Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 14. Oktober 1976
Zweite Verordnung
zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 14. Oktober 1976
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 14. Oktober 1976 | 24.10.1976 |
Eingangsformel | 24.10.1976 |
§ 1 | 24.10.1976 |
§ 2 | 24.10.1976 |
§ 3 | 24.10.1976 |
Auf Grund des
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Erstuntersuchungen nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
werden zusammen mit den Schulentlassungsuntersuchungen nach § 58 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) von den Schulärzten durchgeführt.
(2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 unberührt bleibt die Möglichkeit, die Erstuntersuchungen auf Wunsch der Personensorgeberechtigten von einem anderen Arzt durchführen zu lassen.
§ 2
Bei Durchführung der Erstuntersuchungen gemäß
§ 1 Abs. 1
wird die Frist nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
auf 12 Monate verlängert.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 1976
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz | Korber |
Regierender Bürgermeister | Senator für Arbeit und Soziales |
Feedback