FFV
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Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) Vom 23. August 1999

Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Frauenförderverordnung - FFV)
Vom 23. August 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2011 (GVBl. S. 362, ber. S. 467)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) vom 23. August 199905.09.1999
Eingangsformel05.09.1999
§ 1 - Ausschreibungen29.07.2011
§ 2 - Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie29.07.2011
§ 3 - Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße29.07.2011
§ 4 - Weitere vertragliche Verpflichtungen29.07.2011
§ 5 - Prüfung der Angebote29.07.2011
§ 6 - Nachweise29.07.2011
§ 7 - Sanktion29.07.2011
§ 8 - Datenerhebung29.07.2011
§ 9 - Inkrafttreten29.07.2011
Anlage29.07.2011
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes
vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 341), wird verordnet:

§ 1 Ausschreibungen

(1) Bei allen Aufträgen im Sinne des
§ 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
von Berliner Vergabestellen im Sinne des
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro ist bereits in der Bekanntmachung auf
§ 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
und den Inhalt dieser Rechtsverordnung hinzuweisen.
(2) Die Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber sind in der Bekanntmachung aufzufordern, mit dem Angebot eine Erklärung über die Anzahl der in der Regel im Unternehmen Beschäftigten vorzulegen. Bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sind zugleich folgende Erklärungen abzugeben:
-
Erklärung, welche der in § 2
genannten Maßnahmen während des Auftrags durchgeführt oder eingeleitet werden,
-
Anerkennung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nach
§ 4 ,
-
erforderlichenfalls Erklärung zu rechtlichen Hindernissen gemäß
§ 5 Abs. 2 .
Die Erklärungen werden auf dem Formblatt abgegeben, dessen Muster dieser Rechtsverordnung als
Anlage beigefügt ist. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass das Formblatt bei den Vergabestellen bezogen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe.

§ 2 Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Sinne des
§ 13 des Landesgleichstellungsgesetzes sind:
1.
Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,
2.
verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,
3.
Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,
4.
Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,
5.
Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
6.
Einsetzung einer Frauenbeauftragten,
7.
Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,
8.
Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
9.
Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen,
10.
spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,
11.
Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
12.
Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
13.
bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,
14.
Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,
15.
Angebot alternierender Telearbeit,
16.
Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen,
17.
Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
18.
Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung,
19.
Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen,
20.
Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie
21.
Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.

§ 3 Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße

(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in
§ 2 genannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern 1 bis 6.
(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in
§ 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in
§ 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(4) Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in
§ 2 Nummer 1 bis 20 genannten Maßnahmen auszuwählen.
(5) Die Feststellung der Zahl der Beschäftigten richtet sich nach
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
.

§ 4 Weitere vertragliche Verpflichtungen

Aufträge mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25 000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200 000 Euro sind an Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten im Sinne des
§ 1 Absatz 2 nur unter folgenden weiteren Vertragsbedingungen zu vergeben:
1.
Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
2.
Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des
§ 3 zur Durchführung von Maßnahmen gemäß
§ 2 und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 4 bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
3.
Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 5 Prüfung der Angebote

(1) Angebote, die auch nach Nachfristsetzung keine oder kerne vollständige Erklärung nach
§ 1 Absatz 2 enthalten, werden nicht geprüft.
(2) Soweit ein Bieter oder eine Bieterin an der Durchführung der nach
§ 3 erforderlichen Anzahl der in
§ 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach
§ 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ist dies in der Erklärung nach
§ 1 Absatz 2 anzugeben und erforderlichenfalls nachzuweisen.

§ 6 Nachweise

(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von
§ 1 des Landesgleichstellungsgesetzes verlangt im Rahmen einer Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent ihrer jährlichen Auftragsvergaben, die unter die Frauenförderverordnung fallen, von den Unternehmen einen Nachweis im Sinne des
§ 4 Nummer 3 über die Einhaltung der nach dieser Rechtsverordnung übernommenen Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen nach § 2
können durch eine anerkannte und geeignete Auszeichnung oder Zertifizierung zur Frauenförderung oder zu familienbewusster Personalpolitik nachgewiesen werden. Die in Absatz 1 genannten Vergabestellen legen im Zweifelsfall im Einvernehmen mit der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Auszeichnungen und Zertifizierungen als Nachweis im Sinne dieser Rechtsverordnung anerkannt und geeignet sind. Entsprechendes gilt für Instrumente nach
§ 2 Nummer 7 sowie Maßnahmen und Initiativen nach
§ 2 Nummer 9 .
(3) Maßnahmen nach § 2 Nummer 12
können durch entsprechende Angebote überbetrieblicher Ausbildungsstätten, die von den auftragnehmenden Unternehmen finanziert werden, nachgewiesen werden, sofern Frauen der auftragnehmenden Unternehmen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen nach
§ 2 Nummer 13 .

§ 7 Sanktion

Kommen die Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nach oder verletzen sie die vertraglichen Verpflichtungen nach
§ 4 , sollen sie bis zur Dauer von drei Jahren von der Auftragsvergabe auch als Nachunternehmende ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Falschangaben im Rahmen der Erklärung nach
§ 1 Absatz 2 . Im Übrigen gelten die Sanktionen nach
§ 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Datenerhebung

(1) Jede Vergabestelle im Geltungsbereich von
§ 1 des Landesgleichstellungsgesetzes erhebt regelmäßig folgende Angaben:
1.
Anzahl aller ausgeschriebenen Aufträge,
2.
Anzahl der ausgeschriebenen Aufträge, bei denen die Frauenförderverordnung Anwendung findet,
3.
Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Nachweise nach
§ 6 ,
4.
Ergebnis der Kontrolle nach § 5 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung,
5.
Angaben über ausgesprochene Sanktionen nach
§ 7 .
(2) Alle Daten nach Absatz 1 werden im Abstand von zwei Jahren an die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit den Daten gemäß
§ 19 Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes
beginnend mit dem Jahr 2012 nach dem Stichtag 30. Juni. Die Daten werden auf den von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und übermittelt. Die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung erstellt aus den Daten eine Analyse und berichtet darüber in dem Bericht über die Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes nach
§ 19 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
. Einzelheiten zur Datenerhebung und Berichterstattung werden in der
Verordnung über statistische Angaben und Analysen für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung)
geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. August 1999
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Gabriele Schöttler
Regierender Bürgermeister Senatorin für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen

Anlage

(zu § 1 Abs. 2 FFV )
Auftrag/Ausschreibung Nr.:
Erklärung gemäß § 1 Absatz 2 der Frauenförderverordnung
Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen -
A.
Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 LGG
Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen
1
beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
Ja
Nein □ (-> keine weiteren Angaben erforderlich)
B.
Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I.
Beschäftigtenzahl
1
Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
- über 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)
- über 250 bis 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
- über 20 bis 250 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
- über 10 bis 20 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
II.
Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß
§ 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:
1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans
2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen
3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen
4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen
5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil
6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten
7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente
8. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind
9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen
10. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen
11. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
12. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
13. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme
14. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit
15. Angebot alternierender Telearbeit
16. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen
17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit
18. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung
19. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen
20. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze
21. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen
III.
Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß
§ 4 FFV einverstanden:
1.
Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
2.
Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe des
§ 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß
§ 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
3.
Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.
IV.
(Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis
An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß
§ 5 Absatz 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:
Begründung:
(auf Verlangen nachzuweisen)
Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß
§ 7 FFV führen können.
(Datum, Unterschrift, Stempel)
Fußnoten
1)
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist
§ 23 Absatz 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes
zu berücksichtigen.
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