Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung
Vom 19. März 1966
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung vom 19. März 1966 | 30.03.1966 |
Eingangsformel | 30.03.1966 |
§ 1 | 30.03.1966 |
§ 2 | 30.03.1966 |
§ 3 | 30.03.1966 |
Auf Grund des
§ 23 Satz 3
und des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 307) wird verordnet:
§ 1
Die dem Senat durch
§ 23 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung
erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 2
Die dem Senat durch
§ 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung
erteilte Ermächtigung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurechnen ist, wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. März 1966
Der Senat von Berlin
Albertz | Neubauer |
Bürgermeister | Senator für den Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten |
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