ArbSchGebO
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO) Vom 7. November 2017

Verordnung über die Erhebung
von Gebühren im Arbeitsschutz
(Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO)
Vom 7. November 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 23.10.2018 (GVBl. S. 608)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO) vom 7. November 201701.12.2017
§ 1 - Gebührenerhebung01.12.2017
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung01.12.2017
§ 3 - Rahmengebühren01.12.2017
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages01.12.2017
§ 5 - Übergangsregelung01.12.2017
Anlage - Gebührenverzeichnis07.11.2018

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für Leistungen der Einrichtungen des Arbeitsschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(3) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung

Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der
Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes .

§ 3 Rahmengebühren

Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt
§ 3 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5 Übergangsregelung

Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsschutzgebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Leistung Gebühren €
Arbeitsschutz
Sozialer Arbeitsschutz
71020 Amtshandlungen nach dem Mutterschutzgesetz
a) Anordnung von Maßnahmen sowie Genehmigungen und Untersagungen nach § 29 Absatz 3 120 - 1 080
b) Genehmigungen nach § 28 Absatz 1 und vorläufige Untersagungen nach § 28 Absatz 2 90 - 360
c) Bescheinigungen über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 60
71021 Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz , § 18 Absatz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit , § 5 Absatz 2 Gesetz über die Pflegezeit oder § 2 Absatz 3 Gesetz über die Familienpflegezeit in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Gesetz über die Pflegezeit 90 - 1 000
Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche gegen die Zulassung der Kündigung
71030 Amtshandlungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
a) Genehmigung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 60 - 900
Gebührenfrei: Ausnahmen nach §§ 27 Absatz 3 und 40 Absatz 2
b) Anordnung von Maßnahmen einschließlich Feststellungsbescheide nach § 27 Absatz 1 und 2 120 - 1 080
c) Anordnung von Maßnahmen nach § 28 Absatz 3 120 - 1 080
d) Feststellungbescheid nach § 3 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz 120 - 1 080
71040 Amtshandlungen nach dem Arbeitszeitgesetz
a) Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach §§ 7 , 13 und 15 60 - 5 800
b) Anordnung nach § 17 Absatz 2 120 - 1 280
71050 Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht
a) Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes , gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes
bis 20 Betroffene 30
21 bis 50 Betroffene 60
51 bis 100 Betroffene 120
101 bis 250 Betroffene 240
über 250 Betroffene 360
b) von der Auftrag gebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes 30 - 1 080
c) sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts 60 - 300
71060 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz
a) Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a
Unternehmenskarte, je 25
ab zwei Unternehmenskarten, je 20
Fahrerkarte, je 25
Werkstattkarte, je 35
Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben.
b) Untersagung nach § 5 Absatz 1 26 - 105
c) Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach dem Fahrpersonalgesetz 31
d) Anordnung nach § 4 Absatz 1a und 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 60 - 300
Medizinischer und technischer Arbeitsschutz
71110 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
a) Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit 480 - 2 400
b) Verlängerung der Anerkennung 180 - 360
c) Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 60 - 955
d) Ausnahme gemäß § 18 120 - 360
e) Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 120 - 480
71120 Amtshandlungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes
a) Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers 60 - 3 300
b) Anordnung nach § 22 Absatz 3 60 - 1 435
71130 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung , Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung 170 - 800
71140 Amtshandlungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
a) Ausnahme nach § 7 Absatz 2 180 - 830
b) Entscheidung nach § 8 Absatz 2 180 - 830
71150 Ausnahme nach § 15 Absatz 1 oder 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 180 - 900
71160 Ausnahme nach § 10 Absatz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 180 - 900
71170 Ausnahme nach § 21 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern 120 - 480
71180 Amtshandlungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen 180 - 600
Anmerkung: Die Kosten, die für die Überprüfung der Anlage durch von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben.
Technische Sicherheit
71210 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung
a) Ausnahmen nach § 6 , § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 60 - 1 200
b) Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 60 - 275
c) Anordnung nach § 7 Absatz 4 180 - 540
d) Ausnahme nach § 12 Absatz 1 180 - 540
e) Zulassung nach § 17 Absatz 1 60 - 300
f) Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 120 - 360
71220 Amtshandlungen nach dem Produktsicherheitsgesetz
a) Maßnahme nach § 26 Absatz 2 Satz 2 60 - 1 435
Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung und für die Vernichtung sowie die Kosten für eine hoheitliche Warnung, die über eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin hinausgehen, z.B. Veröffentlichungen in Tageszeitungen, werden als Auslagen zuzüglich erhoben.
b) Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 60 - 1 435
c) Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren nach § 35 Absatz 1 Satz 2 360 - 1 075
d) Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 360 - 1 100
e) Anordnung einer Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Absatz 3 360 - 1 075
f) Anordnung nach § 37 Absatz 8 120 - 540
g) Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4 120 - 840
Anmerkung: Die Kosten für Besichtigungen und Produktprüfungen durch eine externe Prüfstelle werden als Auslagen zusätzlich erhoben.
h) Untersuchungen und andere Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten 120 - 840
Anmerkung: Die Kosten für amtliche Übersetzungen, die Bereitstellung der Unterlagen und sonstige erforderliche Aufwendungen im Rahmen der Amtshilfe werden als Auslagen zusätzlich erhoben.
71221 Amtshandlungen nach Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates:
a) Risikobeurteilung nach Artikel 37 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe sowie nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen, 120 - 840
b) Anordnung nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe sowie nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen. 360 - 1 100
71230 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung
a) Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Errichtung und Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Dampfkesselanlage),
aa) deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage
bis zu 50.000 € 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage
bis zu 500.000 € 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000)
bis zu 50.000.000 € 3.685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000)
über 50.000.000 € 221.485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000)
bb) deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind. 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage
Anmerkungen:
1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein.
2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3. Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen.
4. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
b) Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 oder Teilerlaubnisse gemäß § 18 Absatz 3 für die Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Füllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle, Flugfeldbetankungsanlage oder Betankungsanlage) 275 + 0,005 x Kosten der Anlage
Anmerkungen:
1. Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein.
2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3. Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
c) Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 120 - 1 075
d) Festlegung von Prüffristen gemäß § 19 Absatz 6 und Entscheidung gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 7 120 - 1 075
e) Anordnung gemäß § 19 Absatz 5 120 - 1 075
f) Verlangen gemäß § 19 Absatz 2 , sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 120 - 1 075
g) Anerkennung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 120 - 1 075
h) Ausnahmen gemäß § 19 Absatz 4 120 - 1 075
71240 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung , Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 60 - 1 435
Stoffbezogener Arbeitsschutz
71310 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz
a) Erteilung, Änderung oder Ergänzung einer Guten Laborpraxis Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 60 - 540
b) Durchführung eines Inspektionsverfahrens zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 und § 21 Absatz 1 500 - 25 000
c) Verlangen nach § 21 Absatz 6 , soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 60 - 1 075
d) Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 60 - 1 075
e) Untersagung nach § 23 Absatz 1a 60 - 1 075
f) Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 60 - 1 075
71320 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung
a) Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 10 Absatz 5 60 - 900
b) Behördliche Ausnahmen, Anordnungen oder Zulassungen nach § 19 Absatz 1 bis 3 60 - 1 075
c) Behördliche Anordnungen oder Untersagungen nach § 19 Absatz 3 und 5 60 - 1 075
d) Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 300 - 2 140
e) Änderung oder Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 265 - 535
f) Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 105 - 1 075
g) Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 1 075 - 2 675
h) Änderung oder Verlängerung der Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 267 - 535
i) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 60 - 1 075
j) Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Begasung nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 60 - 1 075
k) Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 55 - 320
l) Nachträgliche Auflagen oder Widerruf nach § 8 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 55 - 320
m) Durchführung der Sachkundeprüfung für die Durchführung von Tätigkeiten mit Asbest nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 45 - 160
n) Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung 55 - 215
o) Behördliche Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 2 1 285 - 2 675
p) Zustimmung nach § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 zur Behandlung nicht brennbarer organischer Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV 160 - 800
71330 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung
a) Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 60 - 1 070
b) Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Absatz 5 60 - 600
c) Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 60 - 240
d) Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 120 - 2 395
e) Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zum Fortbestehen der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 120 - 1 070
f) Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum Fortbestehen der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 120 - 2 395
g) Anerkennung von Sachkundenachweisen nach Pflanzenschutzsachkundeverordnung nach § 11 Absatz 2 60 - 1 070
h) Prüfung der Qualifikation oder Gleichwertigkeit des Nachweises nach § 11 Absatz 4 und 5 60 - 1 070
71350 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung
a) Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 240 - 1 500
b) Ausnahmen nach § 18 240 - 955
71360 Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchtstabe b 30 - 540
Strahlenschutz
71410 Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
a) Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge 153 - 5 750
c) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz 20 - 180
d) Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung 100 - 133
e) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen 76 - 760
f) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern 113 - 1 800
g) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung , je Einzelfall 76 - 760
h) Registrierung von Strahlenpässen, je Pass 17
i) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen 83 - 1 660
j) Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h 19 - 1 856
k) Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall 19 - 619
l) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung 34 - 665
m) Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung 34 - 665
n) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß § 12 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung , je Einzelfall 20 - 620
o) Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung 100 - 1 800
Sprengstoffrecht
Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz
72010 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 50 - 300
72020 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 150 - 300
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72021 Erstellung einer Ausfertigung der Erlaubnis (ab der zweiten Ausfertigung) 10
72022 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 50
72030 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 30 - 250
72040 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 60
zuzüglich je Prüfling 10
72041 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz , je Prüfling zuzüglich der Auslagen für Sachverständige 50 - 300
72050 Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines 50
72060 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28
a) bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand je nach Höchstlagermenge an Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
bis maximal 500 kg NEM 200
je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM 30
je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM 10
b) bei einem erheblichen Arbeitsaufwand 200 - 2 500
Anmerkung: Die nach Baurecht anfallenden Gebühren werden zusätzlich erhoben.
72061 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 28 50 - 1 250
72070 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 70 - 1 000
72071 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 - 700
72072 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 - 700
72080 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 - 80
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72081 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
72082 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72090 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 40
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72110 Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 40
72120 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 50 - 150
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72121 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40
72122 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72130 Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 50
72140 Ungültigkeitserklärung nach § 35 Absatz 2 bei Verlust einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung dieser 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
72150 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 Absatz 1 50
72160 Untersagung nach § 12 Absatz 2 , § 32 Absatz 3 oder 4 , § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 33 Absatz 1, 2 oder 3 40 - 400
72170 Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 40 - 1 000
72180 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 , nach § 33b Absatz 3 oder nach § 33b Absatz 4 40 - 500
72190 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
Amtshandlungen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
72210 Ausnahme von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Absatz 5 40 - 300
72230 Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 40 - 300
72240 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2 für die Erprobung oder für die Vorführung 40 - 500
72250 Ausnahme von den Verboten nach § 24 Absatz 1 40 - 300
72260 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 40 - 300
72270 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 150 - 1 000
72280 Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 40
72290 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 40
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben.
72310 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 4 40 - 500
72320 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 40 - 500
72330 Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 40
Amtshandlungen nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
72410 Ausnahme von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40 - 300
Amtshandlungen nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
72510 Ausnahme von der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einhaltung der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 30 - 100
Gebühren in sonstigen Fällen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
72610 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 72010 bis 72510 aufgeführt sind 30 - 600
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