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Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 29. Juli 1958

Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 29. Juli 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.03.2012 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 29. Juli 195808.08.1958
Eingangsformel18.03.2012
I. - Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht08.08.1958
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung13.11.1987
§ 2 - Aufsicht23.08.2008
II. - Organisation08.08.1958
§ 3 - Mitglieder18.03.2012
§ 4 - Beisitzende Mitglieder23.08.2008
III. - Verfahren08.08.1958
§ 5 - Anträge18.03.2012
§ 6 - Einigungsverhandlung23.08.2008
§ 7 - Ladungsfrist23.08.2008
§ 8 - Persönliches Erscheinen23.08.2008
§ 9 - Abstimmung23.08.2008
§ 10 - Niederschrift23.08.2008
IV. - Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens08.08.1958
§ 11 - Vergütung und Entschädigung23.08.2008
§ 12 - Kosten des Verfahrens23.08.2008 bis 31.12.2023
V. - Schlußbestimmungen08.08.1958
§ 1308.08.1958
Auf Grund des § 15 Absatz 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird verordnet:

I. Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, wird bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (Kammer) eine Einigungsstelle errichtet. Sie umfaßt den Bezirk der Kammer. Die Kammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstelle übt die für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) aus.

II. Organisation

§ 3 Mitglieder

(1) Die Kammer ernennt ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und mehrere beisitzende Mitglieder auf die Dauer von bis zu drei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Berlin und die Verbraucherzentrale Berlin e.V. zu hören.
(2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzende Mitglieder

(1) Soweit die Einigungsstelle mit selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmern als beisitzenden Mitgliedern zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als beisitzenden Mitgliedern zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Kammer hat die Liste der beisitzenden Mitgliedern rechtzeitig für drei Kalenderjahre aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmern aus dem Bezirk der Einigungsstelle für die Besetzung mit selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmer und Vorschläge der Verbraucherzentrale Berlin e.V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Mitglieder ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen.

III. Verfahren

§ 5 Anträge

Anträge sind elektronisch oder schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Einigungsstelle zu erklären.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist mündlich. Sie ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 136 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 7 Ladungsfrist

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem vorsitzenden Mitglied geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied abgekürzt oder verlängert werden.

§ 8 Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet das vorsitzende Mitglied das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Kammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Kammer.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Niederschrift

(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied. und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

IV. Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens

§ 11 Vergütung und Entschädigung

(1) Die Kammer kann dem vorsitzenden Mitglied der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die beisitzenden Mitglieder erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder vernommen worden sind, erhalten von der Kammer auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 entstandenen Auslagen sind der Kammer zu ersetzen. Sie werden von dem vorsitzenden Mitglied festgestellt.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Kosten nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Kosten nach billigem Ermessen. Im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen eine Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) statt. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Kosten gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

V. Schlußbestimmungen

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über Einigungsämter für Wettbewerbsstreitigkeiten vom 16. Juli 1932 (GS. S. 249);
2.
der Erlaß des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 8. September 1932 (RMBl. S. 237).
Berlin, den 29. Juli 1958.
Der Senat von Berlin
AmrehnDr. Hertz
BürgermeisterSenator für Wirtschaft und Kredit
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