Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) Vom 7. Juni 2011
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) Vom 7. Juni 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) vom 7. Juni 2011 | 10.07.2011 |
Eingangsformel | 10.07.2011 |
§ 1 - Bewerbung, Einstellung | 10.07.2011 |
§ 2 - Eignungsprüfungsverfahren | 10.07.2011 |
§ 3 - Inkrafttreten | 10.07.2011 |
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358), geändert durch Artikel XXIV des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
§ 1 Bewerbung, Einstellung
(1) Ausbildungsbehörden sind die für den Geschäftsbereich Inneres zuständige Senatsverwaltung für den Bereich der Hauptverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin jeweils für ihren Bereich.
(2) Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst werden an die Ausbildungsbehörde gerichtet. Sie entscheidet nach einem Auswahlverfahren (Eignungsprüfungsverfahren) über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden zu dem von der zuständigen Stelle für den Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz bestimmten Termin eingestellt.
(3) Die Ausbildungsbehörden dürfen personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber erheben und automatisiert verarbeiten, soweit dies zur Organisation, Durchführung und Auswertung des Auswahlverfahrens erforderlich ist. Hierbei finden die Bestimmungen der Gesetze zum Datenschutz Anwendung.
§ 2 Eignungsprüfungsverfahren
(1) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe einer schriftlichen Eignungsprüfung können von der für den Geschäftsbereich Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt werden. Hinsichtlich der Durchführung, der Organisation und der Auswertung des Eignungsprüfungsverfahrens können einzelne Ausbildungsbehörden Kooperationen bilden. Dabei können Leistungen geeigneter externer Dienstleister in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch und der Weitergabe personenbezogener Daten an externe Dienstleister gilt § 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechend.
(2) Nach Abschluss des Einstellungsverfahrens, spätestens jedoch ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin, werden die personenbezogenen Daten der nicht eingestellten Bewerberinnen und Bewerber gelöscht. Die Ausbildungsbehörden dürfen zur Fortentwicklung des Auswahlverfahrens Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht.
(3) Datensicherungen (Backups) dürfen nur zur Sicherung der Datenbestände vor Zerstörung oder Verlust durch Hardwarefehler oder Fehlbedienung angefertigt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 2011
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Dr. Ehrhart Körting
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