Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) Vom 3. April 1997
Verordnung über die Zulassung
der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
(Bedürfnisgewerbeverordnung)
Vom 3. April 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 23.07.2002 (GVBl. S. 236) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) vom 3. April 1997 | 01.04.1997 |
Eingangsformel | 01.04.1997 |
§ 1 | 01.04.1997 |
§ 2 | 01.04.1997 |
Auf Grund des
§ 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), wird verordnet:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des
§ 9 des Arbeitszeitgesetzes
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden:
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien und Betrieben der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie in Betrieben des Getränke-Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, während der übrigen Jahreszeit nur bei zwei oder drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen am zweiten Feiertag,
5.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft,
6.
im Buchmachergewerbe für bis zu 6 Stunden,
7.
mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon,
8.
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
9.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu 4 Stunden,
10.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu 6 Stunden,
11.
in Autowaschanlagen,
12.
in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungs-Kopierautomaten und Kassenarbeiten,
13.
in Videotheken mit dem Vermieten und der Rücknahme von audio-visuellen Medien ab 13.00 Uhr.
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder eine darüber hinaus gehende Freiwilligkeit voraus.
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 12 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am 1. und 2. Osterfeiertag, am 1. Mai, am 1. und 2. Pfingstfeiertag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb vom 28. November 1930 (GVBl. - Sb. III 8050-8), außer Kraft.
Berlin, den 3. April 1997
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen | Beate Hübner |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Gesundheit und Soziales |
Feedback