Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 14. Oktober 1976
                            Zweite Verordnung
           
          zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Oktober 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 14. Oktober 1976 | 24.10.1976 | 
| Eingangsformel | 24.10.1976 | 
| § 1 | 24.10.1976 | 
| § 2 | 24.10.1976 | 
| § 3 | 24.10.1976 | 
                            Auf Grund des
            § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Erstuntersuchungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden zusammen mit den Schulentlassungsuntersuchungen nach § 58 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) von den Schulärzten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 unberührt bleibt die Möglichkeit, die Erstuntersuchungen auf Wunsch der Personensorgeberechtigten von einem anderen Arzt durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Bei Durchführung der Erstuntersuchungen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1
            wird die Frist nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 12 Monate verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 14. Oktober 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                | Klaus Schütz | Korber | 
| Regierender Bürgermeister | Senator für Arbeit und Soziales |