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Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO) Vom 31. März 1987

Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO) Vom 31. März 1987
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVI-BO) vom 31. März 198719.04.1987
Eingangsformel19.04.1987
Erster Teil - Allgemeines19.04.1987
§ 1 - Rechtsstellung, Berufsbezeichnung19.04.1987
§ 2 - Aufgaben19.04.1987
Zweiter Teil - Persönliche Eignung, Bestellungsverfahren, Erlöschen der Bestellung19.04.1987
§ 3 - Persönliche Eignung01.08.2004
§ 4 - Antrag auf Bestellung20.09.2020
§ 5 - Bestellungsverfahren19.04.1987
§ 6 - Liste19.04.1987
§ 7 - Verzicht auf die Bestellung19.04.1987
§ 8 - Rücknahme der Bestellung19.04.1987
§ 9 - Widerruf der Bestellung19.04.1987
§ 10 - Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung19.04.1987
Dritter Teil - Berufsausübung19.04.1987
§ 11 - Allgemeine Berufspflichten20.09.2020
§ 12 - Dienstsiegel19.04.1987
§ 13 - Geschäftsstelle19.04.1987
§ 14 - Bürogemeinschaft, Sozietät19.04.1987
§ 15 - Aufträge19.04.1987
§ 16 - Auftragsverzeichnis, Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen19.04.1987
§ 17 - Haftpflichtversicherung01.01.2002
§ 18 - Einsatz von Mitarbeitern19.04.1987
§ 19 - Vermessungserlaubnis19.04.1987
§ 20 - Aufsicht20.09.2020
§ 21 - Vertretung19.04.1987
§ 22 - Geschäftsführung des Vertreters19.04.1987
Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten19.04.1987
§ 23 - Ordnungswidrigkeiten19.04.1987
§ 24 - Übergangsvorschriften für Vermessungserlaubnisse19.04.1987
§ 25 - Inkrafttreten19.04.1987
Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1986 (GVBl. S. 2042), wird verordnet:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Rechtsstellung, Berufsbezeichnung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist als Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (im folgenden als "Gesetz" bezeichnet) ein Organ des Vermessungswesens im Lande Berlin. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(2) Die Bestellung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Weitere Bezeichnungen, insbesondere Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen im Rahmen der Berufsausübung nicht geführt werden; das Recht,
1.
akademische Grade,
2.
die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" nach Maßgabe der Vorschriften des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 28. Juni 1984 (GVBl. S. 895)
zu führen, bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes) kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf seine Bestellung verzichtet, auf seinen Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i. R." zu führen.

§ 2 Aufgaben

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Mitwirkung an der Erfüllung der in § 1 des Gesetzes normierten öffentlichen Aufgaben auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen; er darf insbesondere beratend und gutachtlich tätig sein.

Zweiter Teil Persönliche Eignung, Bestellungsverfahren, Erlöschen der Bestellung

§ 3 Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn
1.
er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt;
2.
er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;
4.
er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist;
5.
sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen oder daß seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen;
6.
er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben;
7.
er den Beruf nicht rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig ausüben kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er
a)
Inhaber eines besoldeten Amtes ist,
b)
eine andere Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig im Hauptberuf ausübt,
c)
in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4 Antrag auf Bestellung

(1) Der Antrag auf Bestellung ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes beizufügen.
(3) Ein Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat seinem Antrag neben den Unterlagen nach Absatz 2 Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeführten Arbeiten in einem solchen Umfange schriftlich oder elektronisch beizufügen, daß Art, Dauer und Schwierigkeit der Arbeiten erkennbar sind.
(4) Können im Falle des Absatzes 3 Ergebnisse dem Antrag deshalb nicht beigefügt werden, weil sie als eingereichte Vermessungsergebnisse Bestandteil der Akten einer Behörde geworden sind und nicht herausgegeben werden, genügt es, wenn der Antragsteller im Antrag hierauf hinweist und angibt, wo sich die Ergebnisse befinden.

§ 5 Bestellungsverfahren

(1) Über die Bestellung ist eine Urkunde zu erteilen. Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Antragsteller hat vor Aushändigung der Urkunde
1.
folgende Erklärung abzugeben: "Ich versichere, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen."; über die Abgabe der Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Antragsteller mit zu unterschreiben ist;
2.
die Bestätigung über den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 17 dieser Verordnung) vorzulegen.

§ 6 Liste

Über die in Berlin bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird bei der Aufsichtsbehörde eine Liste geführt. Die Liste sowie erforderlich werdende Änderungen werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

§ 7 Verzicht auf die Bestellung

Den Verzicht auf seine Bestellung hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Tage des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn nicht in der Erklärung ausdrücklich ein späterer Tag angegeben ist.

§ 8 Rücknahme der Bestellung

(1) Über die Rücknahme der Bestellung ist im förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
(2) Wird die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zurückgenommen, behalten die Ergebnisse seiner beruflichen Tätigkeit ihre Gültigkeit, es sei denn, die Ergebnisse sind aus anderen Gründen ungültig.

§ 9 Widerruf der Bestellung

(1) Unbeschadet § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1.
nicht mehr Deutscher ist,
2.
die persönliche Eignung nicht mehr besitzt,
3.
seine Berufspflichten trotz wiederholter Aufsichtsmaßnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes oder sonst in grober Weise schuldhaft verletzt.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist im förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

§ 10 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung

(1) Ist die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragen. In Ausnahmefällen darf auch jemand beauftragt werden, bei dem die Voraussetzungen für die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorliegen, sofern er die Erklärung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 abgibt. Für den Beauftragten gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechend.
(2) Der Auftrag soll auf höchstens ein Jahr befristet werden.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nach Absatz 1 nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Wickelt der Beauftragte die Geschäfte des aus dem Beruf ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in dessen Geschäftsstelle ab, darf er in den ersten drei Monaten neue Aufträge annehmen, sofern diese während der Abwicklungsfrist ausgeführt werden können. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Annahme neuer Aufträge verlängern, wenn zu erwarten ist, daß die Geschäftsstelle von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übernommen wird; derartige Aufträge dürfen auch nach Ablauf der Abwicklungsfrist ausgeführt werden.
(5) Der Beauftragte wird auf eigene Rechnung tätig. Ihm steht die Vergütung zu, soweit sie aus seiner Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden ist. Er muß sich jedoch bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Der Beauftragte ist berechtigt, ausstehende Vergütungsforderungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im eigenen Namen und für Rechnung des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder dessen Erben geltend zu machen.
(6) Der Beauftragte zeichnet mit dem Zusatz "als Beauftragter zur Abwicklung der Geschäfte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs . . .". Im Falle der Verwendung des Dienstsiegels (§ 12) genügt der Zusatz "als Abwickler".
(7) Wird die Geschäftsstelle des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufgelöst, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt,
1.
das Auftragsverzeichnis (§ 16 Abs. 1),
2.
Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk der Landesvermessung und der Vermessung für raumplanerische und für städtebauliche Zwecke,
3.
Abschriften und Abzeichnungen aus den Verzeichnissen und der Flurkarte des Liegenschaftskatasters
in Verwahrung zu nehmen.

Dritter Teil Berufsausübung

§ 11 Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat die Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seiner Rechtsstellung nicht vereinbar wäre. Tätigkeiten gegen Entgelt, die nicht unter die Vorschrift des § 2 fallen, hat er der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Auf Werbung muß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verzichten.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, daß ihn die Beteiligten von der Schweigepflicht entbinden. Soweit er in Angelegenheiten, in denen er an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt, von der Schweigepflicht entbunden wird, darf er ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgegeben. Er muß die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter auf die Wahrung der Schweigepflicht verpflichten.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat im Rahmen der Berufsausübung seine Berufsbezeichnung zu führen.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der Ergebnisse seiner beruflichen Tätigkeit verantwortlich. Die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt auch bestehen, wenn Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die angefertigten Vermessungsrisse, Pläne und andere Ergebnisse unter Angabe des Ortes, des Datums und seiner Berufsbezeichnung zu unterschreiben.

§ 12 Dienstsiegel

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel. Der obere Halbkreis des Stempels enthält Vor- und Zunamen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der untere Halbkreis die Worte "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Berlin".
(2) Das Dienstsiegel darf nur
1.
bei der Mitwirkung an der Erfüllung der in § 1 des Gesetzes normierten öffentlichen Aufgaben,
2.
bei der öffentlichen Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes),
3.
bei der gutachtlichen Tätigkeit in Angelegenheiten, die mit den unter Nummer 1 und 2 genannten Arbeiten zusammenhängen,
verwendet werden.
(3) Ist die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, zieht die Aufsichtsbehörde dessen Dienstsiegel ein.
(4) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Landessiegel.

§ 13 Geschäftsstelle

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in Berlin eine Geschäftsstelle einzurichten und diese so auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlich ist. Er darf keine Zweigstellen einrichten.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die Anschrift und jede Verlegung der Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Bürogemeinschaft, Sozietät

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten (Bürogemeinschaft) oder sich zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen (Sozietät). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die rechtlich und wirtschaftlich selbständige und unabhängige Berufsausübung des einzelnen gewahrt bleibt.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Vertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder über den Zusammenschluß zu einer Sozietät beizufügen. Änderungen des Vertrages sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Aufträge

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Aufträge in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise unter Beachtung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften auszuführen. Er soll Aufträge in angemessener Frist erledigen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Ausführung eines Auftrages nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß die Ausführung eines Auftrages ablehnen, wenn er
1.
durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde,
2.
nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden dürfte oder aus anderen Gründen die berechtigte Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 16 Auftragsverzeichnis, Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in einem Auftragsverzeichnis jeden angenommenen Auftrag, seine zeitliche und sachliche Erledigung sowie den Verbleib der Unterlagen nachzuweisen.
(2) Für die Sozietät ist nur ein Auftragsverzeichnis zu führen. In dem Verzeichnis ist neben den Angaben nach Absatz 1 der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anzugeben, der für die Ausführung des Auftrages verantwortlich ist.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die im Rahmen der Berufsausübung anfallenden Geschäftsunterlagen (Auftragsverzeichnis, Akten über die einzelnen Geschäftsvorgänge, Nachweise über das Beschäftigungsverhältnis und die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter, technische und sonstige Unterlagen) zehn Jahre lang übersichtlich geordnet aufzubewahren.

§ 17 Haftpflichtversicherung

(1) Die Mindestsumme für die nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung beträgt für Personenschäden 511291,88 Euro, für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 153387,56 Euro. Eine Selbstbeteiligung ist zulässig.
(2) Die zuständige Stelle, an die der Versicherer Anzeigen nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609 / GVBl. S. 950), zu richten hat, ist die Aufsichtsbehörde.

§ 18 Einsatz von Mitarbeitern

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter bedienen. Er hat die fachkundigen und die sonstigen Mitarbeiter in dem Maße persönlich zu überwachen, wie es seine Verantwortung für die Richtigkeit der Ergebnisse erfordert.
(2) Vermessungstechnische Ermittlungen für die Feststellung und Herstellung von Grenzen sowie für die Abmarkung von Grenzpunkten darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur solchen Mitarbeitern übertragen, für die er von der Aufsichtsbehörde eine besondere Erlaubnis erhalten hat.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat vermessungstechnische Ermittlungen nach eigenverantwortlicher Entscheidung in dem Umfange persönlich vorzunehmen, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen erforderlich ist.

§ 19 Vermessungserlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 darf dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für hauptberuflich bei ihm tätige Mitarbeiter erteilt werden, die Diplom-Ingenieur oder Ingenieur (grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen sind.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu erklären, daß der Mitarbeiter geeignet ist, vermessungstechnische Ermittlungen nach § 18 Abs. 2 vorzunehmen. Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 beizufügen.
(3) Einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sollen nicht für mehr als drei Mitarbeiter Erlaubnisse erteilt werden. Die Anzahl der Erlaubnisse richtet sich nach dem Bedürfnis unter Berücksichtigung der Anzahl und des Umfangs seiner Aufträge, die vermessungstechnische Ermittlungen nach § 18 Abs. 2 erfordern, sowie der Anzahl seiner fachkundigen Mitarbeiter.
(4) Bei Sozietäten gilt die einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilte Erlaubnis auch für die anderen Mitglieder der Sozietät.
(5) Im Falle der Geschäftsabwicklung (§ 10) gilt die Erlaubnis für die Zeit der Abwicklung als dem Beauftragten erteilt; im Falle der Vertretung (§ 21) gilt sie für die Zeit der Vertretung als dem Vertreter erteilt.
(6) Die Erlaubnis erlischt durch
1.
Verzicht,
2.
Rücknahme oder Widerruf,
3.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dem Mitarbeiter,
4.
Erlöschen der Bestellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Absatz 5 erster Halbsatz bleibt unberührt.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Tatsachen, die gegen die Eignung des Mitarbeiters sprechen, der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 20 Aufsicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach schriftlicher oder elektronischer Anmeldung den Beauftragten der Aufsichtsbehörde
1.
Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren und
2.
die Überprüfung der Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, der Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiter, der Ermittlung der Vergütung und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen und Unterlagen (§ 4 des Gesetzes) zu ermöglichen
soweit es zur Prüfung der ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlich ist. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beheben.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter zu geben.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die bei der Aufsichtsbehörde über seine Bestellung und Berufsausübung geführte Akte einzusehen.

§ 21 Vertretung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß sich vertreten lassen, wenn er sich für länger als eine Woche von seiner Geschäftsstelle entfernen will oder aus anderen Gründen länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Will sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für länger als zwei Monate von seiner Geschäftsstelle entfernen, bedarf er dazu der Einwilligung der Aufsichtsbehörde; die Abwesenheit soll nicht länger als ein Jahr dauern. Besteht auf Grund tatsächlicher Gegebenheiten Grund zu der Annahme, daß die Abwesenheit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes seiner Geschäftsstelle führen würde, so ist die Einwilligung zu versagen.
(3) Wenn die Vertretung die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berechtigt, die Vertretung einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit dessen Einwilligung zu übertragen. In anderen Fällen hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter zu bestellen; § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Muß sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach der Vorschrift des Absatzes 1 vertreten lassen, so hat er dies der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, es sei denn, daß er die Vertretung einem mit ihm in Sozietät verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen hat. Bei der Anzeige hat er auch den Namen des von ihm beauftragten Vertreters mitzuteilen. Ist Absatz 3 Satz 2 anzuwenden, steht dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur das Vorschlagsrecht zu. Die Aufsichtsbehörde soll dem Vorschlag entsprechen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann eine bestehende Vertretungsbefugnis jederzeit widerrufen.
(6) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Bestellung zum Vertreter nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(7) Während der Zeit der Vertretung soll der vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Beruf nicht ausüben.

§ 22 Geschäftsführung des Vertreters

(1) Die Verpflichtung zur Geschäftsführung setzt mit dem Beginn des vorgesehenen Zeitraums ein und endet mit der Übergabe der Geschäfte an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Der Vertreter zeichnet mit dem Zusatz "in Vertretung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs . . .". Im Falle der Verwendung des Dienstsiegels genügt der Zusatz "in Vertretung".

Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder diese Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i. R." führt, ohne dazu befugt zu sein (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3).

§ 24 Übergangsvorschriften für Vermessungserlaubnisse

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige Vermessungserlaubnis gilt als nach § 19 dieser Verordnung erteilt.
(2) Erlischt eine solche Erlaubnis, darf für den betroffenen Mitarbeiter, auch wenn er die fachliche Qualifikation nach § 19 Abs. 1 nicht besitzt, eine Vermessungserlaubnis nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung erteilt werden.
(3) Ist eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Vermessungserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erloschen, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 31. März 1987
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Wittwer
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