EuRAGBefÜtrV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 28. Juli 2000

Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse
nach dem Gesetz über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Vom 28. Juli 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Nr. 89 der Anlage zu Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 28. Juli 200006.08.2000
Eingangsformel06.08.2000
§ 106.08.2000
§ 2 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 306.08.2000
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 2000
Der Senat von Berlin
Böger
Bürgermeister
Markierungen
Leseansicht