HwOBAusbErmÜtrV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung
Vom 19. März 1966
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung vom 19. März 196630.03.1966
Eingangsformel30.03.1966
§ 130.03.1966
§ 230.03.1966
§ 330.03.1966
Auf Grund des § 23 Satz 3
und des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 307) wird verordnet:

§ 1

Die dem Senat durch § 23 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung
erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.

§ 2

Die dem Senat durch § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung
erteilte Ermächtigung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurechnen ist, wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. März 1966
Der Senat von Berlin
Albertz Neubauer
Bürgermeister Senator für den Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Markierungen
Leseansicht