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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst Vom 19. Dezember 2003

Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren
für den juristischen Vorbereitungsdienst
Vom 19. Dezember 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel X Nr. 33 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Festsetzung der Ausbildungskapazität01.01.2004
§ 3 - Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze01.04.2009
§ 4 - Verfügbare Ausbildungsplätze01.01.2004
§ 5 - Zulassungsverfahren19.06.2004
§ 6 - Härtefälle01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 11 Abs. 4
und des § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn mehr Bewerbungen vorliegen als Ausbildungsplätze verfügbar sind oder die für die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Mittel oder Ausbildungspositionen nicht ausreichen.

§ 2 Festsetzung der Ausbildungskapazität

(1) Ist die Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern absehbar, ermittelt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts (Ausbildungsbehörde) die Zahl der Ausbildungsplätze für die Pflichtstation in Strafsachen, setzt die Ausbildungskapazität fest und macht sie im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(2) Die Festsetzung gilt für die Dauer eines Jahres. Die Ausbildungskapazität ist bei einer nicht unwesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.

§ 3 Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Zahl der bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Es werden berücksichtigt:
1.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die nach dem Geschäftsverteilungsplan Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, kaufmännischem Betrug oder Straftaten der organisierten Kriminalität angehören, mit einem Faktor von 0,75,
2.
andere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit mit einem Faktor von 1,5,
3.
als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tätige Richterinnen und Richter auf Probe oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und die seit mindestens sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätig sind, mit einem Faktor von 0,75.
Bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die kein volles staatsanwaltliches Dezernat bearbeiten, reduziert sich der Faktor entsprechend dem Dezernatsumfang. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit weniger als einem Viertel eines staatsanwaltlichen Dezernats bleiben außer Betracht. Bei schwerbehinderten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten halbiert sich der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Faktor.
(2) Bei der Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze bleiben außer Ansatz:
1.
geschäftsplanmäßige Leiterinnen und Leiter einer Abteilung oder Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft Berlin,
2.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich mit der Bearbeitung von Vollstreckungsverfahren betraut sind,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befasst sind.
(3) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse an einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Stichtag. Der Stichtag darf nicht mehr als drei Monate vor der Festsetzung liegen.

§ 4 Verfügbare Ausbildungsplätze

(1) Zum nächsten Einstellungstermin sind so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze verfügbar sind und die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungspositionen und Mittel es zulassen. Auf die verfügbaren Ausbildungsplätze werden früher eingestellte Referendarinnen und Referendare angerechnet, wenn sie mit den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen in Strafsachen ausgebildet werden.
(2) Weitere Bewerberinnen und Bewerber sind zuzulassen, wenn zu einem Einstellungstermin mehr Ausbildungsplätze verfügbar sind als bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität ermittelt wurden und die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungspositionen und Mittel ausreichen.
(3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach
§ 3 Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden, dürfen nicht zur Ausbildung herangezogen werden.

§ 5 Zulassungsverfahren

(1) Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst können
1.
nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung oder
2.
nach Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung
gestellt werden. Ist der Antrag nicht zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin gestellt oder kann über den Antrag vier Wochen vor dem Einstellungstermin noch nicht entschieden werden, braucht ihn die Ausbildungsbehörde zu diesem Termin nicht zu berücksichtigen.
(2) Liegen zu einem Einstellungstermin mehr Bewerbungen vor, als nach
§ 4 berücksichtigt werden können, werden vorab bis zu 20 vom Hundert der verfügbaren Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in der ersten juristischen Staatsprüfung oder in der ersten juristischen Prüfung eine Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten erreicht haben und deren Einstellung nicht bereits gemäß Satz 3 aufgrund der zurückgelegten Wartezeit in Betracht kommt. Von den verbleibenden verfügbaren Ausbildungsplätzen werden bis zu 10 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von
§ 11 Abs. 4 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
zu 80 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben, und im Übrigen an sonstige Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
(3) Innerhalb der Gruppen werden die Anträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des Prüfungszeugnisses bei der Ausbildungsbehörde (Tag des Eingangsstempels) berücksichtigt. Bei gleichem Rang entscheidet das höhere Lebensalter der Bewerberin oder des Bewerbers. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, welche mindestens sechs Monate Wehr- oder Ersatzdienst oder einen Anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes geleistet haben, als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshilfegesetzes oder als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres tätig waren, gilt der Antrag als sechs Monate früher gestellt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Kind unter 18 Jahren. Die mehrfache Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist ausgeschlossen.
(4) Die Ausbildungsbehörde stellt die Zulassung zurück, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber nach der Dauer ihrer oder seiner Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber nicht spätestens 10 Wochen vor dem nächsten Einstellungstermin mitgeteilt hat, dass die Bewerbung aufrechterhalten wird.
(5) Bewerberinnen und Bewerber werden aus der Bewerberliste gestrichen, wenn sie
1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters nachreichen,
2.
zweimal einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht annehmen oder
3.
an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht schriftlich mitteilen, dass sie ihre Bewerbung aufrechterhalten.

§ 6 Härtefälle

(1) Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Dauer der Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnte, die Zurückstellung sie oder ihn jedoch infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde.
(2) Der Härtefall ist spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin geltend zu machen und nachzuweisen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 11. Juli 1987 (GVBl. S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2003 (GVBl. S. 511), mit Ausnahme ihres § 5 Abs. 2 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 3
tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1987 außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Senatsverwaltung für Justiz
Karin Schubert
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