IBBUVwErG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Errichtung der IBB Unternehmensverwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (IBB-Trägergesetz) Vom 7. Juni 2021

Gesetz über die Errichtung der IBB Unternehmensverwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (IBB-Trägergesetz) Vom 7. Juni 2021
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Berlin vom 7. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 624)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der IBB Unternehmensverwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (IBB-Trägergesetz) vom 7. Juni 202117.06.2021
§ 1 - Errichtung und Rechtsstellung17.06.2021
§ 2 - Trägerschaft, Anstaltslast17.06.2021
§ 3 - Grundkapital17.06.2021
§ 4 - Anstaltszweck, Aufgaben17.06.2021
§ 5 - Durchführung der Aufgaben17.06.2021
§ 6 - Satzung17.06.2021
§ 7 - Organe17.06.2021
§ 8 - Vorstand17.06.2021
§ 9 - Verwaltungsrat17.06.2021
§ 10 - Trägerversammlung17.06.2021
§ 11 - Grundsätze der Geschäftsführung17.06.2021
§ 12 - Geschäftsbesorgung17.06.2021
§ 13 - Jahresabschluss, Entlastung, Gewinnverwendung17.06.2021
§ 14 - Aufsicht17.06.2021
§ 15 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung17.06.2021
§ 16 - Übergangsvorschrift für Organe17.06.2021

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung

Die IBB Unternehmensverwaltung ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie ist Trägerin der Investitionsbank Berlin (IBB). Die IBB Unternehmensverwaltung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 0 Uhr errichtet.

§ 2 Trägerschaft, Anstaltslast

Trägerin der IBB Unternehmensverwaltung ist das Land Berlin. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast umfasst die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Landes Berlin gegenüber der IBB Unternehmensverwaltung, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

§ 3 Grundkapital

Das Grundkapital der IBB Unternehmensverwaltung beträgt 750 Millionen Euro. Es wird durch die Übertragung der Trägerschaft der IBB und die Einbringung der IBB als Sacheinlage in die IBB Unternehmensverwaltung gebildet, womit der IBB Unternehmensverwaltung alle Gewinne und Liquidationsüberschüsse der IBB zustehen. Die Übertragung der Trägerschaft der IBB und die Einbringung der IBB als Sacheinlage in die IBB Unternehmensverwaltung erfolgen mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 0 Uhr.

§ 4 Anstaltszweck, Aufgaben

(1) Zweck der IBB Unternehmensverwaltung ist die Wahrnehmung der Trägerschaft der IBB, die Gründung, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, sofern diese Aufgaben übernehmen, die die IBB gemäß § 4 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 624, 626) zu erfüllen hat, sowie die Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.
(2) Die IBB Unternehmensverwaltung betreibt keine Bankgeschäfte.

§ 5 Durchführung der Aufgaben

(1) Die IBB Unternehmensverwaltung erfüllt ihre in § 4 genannten Aufgaben unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union. Im Übrigen gelten die Vorgaben von § 5 des Investitionsbankgesetzes, soweit diese auf die IBB Unternehmensverwaltung anwendbar sind.
(2) Die IBB Unternehmensverwaltung kann im Rahmen der Aufgaben der IBB gemäß § 4 des Investitionsbankgesetzes und mit Zustimmung der Trägerversammlung rechtlich selbstständige Unternehmen gründen oder sich an ihnen unmittelbar beteiligen, soweit dadurch diesen keine wirtschaftlichen Vorteile gewährt werden, die sie gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen begünstigen. Das Abgeordnetenhaus ist darüber im Rahmen des Berichts über die Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen des privaten Rechts zu informieren.
(3) Die IBB Unternehmensverwaltung hat sicherzustellen, dass für die unmittelbaren Tochtergesellschaften ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vereinbart wird und die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, entsprechend Anwendung finden.
(4) Die IBB Unternehmensverwaltung ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „IBB Unternehmensverwaltung“ zu führen.

§ 6 Satzung

Die weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der IBB Unternehmensverwaltung sowie ihre Verwaltung werden durch die von der Trägerversammlung zu beschließende Satzung geregelt.

§ 7 Organe

Organe der IBB Unternehmensverwaltung sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
die Trägerversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied muss die Voraussetzungen zur Führung der Geschäfte der IBB nach § 25c des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(2) Über die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds der IBB, so endet auch die Bestellung als Vorstandsmitglied bei der IBB Unternehmensverwaltung. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der IBB Unternehmensverwaltung. Er vertritt die IBB Unternehmensverwaltung gerichtlich und außergerichtlich. Für Geschäfte mit der IBB ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

§ 9 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs von der Trägerversammlung zu bestellenden und den drei von der Personalvertretung der IBB gemäß § 10 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes für den Verwaltungsrat der IBB bestellten Mitgliedern. Jeweils eines der von der Trägerversammlung zu bestellenden Mitglieder gehört den Senatsverwaltungen an, die für Bau- und Wohnungswesen, Finanzen sowie Wirtschaft zuständig sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied muss die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in dem Verwaltungsrat der IBB nach § 25d des Kreditwesengesetzes erfüllen. Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Trägerversammlung kann die von ihr bestellten Mitglieder abberufen.
(3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Beschlüsse über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der IBB Unternehmensverwaltung und der IBB übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der von der Trägerversammlung bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die IBB Unternehmensverwaltung. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über
1.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstands, sowie deren Anstellungsbedingungen,
2.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
3.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses.
(6) Der Verwaltungsrat holt vor der Bestellung gemäß Absatz 5 Nummer 3 eine Erklärung der vorgesehenen Abschlussprüferin oder des vorgesehenen Abschlussprüfers darüber ein, ob Beziehungen zwischen der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
(7) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten.
(8) Der Verwaltungsrat vertritt die IBB Unternehmensverwaltung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.

§ 10 Trägerversammlung

(1) Die Trägerversammlung der IBB Unternehmensverwaltung besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden vom Senat bestellt und abberufen. Ihr gehören jeweils ausschließlich die folgenden Mitglieder des Senats an:
1.
das für Bau- und Wohnungswesen zuständige Mitglied,
2.
das für Finanzen zuständige Mitglied,
3.
das für Wirtschaft zuständige Mitglied.
Diese können sich durch die jeweiligen Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten lassen. Den Vorsitz übernimmt das Senatsmitglied, das für die Staatsaufsicht der IBB zuständig ist. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Trägerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über
1.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
2.
die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,
3.
die Satzung der IBB Unternehmensverwaltung und ihre Änderungen,
4.
die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
5.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
6.
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder der Trägerversammlung der IBB,
7.
die Gründung von Unternehmen oder die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen.
(3) Die Trägerversammlung vertritt die IBB Unternehmensverwaltung nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats.
(4) Beschlüsse können auch digital, fernmündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11 Grundsätze der Geschäftsführung

Der Geschäftsbetrieb der IBB Unternehmensverwaltung ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Tätigkeit der IBB Unternehmensverwaltung ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 12 Geschäftsbesorgung

Die IBB besorgt den laufenden Geschäftsbetrieb der IBB Unternehmensverwaltung auf vertraglicher Grundlage.

§ 13 Jahresabschluss, Entlastung, Gewinnverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahres- und einen Konzernabschluss einschließlich Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, einen Geschäftsbericht anzufertigen und die Abschlüsse sowie den Geschäftsbericht durch die bestellte Abschlussprüferin oder den bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den geprüften Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Geschäfts- und Prüfungsbericht, dem Bericht des Verwaltungsrats, den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Trägerversammlung vor. Das Nähere zur Überschussverwendung regelt die Satzung.

§ 14 Aufsicht

(1) Die IBB Unternehmensverwaltung untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.
(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung der Aufgaben der IBB Unternehmensverwaltung übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Auf die IBB Unternehmensverwaltung findet § 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. § 94 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 16 Übergangsvorschrift für Organe

Bis zur Bestellung von Vorstand und Verwaltungsrat nach den §§ 8 und 9 bestehen der Vorstand und der Verwaltungsrat nach Errichtung der IBB Unternehmensverwaltung aus den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats der IBB.
Markierungen
Leseansicht