Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) Vom 20. Mai 2011
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) Vom 20. Mai 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011 | 02.06.2011 |
Eingangsformel | 02.06.2011 |
§ 1 - Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Anwendungsbereich | 06.04.2016 |
§ 2 - Erlaubnis | 07.10.2021 |
§ 3 - Einheitliche Stelle | 02.06.2011 |
§ 4 - Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | 06.04.2016 |
§ 5 - Sperrzeit und Spielverbotstage | 06.04.2016 |
§ 6 - Jugend- und Spielerschutz | 06.04.2016 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 25.09.2021 |
§ 8 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 25.09.2021 |
§ 9 - Anwendung von Bundesrecht | 02.06.2011 |
§ 10 - Inkrafttreten | 02.06.2011 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Anwendungsbereich
(1) Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.
(2) Werden in einer Betriebsstätte Gewerbe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Spielverordnung betrieben, so ist ungeachtet einer anderslautenden Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung der Betrieb eines Unternehmens nach Absatz 1 anzunehmen, wenn die anderweitige Gewerbeausübung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt (Nebenleistung). Dies ist auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale zu beurteilen und wird insbesondere vermutet, wenn folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:
1.
Die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder
2.
Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert oder
3.
die Außengestaltung der Betriebsstätte suggeriert das Vorliegen eines Unternehmens im Sinne des Absatzes 1.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung. Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 zugelassen werden. Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 Absatz 1 soll 500 Meter nicht unterschreiten. Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Die Erlaubnis nach Satz 1 schließt nicht die Erlaubnis und Bestätigung nach § 33c oder die Erlaubnis nach § 33d der Gewerbeordnung mit ein.
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarinnen und Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen oder
5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller kein Sozialkonzept entwickelt und vorlegt, in welchem dargestellt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
(4) Der Abstand von Unternehmen nach § 1 Absatz 1 zu Spielbanken, zu Vermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine gültige Erlaubnis nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238) verfügen, sowie zu konzessionierten Örtlichkeiten der Buchmacher gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soll 500 Meter nicht unterschreiten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Auf Erlaubnisse, die vor dem 6. April 2016 nach diesem Gesetz erteilt wurden, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
(6) Die nach Absatz 3 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist von der zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen erneut von Amts wegen zu überprüfen. Die zuständigen Behörden und die Polizei Berlin sowie die Finanz- und Zollbehörden sind ermächtigt, sich gegenseitig über laufende und abgeschlossene Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen nach Absatz 1 zu informieren und die erforderlichen Daten zu übermitteln. § 30 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 3 Einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
§ 4 Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht. Insbesondere untersagt sind Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele. Dasselbe gilt für Werbung in unmittelbarer Nähe des Unternehmens.
(2) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.
(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 darf höchstens ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, bei dem der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden.
(4) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist.
§ 5 Sperrzeit und Spielverbotstage
(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 1 beginnt um 3 Uhr und endet um 11 Uhr.
(2) An folgenden Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden und ist das Spielen verboten:
1.
am Karfreitag,
2.
am Volkstrauertag,
3.
am Totensonntag,
4.
am 24. und 25. Dezember.
§ 6 Jugend- und Spielerschutz
(1) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1, in denen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.
(2) Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen nach § 1 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen. Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.
(4) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen nach § 1 Absatz 1 gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal haben die Spielerinnen und Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal sind außerdem verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten. Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen.
(6) Für die Dauer von mindestens einem Jahr sind auch Personen vom Spiel auszuschließen, die dies gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen. Zum Zweck der Kontrolle des freiwilligen Ausschlusses dürfen die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und für die Dauer der Sperre gespeichert und im Rahmen der Eingangskontrolle verwendet werden.
(7) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 dürfen keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen.
(8) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne Erlaubnis betreibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage gemäß § 2 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht, oder Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele betreibt,
5.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt oder aufstellen lässt,
6.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
7.
entgegen § 4 Absatz 3 mehr als ein anderes Spiel veranstaltet,
7a.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 technische Geräte zur Bargeldabhebung bereithält oder dies duldet,
7b.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 verbotene Zahlungsdienste durchführt, ermöglicht oder zulässt,
8.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 duldet, dass ein Gast innerhalb der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den in § 5 Absatz 2 genannten Spielverbotstagen die Spielhalle geöffnet ist oder dort gespielt wird,
9.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,
10.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,
11.
entgegen § 6 Absatz 3 Personen beschäftigt, die nicht über den geforderten Sachkundenachweis verfügen,
12.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 die vorgeschriebene Identitätskontrolle unterlässt,
13.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 6 Satz 1 einen Ausschluss vom Spiel unterlässt,
14.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 die in § 6 Absatz 8 vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können dauerhaft eingezogen werden. Dies gilt auch für Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen. Die §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte gültige Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit. Die Inhaberin oder der Inhaber dieser Erlaubnisse haben den nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 geforderten Sachkundenachweis innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 hat dafür Sorge zu tragen, dass für das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dem Unternehmen als Aufsicht tätige Personal der Sachkundenachweis nach § 6 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten der zuständigen Behörde vorliegt.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 2 und 3 zulässige Maß zu reduzieren.
(4) Werden die in Absatz 1 bis 3 geforderten Verpflichtungen von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, ist von der zuständigen Behörde ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Erlaubnis einzuleiten.
§ 9 Anwendung von Bundesrecht
(1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Berlin § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, sowie § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 Satz 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280).
(2) Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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