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Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) Vom 14. November 2006

Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) Vom 14. November 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2010 (GVBl. S. 467)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 200617.11.2006
Eingangsformel17.11.2006
§ 1 - Geltungsbereich25.11.2007
§ 2 - Begriffsbestimmungen23.10.2010
§ 3 - Allgemeine Ladenöffnungszeiten23.10.2010
§ 4 - Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen23.10.2010
§ 5 - Besondere Verkaufsstellen23.10.2010
§ 6 - Weitere Ausnahmen23.10.2010
§ 7 - Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer23.10.2010
§ 8 - Aufsicht und Auskunft23.10.2010
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten23.10.2010
§ 10 - Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes17.11.2006
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts17.11.2006
§ 12 - Inkrafttreten17.11.2006
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten von gewerblichen Anbietern sowie damit zusammenhängend die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in Verkaufsstellen des Einzelhandels.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen sind
1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals,
2.
sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden,
3.
mobile Verkaufsstände, insbesondere Bauchläden, Kraftfahrzeuge und sonstige mobile Verkaufseinrichtungen, in denen von einer nicht ortsfesten Stelle aus Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden.
(2) Anbieten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf. Ihm steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen am Ort des Anbietens entgegengenommen werden können.
(3) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
(4) Ein Kunst- und Gebrauchtwarenmarkt ist ein zeitlich begrenzter Markt, auf dem Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren gewerblich von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Marktes werden abschließend durch dieses Gesetz geregelt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
(5) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage.
(6) Fernbahnhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Hauptbahnhof, Ostbahnhof, Südkreuz, Gesundbrunnen und Spandau und Bahnhöfe mit besonders langlaufenden Regionalzügen wie Zoologischer Garten, Friedrichstraße, Alexanderplatz, Potsdamer Platz, Wannsee, Lichterfelde Ost und Lichtenberg.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen
1.
Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr,
2.
Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogenen Waren oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer,
3.
Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
4.
Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
5.
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 18.00 Uhr.
(2) In Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
1.
darf leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
2.
dürfen Weihnachtsbäume angeboten werden an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr.
(3) Am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und in Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen.

§ 5 Besondere Verkaufsstellen

An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein:
1.
Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren,
2.
Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf,
3.
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. Auf Fernbahnhöfen dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel sowie Sehhilfen angeboten werden. Auf dem Flughafen Berlin-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden.

§ 6 Weitere Ausnahmen

(1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung legt im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Bei Vorliegen eines herausragend gewichtigen öffentlichen Interesses können andere Öffnungszeiten festgesetzt und die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung soll bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals beziehungsweise zum Ende des vierten Vorjahresquartals für das folgende Halbjahr verkündet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember.
(2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Verkaufsstellen dürfen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet haben, soweit nicht nach Absatz 1 die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

§ 7 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der jeweils zulässigen oder zugelassenen Öffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Für ihre Beschäftigung gelten die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), das zuletzt durch die Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf deren Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend freizustellen. Dieser Tag soll in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden.
(3) Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige angehörige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet ist.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen müssen ein Verzeichnis über die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und den dafür gewährten Freizeitausgleich mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 8 Aufsicht und Auskunft

(1) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben vollständig zu machen und das Verzeichnis nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Die Auskunftspflicht obliegt auch den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle ist zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle,
1.
entgegen § 3 Absatz 2 und 3 eine Verkaufsstelle öffnet oder Waren anbietet,
2.
entgegen den §§ 4 und 5 über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Waren oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
3.
entgegen § 6 über die zulässige Anzahl der Sonn- oder Feiertage oder über die zulässigen Öffnungszeiten hinaus Verkaufsstellen öffnet oder Waren anbietet oder die rechtzeitige Anzeige in Textform unter Angabe des Anlasses bei der zuständigen Behörde unterlässt,
4.
entgegen § 7 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die zulässigen Zeiten hinaus beschäftigt,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 nicht in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf deren Verlangen freistellt,
6.
entgegen § 7 Abs. 4 kein Verzeichnis führt, es unrichtig oder unvollständig führt oder nicht aufbewahrt,
7.
entgegen § 8 Abs. 1 Angaben nicht oder falsch oder unvollständig macht oder Verzeichnisse nicht vorlegt,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Kunst- oder Gebrauchtwarenmarkt entgegen den §§ 3 und 4 betreibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

§ 10 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zur Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930).]

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
Verordnung über die Öffnungszeiten bestimmter Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 7. Januar 1958 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1996 (GVBl. S. 483),
2.
Verordnung über den Ladenschluß in Ausflugs- und Erholungsgebieten vom 14. Juni 1983 (GVBl. S. 983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1999 (GVBl. S. 411),
3.
Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember vom 2. Dezember 1967 (GVBl. S. 1679), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1972 (GVBl. S. 2249),
4.
Anordnung über den Ladenschluß der Apotheken vom 13. Januar 1960 (GVBl. S. 230),
5.
Verordnung über den Ladenschluß auf dem Fernbahnhof Berlin-Zoologischer Garten und dem Flughafen Berlin-Tegel vom 24. Juli 1987 (GVBl. S. 2029), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1988 (GVBl. S. 2327),
6.
Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom Senat auf die zuständige Senatsverwaltung vom 2. März 2004 (GVBl. S. 104).

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. November 2006
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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