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Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 14. Oktober 1976

Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 14. Oktober 1976
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 14. Oktober 197624.10.1976
Eingangsformel24.10.1976
§ 124.10.1976
§ 224.10.1976
§ 324.10.1976
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Erstuntersuchungen nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
werden zusammen mit den Schulentlassungsuntersuchungen nach § 58 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) von den Schulärzten durchgeführt.
(2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 unberührt bleibt die Möglichkeit, die Erstuntersuchungen auf Wunsch der Personensorgeberechtigten von einem anderen Arzt durchführen zu lassen.

§ 2

Bei Durchführung der Erstuntersuchungen gemäß
§ 1 Abs. 1 wird die Frist nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
auf 12 Monate verlängert.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 1976
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Korber
Regierender Bürgermeister Senator für Arbeit und Soziales
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