LSeilbG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über Seilbahnen

Gesetz über Seilbahnen
*)
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) Vom 9. März 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.04.2021 (GVBl. S. 364)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 9. März 200410.03.2004
Eingangsformel10.03.2004
Inhaltsverzeichnis16.04.2021
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften10.03.2004
§ 1 - Anwendungsbereich16.04.2021
§ 2 - Begriffe16.04.2021
§ 3 - Allgemeine Anforderungen und Pflichten16.04.2021
2. Abschnitt - Seilbahnen10.03.2004
§ 4 - Genehmigung16.04.2021
§ 5 - Widerruf der Genehmigung16.04.2021
§ 6 - Planfeststellung und vorläufige Anordnung16.04.2021
§ 7 - Enteignung16.04.2021
§ 8 - Betriebsleiter16.04.2021
§ 9 - Eröffnung des Betriebs16.04.2021
§ 10 - Versicherungspflicht16.04.2021
§ 11 - Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau16.04.2021
§ 12 - Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle16.04.2021
§ 13 - Dokumentation16.04.2021
3. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen10.03.2004
§ 14 - Aufsicht16.04.2021
§ 15 - Zuständige Behörde16.04.2021
§ 16 - Rechtsverordnungen16.04.2021
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten16.04.2021
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen10.03.2004
§ 18 - Übergangsbestimmungen16.04.2021
§ 19 - Inkrafttreten16.04.2021
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
1.Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen und Pflichten
2. Abschnitt - Seilbahnen
§ 4Genehmigung
§ 5Widerruf der Genehmigung
§ 6Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 7Enteignung
§ 8Betriebsleiter
§ 9Eröffnung des Betriebs
§ 10Versicherungspflicht
§ 11Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
§ 12Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
§ 13Dokumentation
3. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen
§ 14Aufsicht
§ 15Zuständige Behörde
§ 16Rechtsverordnungen
§ 17Ordnungswidrigkeiten
4. Abschnitt -Schlussbestimmungen
§ 18Übergangsbestimmungen
§ 19Inkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen,
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
3.
Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,
4.
fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden,
5.
bergbauliche Anlagen,
6.
Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden,
7.
Zahnradbahnen,
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffe

(1) Seilbahnen sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Seilbahnen sind insbesondere:
1.
Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein können,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,
3.
Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden.
(2) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Seilbahn einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Anforderungen erfüllt sind, die Empfehlungen eines im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsberichts befolgt werden und eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit von Personen und Eigentum ausgeschlossen ist.
(3) Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 ist, wer den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 stellt.
(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Seilbahn erteilt.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.

§ 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten

(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet werden.
(2) Der Bauherr oder die für die Seilbahn verantwortliche Person führt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durch oder lässt diese durchführen. Auf Grund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellt. Der Bericht enthält:
1.
ein Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen,
2.
die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und Gefahren sowie
3.
die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Seilbahnen im Sinne des Absatzes 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(4) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

2. Abschnitt Seilbahnen

§ 4 Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für Erweiterungen und Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit der Seilbahn auswirken können, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn
1.
die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
2.
die für die Seilbahn verantwortliche Person zuverlässig ist,
3.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
4.
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
5.
dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
6.
die für die Seilbahn verantwortliche Person der Genehmigungsbehörde die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 benannten Unterlagen vorlegt.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 für die Seilbahn verantwortliche Person gilt als zuverlässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte unter Beachtung der für die Seilbahn geltenden Vorschriften führen wird sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahrt. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gilt insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig:
1.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens oder
2.
bei von den zuständigen Gerichten und Behörden rechts- oder bestandskräftig festgestellten schweren oder wiederholten Verstößen gegen:
a)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,
b)
im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder Vorschriften dieses Gesetzes,
c)
sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende steuerrechtliche oder zollrechtliche Pflichten oder
d)
umweltschützende Vorschriften.
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und befristet werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

§ 5 Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
2.
die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
3.
der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
4.
die Einstellung des Seilbahnbetriebs nach § 14 Absatz 2 Satz 2 angeordnet worden ist,
5.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist,
6.
die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder
7.
die für die Seilbahn verantwortliche Person unzuverlässig ist.

§ 6 Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung sind auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufzunehmen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu prüfen und zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinden eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1.
es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so soll die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(4) § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, wenn die geplante Maßnahme
1.
den angemessenen Sicherheitsabstand zu Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) nicht einhält und
2.
Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.
Bei Maßnahmen nach Satz 1 hat der Plan neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU zu umfassen. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung der Auslegung neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen zu enthalten.
(5) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Seilbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Seilbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

§ 7 Enteignung

Zum Bau von Seilbahnen und für Änderungen bestehender Seilbahnen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), enteignet werden.

§ 8 Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich unter Angabe seines Verantwortungsbereiches zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (technischer Betriebsleiter).
(2) Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(3) Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.
(4) Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter für Seilbahnen müssen eine erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine damit vergleichbare Ausbildung haben.
(5) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
(6) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Seilbahn zulassen.

§ 9 Eröffnung des Betriebs

(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebs eine Frist setzen.
(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
durch eine Inbetriebnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Seilbahn gewährleistet ist,
2.
die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
3.
mindestens ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind und
4.
der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(3) Die Sicherheitsanalyse nach § 3 Absatz 2, die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/424 und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/424 sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Seilbahn aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Seilbahn aufzubewahren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Seilbahnen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 10 Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes gilt entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 11 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.
(2) Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung, der dem Seilbahnunternehmer von der Aufsichtsbehörde übergeben wird. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der Unternehmer umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.
(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Seilbahn oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.
(4) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:
1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen mitzuteilen.
(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Seilbahnen, einschließlich der Fahrzeuge und Geschäftsräume, sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Die Auskünfte im Sinne von Satz 1 sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der strafrechtlichen Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

§ 12 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Seilbahn während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/424 entspricht.
(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.
(3) Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.

§ 13 Dokumentation

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Seilbahn sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/424 nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn an die für die Seilbahn verantwortliche Person zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben.

3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 14 Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum, gefährdet wird, und vom Betrieb dieser Seilbahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen. Ist die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebs anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 verlangen.

§ 15 Zuständige Behörde

(1) Genehmigungs-, Aufsichts-, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung. Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.
(2) Bedarf eine Seilbahn neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit der für Bauen zuständigen Behörde.

§ 16 Rechtsverordnungen

Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
1.
die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten technischen Entwicklungen und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
2.
die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Seilbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
3.
einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Seilbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
4.
die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Seilbahnen und deren Betrieb gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
5.
dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder eine wesentliche Erweiterung oder Änderung des Seilbahnbetriebs vornimmt oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,
2.
ohne die nach § 6 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn baut oder ändert,
3.
entgegen § 8 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, die zuverlässig und fachlich geeignet sind,
4.
ohne die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung verstößt,
5.
entgegen § 11 Absatz 3 bis 5 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, oder nicht alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle im Sinne von § 11 Absatz 4 mitteilt oder eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die im Prüfbericht nach § 11 Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig umsetzt,
6.
einer auf Grund § 14 Absatz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
7.
einer nach § 16 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4.
(2) Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, müssen weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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