Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) Vom 25. September 1995
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) Vom 25. September 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 20a neu eingefügt durch Gesetz vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1072) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) vom 25. September 1995 | 30.09.1995 |
Eingangsformel | 30.09.1995 |
§ 1 - Rechtsform, Sitz, Satzungen | 17.03.2005 |
§ 1 a - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 1 b - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.08.2007 |
§ 3 - Aufgaben | 01.08.2007 |
§ 4 - Gewährträger | 30.09.1995 |
§ 5 - Organe | 30.09.1995 |
§ 6 - Gewährträgerversammlung | 25.09.2021 |
§ 7 - Aufsichtsrat | 25.09.2021 |
§ 8 - Aufgaben des Aufsichtsrats | 25.09.2021 |
§ 9 - Vorstand | 26.07.2002 |
§ 10 - Aufgaben des Vorstands | 26.07.2002 |
§ 11 - Vertretung | 26.07.2002 |
§ 12 - Regionale Beiräte | 30.09.1995 |
§ 13 - Personalwirtschaft | 25.09.2021 |
§ 14 - Anstaltsvermögen | 17.03.2005 |
§ 15 - Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses | 25.09.2021 |
§ 16 - Treue- und Schweigepflicht | 30.09.1995 |
§ 17 - Staatsaufsicht, Genehmigungsbehörde | 26.07.2002 |
§ 18 - Bekanntmachungen | 25.09.2021 |
§ 19 - Abgabenfreiheit | 30.09.1995 |
§ 20 - Geltung der Landeshaushaltsordnung | 25.09.2021 |
§ 20a - Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) | 25.09.2021 |
§ 21 - Sprachliche Bezeichnung | 30.09.1995 |
§ 22 - Formwechsel | 17.03.2005 |
§ 23 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.10.2020 |
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 25.10.2020 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Rechtsform, Sitz, Satzungen
(1) Das Land Berlin unterhält zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB).
(2) Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern.
(3) Sitz der Anstalt ist Berlin.
(4) Die Anstalt kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Sofern das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.
(6) Das Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich unentgeltlich auf eine künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Satz 1 gilt nicht für die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen. Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung oder Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern.
§ 1 a
(aufgehoben)
§ 1 b
(aufgehoben)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes sind die der Anstalt durch Rechtsgeschäft überlassenen, von ihr errichteten sowie von ihr an Dritte verpachteten Schwimmbäder.
(2) Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sind jeweils solche im Sinne des Sportförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Nebeneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes dienen der Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben; hierzu gehören auch Saunen, Solarien, Gastronomie- und Fitnesseinrichtungen.
(4) Die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Bereitstellung von Schwimmbädern zum Schwimmen und Baden.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für
1.
Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts sowie, unabhängig von der Trägerschaft, im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 19 des Schulgesetzes,
2.
förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
3.
Kindertagesstätten.
Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 hat der jeweilige Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Anderenfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die Sportarten der betreffenden Sportorganisationen in Satz 3 Nr. 2 werden von der Anstalt durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.
(2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad.
(3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt.
(4) Die Anstalt hat ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, benutzer- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalt kann am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.
(5) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung
1.
mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,
2.
auch außerhalb Berlins tätig werden,
3.
sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,
4.
Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben,
5.
Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.
(6) Die Anstalt hält und verwaltet ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung.
§ 4 Gewährträger
(1) Gewährträger der Anstalt ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit aus deren Vermögen keine Befriedigung zu erlangen ist.
(2) Das Land Berlin gewährt einen Zuschuß, soweit die Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist.
§ 5 Organe
Die Organe der Anstalt sind
1.
die Gewährträgerversammlung,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
der Vorstand,
4.
die regionalen Beiräte.
§ 6 Gewährträgerversammlung
(1) Der Gewährträgerversammlung gehören die folgenden Mitglieder an:
1.
das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats, das den Vorsitz führt,
2.
der zuständige Staatssekretär des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats und
3.
ein vom Senat aus seiner Mitte bestelltes Mitglied.
Die Gewährträgerversammlung wird zu Beginn einer jeden Legislaturperiode gebildet und bleibt bis zu ihrer Neubildung im Amt (Amtszeit). Die Mitglieder des Senats können sich durch ihre Staatssekretäre vertreten lassen, der für den Sport zuständige Staatssekretär durch ein Mitglied seiner Verwaltung. Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 bestelltes Mitglied vorzeitig aus der Gewährträgerversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt insbesondere über
1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
2.
die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 8 Abs. 5),
4.
die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats,
5.
die Änderung der Gründungssatzung,
6.
die Bestellung der Abschlussprüfer (§ 15 Absatz 2) auf Vorschlag des Aufsichtsrats und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und
7.
die Genehmigung der Aufnahme von Krediten und der Übernahme von Bürgschaften.
(3) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzender,
2.
auf Vorschlag des Senats vier Mitglieder, wobei ein Mitglied eine Führungsfunktion in einem mindestens vergleichbaren Wirtschaftsunternehmen ausüben muss, und auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister ein Mitglied, die von der Gewährträgerversammlung zu bestellen sind,
3.
der Präsident des Landessportbundes Berlin e. V.,
4.
für die Arbeitnehmerseite zwei Arbeitnehmervertreter, die vom Personalrat der Anstalt zu bestellen sind, wobei ein Arbeitnehmervertreter nicht Arbeitnehmer der Anstalt sein darf.
(2) Zum Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht bestellt werden, wer
1.
bereits zehn oder mehr andere Aufsichtsratsämter bekleidet,
2.
wegen mittelbarer oder unmittelbarer Bindungen an ein Wettbewerbsunternehmen der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist,
3.
während der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung als Schuldner abgegeben hat oder über dessen Vermögen während dieser Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
4.
nicht besondere wirtschaftliche Sachkunde und nicht die Eignung hat, die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkungsvoll zu unterstützen.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht in geschäftliche Beziehungen (Lieferung, Leistung oder Beratung) zur Anstalt treten.
(4) Der Aufsichtsrat wird zu Beginn einer jeden Legislaturperiode für deren Dauer gebildet und bleibt bis zu seiner Neubildung im Amt. Sollte ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Senat oder aus dem Amt ausscheiden, das für seine Bestellung maßgebend war, endet die Mitgliedschaft automatisch mit der Bestellung eines Nachfolgers durch die Gewährträgerversammlung. Die Gewährträgerversammlung und der Personalrat können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt. Das Senatorengesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bei seiner Verhinderung diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
(7) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlußfähigkeit nicht entscheiden, so ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall beschließt er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) In eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine Beschlussfassung durch schriftliches Umlaufverfahren statthaft, sofern keines der Mitglieder des Aufsichtsrats widerspricht.
§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem halben Jahr. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.
(2) Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik, die Gesamtplanung, das Gesamtprogramm und die Bildung von Regionen.
(3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über
1.
die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds,
2.
die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern,
3.
die Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 5),
6.
den Erlass und die Änderung von Satzungen mit Ausnahme der Gründungssatzung,
7.
die Festsetzung der Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer sowie der Belegungskapazitäten für die Nutzung der Schwimmbäder durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten,
8.
die Planung und Errichtung neuer, die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,
9.
den Erwerb, die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesellschaften und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften,
10.
die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,
11.
die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 bleibt § 17 Abs. 2 unberührt.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann im Einzelfall bestimmen, daß Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(5) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluß fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht nach § 15 Abs. 2 und den Anträgen auf Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor.
(6) Der Aufsichtsrat erteilt den Prüfauftrag für die Abschlussprüfung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die für jeweils höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer nach Erfahrung und Qualifikation zur Leitung der Anstalt geeignet ist.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vertrauensvoll und eng zum Wohl der Anstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Anstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Der Vorstand erstellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und legt diesen dem Aufsichtsrat jeweils zur Feststellung vor. Der Wirtschaftsplan ist die für die Wirtschaftsführung der Anstalt maßgebende Zusammenstellung aller für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) sowie der gesamten Deckungsmittel und Ausgaben (Finanzplan). Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluß zu gliedern und zu erläutern. Den Finanzplan ergänzt eine Planungsübersicht für die folgenden fünf Geschäftsjahre.
(4) Sofern der Erhalt von Leistungen aus dem Landeshaushalt vorgesehen ist, sind rechtzeitig zur Haushaltsplanaufstellung die Erfolgs- und Finanzpläne der aufsichtsführenden Senatsverwaltung sowie der Senatsverwaltung für Finanzen zur Abstimmung vorzulegen. Wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan, insbesondere solche, die zu einer Erhöhung des Zuschußbedarfs führen können, bedürfen der Feststellung durch den Aufsichtsrat.
(5) In zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats - selbst im schriftlichen Verfahren - nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats sind unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 sowie des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 bis 11.
(6) Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.
(7) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und dessen Vorsitzendem in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(8) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Sie sind berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Aufsichtsrat darzulegen.
(9) Die Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats nicht im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen oder Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sein.
(10) Der Vorstand entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Beschäftigten. Er ist das nach § 7 Nr. 5 und nach § 8 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Februar 1995 (GVBl. S. 60) geändert worden ist, zuständige Organ.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem bestimmt wird, wer Dienststellenleiter im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes ist.
§ 11 Vertretung
(1) Die Anstalt wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 2 gemeinsam berechtigt.
(2) Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Arbeitnehmer übertragen und die Vertretungsmacht auf bestimmte Aufgabenbereiche, bestimmte Beträge oder in anderer Weise beschränken.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat, handelnd durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt.
(4) Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber vertritt die Gewährträgerversammlung, handelnd durch ihren Vorsitzenden, die Anstalt.
(5) Die Namen der für die Anstalt Zeichnungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind öffentlich bekanntzumachen.
§ 12 Regionale Beiräte
(1) Der Aufsichtsrat bildet aus jeweils mehreren Bezirken Regionen und beruft für jede Region einen Beirat. Die Beiräte beraten den Vorstand in Fragen der Angebotsgestaltung. Sie können dem Vorstand eigene Vorschläge machen. Insbesondere ist ihre Stellungnahme zu folgenden Vorschlägen des Vorstands einzuholen:
1.
grundsätzliche Leistungs- und Angebotsgestaltung,
2.
Erlaß und Änderung der Haus- und Badeordnung sowie Festsetzung der Öffnungszeiten,
3.
Festlegung von Funktionsbädern und Investitionsprioritäten,
4.
Verteilung der Belegungskapazitäten,
5.
Festsetzung der Entgelte der Benutzer,
6.
Aufstellung von regionalen Finanzierungsübersichten.
(2) Jedem Beirat gehören aus jedem Bezirk, der der jeweiligen Region zugeordnet ist, ein Vertreter des Bezirks und ein Vertreter der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaft an.
(3) Jedem Bezirk steht das Entsendungsrecht hinsichtlich seines Vertreters zu. Die Entsendung erfolgt durch Anzeige des zuständigen Bezirksstadtrats an den Vorstand und gilt gegenüber der Anstalt bis zur schriftlichen Benennung eines neuen Vertreters fort.
(4) Der Sportarbeitsgemeinschaft in jedem Bezirk steht das Recht zur Entsendung ihres Vertreters zu. Die Entsendung erfolgt durch Benennung gegenüber dem Vorstand.
(5) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Beirat hat für die jeweilige Region ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand beziehungsweise seinen Vertretern zu den in Absatz 1 genannten Punkten.
(6) Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Personalwirtschaft
(1) Die Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der Anstalt geworden sind, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. Die Überführung der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31. Dezember 1995) entsprochen hat. Mit ihrer Anzeige gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Personalstelle wird die für den Sport zuständige Senatsverwaltung, ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf das Schriftformerfordernis und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen; die Übermittlung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Anstalt bildet Fachangestellte für Bäderbetriebe aus.
(3) Scheiden Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes auf die Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sport- und Erholungszentrums (SEZ), soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen sind.
§ 14 Anstaltsvermögen
(1) Grundstücke im Eigentum der Anstalt sind im Falle der Veräußerung zunächst dem Land Berlin anzubieten (Vorhand). Die Vorhand des Landes Berlin erlischt, sofern das Land das Angebot nicht innerhalb eines Monats nach Zugang annimmt.
(2) Das Stammkapital der Anstalt ist in der Satzung in angemessener Höhe festzusetzen.
(3) Wird die Anstalt ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 und nach Absatz 3, soweit er sich auf Grundvermögen bezieht, sind im Grundbuch zu sichern.
(5) Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 122) geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der Anstalt jeweils 25 Prozent zu.
§ 15 Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sind für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe der Anstalt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, aufgegliedert nach den Bestandteilen Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder sonstigen Nebenleistungen und vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter anzugeben; dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.
§ 16 Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Namentlich haben sie sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Anstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Die §§ 93 und 116 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände der Anstalt, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der Anstalt bestehen.
§ 17 Staatsaufsicht, Genehmigungsbehörde
(1) Die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes dem Land Berlin über die Anstalt zustehende Staatsaufsicht wird von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. Diese hat ferner ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstands und der Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie ein Aufhebungsrecht hinsichtlich solcher Beschlüsse.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte für die Grundversorgung der Benutzer sowie die Nutzungsvorschriften.
§ 18 Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin oder im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Regelungen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht entgegenstehen.
§ 19 Abgabenfreiheit
Für Rechtsänderungen im Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung von Rechtsänderungen in öffentliche Register sowie die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Handlungen.
§ 20 Geltung der Landeshaushaltsordnung
Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf § 65 Abs. 1, §§ 88 bis 90, §§ 92, 94 Absatz 1 und 2 sowie §§ 95 bis 99 keine Anwendung.
§ 20a Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen einen Corporate Governance Kodex, der sich an den Bestimmungen der Berliner Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) über eine gute Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung orientiert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen vor. Der Bericht über die Anwendung des Corporate Governance Kodex erfolgt jährlich. Der Bericht wird veröffentlicht.
§ 21 Sprachliche Bezeichnung
Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 22 Formwechsel
(1) Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und nach Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus die Anstalt in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. Auch die Ausgliederung von Bäder-Liegenschaften in eine privatrechtliche Rechtsform bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(2) Für den Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:
1.
Das Land Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder dauerhaft zu pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden.
2.
Wird die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so fällt ihr Vermögen an das Land Berlin.
3.
Von den Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung, Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder erzielt, die ihr gemäß § 1b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes geltenden Fassung übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft jeweils 25 Prozent zu.
4.
Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.
5.
Das Land Berlin gewährt einen Zuschuss zur Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag zu enthalten.
(3) Für den Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag Regelungen folgenden Inhalts zu treffen:
1.
Die Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen. Diese werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für
a)
Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,
b)
förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
c)
Kindertagesstätten.
Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 4 hat der jeweilige Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Anderenfalls hat die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die Sportarten der betreffenden Sportorganisationen in Satz 4 Buchstabe b werden von der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.
2.
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat.
3.
Es sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.
(4) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Kapitalgesellschaft veranschlagt.
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an welchem die durch den Formwechsel gemäß § 22 entstandene private Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Feedback