Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Vom 26. August 1999
                            Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (AO VFA)
           
          Vom 26. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch Nr. 83 der Anlage des Gesetzes vom 04.03.2005 (GVBl. S. 125) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) vom 26. August 1999 | 01.08.1999 | 
| Eingangsformel | 01.08.1999 | 
| § 1 - Allgemeines | 01.08.1999 | 
| § 2 - Prüfungsfächer | 01.08.1999 | 
| § 3 - (aufgehoben) | 17.03.2005 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 01.08.1999 | 
| Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung | 01.08.1999 | 
| Anlage 2 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern | 01.08.1999 | 
                            Aufgrund des
            § 1 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. Sie richtet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungsfächer
                            Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialhilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstverwaltung der Wirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der Kammern als Zuständige Stellen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetz
                    .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VfA) vom 28. April 1983 (GVBl. S. 921) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 26. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werthebach
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            (zu
            § 1 Nr. 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachliche und zeitliche Gliederung -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
| 1 | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
| 1.1 | Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *) | |||||
| 1.1.1 | Betriebliche Organisation | a) | Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, | |||
| b) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabbläufen umsetzen, | |||||
| 1.1.2 | Rechnungswesen | a) | Kosten und Leistungen erfassen und berechnen, | |||
| b) | Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||||
| 1.2 | Bezirksverwaltungsrecht | a) | Rechtsstellung, Aufgaben und Aufbau der Berliner Bezirke mit Gemeinden vergleichen, | |||
| b) | Aufgaben der Bezirksverordnetenversammlung, ihres Vorsitzenden, ihrer Ausschüsse beschreiben, | |||||
| c) | Aufgaben des Bezirksamtes beschreiben, | |||||
| d) | Verfahren bei der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes beschreiben, | |||||
| e) | Aufgabenverteilung in der Berliner Verwaltung beschreiben, | |||||
| f) | Fach- und Bezirksaufsicht unterscheiden, | |||||
| g) | Aufsichtsbehörden nennen, | |||||
| h) | Voraussetzungen für die Anwendung von Aufsichtsmitteln beschreiben, | |||||
| i) | Rechte und Pflichten von Bürgern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen, | |||||
| In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, | |||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, | |||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, | |||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen, | |||||
| 1.4 | Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) | a) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen, | |||
| b) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen, | |||||
| 1.5 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) | a) | Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, | |||
| b) | Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten, | |||||
| c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, | |||||
| d) | persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten, | |||||
| e) | Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, | |||||
| f) | Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
| g) | Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, | |||||
| h) | Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten, | |||||
| 1.6 | Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) | a) | Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||
| b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
| c) | Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, | |||||
| d) | Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, | |||||
| e) | Regelungen zum Datenschutz anwenden, | |||||
| 1.7 | Rechnungswesen | a) | Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, | |||
| b) | doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, | |||||
| c) | betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen. | |||||
| 2 | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln: | |||||
| 2.1 | Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle (z. B. Sozialhilferecht, Baurecht, Recht der Gefahrenabwehr oder Öffentliches Dienstrecht etc.) [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Anträge aufnehmen, | |||
| b) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsummieren und Rechtsfolgen feststellen, | |||||
| c) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, | |||||
| d) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden, | |||||
| e) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, | |||||
| f) | Bescheide erlassen und Entscheidungen begründen, | |||||
| g) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, | |||||
| h) | Vollstreckungsarten unterscheiden, Rechtsbehelfe prüfen, | |||||
| i) | Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen. | |||||
| In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
| 2.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 1.5 dieser Anlage | ||||
| 2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 1.6 dieser Anlage | ||||
| 2.4 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, | |||
| b) | Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, | |||||
| c) | Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, | |||||
| d) | förmliche Zustellung veranlassen. | |||||
| 3 | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | |||||
| 3.1 | Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle | siehe Nr. 2.1 dieser Anlage, | ||||
| 3.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 2.2 dieser Anlage, | ||||
| 3.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 2.3 dieser Anlage, | ||||
| 3.4 | Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) | a) | externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, | |||
| b) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, | |||||
| c) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, | |||||
| d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, | |||||
| e) | Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, | |||||
| f) | Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten, | |||||
| 3.5 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren | siehe Nr. 2.4 dieser Anlage. | ||||
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (zu
            § 1 Nr. 2
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachliche und zeitliche Gliederung -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
| 1 | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
| 1.1 | Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *) | |||||
| 1.1.1 | Betriebliche Organisation | a) | Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, | |||
| b) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen, | |||||
| 1.1.2 | Rechnungswesen | a) | Kosten und Leistungen erfassen und berechnen | |||
| b) | Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||||
| 1.2 | Berufsbildungsrecht | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden, | |||
| b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen, | |||||
| c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen, | |||||
| d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken, | |||||
| e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten, | |||||
| In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, | |||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, | |||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, | |||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen, | |||||
| 1.4 | Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) | a) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen, | |||
| b) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen, | |||||
| 1.5 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) | a) | Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, | |||
| b) | Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten, | |||||
| c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, | |||||
| d) | persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten, | |||||
| e) | Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, | |||||
| f) | Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
| g) | Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, | |||||
| h) | Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten, | |||||
| 1.6 | Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) | a) | Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||
| b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
| c) | Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, | |||||
| d) | Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, | |||||
| e) | Regelungen zum Datenschutz anwenden, | |||||
| 1.7 | Rechnungswesen | a) | Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, | |||
| b) | doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, | |||||
| c) | betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen. | |||||
| 2 | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
| 2.1 | Selbstverwaltungsrecht | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern, | |||
| b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern, | |||||
| c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben, | |||||
| d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern. | |||||
| In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
| 2.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 1.5 dieser Anlage | ||||
| 2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 1.6 dieser Anlage | ||||
| 2.4 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, | |||
| b) | Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, | |||||
| c) | Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, | |||||
| d) | förmliche Zustellung veranlassen. | |||||
| 3 | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
| 3.1 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung | a) | bei Gewerbean-, um- und abmeldungen beraten | |||
| b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten, | |||||
| c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten, | |||||
| d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden, | |||||
| e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten, | |||||
| f) | das Sachverständigenwesen erläutern, | |||||
| g) | Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren, | |||||
| h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten, | |||||
| i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren, | |||||
| k) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten, | |||||
| l) | Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren, | |||||
| m) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten, | |||||
| n) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten, | |||||
| o) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen. | |||||
| In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
| 3.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 2.2 dieser Anlage, | ||||
| 3.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 2.3 dieser Anlage, | ||||
| 3.4 | Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) | a) | externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, | |||
| b) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, | |||||
| c) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, | |||||
| d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, | |||||
| e) | Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, | |||||
| f) | Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten. | |||||
| 3.5 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren | siehe Nr. 2.4 dieser Anlage. | ||||
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                      Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)