Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß Vom 23. Mai 1973
Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß
Vom 23. Mai 1973
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 19.06.2006 (GVBl. S. 573) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß vom 23. Mai 1973 | 01.07.1973 |
Eingangsformel | 01.07.1973 |
§ 1 - Voraussetzungen für das Tätigwerden des Eintragungsausschusses | 01.07.1973 |
§ 2 - Ablehnung eines Mitglieds des Eintragungsausschusses | 01.07.1973 |
§ 3 - Sitzungen des Eintragungsausschusses | 01.07.1973 |
§ 4 - Entscheidungen des Eintragungsausschusses | 01.07.1973 |
§ 5 - Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen | 25.06.2006 |
§ 6 - Auswärtige Architekten | 01.07.1973 |
§ 7 - Vorläufiger Eintragungsausschuß | 01.07.1973 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.07.1973 |
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ (Berliner Architektengesetz - BerlArchG) vom 16. Februar 1973 (GVBl. S. 429) wird verordnet:
§ 1 Voraussetzungen für das Tätigwerden des Eintragungsausschusses
(1) Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Eintragung in die Architektenliste ergehen auf Grund eines Antrages. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bei dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BerlArchG entscheidet der Eintragungsausschuß auf Ersuchen des für das Bauwesen zuständigen Mitglieds des Senats.
§ 2 Ablehnung eines Mitglieds des Eintragungsausschusses
(1) Über die Ablehnung eines Mitglieds des Eintragungsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 10 Abs. 2 BerlArchG) entscheidet der Eintragungsausschuß ohne Beteiligung des abgelehnten Mitglieds. Anstelle des abgelehnten Mitglieds wirkt sein Vertreter an der Entscheidung mit. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides Statt durch den Antragsteller ist unzulässig.
(2) Absatz 1 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn ein Mitglied des Eintragungsausschusses einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
§ 3 Sitzungen des Eintragungsausschusses
(1) Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses beraumt die Sitzungen an und setzt die Tagesordnung fest. Er kann ein Mitglied des Eintragungsausschusses zum Berichterstatter bestellen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und die Beratung.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BerlArchG). Der Vorsitzende kann an der Verhandlung nicht beteiligte Personen zulassen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(3) Soweit es erforderlich ist, kann der Eintragungsausschuß Zeugen oder Sachverständige hinzuziehen sowie das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen.
(4) Vor Erlaß einer belastenden Entscheidung ist der Betroffene zu hören (§ 11 Abs. 2 BerlArchG). Soweit nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet wird, ist ihm Gelegenheit zu schriftlicher Äußerung zu geben. Erscheint der Betroffene nicht oder äußert er sich nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann ohne sein Erscheinen oder ohne seine schriftliche Äußerung entschieden werden.
(5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 4 Entscheidungen des Eintragungsausschusses
(1) Bei den Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste ist festzustellen, unter welcher Fachrichtung der Antragsteller einzutragen ist.
(3) Entscheidungen, die den Betroffenen belasten, sind vom Vorsitzenden schriftlich abzufassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 5 Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen
Jeder geladene Zeuge oder Sachverständige hat Anspruch auf Entschädigung durch das für das Bauwesen zuständige Mitglied des Senats. Das
Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz
ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Auswärtige Architekten
(1) Bei Anträgen auswärtiger Architekten nach § 7 Abs. 3 BerlArchG gelten die
§§ 2
bis
5
sinngemäß.
(2) Die Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ist in der Architektenliste zu vermerken.
§ 7 Vorläufiger Eintragungsausschuß
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den vorläufigen Eintragungsausschuß sinngemäß.
(2) Werden mehrere vorläufige Eintragungsausschüsse gebildet, so werden die Geschäfte unter ihnen vor Beginn ihrer Tätigkeit verteilt. Die Verteilung soll nur geändert werden, wenn Art und Umfang der anfallenden Geschäfte oder die dauernde Verhinderung einzelner Mitglieder dies notwendig machen. Die Verteilung und ihre Änderungen werden von dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats im Benehmen mit den Vorsitzenden der vorläufigen Eintragungsausschüsse vorgenommen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1973
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Dr. Riebschläger
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