AO VFA
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Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Vom 26. August 1999

Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten
(AO VFA) Vom 26. August 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch Nr. 83 der Anlage des Gesetzes vom 04.03.2005 (GVBl. S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) vom 26. August 199901.08.1999
Eingangsformel01.08.1999
§ 1 - Allgemeines01.08.1999
§ 2 - Prüfungsfächer01.08.1999
§ 3 - (aufgehoben)17.03.2005
§ 4 - Inkrafttreten01.08.1999
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung01.08.1999
Anlage 2 - Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern01.08.1999
Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. Sie richtet sich
1.
in der Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung nach
Anlage 1 ,
2.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach
Anlage 2 .

§ 2 Prüfungsfächer

Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer sind
1.
für die Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
a)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
Sozialhilfe,
2.
für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
a)
Selbstverwaltung der Wirtschaft,
b)
Aufgaben der Kammern als Zuständige Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz .

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet
§ 3 die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VfA) vom 28. April 1983 (GVBl. S. 921) außer Kraft.
Berlin, den 26. August 1999
Senatsverwaltung für Inneres
Werthebach

Anlage 1

(zu § 1 Nr. 1 )
Ausbildungsrahmenplan
- sachliche und zeitliche Gliederung -
für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
1.1 Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *)
1.1.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen,
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabbläufen umsetzen,
1.1.2 Rechnungswesen a) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen,
b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
1.2 Bezirksverwaltungsrecht a) Rechtsstellung, Aufgaben und Aufbau der Berliner Bezirke mit Gemeinden vergleichen,
b) Aufgaben der Bezirksverordnetenversammlung, ihres Vorsitzenden, ihrer Ausschüsse beschreiben,
c) Aufgaben des Bezirksamtes beschreiben,
d) Verfahren bei der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes beschreiben,
e) Aufgabenverteilung in der Berliner Verwaltung beschreiben,
f) Fach- und Bezirksaufsicht unterscheiden,
g) Aufsichtsbehörden nennen,
h) Voraussetzungen für die Anwendung von Aufsichtsmitteln beschreiben,
i) Rechte und Pflichten von Bürgern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen,
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten,
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen,
1.4 Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) a) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen,
b) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen,
1.5 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten,
1.6 Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden,
1.7 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern,
b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten,
c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen.
2 In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln:
2.1 Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle (z. B. Sozialhilferecht, Baurecht, Recht der Gefahrenabwehr oder Öffentliches Dienstrecht etc.) [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) a) Anträge aufnehmen,
b) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsummieren und Rechtsfolgen feststellen,
c) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen,
d) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden,
e) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten,
f) Bescheide erlassen und Entscheidungen begründen,
g) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen,
h) Vollstreckungsarten unterscheiden, Rechtsbehelfe prüfen,
i) Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen.
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
2.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe Nr. 1.5 dieser Anlage
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 1.6 dieser Anlage
2.4 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) a) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
b) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
c) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen,
d) förmliche Zustellung veranlassen.
3 In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
3.1 Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle siehe Nr. 2.1 dieser Anlage,
3.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe Nr. 2.2 dieser Anlage,
3.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 2.3 dieser Anlage,
3.4 Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen,
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden,
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten,
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen,
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen,
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten,
3.5 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren siehe Nr. 2.4 dieser Anlage.
Fußnoten
*)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)

Anlage 2

(zu § 1 Nr. 2 )
Ausbildungsrahmenplan
- sachliche und zeitliche Gliederung -
für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Fachrichtung: Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
1.1 Verwaltungsbetriebswirtschaft [ § 3 Abs. 1 Nr. 5 ] *)
1.1.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen,
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen,
1.1.2 Rechnungswesen a) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen
b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
1.2 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden,
b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen,
c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen,
d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken,
e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten,
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.3 ] *) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten,
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen,
1.4 Umweltschutz [ § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 ] *) a) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen,
b) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen,
1.5 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ] *) a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten,
1.6 Informations- und Kommunikationssysteme [ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ] *) a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden,
1.7 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern,
b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten,
c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen.
2 In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
2.1 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern,
b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern,
c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben,
d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern.
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
2.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe Nr. 1.5 dieser Anlage
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 1.6 dieser Anlage
2.4 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ § 3 Abs. 1 Nr. 7 ] *) a) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
b) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
c) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen,
d) förmliche Zustellung veranlassen.
3 In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
3.1 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung a) bei Gewerbean-, um- und abmeldungen beraten
b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten,
c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten,
d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden,
e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten,
f) das Sachverständigenwesen erläutern,
g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren,
h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten,
i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren,
k) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten,
l) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren,
m) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten,
n) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten,
o) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen.
In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
3.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe siehe Nr. 2.2 dieser Anlage,
3.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 2.3 dieser Anlage,
3.4 Kommunikation und Kooperation [ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ] *) a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen,
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden,
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten,
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen,
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen,
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten.
3.5 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren siehe Nr. 2.4 dieser Anlage.
Fußnoten
*)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten
(des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
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