Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Vom 26. August 1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
(AO VFA)
Vom 26. August 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch Nr. 83 der Anlage des Gesetzes vom 04.03.2005 (GVBl. S. 125) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) vom 26. August 1999 | 01.08.1999 |
Eingangsformel | 01.08.1999 |
§ 1 - Allgemeines | 01.08.1999 |
§ 2 - Prüfungsfächer | 01.08.1999 |
§ 3 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.08.1999 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung | 01.08.1999 |
Anlage 2 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern | 01.08.1999 |
Aufgrund des
§ 1 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. Sie richtet sich
1.
in der Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung nach
Anlage 1
,
2.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach
Anlage 2
.
§ 2 Prüfungsfächer
Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer sind
1.
für die Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
a)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
Sozialhilfe,
2.
für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
a)
Selbstverwaltung der Wirtschaft,
b)
Aufgaben der Kammern als Zuständige Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz
.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet
§ 3
die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VfA) vom 28. April 1983 (GVBl. S. 921) außer Kraft.
Berlin, den 26. August 1999
Senatsverwaltung für Inneres
Werthebach
Anlage 1
(zu
§ 1 Nr. 1
)
Ausbildungsrahmenplan
- sachliche und zeitliche Gliederung -
für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
1 | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
1.1 | Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *) | |||||
1.1.1 | Betriebliche Organisation | a) | Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, | |||
b) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabbläufen umsetzen, | |||||
1.1.2 | Rechnungswesen | a) | Kosten und Leistungen erfassen und berechnen, | |||
b) | Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||||
1.2 | Bezirksverwaltungsrecht | a) | Rechtsstellung, Aufgaben und Aufbau der Berliner Bezirke mit Gemeinden vergleichen, | |||
b) | Aufgaben der Bezirksverordnetenversammlung, ihres Vorsitzenden, ihrer Ausschüsse beschreiben, | |||||
c) | Aufgaben des Bezirksamtes beschreiben, | |||||
d) | Verfahren bei der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes beschreiben, | |||||
e) | Aufgabenverteilung in der Berliner Verwaltung beschreiben, | |||||
f) | Fach- und Bezirksaufsicht unterscheiden, | |||||
g) | Aufsichtsbehörden nennen, | |||||
h) | Voraussetzungen für die Anwendung von Aufsichtsmitteln beschreiben, | |||||
i) | Rechte und Pflichten von Bürgern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen, | |||||
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen, | |||||
1.4 | Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) | a) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen, | |||
b) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen, | |||||
1.5 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) | a) | Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, | |||
b) | Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten, | |||||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, | |||||
d) | persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten, | |||||
e) | Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, | |||||
f) | Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
g) | Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, | |||||
h) | Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten, | |||||
1.6 | Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) | a) | Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||
b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
c) | Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, | |||||
d) | Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, | |||||
e) | Regelungen zum Datenschutz anwenden, | |||||
1.7 | Rechnungswesen | a) | Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, | |||
b) | doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, | |||||
c) | betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen. | |||||
2 | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln: | |||||
2.1 | Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle (z. B. Sozialhilferecht, Baurecht, Recht der Gefahrenabwehr oder Öffentliches Dienstrecht etc.) [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Anträge aufnehmen, | |||
b) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsummieren und Rechtsfolgen feststellen, | |||||
c) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, | |||||
d) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden, | |||||
e) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, | |||||
f) | Bescheide erlassen und Entscheidungen begründen, | |||||
g) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, | |||||
h) | Vollstreckungsarten unterscheiden, Rechtsbehelfe prüfen, | |||||
i) | Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen. | |||||
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
2.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 1.5 dieser Anlage | ||||
2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 1.6 dieser Anlage | ||||
2.4 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, | |||
b) | Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, | |||||
c) | Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, | |||||
d) | förmliche Zustellung veranlassen. | |||||
3 | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | |||||
3.1 | Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle | siehe Nr. 2.1 dieser Anlage, | ||||
3.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 2.2 dieser Anlage, | ||||
3.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 2.3 dieser Anlage, | ||||
3.4 | Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) | a) | externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, | |||
b) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, | |||||
c) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, | |||||
d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, | |||||
e) | Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, | |||||
f) | Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten, | |||||
3.5 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren | siehe Nr. 2.4 dieser Anlage. |
Fußnoten
*)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
Anlage 2
(zu
§ 1 Nr. 2
)
Ausbildungsrahmenplan
- sachliche und zeitliche Gliederung -
für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
1 | In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
1.1 | Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *) | |||||
1.1.1 | Betriebliche Organisation | a) | Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, | |||
b) | betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen, | |||||
1.1.2 | Rechnungswesen | a) | Kosten und Leistungen erfassen und berechnen | |||
b) | Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||||
1.2 | Berufsbildungsrecht | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden, | |||
b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen, | |||||
c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen, | |||||
d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken, | |||||
e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten, | |||||
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen, | |||||
1.4 | Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) | a) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen, | |||
b) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen, | |||||
1.5 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) | a) | Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, | |||
b) | Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten, | |||||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, | |||||
d) | persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten, | |||||
e) | Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, | |||||
f) | Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
g) | Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, | |||||
h) | Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten, | |||||
1.6 | Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) | a) | Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, | |||
b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, | |||||
c) | Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, | |||||
d) | Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, | |||||
e) | Regelungen zum Datenschutz anwenden, | |||||
1.7 | Rechnungswesen | a) | Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, | |||
b) | doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, | |||||
c) | betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen. | |||||
2 | In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
2.1 | Selbstverwaltungsrecht | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern, | |||
b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern, | |||||
c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben, | |||||
d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern. | |||||
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
2.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 1.5 dieser Anlage | ||||
2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 1.6 dieser Anlage | ||||
2.4 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) | a) | Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, | |||
b) | Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, | |||||
c) | Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, | |||||
d) | förmliche Zustellung veranlassen. | |||||
3 | In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: | |||||
3.1 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung | a) | bei Gewerbean-, um- und abmeldungen beraten | |||
b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten, | |||||
c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten, | |||||
d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden, | |||||
e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten, | |||||
f) | das Sachverständigenwesen erläutern, | |||||
g) | Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren, | |||||
h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten, | |||||
i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren, | |||||
k) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten, | |||||
l) | Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren, | |||||
m) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten, | |||||
n) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten, | |||||
o) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen. | |||||
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: | ||||||
3.2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe | siehe Nr. 2.2 dieser Anlage, | ||||
3.3 | Informations- und Kommunikationssysteme | siehe Nr. 2.3 dieser Anlage, | ||||
3.4 | Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) | a) | externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, | |||
b) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, | |||||
c) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, | |||||
d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, | |||||
e) | Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, | |||||
f) | Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten. | |||||
3.5 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren | siehe Nr. 2.4 dieser Anlage. |
Fußnoten
*)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
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