Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) Vom 7. Juni 2021
Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) Vom 7. Juni 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Berlin vom 7. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 624)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) vom 7. Juni 2021 | 17.06.2021 |
§ 1 - Name, Rechtsform | 17.06.2021 |
§ 2 - Grundkapital | 17.06.2021 |
§ 3 - Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung | 17.06.2021 |
§ 4 - Aufgaben | 17.06.2021 |
§ 5 - Durchführung der Geschäfte | 17.06.2021 |
§ 6 - Refinanzierung | 17.06.2021 |
§ 7 - Satzung | 17.06.2021 |
§ 8 - Organe | 17.06.2021 |
§ 9 - Vorstand | 17.06.2021 |
§ 10 - Verwaltungsrat | 17.06.2021 |
§ 11 - Trägerversammlung | 17.06.2021 |
§ 12 - Grundsätze der Geschäftsführung | 17.06.2021 |
§ 13 - Jahresabschluss, Entlastung | 17.06.2021 |
§ 14 - Beirat | 17.06.2021 |
§ 15 - Aufsicht | 17.06.2021 |
§ 16 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung | 17.06.2021 |
§ 1 Name, Rechtsform
Die Investitionsbank Berlin (IBB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung „IBB“ verwenden.
§ 2 Grundkapital
(1) Das Grundkapital der IBB beträgt 300 Millionen Euro. Es wurde aus dem gemäß § 2 des Abspaltungsgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) auf die IBB übergegangenen Vermögen gebildet.
(2) Bei der IBB ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der IBB zu verwenden.
§ 3 Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung
(1) Trägerin der IBB ist gemäß § 1 des IBB-Trägergesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 624) die IBB Unternehmensverwaltung, der alle Gewinne und Liquidationsüberschüsse der IBB zustehen. Die IBB Unternehmensverwaltung trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast umfasst die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der IBB, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Das Land Berlin haftet für die von der IBB aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie für andere Kredite an die IBB (Refinanzierungsgarantie).
(3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der IBB besteht nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale - in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.
§ 4 Aufgaben
(1) Die IBB ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.
(2) Die IBB hat die Aufgabe,
1.
im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)
Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,
b)
Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,
c)
technischer Fortschritt und Innovation,
d)
Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,
e)
Standortmarketing,
f)
Arbeitsmarkt,
g)
Risikokapital,
h)
international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i)
Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,
j)
Infrastruktur,
k)
Gesundheits- und Sozialwesen,
l)
Kunst, Kultur und Architektur,
m)
Tourismus,
n)
Bildung, Wissenschaft und Sport,
o)
in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der IBB vom Land Berlin übertragen werden;
zur Durchführung durch die IBB muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a bis o bei der Beauftragung gemäß § 5 Absatz 4 konkretisiert werden,
2.
Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren,
3.
Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren,
4.
sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,
5.
Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372) im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den die Europäische Union bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den Abkommen der Welthandelsorganisation, stehen.
(3) Die IBB ist zuständige Stelle, soweit es sich um
1.
Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes,
2.
Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes und
3.
Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) handelt.
Die IBB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes, § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.
(4) Im Rahmen der ihr nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die IBB jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfung
a)
der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,
b)
der letzten Betriebskostenabrechnung sowie
c)
der ausreichenden Instandhaltung der Objekte
durchführen. Ergänzend hierzu berät die IBB die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.
(5) Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die IBB gefördert worden ist, erteilt die IBB auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken.
(6) Andere Geschäfte darf die IBB nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
1.
Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,
2.
Treasurymanagement betreiben.
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der IBB nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
§ 5 Durchführung der Geschäfte
(1) Die IBB darf zur Durchführung ihrer in § 4 genannten Aufgaben
1.
Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,
2.
Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,
3.
bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes der IBB Unternehmensverwaltung Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen,
4.
Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren Förderaufgaben stehen.
(2) Bei der Gewährung von Finanzierungen kann die IBB Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
(3) Die IBB darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.
(4) Aufgaben nach § 4 nimmt die IBB nur nach Beauftragung durch das Land Berlin wahr. Die Beauftragung erfolgt durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung auf Basis von Regelwerken, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln.
(5) Die IBB ist berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.
(6) Die IBB ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die IBB ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin“ zu führen.
(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IBB ist neben ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zulässig, soweit sie zur Wahrung ihr obliegender Rechtspflichten, der Erfüllung in ihrer Zuständigkeit liegender Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die IBB hat in der Regel spätestens 30 Jahre nach der Entstehung gemäß § 5 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv Berlin anzubieten. Der Austausch personenbezogener Daten der IBB mit anderen öffentlichen Stellen ist nach Maßgabe der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze oder des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, zulässig.
§ 6 Refinanzierung
(1) Die IBB beschafft sich erforderliche Mittel in der Regel durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln, soweit Mittel nicht von der IBB Unternehmensverwaltung oder aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die IBB ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten auszugeben. Sie kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte des Kapitalgebers in den Organen der IBB verbunden sind.
§ 7 Satzung
Die weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der IBB sowie ihre Verwaltung und Organisation werden durch die Satzung geregelt.
§ 8 Organe
Organe der IBB sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
die Trägerversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Zum Vorstandsmitglied kann nur bestellt werden, wer zugleich Vorstandsmitglied der IBB Unternehmensverwaltung ist. Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds der IBB Unternehmensverwaltung, so endet auch die Bestellung als Vorstandsmitglied bei der IBB. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der IBB. Er vertritt die IBB gerichtlich und außergerichtlich. Für Geschäfte mit der IBB Unternehmensverwaltung ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a)
den sechs von der Trägerversammlung bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrats der IBB Unternehmensverwaltung und
b)
drei von der Personalvertretung der IBB zu bestellenden Mitgliedern.
(2) Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.
(3) Die Personalvertretung kann die von ihr bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen.
(4) Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Beschlüsse über den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der IBB übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
2.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
3.
die Anstellungsbedingungen der Mitglieder des Vorstands,
4.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(6) Der Verwaltungsrat holt vor der Bestellung gemäß Absatz 5 Nummer 4 eine Erklärung der vorgesehenen Abschlussprüferin oder des vorgesehenen Abschlussprüfers darüber ein, ob Beziehungen zwischen der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
(7) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die IBB. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.
(8) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2) fest. Das Nähere regelt die Satzung.
(9) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung ist § 9 Absatz 1 des IBB-Trägergesetzes zu beachten. Das Nähere regelt die Satzung.
(10) Der Verwaltungsrat vertritt die IBB gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.
§ 11 Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Trägerversammlung der IBB Unternehmensverwaltung bestellt und abberufen. Bestellt werden können ausschließlich Mitglieder der folgenden Senatsverwaltungen:
1.
die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung,
2.
die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,
3.
die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.
Von den drei bestellten Mitgliedern muss jeweils ein Mitglied einer der vorgenannten Senatsverwaltungen angehören. Den Vorsitz übernimmt das Mitglied der Senatsverwaltung, welche für die Staatsaufsicht der IBB zuständig ist. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Trägerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über
1.
die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,
2.
die Satzung und ihre Änderungen,
3.
die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.
(3) Die Trägerversammlung vertritt die IBB nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats.
(4) Beschlüsse können auch digital, fernmündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 12 Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsbetrieb der IBB ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der IBB ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der IBB insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).
§ 13 Jahresabschluss, Entlastung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht aufzustellen und durch die bestellte Abschlussprüferin oder den bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Prüfungsbericht, dem Bericht des Verwaltungsrats, den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats der Trägerversammlung vor. Das Nähere zur Überschussverwendung regelt die Satzung.
§ 14 Beirat
Zur sachverständigen Beratung der IBB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 15 Aufsicht
(1) Die IBB untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.
(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen sowie von Aufgaben, die der IBB durch Gesetz zugewiesen sind, und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Auf die IBB findet § 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 94 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
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