KRG
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Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz - KRG) Vom 19. April 2006

Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers
über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin
(Korruptionsregistergesetz - KRG)
Vom 19. April 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 01.12.2010 (GVBl. S. 535)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz - KRG) vom 19. April 200601.06.2006
Eingangsformel01.06.2006
§ 1 - Zielsetzung01.06.2006
§ 2 - Informationsstelle und Korruptionsregister01.06.2006
§ 3 - Eintragungsvoraussetzungen11.12.2010
§ 4 - Mitteilungspflicht01.06.2006
§ 5 - Eintragungsgegenstand11.12.2010
§ 6 - Abfragepflicht11.12.2010
§ 7 - Weitere Auskünfte01.06.2006
§ 8 - Tilgung11.12.2010
§ 9 - Unterrichtungspflicht01.06.2006
§ 10 - Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes01.06.2006
§ 11 - Inkrafttreten, Geltungsdauer11.12.2010
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zielsetzung

Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und -prävention richtet das Land Berlin eine zentrale Informationsstelle ein, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen ein Register führt (Korruptionsregister). Ziel des Korruptionsregisters ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle in
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber.

§ 2 Informationsstelle und Korruptionsregister

(1) Die zentrale Informationsstelle wird bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Korruptionsregisters. Die zentrale Informationsstelle trifft selbst keine Entscheidungen über Vergabeausschlüsse.
(2) Das Korruptionsregister kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung an die abfragenden Stellen kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.

§ 3 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Korruptionsregister sind beim Nachweis korruptionsrelevanter oder sonstiger Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr, namentlich vor dem Hintergrund von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Steuerunehrlichkeit, wettbewerbswidriger Absprachen und sonstiger Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind insbesondere Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
1.
§ 331 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsannahme),
2.
§ 332 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit),
3.
§ 333 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung),
4.
§ 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung),
5.
§ 335 des Strafgesetzbuchs (besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung),
6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7.
§ 298 des Strafgesetzbuchs (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen),
8.
§ 266a des Strafgesetzbuchs (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
9.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
10.
§ 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),
11.
§ 265b des Strafgesetzbuchs (Kreditbetrug),
12.
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
12.
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
14.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Abgeordnetenbestechung),
15.
§ 370 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung),
16.
§§ 19 , 20
, 20a ,
22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
,
17.
§ 34 des Außenwirtschaftsgesetzes
,
18.
§ 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern),
19.
§§ 15 , 15a
, 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(illegale Beschäftigung),
20.
§ 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
,
21.
§§ 8 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
.
(2) Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als erbracht, wenn
1.
eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt,
2.
ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegt,
3.
eine endgültige Einstellung gemäß
§ 153a der Strafprozessordnung vorliegt oder
4.
unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine Tat nach Absatz 1 begangen wurde.
(3) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.

§ 4 Mitteilungspflicht

Die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, der Informationsstelle eintragungsrelevante Rechtsverstöße im Sinne von
§ 3 Abs. 1 und 2 mitzuteilen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung entgegenstehen. Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, der Informationsstelle Vergabeausschlüsse im Sinne von
§ 3 Abs. 3 mitzuteilen. Werden Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung entgegenstehen, so ist die Informationsstelle hiervon unverzüglich zu informieren.

§ 5 Eintragungsgegenstand

(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 3 vor, so haben die nach
§ 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörden der Informationsstelle folgende Daten zu übermitteln:
1.
meldende Behörde,
2.
Datum der Meldung,
3.
Aktenzeichen des Vorgangs der meldenden Stelle,
4.
betroffenes Unternehmen und betroffene Zweigniederlassung (Firma und Name, Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften Namen und Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, Sitz oder Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer),
5.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der betroffenen natürlichen Personen,
6.
Anlass für die Meldung, Art der Eintragungsvoraussetzungen,
7.
Datum und Dauer des Vergabeausschlusses.
Angaben zu dem von dem Rechtsverstoß betroffenen Unternehmen sind nur dann mitzuteilen, wenn eine für die Führung der Geschäfte verantwortliche Person selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Sinne des
§ 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.
(2) Erweisen sich Eintragungen als falsch, so ist unverzüglich die Löschung zu veranlassen.

§ 6 Abfragepflicht

(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 15 000 Euro bei der Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten.
(2) Bei geplanten Vergaben unterhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertgrenze kann der öffentliche Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber können zum Zwecke der Abfrage Daten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erheben.

§ 7 Weitere Auskünfte

Die Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über Eintragungen im Korruptionsregister an:
1.
die mit Vergabeentscheidungen befassten öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,
2.
die mit der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen befassten Vergabekammern,
3.
die mit der Entscheidung über Vergaben befassten Gerichte,
4.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
5.
die mit der Verhütung und Verfolgung von Wirtschaftskriminalität befassten Polizeidienststellen.
Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft begehrt wird. Die Auskunftserteilung muss der Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle dienen.

§ 8 Tilgung

(1) Die Eintragungen im Korruptionsregister sind nach einer Frist von
1.
einem Jahr, wenn im Falle eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 1 000 Euro beträgt,
2.
drei Jahren in allen übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) Die Tilgung kann bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch eher erfolgen. Die Zuverlässigkeit kann in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn
1.
die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen hat und
2.
ein durch den Rechtsverstoß entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine rechtsverbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt und
3.
seit der Eintragung mindestens sechs Monate verstrichen sind.
(3) Enthält das Korruptionsregister mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die nach Absatz 1 zu wahrenden Fristen abgelaufen sind oder bezüglich aller Eintragungen die nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitsnachweise erbracht wurden.
(4) Wird der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit bei einem öffentlichen Auftraggeber erbracht, hat dieser der Informationsstelle dies mitzuteilen.
(5) Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung in den Fällen des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 . In den Fällen des
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 beginnt die Frist mit dem Datum der endgültigen Einstellung, in den Fällen des
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Datum der Eintragung.

§ 9 Unterrichtungspflicht

(1) Die betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen sind von Eintragungen und Löschungen gemäß
§ 5 unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Informationsstelle hat darüber hinaus auf Antrag Unternehmen und natürlichen Personen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Korruptionsregister zu erteilen.

§ 10 Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes

Im Übrigen gilt das Berliner Datenschutzgesetz
sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Personen betroffen sind.

§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 19. April 2006
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Martina Michels
Vizepräsidentin
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Harald Wolf
Bürgermeister
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