LwSachvVO Bln
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Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung landwirtschaftlicher Sachverständiger (Berliner Landwirtschaftssachverständigenverordnung - LwSachvVO Bln) Vom 19. Juli 2016

Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung landwirtschaftlicher Sachverständiger (Berliner Landwirtschaftssachverständigenverordnung - LwSachvVO Bln) Vom 19. Juli 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung landwirtschaftlicher Sachverständiger (Berliner Landwirtschaftssachverständigenverordnung - LwSachvVO Bln) vom 19. Juli 201613.08.2016
Eingangsformel13.08.2016
§ 1 - Zuständigkeit, Bestellungsvoraussetzungen13.08.2016
§ 2 - Antrag13.08.2016
§ 3 - Bestellung und Vereidigung13.08.2016
§ 4 - Sachverständigenausweis und Rundstempel13.08.2016
§ 5 - Bekanntmachung13.08.2016
§ 6 - Pflichten der Sachverständigen20.09.2020
§ 7 - Ende der Bestellung20.09.2020
§ 8 - Überleitungsbestimmung13.08.2016
§ 9 - Inkrafttreten13.08.2016
Anlage - Sachgebiete13.08.2016
Auf Grund des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zuständigkeit, Bestellungsvoraussetzungen

(1) Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ist die zuständige Stelle für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei. Die Zuständigkeit besteht für Sachverständige, die über eine Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung nicht vorhanden ist, über einen Wohnsitz im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung verfügen.
(2) Als Sachverständige dürfen nur Personen öffentlich bestellt werden, die
1.
über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen,
2.
persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten öffentlich bestellter Sachverständiger bieten und
3.
besondere Sachkunde für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, und die Fähigkeit zur verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung der fachlichen Feststellungen in mündlichen und schriftlichen Gutachten nachweisen.

§ 2 Antrag

(1) Der Antrag auf erstmalige öffentliche Bestellung, auf erneute öffentliche Bestellung oder auf Änderung oder Erweiterung eines Sachgebietes einer bestehenden öffentlichen Bestellung ist schriftlich an die zuständige Stelle zu richten. Für die Antragstellung sind die von der zuständigen Stelle ausgegebenen Antragsformulare zu verwenden.
(2) Dem Antrag auf erstmalige öffentliche Bestellung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Tätigkeit in dem Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird,
2.
der Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die jeweils im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit in dem betreffenden Sachgebiet stehen,
3.
beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen, die für die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem betreffenden Sachgebiet von Bedeutung sind,
4.
eine Liste der selbst gefertigten Gutachten in dem betreffenden Sachgebiet aus den letzten drei Jahren vor Antragstellung,
5.
der Nachweis über den Abschluss einer dem Haftungsrisiko der Sachverständigentätigkeit für das betreffende Sachgebiet angemessenen Berufshaftpflichtversicherung,
6.
ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
7.
eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und
8.
zwei aktuelle Lichtbilder.
(3) Dem Antrag auf erneute öffentliche Bestellung sind beizufügen
1.
eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die seit der letzten öffentlichen Bestellung in dem Sachgebiet, für das die erneute öffentliche Bestellung beantragt wird, erstellt wurden,
2.
Nachweise über die seit der letzten öffentlichen Bestellung besuchten Fortbildungen,
3.
die in Absatz 2 Nummer 5 bis 8 geforderten Unterlagen.
(4) Dem Antrag auf Änderung oder Erweiterung des Sachgebietes einer bestehenden öffentlichen Bestellung sind Angaben und Nachweise über die bisherige Tätigkeit und die Qualifizierungen in dem Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, sowie eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die in diesem Sachgebiet gefertigt wurden, unter Angabe des jeweiligen Erstellungsdatums beizufügen.
(5) Die zuständige Stelle entscheidet über die Anträge nach Prüfung der gemäß Absatz 1 bis 4 jeweils eingereichten Unterlagen. Sofern das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, in die Zuständigkeit einer anderen Senatsverwaltung fällt, holt die zuständige Stelle vor der Entscheidung zur Beurteilung der besonderen Sachkunde die fachliche Stellungnahme dieser Senatsverwaltung ein. Die zuständige Stelle kann für die Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen die Vorlage von bis zu fünf Gutachten aus der einzureichenden Liste der selbst erstellten Gutachten der Sachverständigen verlangen und Auskünfte bei angegebenen Referenzen einholen.

§ 3 Bestellung und Vereidigung

(1) Die öffentliche Bestellung erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Bei der erstmaligen Bestellung und im Übrigen in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung der Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. Die Bestellung ist für ein oder mehrere Sachgebiete auszusprechen und erfolgt insbesondere für die in der Anlage genannten Sachgebiete, für die ein Bedarf an Sachverständigenleistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besteht.
(2) Die Bestellung der Sachverständigen wird durch ihre Vereidigung und die Aushändigung der Bestellungsurkunde von der zuständigen Stelle vollzogen.
(3) Die Sachverständigen haben folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Aufgaben einer/s öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstellen werde.“. Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
(4) Wird eine öffentliche Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer öffentlichen Bestellung geändert oder erweitert, tritt an die Stelle der Eidesleistung die Bezugnahme auf den bei der erstmaligen öffentlichen Bestellung geleisteten Eid.

§ 4 Sachverständigenausweis und Rundstempel

(1) Die zuständige Stelle händigt den Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung den Sachverständigenausweis und den Rundstempel aus. Sachverständigenausweis und Stempel bleiben Eigentum der zuständigen Stelle und sind von den Sachverständigen sorgfältig aufzubewahren.
(2) Über den Vollzug der öffentlichen Bestellung und die Aushändigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände wird eine Niederschrift gefertigt, die auch von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(3) Die Sachverständigen haben bei der Erstellung von Gutachten sowie bei der Erbringung sonstiger Sachverständigenleistungen in einem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, die Bezeichnung „von der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung im Land Berlin öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für [ergänzen: Sachgebiet/e gemäß Bestellungsurkunde]“ zu führen und den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden.
(4) Den Sachverständigen ist es bei Erbringung von Sachverständigenleistungen in einem Sachgebiet, für das keine öffentliche Bestellung besteht, oder bei Leistungen im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit untersagt, Bezeichnung, Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis oder Rundstempel zu verwenden, verwenden zu lassen oder Hinweise auf ihre Eigenschaft als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu geben.
(5) Nach Ende der öffentlichen Bestellung im Sinne von § 7 sind die Sachverständigen verpflichtet, den Sachverständigenausweis und den Rundstempel unverzüglich an die zuständige Stelle zurück zu geben.

§ 5 Bekanntmachung

Die zuständige Stelle macht für deren Dauer die öffentliche Bestellung sowie den Namen und die Anschrift der Sachverständigen und die Sachgebiete, für die sie bestellt sind, in einem Verzeichnis öffentlich bekannt.

§ 6 Pflichten der Sachverständigen

(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten verpflichtet und dürfen einen Auftrag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Bei Besorgnis der Befangenheit sind sie verpflichtet, den Gutachtenauftrag abzulehnen oder auf ihre Entbindung von der Pflicht zur Gutachtenerstattung hinzuwirken. Eine Ablehnung ist dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Den Sachverständigen ist es untersagt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse sowie die erstellten Gutachten Dritten unbefugt zur Kenntnis zu geben oder diese unbefugt zu verwerten. Die Schweigepflicht besteht auch nach Ende der öffentlichen Bestellung fort.
(3) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht beschränken oder ausschließen.
(4) Die Sachverständigen haben für die Dauer der öffentlichen Bestellung über eine dem Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.
(5) Die Sachverständigen haben sich auf den Sachgebieten, für die sie öffentlich bestellt sind, regelmäßig fortzubilden.
(6) Die Sachverständigen haben der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen
1.
die Änderung ihrer Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung nicht vorhanden ist, ihres Wohnsitzes,
2.
die Änderung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
3.
den Verlust der Bestellungsurkunde, des Rundstempels oder des Sachverständigenausweises,
4.
die Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung,
5.
die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse sowie
6.
in Strafverfahren jede rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die Anordnung eines Berufsverbotes.
(7) Die Sachverständigen haben über jedes bei ihnen in Auftrag gegebene Gutachten Aufzeichnungen zu fertigen. Aus diesen müssen ersichtlich sein
1.
der Name oder die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
2.
das Datum der Beauftragung, der Annahme oder Ablehnung des Auftrags sowie der Erstellung des Gutachtens,
3.
der Gegenstand des Auftrags und
4.
im Falle der Ablehnung die Ablehnungsgründe.
(8) Die Sachverständigen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 7, jeweils ein vollständiges Exemplar der erstatteten Gutachten sowie die sonstigen Unterlagen, die sich auf den jeweiligen Auftrag beziehen, zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Gutachten erstattet oder dessen Erstellung abgelehnt wurde.

§ 7 Ende der Bestellung

Die öffentliche Bestellung endet bei
1.
schriftlicher oder elektronischer Erklärung der Sachverständigen gegenüber der zuständigen Stelle, nicht mehr als öffentlich bestellte Sachverständige tätig sein zu wollen,
2.
Ablauf der Befristung, unter der die Sachverständigen öffentlich bestellt wurden, oder
3.
bei vollziehbarer Rücknahme oder vollziehbarem Widerruf der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Stelle.

§ 8 Überleitungsbestimmung

Sachverständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei bereits gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Dezember 2016. Die Wirksamkeit dieser bestehenden öffentlichen Bestellungen und deren Befristungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2016
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz

Anlage

(zu § 3 Absatz 1 Satz 3)
Sachgebiete
1.
Landwirtschaft
1.1
Betrieb/Unternehmen
1.1.1
Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben
1.1.2
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
1.1.3
Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden
1.1.4
Bewertung von lebendem und totem Inventar
1.1.5
Wasserwirtschaft und Meliorationen
1.1.6
Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe
1.1.7
Nebenbetriebe (zum Beispiel Brennerei, Kiesabbau, Biogasanlagen)
1.1.8
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.2
Acker- und Pflanzenbau
1.2.1
Bodenkunde
1.2.2
Ackerbau
1.2.3
Grünlandwirtschaft
1.2.4
Saatgut/Pflanzgut
1.2.5
Pflanzenschutz
1.2.6
Bewässerung
1.2.7
Landwirtschaftliche Sonderkulturen
1.3
Tierzucht und Tierhaltung - Zucht, Haltung, Fütterung und Bewertung von:
1.3.1
Pferden (einschließlich Sportpferden)
1.3.2
Rindern
1.3.3
Schweinen
1.3.4
Schafen
1.3.5
Geflügel
1.3.6
Bienen
1.3.7
Pelztieren
1.3.8
Landwirtschaftliche Wildhaltung (zum Beispiel Damtiere, Schwarzwild, Fasane)
1.4
Technik in der Landwirtschaft
1.4.1
Bewertung und Schadensfeststellung von Maschinen und Geräten in der Außenwirtschaft
1.4.2
Bewertung und Schadensfeststellung von Maschinen und Geräten in der Innenwirtschaft
1.4.3
Klimatechnik/Energiefragen
1.4.4
Biogasanlagen
1.5
Gebäude und bauliche Anlagen (Schadensfeststellung und Bewertung bei Gebäuden und baulichen Anlagen)
2.
Gartenbau
2.1
Betrieb/Unternehmen (Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben)
2.2
Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaues - Bewertungs- und Entschädigungsfragen im Sachgebiet:
2.2.1
Gemüsebau
2.2.2
Obstbau
2.2.3
Zierpflanzenbau (einschließlich Stauden)
2.2.4
Baumschulen
2.2.5
Friedhofsgärtnerei
2.2.6
Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe
2.2.7
Pilzanbau
2.2.8
Haus- und Kleingärten, Selbstversorgergartenbau
2.2.9
Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe
2.3
Technik und Gebäude im Gartenbau
2.3.1
Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen
2.3.2
Gebäude und bauliche Anlagen
2.3.3
Maschinen und Betriebsvorrichtungen
2.4
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
2.4.1
Garten- und Landschaftsbau (Herstellung und Unterhaltung)
2.4.2
Sportplatzbau (Herstellung und Unterhaltung)
2.4.3
Wertermittlung von Freianlagen (Gärten, Grünanlagen, Gehölze)
2.4.4
Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung
2.5
Pflanzenernährung/Pflanzenschutz
2.5.1
Düngung und Düngemittel
2.5.2
Qualität von Erden und Substraten
2.5.3
Pflanzenschutz
2.6
Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse
3.
Forstwirtschaft
3.1
Betrieb/Unternehmen
3.1.1
Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben
3.1.2
Bestandes- und Bodenbewertung
3.1.3
Forsteinrichtung
3.1.4
Nebenbetriebe (zum Beispiel Sägewerke)
3.2
Spezialgebiete
3.2.1
Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden
3.2.2
Forstbaumschulen
3.2.3
Forsttechnik (Maschinen und Wegebau)
3.2.4
Jagdwesen
4.
Weinbau
4.1
Betrieb/Unternehmen
4.1.1
Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben
4.1.2
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
4.1.3
Außenwirtschaft
4.1.4
Kellerwirtschaft
4.2
Spezialgebiete
4.2.1
Pflanzgut
4.2.2
Rebschutz
4.2.3
Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe
5.
Fischerei
5.1
Betrieb/Unternehmen (Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben)
5.2
Spezialgebiete
5.2.1
See- und Flussfischerei
5.2.2
Teichwirtschaft
5.2.3
Technische Aquakulturanlagen
5.2.4
Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen
5.2.5
Fischkrankheiten und Gewässer
6.
Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Weinbau sowie in der Fischerei
6.1
Emissionen und Immissionen (zum Beispiel Abwässer, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit)
6.1.1
Pflanzenschäden durch Immissionen
6.1.2
Emissionen und Immissionen (Tierhaltung, sonstige Bereiche)
6.1.3
Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen
6.2
Naturschutz und Gewässerschutz
6.2.1
Naturschutz und Landschaftspflege
6.2.2
Gewässerschutz
6.3
Bodenschutz
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