. Zeiten als Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirks proMonat 0,166Punkte
2. Zeiten im Schornsteinfegerhandwerk mit Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk proMonat 0,125Punkte
3. Zeiten im Schornsteinfegerhandwerk mit Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk proMonat 0,083Punkte
Gesetzlich vorgeschriebene oder vorgesehene Ausfallzeiten während der letzten zehn Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, insbesondere Grundwehr- oder Wehrersatzdienste, Mutterschutz- und Elternzeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Berufsunfähigkeit werden im Rahmen der vorstehenden Zeiten bis zu einer Höchstgrenze von 24 Monaten berücksichtigt. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen Berufszeiten stehen den Berufszeiten nach Ziffer II.1. bis 3. gleich, wenn sie ihrer Tätigkeit nach gleichwertig sind.
III. Qualifikationen und Abschlüsse mit Bezug zum Schornsteinfegerhandwerk
1. Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung/Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung (ehemals Betriebswirtin/Betriebswirt HWK, Betriebswirtin/Betriebswirt des Handwerks) als höchste Ausbildung im Handwerk 1 Punkt
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Schornsteinfegerhandwerk/Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Schornsteinfegerhandwerk 1 Punkt
3. Geprüfte Gebäudeenergieberaterin (HWK)/Geprüfter Gebäudeenergieberater (HWK) 1 Punkt
4. Geprüfte Brandschutztechnikerin oder -beauftragte/Geprüfter Brandschutztechniker oder -beauftragter (Fachkraft für brandschutztechnische Bewertung von Gebäuden) mit einem Ausbildungsumfang von mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE). Eine UE muss mindestens 45 Minuten umfassen. 1 Punkt
5. Erfüllen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk, das Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk oder das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk. je Handwerk 0,5 Punkte
IV. Fort- und Weiterbildungen
Betrachtet wird der Zeitraum der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung. Es werden maximal 15 Punkte berücksichtigt. Eine Unterrichtseinheit (UE) muss mindestens 45 Minuten umfassen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
1. Schulung im allgemeinen Verwaltungsrecht sowie berufsbezogenen besonderen Verwaltungsrecht (insbesondere zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) durch eine Dozentin oder einen Dozenten, die oder der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen hat je 4 UE 0,5 Punkte (maximal 5 Punkte)
2. Schulung zum Datenschutz je 4 UE 0,5 Punkte (maximal 2 Punkte)
3. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zum hoheitlichen Aufgabenbereich einer Handwerkskammer oder Innung für das Schornsteinfegerhandwerk, des Zentralverbandes der Schornsteinfeger, der Bauberufsgenossenschaft sowie des Vereins „Die Handwerksschule e.V.“ oder anderer, nach ISO 9001 oder 14001 zertifizierter Bildungsträger je 4 UE 0,25 Punkte
4. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zum Schornsteinfegerhandwerk von anderen Anbietern je 4 UE 0,125 Punkte
V. Qualitätsmerkmale
Betrachtet wird der Zeitraum der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung.
1. Aufbau und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems gemäß ISO 9001 (QM-System) 2 Punkte
2. Für Bewerberinnen und Bewerber, die bisher keinen eigenen Betrieb im Schornsteinfegerhandwerk geführt haben, die Absolvierung eines Existenzgründerlehrgangs mit einem Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE). Eine UE muss mindestens 45 Minuten umfassen. 1 Punkt
VI Punktabzüge
Betrachtet wird der Zeitraum der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung.
1. Verweis nach § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes je Maßnahme minus 1 Punkt
2. Warnungsgeld nach § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes bis je Maßnahme
einschließlich 10 000 Euro; minus 2 Punkte
10 001 Euro bis 20 000 Euro minus 3 Punkte
3. Aufhebung der Bestellung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung je Maßnahme minus 5 Punkte

Anlage 2

(zu § 6 Absatz 3)
Erklärung
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