RiNebVO
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Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter (RiNebVO) Vom 23. Mai 1966

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter
(RiNebVO) Vom 23. Mai 1966
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. XVIII der Verordnung vom 29.05.2001 (GVBl. S. 165)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter (RiNebVO) vom 23. Mai 196601.01.1966
Eingangsformel01.01.1966
§ 1 - Grundsatz01.01.1966
§ 2 - Heranziehung zu einer Nebentätigkeit01.01.1966
§ 3 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst01.01.1966
§ 4 - Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen01.01.2002
§ 5 - Versagung der Genehmigung01.01.1966
§ 6 - Abgeordnete Richter01.01.1966
§ 7 - Verfahren01.01.1966
§ 8 - Vergütungen01.01.1966
§ 9 - Inkrafttreten01.01.1966
Auf Grund des § 7 des Berliner Richtergesetzes
vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979), in Verbindung mit
§ 33 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1966 (GVBl. S. 531) wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

§ 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes
nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach
§ 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.
(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen

(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 51.13 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach
§ 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach
§ 5 die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen würden.

§ 5 Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den
§§ 4 , 39 ,
40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes
nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
1.
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
3.
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.

§ 6 Abgeordnete Richter

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der
§§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes
genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach
§ 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu untersagen.

§ 7 Verfahren

(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die Dienstbehörde.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 8 Vergütungen

(1) Die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Vergütung für eine Nebentätigkeit sowie über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des Landes Berlin darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter vom 10. Februar 1960 (GVBl. S. 107) außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1966
Der Senat von Berlin
Brandt Kirsch
Regierender Bürgermeister Senator für Justiz
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