Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
gesundheitlichen Verbraucherschutz
(Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO)
Vom 7. November 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.01.2020 (GVBl. S. 23) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) vom 7. November 2017 | 01.12.2017 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 01.12.2017 |
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung | 01.12.2017 |
§ 3 - Rahmengebühren | 01.12.2017 |
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages | 01.12.2017 |
§ 5 - Übergangsregelung | 01.12.2017 |
Anlage | 01.12.2017 |
Abschnitt I | 01.12.2017 |
Abschnitt II | 31.01.2020 |
Abschnitt III | 01.12.2017 |
Abschnitt IV | 01.12.2017 |
Abschnitt V | 01.12.2017 |
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für Leistungen der Einrichtungen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung
bleiben hiervon unberührt.
(2) Wird von einer Einrichtung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben.
(3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der
Abgabenordnung
anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes
.
§ 3 Rahmengebühren
Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.
§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt
§ 3
entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 5 Übergangsregelung
Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.
Anlage
zu
§ 1
Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherschutzgebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Übersicht
Abschnitt | ||
I | Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen | ab Tarifstelle 15010 |
II | Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung | ab Tarifstelle 31010 |
III | Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin | ab Tarifstelle 54010 |
IV | Veterinär-Grenzkontrollstelle | ab Tarifstelle 61011 |
V | Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht | ab Tarifstelle 81010 |
Abschnitt I
Tarifstelle | Leistung | Gebühr € |
Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen | ||
Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten auf Grund nationaler Vorschriften ( Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ) und EU-Vorschriften | ||
15010 | Lebende Tiere | 51-230 |
15011 | Lebensmittel tierischer Herkunft | 51-345 |
15012 | Tierische Nebenprodukte | 51-230 |
15020 | Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 | 10-115 |
Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften | ||
15030 | Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung | 51-230 |
15032 | Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen von § 11 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes | 80-345 |
15040 | Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030 und 15032 | 10-115 |
Anmerkung: | ||
Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei. |
Abschnitt II
Tarifstelle | Leistung | Gebühr € | |||||
Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung | |||||||
Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr | |||||||
Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften | |||||||
31010 | Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 10 | ||||||
31011 | Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 7 | ||||||
31012 | Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 3 | ||||||
31013 | Einhufer bis zu einem Tier | 23 | |||||
jedes weitere Tier | 10 | ||||||
31014 | Hunde, Katzen und Affen, je Tier | 20 | |||||
31020 | Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 3 | ||||||
höchstens | 160 | ||||||
31021 | Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 3 | ||||||
höchstens | 338 | ||||||
31022 | Wellensittiche bis zu 20 Tieren | 20 | |||||
jedes weitere Tier | 2 | ||||||
höchstens | 160 | ||||||
31030 | Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren | 14 | |||||
jedes weitere Tier | 2 | ||||||
31031 | Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren | 14 | |||||
jedes weitere Tier | 1 | ||||||
31040 | Fische bis zu 20 Tieren | 14 | |||||
jedes weitere Tier | 0,30 | ||||||
31050 | Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 615 | ||||||
31060 | An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 164 | ||||||
Anmerkung: | |||||||
Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen. | |||||||
Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen | |||||||
31110 | Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben | 40 | |||||
31111 | Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben | 40 | |||||
31112 | Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben | 40 | |||||
31113 | Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben | 40 | |||||
31114 | Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 123 | ||||||
31115 | Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 154 | ||||||
31120 | An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 164 | ||||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120: | |||||||
Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben. | |||||||
Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz. | |||||||
Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind. | |||||||
Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat. | |||||||
Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind. | |||||||
Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag | |||||||
Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. | |||||||
Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist. | |||||||
Verzögerung/Versäumnis | |||||||
Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20,50 € erhoben. | |||||||
Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20,50 € berechnet. | |||||||
Gebührenfrei: | |||||||
Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung. | |||||||
Maßnahmen und Überprüfungen | |||||||
Untersuchung eines Tierbestandes | |||||||
32010 | Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von | ||||||
1 bis | 10 Tieren | 27 | |||||
11 bis | 50 Tieren | 40 | |||||
51 bis | 100 Tieren | 68 | |||||
über | 100 Tieren | 100 | |||||
32020 | Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von | ||||||
1 bis | 25 Tieren | 20 | |||||
26 bis | 50 Tieren | 27 | |||||
51 bis | 100 Tieren | 34 | |||||
über | 100 Tieren | 40 | |||||
32030 | Bienenvölker bis zu 20 Völker inklusive Probenahme (z. B. Futterkranz/Brut), je Stand | 10 | |||||
ab 21 Völker, je Stand | 25 | ||||||
32040 | Schutzimpfungen (ohne Geflügel) | ||||||
Pferd | 4 | ||||||
Rind, 1. bis 5. Tier | 3,50 | ||||||
jedes weitere Tier | 2,30 | ||||||
Schwein, Schaf, Pelztiere, je Tier | 1,20 | ||||||
Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier | 1,70 | ||||||
jedes weitere Tier | 0,20 | ||||||
Hund, Katze | 4 | ||||||
32041 | Schutzimpfungen bei Geflügel | ||||||
a) | Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation | ||||||
bis zu | 10 Tieren, je Tier | 0,30 | |||||
11 bis | 100 Tieren, je Tier | 0,20 | |||||
101 bis | 500 Tieren, je Tier | 0,10 | |||||
501 bis | 1000 Tieren, je Tier | 0,05 | |||||
über | 1000 Tieren, je Tier | 0,03 | |||||
b) | Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren, | ||||||
je Tier | 0,05 | ||||||
Eintagsküken | 0,01 | ||||||
c) | Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent. | ||||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041: | |||||||
Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr. | |||||||
Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | |||||||
Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung. | |||||||
32050 | An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 164 | ||||||
Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen | |||||||
32110 | Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten | |||||||
32210 | Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 102,50 | ||||||
Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften | |||||||
32310 | Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
32311 | Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
32313 | Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 | 161-1 612 | |||||
32315 | Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
Desinfektion: | |||||||
32410 | Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 14 | ||||||
mindestens | 28 | ||||||
höchstens | 224 | ||||||
Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln | |||||||
32420 | Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 410 | ||||||
32430 | Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen ( §§ 39 , 41 , 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ) in/bei | ||||||
- begründeten Verdachtsfällen - begründeten Beschwerdefällen - Nachkontrollen auf Grund von Beanstandungen | |||||||
je angefangene viertel Stunde | 14 | ||||||
mindestens | 28 | ||||||
höchstens | 448 | ||||||
je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 820 | ||||||
32431 | Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bei besonderem Aufwand | 50-1 200 | |||||
32432 | Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 820 | ||||||
je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs | 11 | ||||||
mindestens | 22 | ||||||
höchstens | 440 | ||||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432: | |||||||
Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. | |||||||
Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | |||||||
32440 | Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 738 | ||||||
32450 | Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 246 | ||||||
32460 | Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 61,50 | ||||||
höchstens | 350 | ||||||
jede weitere amtstierärztliche Attestierung | 30 | ||||||
32470 | Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 und 32470: | |||||||
Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. | |||||||
Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen | |||||||
Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen | |||||||
33010 | Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung | 50-500 | |||||
33011 | Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 | 50-500 | |||||
33020 | Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung | 10-120 | |||||
33021 | Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung , Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung ) | 58-1 150 | |||||
33022 | Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021 | 58-1 150 | |||||
33030 | Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht | 60-1 196 | |||||
33031 | Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht | 60-1 196 | |||||
Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern | |||||||
33110 | Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung , § 33a der MKS-Verordnung ), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 410 | ||||||
Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften | |||||||
33210 | Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7 , § 11b der Schweinepest-Verordnung ), | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 512,50 | ||||||
33211 | Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung , je Tier | 80 | |||||
33213 | Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung , je Tier | 80 | |||||
33230 | Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 512,50 | ||||||
33240 | Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung | 5-26 | |||||
Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt III) | |||||||
33310 | Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
33320 | Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
Anmerkung: | |||||||
Die Kosten für eine externe Prüfungskommission werden als Auslagen gesondert erhoben. | |||||||
33321 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 14 | ||||||
mindestens | 28 | ||||||
höchstens | 216 | ||||||
33330 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 | 40-560 | |||||
33340 | Schriftliche Anordnung nach § 16a , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung | 40-1 000 | |||||
Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen | |||||||
Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung | |||||||
33420 | Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 328 | ||||||
33421 | Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 82 | ||||||
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport | |||||||
33430 | Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 492 | ||||||
33431 | Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5 | 20 | |||||
33440 | Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 | 40-480 | |||||
33450 | Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 | 40-480 | |||||
33460 | Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 | 40-120 | |||||
33461 | Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460 | 10 | |||||
33470 | Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2, | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 61,50 | ||||||
Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten | |||||||
33510 | Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten | 40-320 | |||||
Anmerkung: | |||||||
Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. | |||||||
33511 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 | 20-240 | |||||
Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln (u.a. Ausfuhr) | |||||||
33610 | Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher Sprache | 40-240 | |||||
33611 | Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in ausländischer Sprache | 40-240 | |||||
33612 | Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache | 20 | |||||
33710 | Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen | 41-10 400 | |||||
33720 | Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes | 5 | |||||
33721 | Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen | 2 | |||||
33810 | Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Befund | 20-640 | |||||
Sonstige Amtshandlungen | |||||||
Amtshandlungen nach dem Hundegesetz | |||||||
34012 | Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 246 | ||||||
34013 | Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 4 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 246 | ||||||
34020 | Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 | 10-30 | |||||
34021 | Erteilung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34020 | 15 | |||||
34030 | Erteilung der Plakette nach § 19 Absatz 3 | 20-180 | |||||
34031 | Ausgabe einer Ersatzplakette, bezogen auf Tarifstelle 34030 | 15 | |||||
34040 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei tierärztlicher Indikation nach § 20 Absatz 2 Satz 1 | 15 | |||||
34041 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 | 10 | |||||
34050 | Bestimmung der Hunderasse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Feststellung der Hunderasse nach § 5 Absatz 2 | 30-100 | |||||
34051 | Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 handelt | 20 | |||||
34052 | Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34051 | 15 | |||||
34060 | Schriftliche Anordnung nach § 30 | 20-1 000 | |||||
34070 | Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht und Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 246 | ||||||
34080 | Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 164 | ||||||
34081 | Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34080 | 15 | |||||
34090 | Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Genehmigung für das gewerbsmäßige Führen von Hunden nach § 27 Absatz 2 , | ||||||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||||||
höchstens | 246 | ||||||
34091 | Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34090 | 15 | |||||
Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz | |||||||
35010 | (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 | 140-842 | |||||
35020 | Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1 , zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 | 41-208 | |||||
Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009 , soweit die Überwachung | |||||||
a) auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oder c) auf Antrag erfolgt | |||||||
36010 | Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung | 20 | |||||
36020 | Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung | 20 | |||||
36030 | Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe, | ||||||
je angefangene viertel Stunde, | 14 | ||||||
mindestens | 28 | ||||||
höchstens | 448 | ||||||
36040 | Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung), | ||||||
je angefangene viertel Stunde, | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 410 | ||||||
36050 | Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme, | ||||||
je angefangene viertel Stunde, | 20,50 | ||||||
mindestens | 41 | ||||||
höchstens | 4 100 | ||||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050: | |||||||
Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben. | |||||||
Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | |||||||
Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | |||||||
37010 | Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24 | 81-4 004 | |||||
37011 | Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 | 81-2 002 | |||||
37020 | Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011 | 71-1 404 | |||||
Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung | |||||||
38010 | Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 | 78-385 | |||||
38020 | Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 | 68-1 350 | |||||
38021 | Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 | 68-1 350 | |||||
Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021: | |||||||
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt. | |||||||
Gebührenfrei: | |||||||
1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes , dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung , Brucellose-Verordnung ) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden. 2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes ; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen. 3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorgenommen werden. |
Abschnitt III
Tarifstelle | Leistung | Gebühr € |
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin | ||
Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz | ||
54010 | Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen und der Bestellung von Tierschutzbeauftragten sowie für das betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren | 50-250 |
54020 | Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) | 250-2 500 |
54030 | Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) | 50-250 |
54040 | Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 | 50-250 |
54050 | Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a | 100-250 |
54060 | Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren | 250-2 500 |
54061 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren | 50-250 |
Gebührenfrei: | ||
1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben, 2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren. | ||
54070 | Prüfung einer Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken | 100-1 000 |
54071 | Prüfung der Änderung einer Anzeige im Sinne der Tarifstelle 54070 | 50-250 |
54080 | Überwachung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchen | 100-2 500 |
Erlaubnisse für immunologische Tierarzneimittel | ||
54310 | Erteilung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung | 250-2 500 |
54311 | Änderung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung | 250-2 500 |
54320 | Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 | 100-500 |
54330 | Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung | 150-25 000 |
54340 | Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung | 250-2 500 |
54350 | Einfuhrerlaubnis für Impfstoffe nach den §§ 38 und 39 der Tierimpfstoff-Verordnung | 51-230 |
Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben/Probenahmen | ||
54410 | Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ; Sprossen) | 65-1 400 |
54411 | Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 | 65-1 400 |
54420 | Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs | 75-700 |
54430 | Überprüfung der Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen und Normen der Russischen Föderation und der Zollunion im Zusammenhang mit dem Listungsverfahren für Exportbetriebe | 65-1 400 |
Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||
Genehmigung | ||
55010 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 | 650-9 200 |
55011 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 | 100-5 000 |
55012 | Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 , je Teilgenehmigung | 500-5 000 |
55013 | Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 | 380-4 500 |
55014 | Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 | 400-5 000 |
Anmeldung | ||
55020 | Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 | 500-5 000 |
55021 | Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 | 100-4 300 |
55024 | Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 | zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021 |
Anzeige | ||
55025 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 | 400-4 000 |
55026 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 | 100-3 000 |
55027 | Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 | 300-3 000 |
Behördliche Anordnungen | ||
55030 | Untersagung nach § 12 Absatz 7 | 164-819 |
55031 | Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 | 82-819 |
55032 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 | 164-1 637 |
55033 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 | 164-1 637 |
55034 | Anordnungen nach § 26 | 164-1 637 |
Überwachungsmaßnahmen | ||
55040 | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben | 130-2 500 |
Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln | 130 | |
Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln | 200 | |
55041 | Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen (einschließlich An- und Abfahrt sowie Dauer des Ortstermins), | |
je angefangene halbe Stunde | 41 | |
höchstens | 2 500 | |
Anmerkung: | ||
Werden Leistungen nach Tarifstelle 55041 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. | ||
55042 | Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 | 82-819 |
Sonstige Maßnahmen | ||
55050 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung | 164-1 637 |
55051 | Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes / § 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung je Tag | 1 074 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 55010 bis 55051: | ||
a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen, bb) sonstige Gutachterkosten, cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung , dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung , ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins, ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes . | ||
56020 | Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung | 70-1 000 |
56040 | Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend, | |
je angefangene halbe Stunde | 41 | |
höchstens | 2 500 |
Abschnitt IV
Tarifstelle | Leistung | Gebühr € | |
Veterinär-Grenzkontrollstelle | |||
Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften | |||
(Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen) | |||
61011 | Ziervögel außer Papageien und Sittichen, | ||
bis zu 5 Tieren | 55 | ||
je weiteres Tier (gewerblich) | 5 | ||
höchstens (gewerblich) | 420 | ||
61012 | Geflügel, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
61013 | Papageien, | ||
bis zu 5 Tieren | 55 | ||
je weiteres Tier (gewerblich) | 5 | ||
höchstens (gewerblich) | 420 | ||
61014 | Sittiche, | ||
bis zu 5 Tieren | 55 | ||
je weiteres Tier (gewerblich) | 5 | ||
höchstens (gewerblich) | 420 | ||
61015 | Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
61016 | Zoo- und Zirkustiere, sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend, | ||
je Sendung bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
61017 | Zoo- und Zirkustiere, | ||
das erste Tier | 55 | ||
je weiteres Tier | 25 | ||
61018 | Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
61019 | Fische im Sinne von § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes , je Sendung | 30 | |
61020 | Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung | 30 | |
Anmerkungen: | |||
1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben. | |||
61021 | Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung | 20 | |
61022 | Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims | 38 | |
Verwahrung von Tieren | |||
61111 | Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag | 10 | |
61112 | Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag | 5 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 61111 und 61112: | |||
Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. An den Wochenend- und Feiertagen ist eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 20 € pro Tag und Tier zu zahlen. | |||
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen | |||
Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiergesundheitsgesetz , dem Tierschutzgesetz , dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) | |||
62010 | Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
62014 | Fischereierzeugnisse, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 62010 und 62014: | |||
Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. | |||
62015 | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II), | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
62016 | Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 30 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
62020 | Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung | 20 | |
Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen) | |||
62110 | Futtermittel tierischen Ursprungs, | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
62112 | Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 , | ||
je Sendung, bis 6 Tonnen | 55 | ||
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen | 9 | ||
über 46 Tonnen, je Sendung | 420 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 62110 und 62112: | |||
Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. | |||
62113 | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1069/2009 fallend, | ||
bis eine Tonne | 30 | ||
je weiteres kg | 0,01 | ||
62114 | Heu, Stroh, je Sendung | 25 | |
62116 | Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung | 25 | |
62117 | Bruteier, je Sendung | 30 | |
62118 | Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung | 30 | |
62120 | Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung | 20 | |
Grenzkontrollen bei nichttierischen Erzeugnissen | |||
Grenzkontrollen und Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich aktueller Schutzmaßnahmen und Sofortmaßnahmen der Europäischen Union für bestimmte Lebensmittel | |||
63010 | Kontrollen und Maßnahmen, | ||
je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin | 41 | ||
je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten | 22 | ||
63011 | Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstellen, je Sendung | 20 | |
63012 | Probenahme, | ||
je angefangene halbe Stunde | 22 | ||
je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters | 41 | ||
Anmerkung: | |||
Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | |||
63013 | Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg | 35 | |
63014 | Amtliche Sicherstellung von kühlpflichtigen und nicht kühlpflichtigen Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs zum menschlichen und nicht zum menschlichen Verzehr im Rahmen von Einfuhrkontrollen in den Kühlräumen oder Gefrierräumen der Grenzkontrollstelle | ||
a) | Lagerung kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, | ||
je angefangener Tag | |||
bis 50 kg | 9 | ||
über 50 bis 100 kg | 15 | ||
über 100 kg | 21 | ||
b) | Lagerung nicht kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, je angefangener Tag | ||
bis 50 kg | 5 | ||
über 50 bis 100 kg | 10 | ||
über 100 kg | 25 | ||
Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
64010 | Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, | ||
Grundgebühr | 30 | ||
zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde | 20,50 | ||
Anmerkung: | |||
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. | |||
Anmerkungen zum Abschnitt IV: | |||
1. Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 41 € und für jeden anderen Bediensteten 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 41 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 4. Wird das für die Anmeldung von Tieren vorzulegende Gemeinsame Veterinärdokument für lebende Tiere (GVDE) oder für die Anmeldung von Waren vorzulegende Gemeinsame Dokument für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (GDE) nicht oder unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt vorgelegt, sind für die Ausstellung, Vervollständigung oder Korrektur Gebühren als Mehraufwand je Tierärztin oder Tierarzt und je angefangener viertel Stunde 20,50 € sowie für jeden anderen Bediensteten 11 € je angefangener viertel Stunde bei der Abfertigung zu erheben. |
Abschnitt V
Tarifstelle | Leistung | Gebühr € | |
Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht | |||
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen | |||
einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen | |||
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004 | |||
Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden. | |||
81010 | Rindfleisch | ||
a) | ausgewachsene Rinder, je Tier | 5 | |
b) | Jungrinder, je Tier | 2 | |
81012 | Schweinefleisch: Tiere | ||
a) | mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier | 1 | |
b) | mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier | 0,50 | |
81013 | Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere | ||
a) | mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier | 0,25 | |
b) | mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier | 0,15 | |
81014 | Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier | 3 | |
81015 | Zuchtkaninchen, je Tier | 0,005 | |
81016 | Geflügelfleisch | ||
a) | Haus- und Perlhuhn, je Tier | 0,005 | |
b) | Enten und Gänse, je Tier | 0,01 | |
c) | Truthühner, je Tier | 0,005 | |
81020 | Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben: | ||
a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird), b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen), c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfallen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme). | |||
Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt. | |||
Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend Artikel 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden. | |||
81030 | Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden. | ||
Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben | |||
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
82010 | Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, | ||
je Tonne | 2 | ||
82011 | Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne | 1,50 | |
82012 | Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne | ||
a) | kleines Federwild und Haarwild | 1,50 | |
b) | Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) | 3 | |
c) | Eber und Wiederkäuer | 2 | |
82020 | Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. | ||
82030 | Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden. | ||
Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben | |||
einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen | |||
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
83010 | Landsäugetiere | ||
a) | Eber, je Tier | 1,50 | |
b) | Wiederkäuer, je Tier | 0,50 | |
83011 | Kleinwild | ||
a) | Kleines Federwild, je Tier | 0,005 | |
b) | Kleines Haarwild, je Tier | 0,01 | |
83012 | Laufvögel, je Tier | 0,50 | |
83020 | Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. | ||
83030 | Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden. | ||
Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung | |||
Anmerkung: | |||
Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | |||
Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur | |||
einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme | |||
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung | |||
84010 | Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, | ||
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat | 1 | ||
jede weitere Tonne | 0,50 | ||
84011 | Erster Verkauf auf dem Fischmarkt, | ||
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat | 0,50 | ||
jede weitere Tonne | 0,25 | ||
84012 | Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung, | ||
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat | 1 | ||
jede weitere Tonne | 0,50 | ||
84013 | Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne | 0,50 | |
84020 | Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. | ||
84030 | Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden. | ||
Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG | |||
85010 | Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen | 1 | |
danach je Tonne | 0,50 | ||
85020 | Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zu erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. | ||
85030 | Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden. | ||
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild | |||
86010 | Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag (einschließlich An- und Abfahrt), | ||
je angefangene viertel Stunde | 20,50 | ||
höchstens | 328 | ||
Anmerkungen: | |||
1. Werden amtliche Untersuchungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 2. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | |||
Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG | |||
einschließlich Rückstandsuntersuchungen | |||
87010 | Eier und Eiprodukte | ||
Anmerkung: | |||
Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | |||
87011 | Honig | ||
Anmerkung: | |||
Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. |
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