VSGebO
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
gesundheitlichen Verbraucherschutz
(Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO)
Vom 7. November 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.01.2020 (GVBl. S. 23)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) vom 7. November 201701.12.2017
§ 1 - Gebührenerhebung01.12.2017
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung01.12.2017
§ 3 - Rahmengebühren01.12.2017
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages01.12.2017
§ 5 - Übergangsregelung01.12.2017
Anlage01.12.2017
Abschnitt I01.12.2017
Abschnitt II31.01.2020
Abschnitt III01.12.2017
Abschnitt IV01.12.2017
Abschnitt V01.12.2017

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für Leistungen der Einrichtungen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Wird von einer Einrichtung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben.
(3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung

Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der
Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes .

§ 3 Rahmengebühren

Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt
§ 3 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5 Übergangsregelung

Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherschutzgebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Übersicht
Abschnitt
I Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen ab Tarifstelle 15010
II Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ab Tarifstelle 31010
III Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 54010
IV Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011
V Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010

Abschnitt I

Tarifstelle Leistung Gebühr €
Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen
Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und tierischen Nebenprodukten auf Grund nationaler Vorschriften ( Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ) und EU-Vorschriften
15010 Lebende Tiere 51-230
15011 Lebensmittel tierischer Herkunft 51-345
15012 Tierische Nebenprodukte 51-230
15020 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010, 15011 und 15012 10-115
Genehmigungen für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von Tierseuchenerregern und Impfstoffen sowie Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung noch nicht zugelassener Sera, Impfstoffe und Antigene nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
15030 Tierseuchenerreger nach den §§ 2 bis 7 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 51-230
15032 Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen von § 11 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes 80-345
15040 Änderungen der Genehmigungen nach den Tarifstellen 15030 und 15032 10-115
Anmerkung:
Die Erteilung tierseuchenrechtlicher Genehmigungen nach den Tarifstellen 15010 bis 15040 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist gebührenfrei.

Abschnitt II

Tarifstelle Leistung Gebühr €
Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr
Untersuchung von Tieren nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften
31010 Großtiere (ausgenommen Einhufer) bis zu fünf Tieren 20
jedes weitere Tier 10
31011 Kälber bis zu drei Monaten und Schweine bis zu fünf Tieren 20
jedes weitere Tier 7
31012 Ferkel, Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, Rehe und anderes kleines Klauentierwild bis zu fünf Tieren 20
jedes weitere Tier 3
31013 Einhufer bis zu einem Tier 23
jedes weitere Tier 10
31014 Hunde, Katzen und Affen, je Tier 20
31020 Geflügel einschließlich Tauben bis zu 20 Tieren 20
jedes weitere Tier 3
höchstens 160
31021 Papageien, Sittiche (ausgenommen Wellensittiche) und andere Ziervögel bis zu 20 Tieren 20
jedes weitere Tier 3
höchstens 338
31022 Wellensittiche bis zu 20 Tieren 20
jedes weitere Tier 2
höchstens 160
31030 Kaninchen, Hasen und Edelpelztiere bis zu fünf Tieren 14
jedes weitere Tier 2
31031 Ratten, Mäuse und andere Nagetiere (Versuchstiere) bis zu fünf Tieren 14
jedes weitere Tier 1
31040 Fische bis zu 20 Tieren 14
jedes weitere Tier 0,30
31050 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Untersuchungen von Tieren und Bescheinigungen im Tierverkehr auf Antrag (z.B. Atteste und Gesundheitsbescheinigungen mit besonderem Aufwand),
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 615
31060 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31010 bis 31050 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 164
Anmerkung:
Die Tarifstellen 31010 bis 31050 enthalten alle tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Untersuchungen - ausgenommen Laboruntersuchungen - sowie die entsprechenden Bescheinigungen.
Zusätzliche Untersuchungen und Leistungen
31110 Tuberkulinisierung oder allergische Probe, bis zu fünf Proben 40
31111 Entnahme einer Blutprobe, bis zu fünf Proben 40
31112 Entnahme einer Milchprobe, bis zu zehn Proben 40
31113 Entnahme einer Kotprobe, bis zu zehn Proben 40
31114 Bei mehr als fünf/zehn Proben nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 werden erhoben,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 123
31115 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarke, Mikrochip oder Tätowierung (einschließlich An- und Abfahrt),
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 154
31120 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 31110 bis 31113 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 164
Anmerkungen zu den Tarifstellen 31010 bis 31120:
Schließen sich mehrere Verfügungsberechtigte (z.B. Viehhändler/-innen) zu einer Transportgemeinschaft zusammen, ist eine getrennte Gebührenabrechnung vorzunehmen, d.h. das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt hat mit jedem Unternehmer unter Beachtung der in dem Gebührenverzeichnis festgesetzten jeweiligen Mindestsätze einzeln abzurechnen. In den Fällen, in denen bei diesem Verfahren die in dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Stückzahl einer Sendung nicht erreicht wird, ist somit stets die Mindestgebühr zu erheben.
Bei Mischsendungen ist die Mindestgebühr nur einmal zu erheben, und zwar jeweils für die Tiergattung mit dem höchsten Einzelgebührensatz.
Unter den Begriff Ferkel im Sinne des Gebührenverzeichnisses fallen die Tiere, die schon vom Muttertier abgesetzt, aber höchstens zwölf Wochen alt sind.
Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31114 gelten auch für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der amtlichen Beobachtung, wenn die Einfuhruntersuchung bei einer Zollstelle eines anderen Bundeslandes stattgefunden hat.
Die Gebühren der Tarifstellen 31010 bis 31050 gelten auch für die Untersuchung in anderen Fällen, wenn eine Untersuchungsbescheinigung verlangt wird, z.B. für die Beschickung von Ausstellungen, Turnieren, für Handelszwecke usw., soweit nicht die Tarifstellen 32010 bis 32030 anzuwenden sind.
Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlag
Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.
Der Nacht-, Wochenend-, Feiertagszuschlag wird nicht erhoben für Tiere, die zu den für den erhöhten Tarif vorgesehenen Zeiten untersucht werden müssen, wenn durch Schwierigkeiten auf dem Transport, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Verzögerung/Versäumnis
Verzögert sich das Dienstgeschäft durch Verschulden des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder dessen Personal (z.B. Verhinderung einer vereinbarten Besichtigung), wird neben der Untersuchungsgebühr für jede angefangene viertel Stunde eine Gebühr von 20,50 € erhoben.
Kann aus den genannten Gründen das Dienstgeschäft nicht verrichtet oder abgeschlossen werden, wird für den Zeitraum, in dem die Verrichtung des Dienstgeschäfts nicht möglich ist oder den das nicht abgeschlossene Dienstgeschäft gedauert hat, eine Versäumnisgebühr für jede angefangene viertel Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) in Höhe von 20,50 € berechnet.
Gebührenfrei:
Untersuchungen von Tieren oder Futtermitteln tierischer Herkunft im innergemeinschaftlichen Waren- und Tierverkehr (einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen) als Teil der Veterinärüberwachung.
Maßnahmen und Überprüfungen
Untersuchung eines Tierbestandes
32010 Klauentiere, Einhufer bei einem Bestand von
1 bis 10 Tieren 27
11 bis 50 Tieren 40
51 bis 100 Tieren 68
über 100 Tieren 100
32020 Andere Tiere einschließlich Geflügel bei einem Bestand von
1 bis 25 Tieren 20
26 bis 50 Tieren 27
51 bis 100 Tieren 34
über 100 Tieren 40
32030 Bienenvölker bis zu 20 Völker inklusive Probenahme (z. B. Futterkranz/Brut), je Stand 10
ab 21 Völker, je Stand 25
32040 Schutzimpfungen (ohne Geflügel)
Pferd 4
Rind, 1. bis 5. Tier 3,50
jedes weitere Tier 2,30
Schwein, Schaf, Pelztiere, je Tier 1,20
Fische, durch Injektion, bis zu fünf Tieren, je Tier 1,70
jedes weitere Tier 0,20
Hund, Katze 4
32041 Schutzimpfungen bei Geflügel
a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation
bis zu 10 Tieren, je Tier 0,30
11 bis 100 Tieren, je Tier 0,20
101 bis 500 Tieren, je Tier 0,10
501 bis 1000 Tieren, je Tier 0,05
über 1000 Tieren, je Tier 0,03
b) Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren,
je Tier 0,05
Eintagsküken 0,01
c) Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um jeweils 50 Prozent.
Anmerkungen zu den Tarifstellen 32040 und 32041:
Neben den Gebühren für Schutzimpfungen nach den Tarifstellen 32040 und 32041 wird eine Bestandsgebühr nach den Tarifstellen 32010 oder 32020 erhoben. Für Schutzimpfungen bei Eintagsküken nach Tarifstelle 32041 Buchstabe b entfällt die Bestandsgebühr.
Die Kosten für Arzneimittel und/oder verbrauchtes oder abgegebenes Material werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
Wird für Ausstellungstiere neben einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Herkunftsbestandes verlangt, finden nur die Tarifstellen 32010 bis 32030 Anwendung.
32050 An- und Abfahrt für Leistungen nach den Tarifstellen 32010 bis 32041 und für den Proben-Transport zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (werden bei mehreren Dienstaufgaben anteilig in Rechnung gestellt),
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 164
Überwachung von Tierveranstaltungen, Tierschauen
32110 Überwachung von Tierausstellungen, Tiermärkten und ähnlichen Veranstaltungen nach dem Tierseuchen- oder Tierschutzrecht, je Tag der Ausstellung,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten
32210 Untersuchung von tierischen Nebenprodukten und Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen des Verbringens und der Ausfuhr,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 102,50
Überprüfungen und Besichtigungen aus besonderem Anlass oder auf Antrag nach tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften
32310 Überprüfung von Tierhaltungsbetrieben auf Antrag und aus besonderem Anlass (z.B. Sammelstellen/Transport-/Viehhandelsunternehmen) außerhalb von Registrierungs- und Zulassungsverfahren,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
32311 Nachkontrollen und Überwachungsmaßnahmen von Tierhaltungen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. begründete Verdachtsfälle/Beschwerdefälle),
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
32313 Überprüfung eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 161-1 612
32315 Überprüfung sonstiger gewerblicher Betriebe oder Anlagen,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
Desinfektion:
32410 Desinfektion von Vieh-/Lebensmitteltransportfahrzeugen,
je angefangene viertel Stunde 14
mindestens 28
höchstens 224
Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln
32420 Überwachung der Unbrauchbarmachung oder unschädlichen Beseitigung eines beanstandeten Erzeugnisses,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 410
32430 Überwachungsmaßnahmen und Probeentnahmen, die über eine allgemeine Durchführung der Überwachung und Probenahme hinausgehen ( §§ 39 , 41 , 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ) in/bei
- begründeten Verdachtsfällen - begründeten Beschwerdefällen - Nachkontrollen auf Grund von Beanstandungen
je angefangene viertel Stunde 14
mindestens 28
höchstens 448
je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20,50
mindestens 41
höchstens 820
32431 Schriftliche Anordnungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bei besonderem Aufwand 50-1 200
32432 Maßnahmen im Rahmen der Einfuhr nach den Artikeln 18 bis 21 in Verbindung mit Artikel 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 ,
je angefangene viertel Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 20,50
mindestens 41
höchstens 820
je angefangene viertel Stunde einer Lebensmittelkontrolleurin/eines Lebensmittelkontrolleurs 11
mindestens 22
höchstens 440
Anmerkungen zu den Tarifstellen 32430 und 32432:
Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32430 und 32432 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.
Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
32440 Überwachung von Betrieben, die für das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassen sind,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 738
32450 Besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Betrieben (z.B. Beratung) auf Antrag der/des Gewerbetreibenden,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 246
32460 Amtstierärztliche Attestierung (Genusstauglichkeitsbescheinigung, Sichtvermerke u.ä.) einschließlich der Überwachung des Beladens des Transportfahrzeuges sowie der Stempelgebühr,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 61,50
höchstens 350
jede weitere amtstierärztliche Attestierung 30
32470 Betriebsorganisatorisch bedingte Wartezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der/vom Gewerbetreibenden beantragten Dienstleistungen,
je angefangene viertel Stunde 20,50
Anmerkung zu den Tarifstellen 32440 und 32470:
Werden Leistungen nach den Tarifstellen 32440 bis 32470 auf Verlangen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden diese Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.
Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen und Bescheinigungen
Erlaubnisse/Genehmigungen/Zulassungen sowie Eintragungen/Registrierungen von Lebensmittel-, Futtermittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben sowie von besonderen Tierhaltungen
33010 Eintragung/Registrierung von Betrieben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung 50-500
33011 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Eintragung/Registrierung nach Tarifstelle 33010 50-500
33020 Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung 10-120
33021 Zulassung oder Genehmigung von Betrieben nach dem Tierseuchenrecht (z.B. Zulassung von Viehhandels-/Transportunternehmen/Sammelstellen gemäß den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung , Zulassung für das Verbringen gemäß § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Zulassung als nicht öffentliche Schlachtstätte gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung , Genehmigung nach § 3 der Fischseuchenverordnung ) 58-1 150
33022 Widerruf, Rücknahme der Genehmigung/Zulassung nach Tarifstelle 33021 58-1 150
33030 Zulassung eines Betriebes nach dem Futtermittelrecht 60-1 196
33031 Entzug, Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach dem Futtermittelrecht 60-1 196
Erlaubnisse und Genehmigungen für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern
33110 Genehmigung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern (z.B. gemäß § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung , § 33a der MKS-Verordnung ),
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 410
Erlaubnisse, Genehmigungen, Gutachten, Überprüfungen und Bescheinigungen für Tätigkeiten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
33210 Genehmigung des Verbringens von Tieren oder tierischen Erzeugnissen/Nebenprodukten in oder aus Sperrbezirke(n), Beobachtungsbezirke(n) oder gefährdeten(n) Bezirke(n) (z.B. nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 und 7 , § 11b der Schweinepest-Verordnung ),
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 512,50
33211 Zulassung einer Ausnahme von der Tötung nach § 9 Absatz 4 der Tollwut-Verordnung , je Tier 80
33213 Genehmigung des Verbringens vom Standort oder der Nutzung der unter behördlicher Beobachtung befindlichen Tiere nach § 10 Absatz 2 der Tollwut-Verordnung , je Tier 80
33230 Ausnahmegenehmigung nach tierseuchenrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 512,50
33240 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen oder Packmaterial, ohne Untersuchung 5-26
Erlaubnisse, Anordnungen und Bescheinigungen nach dem Tierschutzgesetz , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung oder anderen Aufgaben, die dem Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet sind (Abschnitt III)
33310 Überprüfung und Anerkennung der Sachkunde von Schädlingsbekämpferinnen/-bekämpfern zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
33320 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
Anmerkung:
Die Kosten für eine externe Prüfungskommission werden als Auslagen gesondert erhoben.
33321 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkundeschulung eines Verbandes mit einem behördlichen Fachgespräch gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung oder einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 ,
je angefangene viertel Stunde 14
mindestens 28
höchstens 216
33330 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 40-560
33340 Schriftliche Anordnung nach § 16a , außer im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung 40-1 000
Besondere Erlaubnisse, Genehmigungen und Bescheinigungen
Bescheinigungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung
33420 Überprüfung der Sachkunde bzw. vorläufigen Sachkunde für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben und Erteilung einer Bescheinigung über die nachgewiesene bzw. vorläufig nachgewiesene Sachkunde nach § 4 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 328
33421 Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 6 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 82
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport
33430 Überprüfung der Befähigung von Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Straßenfahrzeuge fahren, mit denen Nutztiere transportiert werden, oder Personen, die solche Transporte begleiten, und Erteilung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2,
je angefangene viertel Stunde 20,50
mindestens 41
höchstens 492
33431 Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 26 Absatz 5 20
33440 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in gemäß Artikel 10 40-480
33450 Zulassung eines/r Tiertransportunternehmers/in, der/die lange Beförderungen durchführt, gemäß Artikel 11 40-480
33460 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, gemäß Artikel 18 40-120
33461 Änderung oder Ergänzung von Leistungen nach den Tarifstellen 33440 bis 33460 10
33470 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 61,50
Amtshandlungen nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
33510 Ausnahmegenehmigung für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten 40-320
Anmerkung:
Kosten, die insbesondere durch eine Begutachtung zur Bestimmung der Tierart, der artgemäßen und verhaltensgerechten Unterbringung sowie der angemessenen Ernährung und Pflege des Tieres durch eine/n Sachverständige/n entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben.
33511 Nachträgliche Anordnung von Auflagen für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten sowie die Verlängerung oder die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 33510 20-240
Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Futtermitteln (u.a. Ausfuhr)
33610 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher Sprache 40-240
33611 Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in ausländischer Sprache 40-240
33612 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln als Originalausfertigung in deutscher und ausländischer Sprache 20
33710 Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung einer Ausnahme nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Weingesetz einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den entsprechenden EG-Rechtsnormen 41-10 400
33720 Ausstellung und Abstempelung eines Begleitdokumentes nach § 30 des Weingesetzes 5
33721 Abstempelung des in der Tarifstelle 33720 genannten Begleitdokumentes einschließlich dessen Durchschriften zur Selbstausstellung des Begleitdokumentes durch ermächtigte natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen 2
33810 Schriftliche Mitteilung über den Untersuchungsbefund und die Beurteilung amtlich entnommener Proben, je Befund 20-640
Sonstige Amtshandlungen
Amtshandlungen nach dem Hundegesetz
34012 Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 246
34013 Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 4 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 246
34020 Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 10-30
34021 Erteilung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34020 15
34030 Erteilung der Plakette nach § 19 Absatz 3 20-180
34031 Ausgabe einer Ersatzplakette, bezogen auf Tarifstelle 34030 15
34040 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang bei tierärztlicher Indikation nach § 20 Absatz 2 Satz 1 15
34041 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Tarifstelle 34040 10
34050 Bestimmung der Hunderasse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Feststellung der Hunderasse nach § 5 Absatz 2 30-100
34051 Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 handelt 20
34052 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34051 15
34060 Schriftliche Anordnung nach § 30 20-1 000
34070 Überprüfung der Voraussetzungen der Befreiung von der besonderen Leinenpflicht und Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Absatz 2 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 246
34080 Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 164
34081 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34080 15
34090 Überprüfung der Voraussetzungen und Erteilung einer Genehmigung für das gewerbsmäßige Führen von Hunden nach § 27 Absatz 2 ,
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 246
34091 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung, bezogen auf Tarifstelle 34090 15
Amtshandlungen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
35010 (Teilweise) Übertragung der Verpflichtung zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten an Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Heimtierfutterbetriebe, technische Betriebe, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen gemäß § 3 Absatz 2 140-842
35020 Genehmigung von Ausnahmen von der Verarbeitungs- und Beseitigungspflicht tierischer Nebenprodukte nach § 3 Absatz 1 , zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zwecks Präparation oder zur Verfütterung gemäß § 4 Absatz 1 41-208
Überwachung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz und den Verordnungen (EG) Nr. 1523/2007 und (EG) Nr. 1007/2009 , soweit die Überwachung
a) auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes oder zur Ermittlung oder zum Nachweis eines Verstoßes notwendig ist oder c) auf Antrag erfolgt
36010 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle, je Sendung 20
36020 Ausfertigung einer amtlichen Bescheinigung, dass die geprüfte Ware nicht unter die Verbotstatbestände des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes fällt, je Sendung 20
36030 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit einschließlich Entnahme einer Probe,
je angefangene viertel Stunde, 14
mindestens 28
höchstens 448
36040 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Beschlagnahmung),
je angefangene viertel Stunde, 20,50
mindestens 41
höchstens 410
36050 Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anordnung des Zurückbringens oder der Vernichtung) und Überwachung der Durchführung der angeordneten Maßnahme,
je angefangene viertel Stunde, 20,50
mindestens 41
höchstens 4 100
Anmerkungen zu den Tarifstellen 36030 bis 36050:
Kosten, die durch Probenanalyse und Versendung der Proben entstehen, werden als Auslagen gemäß Abrechnung der Labore oder der Versandunternehmen gesondert erhoben.
Kosten für eine amtliche Verwahrung oder die Vernichtung werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
37010 Zulassung von Anlagen und Betrieben nach Artikel 24 81-4 004
37011 Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 81-2 002
37020 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Aussetzens oder des Entzugs einer Zulassung nach der Tarifstelle 37010 oder einer Registrierung nach der Tarifstelle 37011 71-1 404
Amtshandlungen nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
38010 Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 78-385
38020 Erteilung einer Zulassungs- oder Registrierungsnummer nach § 26 in Verbindung mit Anlage 5 68-1 350
38021 Widerruf der Zulassung einer Pasteurisierungsanlage oder einer Registrierung nach den Tarifstellen 38010 und 38020 68-1 350
Anmerkung zu den Tarifstellen 31010 bis 38021:
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zugrunde gelegt.
Gebührenfrei:
1. Amtstierärztliche Maßnahmen zur Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen nach § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes , dazu gehören insbesondere auch die nach den Tarifstellen 31110, 31111, 31112 und 31113 bezeichneten Untersuchungen, wenn sie nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung oder Bekämpfung von Tierseuchen von den amtstierärztlichen Stellen (z.B. nach der Tuberkulose-Verordnung , Brucellose-Verordnung ) und nicht auf Antrag der Tierbesitzer(innen) (z.B. für Ausstellungstiere) vorgenommen werden. 2. Laufende Überwachungen nach § 12 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und nach § 16 des Tierschutzgesetzes ; dies gilt auch für die von der Hauptverwaltung nach § 16 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c bis e der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorzunehmenden Überprüfungen. 3. Laufende Betriebsbesichtigungen und Kontrollen, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorgenommen werden.

Abschnitt III

Tarifstelle Leistung Gebühr €
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Genehmigungen und Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz
54010 Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Durchführung von Tierversuchen und der Bestellung von Tierschutzbeauftragten sowie für das betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren 50-250
54020 Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 250-2 500
54030 Sachkundeprüfung für die Tätigkeit als verantwortliche Person im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 (Halten oder Züchten von Versuchstieren) 50-250
54040 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 50-250
54050 Anordnungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltung nach § 16a 100-250
54060 Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 250-2 500
54061 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren 50-250
Gebührenfrei:
1. Genehmigung wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren bei allen dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen Vorhaben, 2. Ausnahmegenehmigungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von dem Artenschutz dienenden, nicht kommerziellen wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren.
54070 Prüfung einer Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken 100-1 000
54071 Prüfung der Änderung einer Anzeige im Sinne der Tarifstelle 54070 50-250
54080 Überwachung von Versuchstierhaltungen und Tierversuchen 100-2 500
Erlaubnisse für immunologische Tierarzneimittel
54310 Erteilung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500
54311 Änderung von Erlaubnissen nach § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt 2 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500
54320 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnisse und Änderung der Erlaubnis nach den Tarifstellen 54310 und 54311 100-500
54330 Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Prüfung des Betriebes nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung 150-25 000
54340 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung 250-2 500
54350 Einfuhrerlaubnis für Impfstoffe nach den §§ 38 und 39 der Tierimpfstoff-Verordnung 51-230
Zulassung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben/Probenahmen
54410 Zulassung von Betrieben zum Gewinnen, Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Milch, Ei, Kollagen, Gelatine und nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ; Sprossen) 65-1 400
54411 Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Tarifstelle 54410 65-1 400
54420 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach den §§ 42 , 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs 75-700
54430 Überprüfung der Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen und Normen der Russischen Föderation und der Zollunion im Zusammenhang mit dem Listungsverfahren für Exportbetriebe 65-1 400
Amtshandlung nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Genehmigung
55010 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 1 oder 2 650-9 200
55011 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 100-5 000
55012 Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 , je Teilgenehmigung 500-5 000
55013 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 380-4 500
55014 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 400-5 000
Anmeldung
55020 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 500-5 000
55021 Prüfung und Bestätigung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 100-4 300
55024 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Absatz 5 zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 55020-55021
Anzeige
55025 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 400-4 000
55026 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 100-3 000
55027 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 300-3 000
Behördliche Anordnungen
55030 Untersagung nach § 12 Absatz 7 164-819
55031 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 82-819
55032 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 164-1 637
55033 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 164-1 637
55034 Anordnungen nach § 26 164-1 637
Überwachungsmaßnahmen
55040 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben 130-2 500
Grundgebühr bei Nichtfeststellung von Mängeln 130
Grundgebühr incl. Probeentnahme bei Nichtfeststellung von Mängeln 200
55041 Überwachungsmaßnahmen bei Freisetzungen (einschließlich An- und Abfahrt sowie Dauer des Ortstermins),
je angefangene halbe Stunde 41
höchstens 2 500
Anmerkung:
Werden Leistungen nach Tarifstelle 55041 in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.
55042 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 82-819
Sonstige Maßnahmen
55050 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung 164-1 637
55051 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 18 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes / § 6 der Gentechnik-Anhörungsverordnung je Tag 1 074
Anmerkungen zu den Tarifstellen 55010 bis 55051:
a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Barauslagen, die im Rahmen des Genehmigungs- und Anmeldeverfahrens ggf. anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie werden nach § 5 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge gesondert erhoben. Dazu gehören insbesondere aa) die bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit entstehenden Aufwendungen, bb) sonstige Gutachterkosten, cc) Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung , dd) Kosten für die Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung , ee) Kosten für die Anmietung von Räumen für die Durchführung eines Erörterungstermins, ff) Kosten für die Probenahme durch Dritte im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 25 des Gentechnikgesetzes .
56020 Zulassung und Widerruf von Prüflaboratorien nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 70-1 000
56040 Technisches Gutachten, die Erfüllung lebensmittel- und tierseuchenrechtlicher Anforderungen von Erhitzungsanlagen betreffend,
je angefangene halbe Stunde 41
höchstens 2 500

Abschnitt IV

Tarifstelle Leistung Gebühr €
Veterinär-Grenzkontrollstelle
Veterinärkontrollen bei der Einfuhr lebender Tiere nach Anhang V Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung und nach tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften
(Grenzkontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle sowie Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen)
61011 Ziervögel außer Papageien und Sittichen,
bis zu 5 Tieren 55
je weiteres Tier (gewerblich) 5
höchstens (gewerblich) 420
61012 Geflügel,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
61013 Papageien,
bis zu 5 Tieren 55
je weiteres Tier (gewerblich) 5
höchstens (gewerblich) 420
61014 Sittiche,
bis zu 5 Tieren 55
je weiteres Tier (gewerblich) 5
höchstens (gewerblich) 420
61015 Hunde, Katzen, Frettchen sowie Affen und Halbaffen,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
61016 Zoo- und Zirkustiere, sofern gemäß Entscheidung 97/794/EG nicht als gefährlich geltend,
je Sendung bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
61017 Zoo- und Zirkustiere,
das erste Tier 55
je weiteres Tier 25
61018 Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild),
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
61019 Fische im Sinne von § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes , je Sendung 30
61020 Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose, je Sendung 30
Anmerkungen:
1. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 61012, 61015, 61016 und 61018 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden. 2. Für alle sonstigen Tiere, die einer grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben.
61021 Tierschutzrechtliche Transportkontrolle von lebenden Wirbeltieren und Wirbellosen, soweit nicht bereits Gebühren im Rahmen der Tarifstellen 61011 bis 61020 erhoben werden und sofern diese nicht den Mindestgebühren nach Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen, je Sendung 20
61022 Transport in die Tollwutquarantäne des Berliner Tierheims 38
Verwahrung von Tieren
61111 Hunde, Katzen und ähnlich große Tiere, je Tier und angefangenen Tag 10
61112 Vögel und Kleintiere, je Tier und angefangenen Tag 5
Anmerkung zu den Tarifstellen 61111 und 61112:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 61111 und 61112 schließen Fütterung und Betreuung der Tiere ein. An den Wochenend- und Feiertagen ist eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 20 € pro Tag und Tier zu zahlen.
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen
Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach dem Tiergesundheitsgesetz , dem Tierschutzgesetz , dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie nach Anhang V Kapitel I, II und III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen)
62010 Fleisch, einschließlich Kaninchen-, Wild- und Geflügelfleisch sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse sowie Därme,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
62014 Fischereierzeugnisse,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
Anmerkung zu den Tarifstellen 62010 und 62014:
Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62010 und 62014 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.
62015 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht Fleisch und Fischereierzeugnisse sind (Kapitel I und II),
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
62016 Sonstige Lebensmittel, die nicht unter Anhang V der VO (EG) Nr. 882/2004 fallen,
je Sendung, bis 6 Tonnen 30
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
62020 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20
Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie nach Anhang V Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
(Grenzkontrollen bei Erzeugnissen, für die eine Warenkontrolle vorgeschrieben ist, einschließlich Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen)
62110 Futtermittel tierischen Ursprungs,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
62112 Tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 ,
je Sendung, bis 6 Tonnen 55
je weitere Tonne, bis 46 Tonnen 9
über 46 Tonnen, je Sendung 420
Anmerkung zu den Tarifstellen 62110 und 62112:
Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 62110 und 62112 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.
62113 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern nicht unter die VO (EG) Nr. 1069/2009 fallend,
bis eine Tonne 30
je weiteres kg 0,01
62114 Heu, Stroh, je Sendung 25
62116 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, je Sendung 25
62117 Bruteier, je Sendung 30
62118 Sperma, Embryonen, Eizellen, je Sendung 30
62120 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb von Einrichtungen der Grenzkontrollstelle, je Sendung 20
Grenzkontrollen bei nichttierischen Erzeugnissen
Grenzkontrollen und Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern einschließlich aktueller Schutzmaßnahmen und Sofortmaßnahmen der Europäischen Union für bestimmte Lebensmittel
63010 Kontrollen und Maßnahmen,
je angefangene halbe Stunde eines Tierarztes/einer Tierärztin 41
je angefangene halbe Stunde eines/r anderen Bediensteten 22
63011 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle innerhalb der Einrichtungen der Grenzkontrollstellen, je Sendung 20
63012 Probenahme,
je angefangene halbe Stunde 22
je angefangene halbe Stunde einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters 41
Anmerkung:
Die Kosten der Probenuntersuchung werden als Auslagen gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
63013 Transport der Probe zum Landeslabor Berlin-Brandenburg 35
63014 Amtliche Sicherstellung von kühlpflichtigen und nicht kühlpflichtigen Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs zum menschlichen und nicht zum menschlichen Verzehr im Rahmen von Einfuhrkontrollen in den Kühlräumen oder Gefrierräumen der Grenzkontrollstelle
a) Lagerung kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung,
je angefangener Tag
bis 50 kg 9
über 50 bis 100 kg 15
über 100 kg 21
b) Lagerung nicht kühlpflichtiger Ware inklusive Ein- und Auslagerung, je angefangener Tag
bis 50 kg 5
über 50 bis 100 kg 10
über 100 kg 25
Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach Anhang V Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
64010 Kontrolle von Waren und lebenden Tieren,
Grundgebühr 30
zzgl. für jede eingesetzte Person, je Viertelstunde 20,50
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 64010 werden Auslagen nicht erhoben. Die Gebühr kann unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.
Anmerkungen zum Abschnitt IV:
1. Werden Leistungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 2. Werden zur Einfuhruntersuchung angemeldete Tiere oder Waren zum vereinbarten Zeitpunkt der Untersuchung nicht zugänglich gemacht oder kann eine Untersuchung infolge sonstigen Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege- und Wartezeit je Tierarzt/-ärztin und angefangener halber Stunde 41 € und für jeden anderen Bediensteten 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 3. Werden lebende Tiere, bei denen keine Veterinärkontrollen vorgeschrieben sind, zur Verwahrung übernommen, sind für die Wege- und Dienstzeiten je Tierärztin/-arzt und angefangener halber Stunde 41 € und für jede/n andere/n Bedienstete/n 22 € je angefangener halber Stunde zu erheben. 4. Wird das für die Anmeldung von Tieren vorzulegende Gemeinsame Veterinärdokument für lebende Tiere (GVDE) oder für die Anmeldung von Waren vorzulegende Gemeinsame Dokument für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (GDE) nicht oder unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt vorgelegt, sind für die Ausstellung, Vervollständigung oder Korrektur Gebühren als Mehraufwand je Tierärztin oder Tierarzt und je angefangener viertel Stunde 20,50 € sowie für jeden anderen Bediensteten 11 € je angefangener viertel Stunde bei der Abfertigung zu erheben.

Abschnitt V

Tarifstelle Leistung Gebühr €
Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen
einschließlich tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der VO (EG) Nr. 882/2004
Mindestgebühren sind in der jeweils geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 882/2004 anzuwenden.
81010 Rindfleisch
a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5
b) Jungrinder, je Tier 2
81012 Schweinefleisch: Tiere
a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, je Tier 1
b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg, je Tier 0,50
81013 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere
a) mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg, je Tier 0,25
b) mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg, je Tier 0,15
81014 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3
81015 Zuchtkaninchen, je Tier 0,005
81016 Geflügelfleisch
a) Haus- und Perlhuhn, je Tier 0,005
b) Enten und Gänse, je Tier 0,01
c) Truthühner, je Tier 0,005
81020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 81010 bis 81016 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Diese dürfen entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht höher sein, als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf folgende Ausgaben:
a) Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal umfasst auch das Verwaltungspersonal, das im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung im gebotenen Umfang eingesetzt wird), b) Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (alle als Gesamt- und Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen und den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen), c) Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchungen in Verdachtsfallen und Rückstandstichprobenuntersuchungen einschließlich Probenahme).
Die kostendeckenden Pauschalgebühren werden entsprechend Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b Alternative 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 durch eine Kostenkalkulation auf der Grundlage der getragenen Kosten der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums als Pauschale festgelegt.
Bei der Festsetzung der Gebühren können die betrieblichen Gegebenheiten von Unternehmen entsprechend Artikel 27 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden.
81030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 81010 bis 81016 liegende Gebühr erhoben werden.
Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
82010 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch,
je Tonne 2
82011 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch, je Tonne 1,50
82012 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch, je Tonne
a) kleines Federwild und Haarwild 1,50
b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3
c) Eber und Wiederkäuer 2
82020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 82010 bis 82012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
82030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 82010 bis 82012 liegende Gebühr erhoben werden.
Kontrollen, Untersuchungen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben
einschließlich tierseuchenrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
83010 Landsäugetiere
a) Eber, je Tier 1,50
b) Wiederkäuer, je Tier 0,50
83011 Kleinwild
a) Kleines Federwild, je Tier 0,005
b) Kleines Haarwild, je Tier 0,01
83012 Laufvögel, je Tier 0,50
83020 Zur Deckung höherer Kosten sollen über den in den Tarifstellen 83010 bis 83012 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
83030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 83010 bis 83012 liegende Gebühr erhoben werden.
Untersuchungen gemäß der BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:
Die Kosten für diese Untersuchungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
Kontrollen, Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
einschließlich Hygienekontrollen, stichprobenweise Rückstandsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen, jeweils einschließlich Probenahme
Mindestgebühren gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
84010 Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur,
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1
jede weitere Tonne 0,50
84011 Erster Verkauf auf dem Fischmarkt,
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 0,50
jede weitere Tonne 0,25
84012 Erster Verkauf bei fehlender oder unzureichender Sortierung,
je Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat 1
jede weitere Tonne 0,50
84013 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50
84020 Zur Deckung höherer Kosten sind über den in den Tarifstellen 84010 bis 84013 genannten Mindestgebühren liegende kostendeckende Gebühren zur erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
84030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter den Mindestgebühren nach den Tarifstellen 84010 bis 84013 liegende Gebühr erhoben werden.
Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der VO (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Rückstandsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 96/23/EG
85010 Milch- und Milcherzeugnisse, je 30 Tonnen 1
danach je Tonne 0,50
85020 Zur Deckung höherer Kosten ist eine über die in der Tarifstelle 85010 genannte Mindestgebühr liegende kostendeckende Gebühr zu erheben. Die in Tarifstelle 81020 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
85030 Mit Ausnahme der in Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten, für die Mindestgebühren vorgeschrieben sind, kann unter der Voraussetzung des Artikels 27 Absatz 6 oder zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 27 Absatz 4 eine unter der Mindestgebühr nach der Tarifstelle 85010 liegende Gebühr erhoben werden.
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen und untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild
86010 Tierärztliche Tätigkeiten auf Antrag (einschließlich An- und Abfahrt),
je angefangene viertel Stunde 20,50
höchstens 328
Anmerkungen:
1. Werden amtliche Untersuchungen in der Zeit ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent. Werden Leistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr erbracht, erhöht sich die Gebühr um 20 Prozent, an Sonn- und Feiertagen um 30 Prozent; der Zuschlag für Nachtarbeit ist gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. 2. Die Kosten für weitere Untersuchungen (Rückstandsuntersuchungen, bakteriologische Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, BSE-Test) werden als Auslage gemäß Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 96/23/EG
einschließlich Rückstandsuntersuchungen
87010 Eier und Eiprodukte
Anmerkung:
Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
87011 Honig
Anmerkung:
Die Kosten werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
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