Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - APORPfl) Vom 11. Februar 2020
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - APORPfl) Vom 11. Februar 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - APORPfl) vom 11. Februar 2020 | 01.10.2020 |
Eingangsformel | 01.10.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2020 |
Abschnitt 1 - Ausbildung | 01.10.2020 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung | 01.10.2020 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.10.2020 |
§ 3 - Gestaltung der Ausbildung, Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.10.2020 |
§ 4 - Anrechnung einer juristischen Ausbildung | 01.10.2020 |
§ 5 - Dauer und Gliederung des Studiums | 01.10.2020 |
§ 6 - Anwesenheitspflicht, Urlaub | 01.10.2020 |
§ 7 - Lehrgebiete des Studiums | 01.10.2020 |
§ 8 - Erster Studienabschnitt (1. und 2. Semester) | 01.10.2020 |
§ 9 - Zweiter Studienabschnitt (3. Semester) | 01.10.2020 |
§ 10 - Dritter Studienabschnitt (4. Semester) | 01.10.2020 |
§ 11 - Vierter Studienabschnitt (5. Semester) | 01.10.2020 |
§ 12 - Fünfter Studienabschnitt (6. Semester) | 01.10.2020 |
§ 13 - Verlängerung des Studiums | 01.10.2020 |
§ 14 - Leistungsbewertung in den fachtheoretischen Studienabschnitten | 01.10.2020 |
§ 15 - Leistungsbewertung in den berufspraktischen Studienabschnitten | 01.10.2020 |
§ 16 - Punkte- und Notenskala, Abschnittspunktzahl, Gesamtausbildungspunktzahl | 01.10.2020 |
Abschnitt 2 - Prüfung | 01.10.2020 |
§ 17 - Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens | 01.10.2020 |
§ 18 - Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer | 01.10.2020 |
§ 19 - Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen, Dienstbefreiung | 01.10.2020 |
§ 20 - Entscheidungen der Prüfungskommission | 01.10.2020 |
§ 21 - Schriftliche Prüfung | 01.10.2020 |
§ 22 - Aufsicht, Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen, Verhinderung | 01.10.2020 |
§ 23 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.10.2020 |
§ 24 - Mündliche Prüfung | 01.10.2020 |
§ 25 - Schlussentscheidung | 01.10.2020 |
§ 26 - Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten | 01.10.2020 |
§ 27 - Wiederholung der Prüfung | 01.10.2020 |
§ 28 - Widerspruchsverfahren | 01.10.2020 |
§ 29 - Tätigkeit im Justizdienst | 01.10.2020 |
§ 30 - Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung | 01.10.2020 |
Abschnitt 3 - Regelungen für Menschen mit Behinderung, Nachteilsausgleich, Teilzeitbeschäftigung | 01.10.2020 |
§ 31 - Regelung für Menschen mit Behinderung | 01.10.2020 |
§ 32 - Nachteilsausgleich | 01.10.2020 |
§ 33 - Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung | 01.10.2020 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.10.2020 |
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift | 01.10.2020 |
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Ausbildung | |
§ 1 | Ziel der Ausbildung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Gestaltung der Ausbildung, Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 4 | Anrechnung einer juristischen Ausbildung |
§ 5 | Dauer und Gliederung des Studiums |
§ 6 | Anwesenheitspflicht, Urlaub |
§ 7 | Lehrgebiete des Studiums |
§ 8 | Erster Studienabschnitt (1. und 2. Semester) |
§ 9 | Zweiter Studienabschnitt (3. Semester) |
§ 10 | Dritter Studienabschnitt (4. Semester) |
§ 11 | Vierter Studienabschnitt (5. Semester) |
§ 12 | Fünfter Studienabschnitt (6. Semester) |
§ 13 | Verlängerung des Studiums |
§ 14 | Leistungsbewertung in den fachtheoretischen Studienabschnitten |
§ 15 | Leistungsbewertung in den berufspraktischen Studienabschnitten |
§ 16 | Punkte- und Notenskala, Abschnittspunktzahl, Gesamtausbildungspunktzahl |
Abschnitt 2 Prüfung | |
§ 17 | Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens |
§ 18 | Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer |
§ 19 | Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen, Dienstbefreiung |
§ 20 | Entscheidungen der Prüfungskommission |
§ 21 | Schriftliche Prüfung |
§ 22 | Aufsicht, Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen, Verhinderung |
§ 23 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 24 | Mündliche Prüfung |
§ 25 | Schlussentscheidung |
§ 26 | Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten |
§ 27 | Wiederholung der Prüfung |
§ 28 | Widerspruchsverfahren |
§ 29 | Tätigkeit im Justizdienst |
§ 30 | Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung |
Abschnitt 3 Regelungen für Menschen mit Behinderung, Nachteilsausgleich, Teilzeitbeschäftigung | |
§ 31 | Regelung für Menschen mit Behinderung |
§ 32 | Nachteilsausgleich |
§ 33 | Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung |
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift |
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll in einem wissenschaftlichen Studiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege sachgerechte und verständlich begründete Entscheidungen zu treffen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen. Ergänzend sollen sie dazu befähigt werden, sich eigenständig fortzubilden.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung dient als Vorbereitungsdienst für die Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Zu ihr kann zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, insbesondere charakterlich, fachlich und in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist sowie
2.
die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts als Einstellungsbehörde. Die Einstellungsbehörde nimmt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf, ernennt sie zu „Rechtspflegeranwärterinnen“ und „Rechtspflegeranwärtern“ und vereidigt sie.
(3) Die Einstellungsbehörde trifft die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Entscheidungen; § 5 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet auch über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes zur Ausbildung als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger. Bestehen diese die Rechtspflegerprüfung endgültig nicht, nehmen sie ihre frühere Beschäftigung wieder auf. Die Zeit der Tätigkeit im allgemeinen Justizdienst gemäß Satz 1 kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden.
§ 3 Gestaltung der Ausbildung, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Justizdienstes zur Ausbildung werden die Studierenden dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) zum Studium zugewiesen. Das Studium umfasst fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte und ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes im Sinne von § 2 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin gestaltet die fachtheoretischen Studienzeiten durch eine Studienordnung und Studienpläne. Die Regelung der berufspraktischen Studienzeiten erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die mit der Organisation und Durchführung des Studiums sowie der Prüfung befassten Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(4) Die Studierenden haben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollständigen. Ihr Selbststudium ist zu fördern.
§ 4 Anrechnung einer juristischen Ausbildung
Über eine Anrechnung einer juristischen Ausbildung nach § 2 Absatz 4 des Rechtspflegergesetzes auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin.
§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium umfasst 36 Monate und gliedert sich in sechs Semester zu je sechs Monaten. Das erste, zweite, vierte und sechste Semester sind fachtheoretische und das dritte und fünfte Semester sind berufspraktische Studienabschnitte.
(2) Die fachtheoretischen Studienabschnitte leitet der Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin. Die berufspraktischen Studienabschnitte leitet die Einstellungsbehörde; diese weist die Studierenden einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu. Mit der Ausbildung der Studierenden sind fachlich und persönlich geeignete Praxisausbilderinnen und -ausbilder, insbesondere Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, zu betrauen; sie sind für die Dauer der Ausbildung von ihren übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten.
(3) Der Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde gestatten, dass Teile der Ausbildung im Ausland absolviert werden, soweit dies der jeweilige Ausbildungsstand zulässt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Auslandsaufenthalt darf sechs Wochen nicht überschreiten und insgesamt nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildung führen.
§ 6 Anwesenheitspflicht, Urlaub
(1) Für die Teilnahme an den Vorlesungen am Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin, den berufspraktischen Studienabschnitten und den sonstigen Lehrveranstaltungen besteht eine Anwesenheitspflicht.
(2) Während der fachtheoretischen Studienabschnitte werden die von dem Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus darf Erholungs- oder Sonderurlaub in der Regel nicht an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen gewährt werden.
(3) Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub ist die Einstellungsbehörde.
§ 7 Lehrgebiete des Studiums
(1) Das Studium erstreckt sich unter Berücksichtigung des Europarechts und des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Prozessrechts auf folgende Lehrgebiete:
1.
Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerrecht,
2.
Einführung in das Zivilrecht,
3.
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
4.
Familienrecht einschließlich des Verfahrensrechts,
5.
Grundstücksrecht einschließlich Grundbuchverfahren,
6.
Erbrecht einschließlich des Verfahrensrechts,
7.
Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Registerverfahren,
8.
Mobiliarvollstreckungsrecht,
9.
Immobiliarvollstreckungsrecht,
10.
Insolvenzrecht,
11.
Zivilprozessrecht, Kostenrecht in Zivilverfahren sowie in Familienverfahren,
12.
Organisations- und Verwaltungskunde,
13.
Grundzüge des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Strafvollstreckungsrechts und
14.
Internationales Privatrecht.
(2) Die Lehrgebiete sollen inhaltlich den wesentlichen Tätigkeitsgebieten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entsprechen. Die Bildung von Schwerpunkten ist grundsätzlich dem Streben nach Vollständigkeit vorzuziehen. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Funktionen der Rechtsvorschriften sind zu erläutern.
(3) Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Aufgaben sollen vorwiegend in Form von Aktenauszügen gestellt werden.
§ 8 Erster Studienabschnitt (1. und 2. Semester)
Der erste Studienabschnitt umfasst das erste und zweite Semester und erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Nummer 11 bis 14 genannten Lehrgebiete.
§ 9 Zweiter Studienabschnitt (3. Semester)
(1) Der zweite Studienabschnitt findet im dritten Semester in Form von Praxisstationen statt. Die Studierenden werden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beim Familiengericht, Grundbuchamt und beim Nachlassgericht sowie in der Abteilung für Zivilsachen ausgebildet. Die Studierenden sollen ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Ihnen ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen eingeführten Informationstechniken zu geben.
(2) Den Studierenden dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
(3) Die Studierenden können zu Gruppen zusammengefasst werden; einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Studierende angehören.
§ 10 Dritter Studienabschnitt (4. Semester)
Der dritte Studienabschnitt im vierten Semester erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 4, 8 bis 10 und 13 bis 14 genannten Lehrgebiete.
§ 11 Vierter Studienabschnitt (5. Semester)
Der vierte Studienabschnitt findet im fünften Semester in Form von Praxisstationen statt. Die Studierenden werden am Arbeitsplatz der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Strafvollstreckungsbehörden, beim Betreuungsgericht, Zwangsvollstreckungsgericht und beim Zwangsversteigerungsgericht ausgebildet. Zudem findet eine Praxisstation entweder am Handelsregistergericht oder am Insolvenzgericht nach Maßgabe der Einstellungsbehörde statt. Den Studierenden ist ein Überblick über die in diesen Tätigkeitsbereichen eingeführten Informationstechniken zu geben.
§ 12 Fünfter Studienabschnitt (6. Semester)
Der fünfte Studienabschnitt im sechsten Semester erstreckt sich auf die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 11 und 13 bis 14 genannten Lehrgebiete.
§ 13 Verlängerung des Studiums
(1) Für Studierende, die sich aus Krankheits- oder anderen wichtigen Gründen dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten und deren Studium deshalb nicht hinreichend fortschreitet, kann die Verlängerung oder Wiederholung einzelner Studienabschnitte angeordnet werden. Liegt ein anderer wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 vor, kommt eine Verlängerung oder Wiederholung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Studienziel erreicht wird.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin.
§ 14 Leistungsbewertung in den fachtheoretischen Studienabschnitten
(1) Im ersten, dritten und fünften Studienabschnitt erbringen die Studierenden schriftliche Leistungsnachweise. Die Leistungen sind entsprechend den in § 28 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten unter Berücksichtigung der in § 16 Absatz 1 geregelten Punkte- und Notenskala zu bewerten.
(2) Mängel in den fachtheoretischen Leistungen sind seitens des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin mit den Studierenden zeitnah zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen.
§ 15 Leistungsbewertung in den berufspraktischen Studienabschnitten
(1) Im zweiten und vierten Studienabschnitt beurteilen die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder die Studierenden für jede Praxisstation in einem gesonderten Zeugnis. Die Leistungen sind entsprechend den in § 28 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten unter Berücksichtigung der in § 16 Absatz 1 geregelten Punkte- und Notenskala zu bewerten. In der Beurteilung ist auf Art und Dauer der Tätigkeiten, Eignung, Leistung und Befähigung einzugehen. Die Einstellungsbehörde kann hierfür ein Zeugnisformular vorgeben.
(2) Mängel in den berufspraktischen Leistungen sind seitens der für die berufspraktische Ausbildung zuständigen Stellen mit den Studierenden zeitnah zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen.
(3) Das Zeugnis ist zum Abschluss der jeweiligen Praxisstation der oder dem Studierenden zu eröffnen. Die Studierenden können sich zu ihren Leistungsbewertungen schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind dem betreffenden Zeugnis beizufügen.
§ 16 Punkte- und Notenskala, Abschnittspunktzahl, Gesamtausbildungspunktzahl
(1) Die Leistungen der Studierenden werden für die fachtheoretischen und die berufspraktischen Studienabschnitte nach folgender Punkte- und Notenskala bewertet:
1.
15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht („sehr gut“, Note 1),
2.
12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht („gut“, Note 2),
3.
9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht („befriedigend“, Note 3),
4.
6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht („ausreichend“, Note 4),
5.
3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten („mangelhaft“, Note 5) und
6.
0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten („ungenügend“, Note 6).
(2) Für jeden Studienabschnitt wird eine Abschnittspunktzahl ermittelt. Diese errechnet sich aus der Summe der erzielten Punkte der im jeweiligen Studienabschnitt bewerteten Leistungen geteilt durch deren Anzahl. Werden Hausarbeiten angefertigt, gelten diese als dreifache Leistung. Die Abschnittspunktzahl ist bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen. Sie ist der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Abschnittspunktzahlen für die fachtheoretischen Studienabschnitte ermittelt der Fachbereich Rechtspflege der HWR Berlin, diejenigen für die berufspraktischen Studienabschnitte die Einstellungsbehörde.
(3) Aus den Abschnittspunktzahlen aller Studienabschnitte errechnet die Einstellungsbehörde die Gesamtausbildungspunktzahl. Zu diesem Zweck ist jede Abschnittspunktzahl mit der Zahl der Ausbildungsmonate des Studienabschnitts zu multiplizieren, auf die sie sich bezieht. Die sich so ergebenden Zahlen sind zu addieren und bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung durch die Zahl der insgesamt bewerteten Ausbildungsmonate zu teilen. Der Quotient, welcher bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen ist, ist die Gesamtausbildungspunktzahl. Die Gesamtausbildungspunktzahl ist der oder dem Studierenden spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt 2 Prüfung
§ 17 Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens
(1) Die Rechtspflegerprüfung dient dazu, die Befähigung des Prüflings für das Amt als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger festzustellen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an das Studium an und soll nach Ablauf von drei Monaten beendet sein.
§ 18 Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die Rechtspflegerprüfung wird ein Prüfungsausschuss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die ihre Aufgaben als Nebentätigkeit wahrnehmen und zugleich jeweils Prüferin oder Prüfer sind. Die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen Richterin, Richter oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer mit der Befähigung zum Richteramt sein; die übrigen Mitglieder müssen die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben. Über Satz 2 hinaus sollen mindestens zwei Mitglieder haupt- oder nebenberuflich Lehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin sein.
(3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestellt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts und nach Anhörung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung und die zwei weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied eine Abwesenheitsvertretung nach Maßgabe von Absatz 2 widerruflich und für die Dauer von drei Jahren. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kammergerichts durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung vorübergehend weitere Abwesenheitsvertretungen bestellen lassen, um eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses sicherzustellen.
(4) An den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses, soweit diese nicht die Bestimmung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach § 21 Absatz 2 zum Gegenstand haben, kann ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied mit beratender Stimme teilnehmen; bei Personaleinzelangelegenheiten bedarf dies grundsätzlich zunächst eines Ersuchens der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Personalvertretung. Soweit Schwerbehinderte von den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses betroffen sind, kann entsprechend auch ein Mitglied der zuständigen Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen jeweils in einer Besetzung mit vier Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist zu dokumentieren.
(6) Neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts und nach Anhörung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin weitere Prüferinnen und Prüfer in Nebentätigkeit. Diese bewerten die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Bei ihnen muss es sich um Richterinnen, Richter, Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer oder um Beamtinnen und Beamte, die die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben, handeln. Die Prüferinnen und Prüfer sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Bestellung erfolgt widerruflich und für die Dauer von drei Jahren.
§ 19 Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen, Dienstbefreiung
(1) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er bestimmt die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Prüferinnen und Prüfern die Prüfungskommissionen und bestimmt deren Vorsitzende. Die Prüfungskommissionen bestehen aus vier Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden. Für deren Unabhängigkeit gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 und für die Sitzungen und Beratungen § 18 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Prüflinge sind an den letzten drei Arbeitstagen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und in der letzten Woche vor ihrer mündlichen Prüfung von jedem anderen Dienst befreit.
§ 20 Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen, die zu dokumentieren sind, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Entscheidungen der Prüfungskommission können geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein Prüfling sie durch Täuschung beeinflusst hat. Über die Änderung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission.
§ 21 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind acht Aufsichtsarbeiten zu fertigen, von denen jeweils eine aus den in § 7 Absatz 1 Nummer 4 bis 9, 11 und 13 genannten Lehrgebieten stammt. Die Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet des § 7 Absatz 1 Nummer 4 kann eine dem Betreuungsgericht, eine dem Familiengericht oder eine diesen beiden Gerichten obliegende Aufgabe zum Gegenstand haben. Das Internationale Privatrecht, das Internationale Prozessrecht und das Insolvenzrecht sind in den Prüfungsaufgaben angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten müssen Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu erfüllen sind. Die Aufgaben sollen überwiegend in Form von Aktenauszügen gestellt werden.
(3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen den Prüflingen fünf Stunden zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde bestimmen, dass der schriftliche Prüfungsteil auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht.
§ 22 Aufsicht, Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen, Verhinderung
(1) Die schriftlichen Prüfungen werden unter Aufsicht abgelegt. Von den aufsichtführenden Personen muss mindestens eine den Anforderungen von § 18 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechen.
(2) Täuschungshandlungen oder sonstige Störungen des Prüfungsablaufes hat die Prüfungsaufsicht zu unterbinden. Der Arbeitsplatz des Prüflings kann jederzeit kontrolliert werden. Der Prüfling ist verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken und nach Aufforderung die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel vorzulegen. Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung und stört dadurch andere Prüflinge, kann er von der gemäß Absatz 1 Satz 2 aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht unverzüglich einstellt. Die Prüfungsleistung ist in diesem Fall mit „ungenügend“ zu bewerten. Über eine Beschwerde des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss. Gibt dieser der Beschwerde statt, kann der Prüfling die Arbeit wiederholen.
(3) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs in der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Dieser kann eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis der Prüfungsleistung zum eigenen oder fremden Vorteil durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen oder Benutzen bei der Prüfung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einwirken auf eine Prüferin, einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson zu beeinflussen. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und diese für nicht bestanden erklären.
(4) Fertigt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht an, ist die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung in geeigneter Form dem Prüfungsausschuss unverzüglich nachweist. Krankheit ist grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen und sollte spätestens am Prüfungstag ausgestellt sein. Sofern die Nichtanfertigung einer Aufsichtsarbeit genügend entschuldigt ist, erhält der Prüfling die Möglichkeit zur Anfertigung einer neuen Aufsichtsarbeit; über den Zeitpunkt der Nachholung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.
§ 23 Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten aller Prüflinge eines Prüfungsverfahrens sind von jeweils zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüferinnen oder Prüfern nach der Punkteskala gemäß § 16 Absatz 1 schriftlich zu bewerten.
(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Mittelwert. Erfolgt bei größeren Abweichungen keine Einigung oder Annäherung bis auf drei Punkte, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ihre oder seine abschließende Bewertung erfolgt im Rahmen der beiden vergebenen Punktzahlen. Hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsarbeit selbst bewertet, entscheidet die Stellvertretung.
(3) Wer in mehr als vier Aufsichtsarbeiten jeweils weniger als vier Punkte oder insgesamt weniger als 28 Punkte in allen acht Aufsichtsarbeiten erzielt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 24 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 21 Absatz 1 genannten Lehrgebiete. Es dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig mündlich geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass jeder Prüfling etwa 50 Minuten geprüft wird. Die Prüfung muss durch angemessene Pausen unterbrochen werden.
(2) Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung werden durch die Prüfungskommission bewertet. Die Gesamtleistung des Prüflings in der mündlichen Prüfung ist mit einer Punktzahl gemäß § 16 Absatz 1 zu bewerten.
(3) § 18 Absatz 4 und bei Täuschungsversuchen und Verhinderung § 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Studierenden sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und bei der Bekanntgabe sowie Begründung der Schlussentscheidung gestatten. Die Eröffnung und Bekanntgabe der Schlussentscheidung der Prüfungskommission findet unter Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
§ 25 Schlussentscheidung
(1) Nach der mündlichen Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Prüfungspunktzahl wird aus den Punkten für die schriftliche und für die mündliche Prüfung wie folgt gebildet: Die Punkte der Aufsichtsarbeiten (§ 21 Absatz 1) werden addiert und durch acht geteilt. Der sich so ergebende Wert wird mit sieben multipliziert und mit der mit drei multiplizierten Punktzahl für die mündliche Prüfung (§ 24 Absatz 2) addiert. Die Summe, dividiert durch zehn, ergibt die Prüfungspunktzahl, welche bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen ist. Erreicht die Prüfungspunktzahl nicht mindestens 4,00 Punkte, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Schlusspunktzahl ergibt sich aus der Prüfungspunktzahl gemäß Absatz 2 und der Gesamtausbildungspunktzahl gemäß § 16 Absatz 3.
(4) Zur Bildung der Schlusspunktzahl wird die Summe aus der mit sieben multiplizierten Prüfungspunktzahl gemäß Absatz 2 und der mit drei multiplizierten Gesamtausbildungspunktzahl gemäß § 16 Absatz 3 bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung durch zehn dividiert. Die zwei Stellen hinter dem Komma (Dezimalzahl) der Schlusspunktzahl werden bei einem Wert bis einschließlich 49 zu einer vollen Zahl abgerundet, sonst aufgerundet.
(5) Ist die Schlusspunktzahl schlechter als vier Punkte („mangelhaft“ oder „ungenügend“), ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden. Andernfalls erklärt die Prüfungskommission die Rechtspflegerprüfung entsprechend der Schlusspunktzahl gemäß § 16 Absatz 1 als „ausreichend“, „befriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ bestanden; Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
§ 26 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2) Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch das Recht auf Einsicht in diese schriftlichen Prüfungsarbeiten mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen.
(3) Dem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, ist darüber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 27 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholung ist grundsätzlich nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht bestanden, hat er ein verlängertes Studium abzuleisten, das mindestens sechs und höchstens zwölf Monate dauern soll. Der Prüfungsausschuss spricht eine Empfehlung zu der Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes und zu der Ausgestaltung des Ergänzungsstudiums aus. Die Entscheidung obliegt der Einstellungsbehörde.
(3) Wird die Prüfung aus anderen Gründen für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuss einen weiteren Vorbereitungsdienst empfehlen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 28 Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte, denen die Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, ist das Widerspruchsverfahren statthaft. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuss zu erheben, der über diesen auch entscheidet. Ist an der dem Widerspruch zugrunde liegenden Bewertung ein Mitglied des Prüfungsausschusses beteiligt gewesen, wirkt an dessen Stelle die Abwesenheitsvertretung gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 an der Entscheidung mit.
§ 29 Tätigkeit im Justizdienst
Die Einstellungsbehörde kann Prüflingen im Zeitraum nach Abschluss der schriftlichen und vor ihrer mündlichen Prüfung im Wege eines Dienstleistungsauftrags eine Tätigkeit auf Dienstposten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zuweisen.
§ 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern,
1.
die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist und
2.
bei denjenigen, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 3.
(2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn sie oder er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist.
(3) Darüber hinaus kann die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter entlassen werden, wenn sie oder er in mindestens zwei Studienabschnitten weniger als 4,00 Abschnittspunkte gemäß § 16 Absatz 2 erzielt hat.
Abschnitt 3 Regelungen für Menschen mit Behinderung, Nachteilsausgleich, Teilzeitbeschäftigung
§ 31 Regelung für Menschen mit Behinderung
Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Anforderungen des § 155 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 32 Nachteilsausgleich
(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag räumt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Rechtspflege der HWR Berlin den Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen während der fachtheoretischen Studienabschnitte und bei den Hochschulprüfungen ein. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung oder chronischen Krankheit verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt. Die Dekanin oder der Dekan kann die betroffenen Lehrkräfte in die Entscheidungsfindung einbeziehen.
(2) Für die Rechtspflegerprüfung gelten die in Absatz 1 genannten Nachteilsausgleichsregelungen entsprechend. Der Antrag auf Prüfungserleichterungen ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Nach Fristablauf auftretende Beeinträchtigungen sind unverzüglich geltend zu machen. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich ist ein aussagekräftiger fachärztlicher Nachweis über die behinderungs- oder erkrankungsbedingten Einschränkungen mit einer Ausgleichsempfehlung beizufügen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus eine amtsärztliche Stellungnahme veranlassen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für krankheitsbedingte und sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen. Nachteilsausgleiche können auch bei persönlichen, akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen beantragt werden.
§ 33 Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung
(1) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung
1.
als Pflegezeit gemäß § 54c Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist oder
2.
aus familiären Gründen gemäß § 54d des Landesbeamtengesetzes
ist nur während der berufspraktischen Studienabschnitte und während einer Tätigkeit nach § 29 zulässig, nicht jedoch während der fachtheoretischen Studienabschnitte oder der übrigen Dauer des Prüfungsverfahrens. Während der berufspraktischen Studienabschnitte sind mindestens 75 Prozent der von der Dienstbehörde nach dem dienstlichen Bedürfnis für die Studierenden bestimmten Arbeitszeit zu erbringen.
(2) Die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit gemäß § 54c Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes ist ausschließlich während einer Tätigkeit nach § 29 zulässig.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 618), die zuletzt durch Artikel X Nr. 19 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft; für die Ausbildung und Prüfung der Studierenden, die ihre Ausbildung vor Außerkrafttreten begonnen haben, ist sie jedoch weiter anzuwenden.
(2) Studierende gemäß Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, die nach ihrem tatsächlichen Studienverlauf im Jahr 2023 oder später zur Rechtspflegerprüfung antreten, sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles und ihrem regelmäßig durch bereits erbrachte Leistungsnachweise nachgewiesenen Kenntnisstand entsprechend in die Ausbildung nach dieser Verordnung zu integrieren. Die Entscheidung hierüber trifft die Einstellungsbehörde.
Berlin, den 11. Februar 2020
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
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