IBA-VO
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA-VO) Vom 22. Juli 2019

Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA-VO) Vom 22. Juli 2019
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2021 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 sowie § 19 neu gefasst und § 21 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.09.2021 (GVBl. S. 1181)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA-VO) vom 22. Juli 201931.07.2019
Inhaltsverzeichnis31.07.2019
Teil 1 - Allgemeines31.07.2019
§ 1 - Ziel und Dauer der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsfelder31.07.2019
Teil 2 - Bildungsgang in Vollzeitform31.07.2019
Kapitel 1 - Aufnahme, Berufsfeldwechsel, Verlängerung des Bildungsgangs31.07.2019
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen31.07.2019
§ 3 - Bewerbung und Aufnahme07.10.2021
§ 4 - Auswahlverfahren bei Übernachfrage31.07.2019
§ 5 - Berufsfeldwechsel31.07.2019
§ 6 - Verlängerung des Bildungsgangs31.07.2019
Kapitel 2 - Verlassen, Unterbrechen, Wiederaufnahme31.07.2019
§ 7 - Verlassen des Bildungsgangs31.07.2019
§ 8 - Unterbrechen und Wiederaufnahme des Bildungsgangs31.07.2019
Kapitel 3 - Gliederung und Formen des Unterrichts, Bildungsbegleitung31.07.2019
§ 9 - Unterricht, Stundentafel31.07.2019
§ 10 - Differenzierung des Lernangebots, Beobachtungszeit31.07.2019
§ 11 - Erwerb von Qualifizierungsbausteinen31.07.2019
§ 12 - Bildungsbegleitung31.07.2019
Kapitel 4 - Lernstandserhebung, Lernerfolgskontrollen, Leistungsbewertung, Halbjahreszeugnis31.07.2019
§ 13 - Lernstandserhebung31.07.2019
§ 14 - Lernerfolgskontrollen31.07.2019
§ 15 - Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen, zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung, Notenschutz31.07.2019
§ 16 - Leistungsbewertung31.07.2019
§ 17 - Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis31.07.2019
Kapitel 5 - Betriebspraktika, Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe31.07.2019
§ 18 - Durchführung der Betriebspraktika31.07.2019
§ 19 - Praktikumsort, Praktikumsbetriebe, Praktikumsvertrag07.10.2021 bis 31.07.2023
§ 20 - Aufgaben der Lehrkräfte und der Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter31.07.2019
§ 21 - Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler07.10.2021 bis 31.07.2023
§ 22 - Abschluss der Betriebspraktika31.07.2019
§ 23 - Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe31.07.2019
Kapitel 6 - Abschluss, Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung31.07.2019
§ 24 - Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote31.07.2019
§ 25 - Abschluss des Bildungsgangs31.07.2019
§ 26 - Zeugnisse, Abgangsbescheinigung31.07.2019
§ 27 - Anschlussvermittlung31.07.2019
Teil 3 - Bildungsgang in Teilzeitform31.07.2019
Kapitel 1 - Allgemeines31.07.2019
§ 28 - Organisationsform31.07.2019
Kapitel 2 - Gliederung und Dauer des Bildungsgangs, Aufnahme31.07.2019
§ 29 - Gliederung und Dauer31.07.2019
§ 30 - Aufnahme in den Bildungsgang in Teilzeitform31.07.2019
Kapitel 3 - Schulischer Teil31.07.2019
§ 31 - Durchführung des schulischen Teils31.07.2019
Kapitel 4 - Fachpraktischer Teil31.07.2019
§ 32 - Außerschulische Bildungsträger31.07.2019
§ 33 - Durchführung der Fachpraxis, Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe31.07.2019
§ 34 - Teilnahmepflicht, vorzeitige Beendigung, Wechsel in den Bildungsgang in Vollzeitform31.07.2019
§ 35 - Bewertung der Leistungen in der Fachpraxis31.07.2019
Kapitel 5 - Halbjahreszeugnis, Abschluss und Abschlusszeugnis, Anschlussvermittlung31.07.2019
§ 36 - Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis31.07.2019
§ 37 - Endnoten, Abschluss des Bildungsgangs31.07.2019
§ 38 - Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung31.07.2019
Teil 4 - Zusätzlicher Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse31.07.2019
Kapitel 1 - Allgemeines31.07.2019
§ 39 - Noten der allgemeinbildenden Abschlüsse31.07.2019
Kapitel 2 - Berufsbildungsreife31.07.2019
§ 40 - Erwerb der Berufsbildungsreife31.07.2019
Kapitel 3 - Erweiterte Berufsbildungsreife, mittlerer Schulabschluss31.07.2019
§ 41 - Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, Zeugnis31.07.2019
§ 42 - Erwerb des mittleren Schulabschlusses, Zeugnis31.07.2019
Kapitel 4 - Gemeinsame Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses31.07.2019
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen31.07.2019
§ 43 - Zweck der gemeinsamen Prüfung, Zulassung, Teilnahme, vorzeitiges Nichtbestehen31.07.2019
§ 44 - Prüfungen, Termine31.07.2019
§ 45 - Nachteilsausgleich und zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung im Prüfungsverfahren31.07.2019
§ 46 - Ausschüsse31.07.2019
§ 47 - Protokolle31.07.2019
§ 48 - Unregelmäßigkeiten31.07.2019
§ 49 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen31.07.2019
Abschnitt 2 - Durchführung der gemeinsamen Prüfung31.07.2019
§ 50 - Schriftliche Prüfungen31.07.2019
§ 51 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen31.07.2019
§ 52 - Präsentationsprüfung31.07.2019
§ 53 - Zusätzliche mündliche Prüfung31.07.2019
§ 54 - Ergebnis der gemeinsamen Prüfung31.07.2019
§ 55 - Wiederholung der gemeinsamen Prüfung31.07.2019
Anlage 1a - Stundentafel IBA - Vollzeit31.07.2019
Anlage 1b - Stundentafel IBA - Teilzeit31.07.2019
Anlage 2 - Bewertungsschlüssel31.07.2019
Anlage 3 - Halbjahresnotendurchschnitt, Halbjahresnoten31.07.2019
Anlage 4 - Jahresnotendurchschnitt, Endnoten31.07.2019
Anlage 5 - Durchschnittsnote31.07.2019
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeines
§ 1Ziel und Dauer der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsfelder
Teil 2Bildungsgang in Vollzeitform
Kapitel 1Aufnahme, Berufsfeldwechsel, Verlängerung des Bildungsgangs
§ 2Aufnahmevoraussetzungen
§ 3Bewerbung und Aufnahme
§ 4Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 5Berufsfeldwechsel
§ 6Verlängerung des Bildungsgangs
Kapitel 2Verlassen, Unterbrechen, Wiederaufnahme
§ 7Verlassen des Bildungsgangs
§ 8Unterbrechen und Wiederaufnahme des Bildungsgangs
Kapitel 3Gliederung und Formen des Unterrichts, Bildungsbegleitung
§ 9Unterricht, Stundentafel
§ 10Differenzierung des Lernangebots, Beobachtungszeit
§ 11Erwerb von Qualifizierungsbausteinen
§ 12Bildungsbegleitung
Kapitel 4Lernstandserhebung, Lernerfolgskontrollen, Leistungsbewertung, Halbjahreszeugnis
§ 13Lernstandserhebung
§ 14Lernerfolgskontrollen
§ 15Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen, zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung, Notenschutz
§ 16Leistungsbewertung
§ 17Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis
Kapitel 5Betriebspraktika, Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
§ 18Durchführung der Betriebspraktika
§ 19Praktikumsort, Praktikumsbetriebe, Praktikumsvertrag
§ 20Aufgaben der Lehrkräfte und der Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter
§ 21Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 22Abschluss der Betriebspraktika
§ 23Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
Kapitel 6Abschluss, Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung
§ 24Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote
§ 25Abschluss des Bildungsgangs
§ 26Zeugnisse, Abgangsbescheinigung
§ 27Anschlussvermittlung
Teil 3Bildungsgang in Teilzeitform
Kapitel 1Allgemeines
§ 28Organisationsform
Kapitel 2Gliederung und Dauer des Bildungsgangs, Aufnahme
§ 29Gliederung und Dauer
§ 30Aufnahme in den Bildungsgang in Teilzeitform
Kapitel 3Schulischer Teil
§ 31Durchführung des schulischen Teils
Kapitel 4Fachpraktischer Teil
§ 32Außerschulische Bildungsträger
§ 33Durchführung der Fachpraxis, Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
§ 34Teilnahmepflicht, vorzeitige Beendigung, Wechsel in den Bildungsgang in Vollzeitform
§ 35Bewertung der Leistungen in der Fachpraxis
Kapitel 5Halbjahreszeugnis, Abschluss und Abschlusszeugnis, Anschlussvermittlung
§ 36Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis
§ 37Endnoten, Abschluss des Bildungsgangs
§ 38Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung
Teil 4Zusätzlicher Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse
Kapitel 1Allgemeines
§ 39Noten der allgemeinbildenden Abschlüsse
Kapitel 2Berufsbildungsreife
§ 40Erwerb der Berufsbildungsreife
Kapitel 3Erweiterte Berufsbildungsreife, mittlerer Schulabschluss
§ 41Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, Zeugnis
§ 42Erwerb des mittleren Schulabschlusses, Zeugnis
Kapitel 4Gemeinsame Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 43Zweck der gemeinsamen Prüfung, Zulassung, Teilnahme, vorzeitiges Nichtbestehen
§ 44Prüfungen, Termine
§ 45Nachteilsausgleich und zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung im Prüfungsverfahren
§ 46Ausschüsse
§ 47Protokolle
§ 48Unregelmäßigkeiten
§ 49Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2Durchführung der gemeinsamen Prüfung
§ 50Schriftliche Prüfungen
§ 51Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 52Präsentationsprüfung
§ 53Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 54Ergebnis der gemeinsamen Prüfung
§ 55Wiederholung der gemeinsamen Prüfung
Anlagen
Anlage 1a (zu § 9 Absatz 1 Satz 6)Stundentafel IBA - Vollzeit
Anlage 1b (zu § 31 Absatz 1 Satz 2)Stundentafel IBA - Teilzeit
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2)Bewertungsschlüssel
Anlage 3 (zu § 17 Absatz 1 Satz 1)Halbjahresnotendurchschnitt, Halbjahresnoten
Anlage 4 (zu § 24)Jahresnotendurchschnitt, Endnoten
Anlage 5 (zu § 24)Durchschnittsnote

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Ziel und Dauer der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsfelder

(1) Die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung nach § 29 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes wird an Berufsschulen durchgeführt und bereitet Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor. Der Bildungsgang dauert in der Regel ein Schuljahr und gliedert sich nach Berufsfeldern. Er kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. Für das Erreichen des in Satz 1 genannten Bildungsziels wird eine berufliche Grundbildung mit hohen fachpraktischen Anteilen vermittelt. Zusätzlich ist der Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife möglich. In der Vollzeitform des Bildungsgangs kann zudem der mittlere Schulabschluss erworben werden.
(2) Die Berufsfelder nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen den in der Anlage 1 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsfeldern.

Teil 2 Bildungsgang in Vollzeitform

Kapitel 1 Aufnahme, Berufsfeldwechsel, Verlängerung des Bildungsgangs

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Berufsausbildung aufnimmt, ist berechtigt, im Anschluss an den Besuch der allgemeinbildenden Schule den Bildungsgang zu besuchen. Das gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, bei denen ein Härtefall vorliegt.
(2) Bei der Aufnahme sollen die Berufsfeldwünsche der Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Wird kein Berufsfeldwunsch geäußert, werden die Bewerberinnen und Bewerber einem nicht übernachgefragten Berufsfeld zugewiesen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen und über keinen Berufsabschluss verfügen und
1.
deren Bewerbung erst nach Ablauf des Bewerbungszeitraums (§ 3 Absatz 1 Satz 2) eingegangen ist oder
2.
die später als im Anschluss an den Besuch der allgemeinbildenden Schule den Bildungsgang besuchen möchten,
werden nach der vorrangigen Aufnahme gemäß § 4 Absatz 7 Satz 3 nach Maßgabe freier Plätze in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge aufgenommen. In begründeten Einzelfällen ist eine Aufnahme bis zum Ablauf der zehnten Woche nach Beginn des Bildungsgangs möglich.
(4) In den Bildungsgang wird nicht aufgenommen, wer diesen Bildungsgang in Voll- oder Teilzeitform schon einmal besucht und
1.
aus selbst zu vertretenden Gründen vorzeitig verlassen oder
2.
nicht erfolgreich abgeschlossen
hat. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 nach Maßgabe freier Plätze zulassen. Sie entscheidet zugleich über anrechenbare Zeiten aus dem ersten Bildungsgang. Die Wiederaufnahme muss binnen zwei Jahren nach dem Verlassen des Bildungsgangs erfolgen.
§ 3 Bewerbung und Aufnahme
(1) Das Bewerbungsverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde zentral koordiniert. Sie gibt den Schulen den Bewerbungszeitraum und das Verfahren jährlich schriftlich bekannt.
(2) Die Aufnahme in den Bildungsgang ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
das Zeugnis über die erreichte Schulbildung,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
4.
sofern vorhanden
a)
die Zeugnisanlage über das Arbeits- und Sozialverhalten,
b)
Nachweise über bereits absolvierte Praktika oder andere Empfehlungen aus der Sekundarstufe I,
c)
das Protokoll über das Anschlussgespräch zur Berufs- und Studienorientierung aus dem Berufswahlpass oder andere Dokumentationen von Beratungsgesprächen zur Berufswegeplanung,
5.
gegebenenfalls den Bescheid über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und
6.
bei nicht volljährigen Bewerberinnen und Bewerbern die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Aufnahme in den Bildungsgang.
Wurde das Zeugnis über die erreichte Schulbildung noch nicht erteilt, ist das letzte Halbjahreszeugnis beizufügen. Das Abschlusszeugnis ist nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Die Schule kann die Vorlage weiterer Bewerbungsunterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlich ist. Zeugnisse und der Nachweis über den Aufenthaltsstatus sind jeweils in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben.
§ 4 Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Wird das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Berufsfeld nur an einer Schule angeboten und übersteigt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen für dieses Berufsfeld die Aufnahmekapazität der Schule, ist eine Auswahlkommission zu bilden, die das Auswahlverfahren durchführt. Der Auswahlkommission gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte Lehrkräfte, die Unterricht in dem betreffenden Berufsfeld erteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf eine Funktionsstelleninhaberin oder einen Funktionsstelleninhaber nach § 73 des Schulgesetzes übertragen.
(2) Wird das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Berufsfeld an mehreren Schulen angeboten und übersteigt die Anzahl der Bewerbungen für dieses Berufsfeld deren Aufnahmekapazität insgesamt, wird die Auswahlkommission aus den Schulleiterinnen und Schulleitern dieser Schulen gebildet. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt. Absatz 1 Satz 3 gilt mit Ausnahme für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsprechend.
(3) Vorab sind bis zu zehn Prozent der freien Plätze vorrangig an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme in den Bildungsgang gebieten oder von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme erheblich verzögert haben. Als Umstände, die eine besondere Härte begründen, gelten insbesondere
1.
eine anerkannte Behinderung nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ein bestehender sonderpädagogischer Förderbedarf,
3.
eine Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
4.
die mindestens einjährige Betreuung einer pflegebedürftigen Person, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und
5.
die eigene längere Erkrankung, wenn sie die mögliche Aufnahme in den Bildungsgang um mindestens ein Jahr verzögert hat.
(4) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 3 Satz 1 genannte Höchstgrenze, entscheidet unter ihnen das Los. Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber durchlaufen das weitere Auswahlverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7.
(5) Plätze, die nicht nach Absatz 3 vergeben wurden, sind nach Eignung zu vergeben. Die Eignung für das gewählte Berufsfeld wird anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt. Darüber hinaus können Bewerbergespräche, Assessments und Tests durchgeführt werden. Die Kriterien für die Ermittlung der Rangfolge legt die Auswahlkommission fest. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, die von der Auswahlkommission festgelegten Auswahlkriterien nach Satz 4 und die gemäß Satz 3 gewählten Verfahren zu überprüfen und Kriterien und Verfahren abzuändern oder eigene Kriterien festzulegen.
(6) Über das Vorliegen eines Härtefalls, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Rangfolge entscheidet die Auswahlkommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die freien Plätze sind entsprechend der ermittelten Rangfolge zu vergeben. Sind Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, entscheidet das Los.
(7) Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird die Aufnahme in ein anderes Berufsfeld angeboten. Lehnt die Bewerberin oder der Bewerber das Angebot ab, wird sie oder er entsprechend der im Auswahlverfahren ermittelten Rangfolge in eine Nachrückerliste für das gewünschte Berufsfeld aufgenommen. Werden vergebene Plätze zum Beginn des Bildungsgangs nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Aufnahme gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste. Die Aufnahme aus der Nachrückerliste hat Vorrang vor den Aufnahmen nach § 2 Absatz 3.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 wird für Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt die Auswahl bei Übernachfrage für ein Berufsfeld durch Losentscheid bestimmt. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird die Aufnahme in ein anderes Berufsfeld an einer Schule der gleichen Schulform angeboten.
§ 5 Berufsfeldwechsel
(1) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Berufsfeldwechsel nach Maßgabe des Absatzes 2 bis spätestens zum Ablauf der Beobachtungszeit (§ 10 Absatz 3 Satz 4 oder 5) oder zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres möglich. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Stellt sich
1.
innerhalb der Beobachtungszeit oder
2.
im ersten Praktikum
heraus, dass die Schülerin oder der Schüler nicht über die Eignung für das ursprünglich gewählte Berufsfeld verfügt, berät die Klassenleiterin oder der Klassenleiter gemeinsam mit der Bildungsbegleiterin oder dem Bildungsbegleiter die Schülerin oder den Schüler mit dem Ziel eines Berufsfeldwechsels und protokolliert den Beratungsprozess. Danach können die Schülerin oder der Schüler, bei nichtvolljährigen Schülerinnen und Schülern mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, den Berufsfeldwechsel beantragen. Der Antrag hat
1.
in den Fällen des Satz 1 Nummer 1 bis spätestens zum Ablauf der Beobachtungszeit und
2.
in den Fällen des Satz 1 Nummer 2 zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres
zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Ein sich aus dem Berufsfeldwechsel ergebender Schulwechsel wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter organisiert und begleitet.
(3) Der Wechsel in ein anderes Berufsfeld ist nur nach Maßgabe freier Plätze möglich. Die Schulaufsichtsbehörde kann das Verfahren des Berufsfeldwechsels näher bestimmen.
§ 6 Verlängerung des Bildungsgangs
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die das Ziel des Bildungsgangs innerhalb eines Schuljahres nicht erreichen, können die Verlängerung des Bildungsgangs um ein weiteres Schuljahr beantragen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Sie hat auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Leistungsbereitschaft und der bisher nachgewiesenen Leistungen zu beurteilen, ob die Schülerin oder der Schüler in einem zweiten Schulbesuchsjahr das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann. Gibt die Klassenkonferenz dem Antrag statt, nimmt die Schülerin oder der Schüler weiter am Unterricht teil. Im verbleibenden Zeitraum des ersten Schulhalbjahres und im zweiten Schulbesuchsjahr sind die Unterrichtsinhalte und Praxisphasen durch individuelle Lernangebote so anzupassen, dass die Kompetenzdefizite gezielt aufgeholt werden können, um den Bildungsgang erfolgreich abschließen zu können.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für die der Bildungsgang nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes wegen der Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zwei Schuljahre dauert, wird der Unterricht zieldifferent nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Abschlussstufe durchgeführt.

Kapitel 2 Verlassen, Unterbrechen, Wiederaufnahme

§ 7 Verlassen des Bildungsgangs
(1) Wer den Bildungsgang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Wer den Bildungsgang verlassen möchte, teilt dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Darüber hinaus ist bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von einem Verlassen des Bildungsgangs auf eigenen Wunsch auszugehen, wenn diese ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fernbleiben, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren; Betriebspraktika gelten als Unterricht im Sinne dieser Vorschrift. In den in Satz 3 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Bildungsgangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Schülerinnen und Schülern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Bildungsgangs im Sinne des Absatz 2 Satz 3 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, dass sie den Bildungsgang fortsetzen möchten.
(4) Die Schule hat Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang verlassen möchten, um
1.
eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen oder
2.
einen Lehrgang nach § 29 Absatz 5 des Schulgesetzes zu besuchen,
zuvor eingehend zu beraten.
(5) Bei Aufnahme in den Bildungsgang sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich auf die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 8 Unterbrechen und Wiederaufnahme des Bildungsgangs
(1) Der Bildungsgang kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers einmal aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Bei nichtvolljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung oder Behinderung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Die Wiederaufnahme in den Bildungsgang hat nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Wiederaufnahme setzt zu Beginn des Schulhalbjahres ein, das dem Schulhalbjahr entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Bildungsgang von Anfang an neu durchlaufen werden. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Schule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Kapitel 3 Gliederung und Formen des Unterrichts, Bildungsbegleitung

§ 9 Unterricht, Stundentafel
(1) Dem Unterricht liegt der Rahmenlehrplan der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugrunde. Er gliedert sich in einen berufsfeldübergreifenden und einen berufsfeldbezogenen Lernbereich. Der berufsfeldübergreifende Lernbereich gliedert sich in Fächer. Der berufsfeldbezogene Lernbereich besteht aus den Teilbereichen
1.
Fachtheorie,
2.
Fachpraxis und
3.
Betriebliche Lernaufgabe (§ 23).
Die Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis untergliedern sich jeweils in Lernfelder. Die Stundenumfänge der Fächer und Teilbereiche sowie des Teilungsunterrichts sind in der Stundentafel der Anlage 1a festgelegt. Lernfelder können durch Qualifizierungsbausteine (§ 11) ersetzt werden.
(2) Die Unterrichtsinhalte des berufsfeldübergreifendenden Lernbereichs haben Bezüge zum berufsfeldbezogenen Lernbereich. Die berufsfeldbezogenen Lerninhalte orientieren sich an den jeweiligen Rahmenausbildungsordnungen der typischen Berufe des Berufsfeldes und verbinden betriebliches und schulisches Lernen durch intensive Kooperationen der Schulen mit den Betrieben.
(3) Das Fach Planung des beruflichen Anschlusses dient der weiteren individuellen Berufswegeplanung. Eine Benotung in diesem Fach erfolgt nicht.
(4) Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Soweit es schulorganisatorisch möglich ist, kann für Schülerinnen und Schüler ohne Englischkenntnisse Unterricht in einer anderen Fremdsprache angeboten werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule.
(5) Über den Pflichtunterricht hinaus kann die Schule zusätzlich Wahlunterricht im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten anbieten. Der Wahlunterricht hat als fakultativer individueller Stütz- und Förderunterricht die Leistungsverbesserung der Schülerinnen und Schüler zum Ziel. Wahlunterricht kann sowohl im berufsfeldübergreifenden als auch im berufsfeldbezogenen Lernbereich nach den Maßgaben der Anlage 1a durchgeführt werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ oder „Sehen“, wird zusätzlich Wahlunterricht als behinderungsspezifischer Stütz- und Förderunterricht im Umfang von sechs Wochenstunden angeboten. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“, „Hören“ oder „Geistige Entwicklung“ wird der in Satz 1 genannte Wahlunterricht im Umfang von zwei Wochenstunden erteilt.
§ 10 Differenzierung des Lernangebots, Beobachtungszeit
(1) Der Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache wird leistungsdifferenziert erteilt. Die Leistungsdifferenzierung erfolgt in zwei Anforderungsniveaus:
1.
das Grundniveau (GR-Niveau), das den Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife ermöglicht und
2.
das Erweiterungsniveau (ER-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses ermöglicht.
(2) Innerhalb der Niveaustufen kann eine weitere Differenzierung durch die Bildung unterschiedlicher Lerngruppen vorgesehen werden. Bei der Bildung der Lerngruppen sind insbesondere
1.
die in der Sekundarstufe I nachgewiesenen Leistungen und Kompetenzen,
2.
die bisherigen betrieblichen Praxiserfahrungen,
3.
die Art und der Umfang des individuellen Förderbedarfs sowie
4.
die erwartete Leistungsentwicklung auf der Grundlage der Lernstandserhebungen gemäß § 13
zu berücksichtigen. Um dem unterschiedlichen Förderbedarf besser entsprechen zu können, ist auch die Bildung von Lerngruppen unterschiedlicher Größe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtstundenzahl möglich.
(3) Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss nehmen zunächst am Unterricht auf GR-Niveau teil. Schülerinnen und Schüler mit erweiterter Berufsbildungsreife oder mittlerem Schulabschluss nehmen zunächst am Unterricht auf ER-Niveau teil. Schülerinnen und Schüler mit Berufsbildungsreife wählen das Anforderungsniveau, auf dem sie zunächst unterrichtet werden möchten; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der erste Abschnitt des Bildungsgangs gilt als Beobachtungzeit, er dauert zehn Unterrichtswochen. In begründeten Einzelfällen kann die Beobachtungszeit einmalig bis längstens zum Ende des ersten Schulhalbjahres verlängert werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die während der Beobachtungszeit auf GR-Niveau unterrichtet wurden und am Ende der Beobachtungszeit
1.
in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache jeweils mindestens befriedigende Leistungen erzielt haben und
2.
von denen auf Grund ihres Leistungsvermögens und der gezeigten Leistungsbereitschaft erwartet werden kann, dass sie am Unterricht der höheren Niveaustufe erfolgreich teilnehmen werden,
können auf Antrag in den Unterricht auf ER-Niveau wechseln. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(5) Schülerinnen und Schüler, die während der Beobachtungszeit auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und am Ende der Beobachtungszeit in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache jeweils einen Notendurchschnitt von 4,4 oder besser erzielt haben, werden weiter auf dem ER-Niveau unterrichtet, sofern sie nicht freiwillig in den Unterricht auf GR-Niveau wechseln möchten. Für die Berechnung der Notendurchschnitte findet das für die Ermittlung der Halbjahresnotendurchschnitte in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 1 und 2 geregelte Verfahren entsprechende Anwendung. Wer die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss in eine Lerngruppe wechseln, die auf dem GR-Niveau unterrichtet wird.
(6) Die Entscheidung über die Verlängerung der Beobachtungszeit sowie die Feststellung über den Wechsel in den Unterricht auf ER- oder GR-Niveau trifft die Klassenkonferenz. Die Schule gibt die Beschlüsse den betroffenen Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt.
(7) Beim Wechsel in den Unterricht einer anderen Niveaustufe werden die bis dahin erzielten Noten wie folgt umgerechnet:
1.
Beim Wechsel vom GR-Niveau in das ER-Niveau sind die bis dahin erzielten Noten jeweils um eine Notenstufe abzusenken und
2.
beim Wechsel vom ER-Niveau in das GR-Niveau sind die bis dahin erzielten Noten jeweils um eine Notenstufe heraufzusetzen.
Die Note „ungenügend“ darf nicht heraufgesetzt werden, wenn sie auf Grund einer Unregelmäßigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 erteilt wurde.
§ 11 Erwerb von Qualifizierungsbausteinen
Der Unterricht in den berufsfeldbezogenen Lernfeldern kann in Form von Qualifizierungsbausteinen organisiert werden. Zugrunde gelegt werden sollen insbesondere die bundeseinheitlichen Qualifizierungsbausteine nach § 69 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 42p der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
§ 12 Bildungsbegleitung
(1) Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie erfahrene Fachkräfte aus den jeweiligen Berufsfeldern. Aufgaben der Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter sind
1.
in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften
a)
die Beratung der Schülerinnen und Schüler über Ausbildungsmöglichkeiten entsprechend deren persönlichen Interessen und Fähigkeiten und
b)
die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler beim Finden beruflicher Anschlussperspektiven,
2.
in Absprache mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter die Durchführung aufeinander aufbauender Einzelgespräche mit den Schülerinnen und Schülern während des gesamten Schuljahres mit dem Ziel der individuellen Kompetenzentwicklung für deren zukünftige Berufswegeplanung auf der Grundlage der schulischen und betrieblichen Zertifikate der Kompetenzerfassung,
3.
die Gewinnung geeigneter Praktikumsplätze,
4.
die Unterstützung und Beratung der Praktikumsbetriebe insbesondere bei der Planung und Durchführung des Betriebspraktikums, der Kompetenzerfassung und der Findung möglicher beruflicher Anschlussperspektiven,
5.
die Vor- und Nachbereitung sowie die Begleitung der Betriebspraktika in enger Abstimmung mit den zuständigen Lehrkräften und
6.
die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Erarbeitung der Betrieblichen Lernaufgabe in Absprache mit den Lehrkräften.
Die Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter stellen sicher, dass die betrieblichen Zertifikate der Kompetenzerfassung zum Ende eines Betriebspraktikums vorliegen.
(2) Für die Durchführung und zur Unterstützung der in Absatz 1 genannten Aufgaben hat die Schule
1.
mit den Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleitern oder den Trägern, denen sie angehören, eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen,
2.
ein für die Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter zuständiges Mitglied der Schulleitung zu benennen,
3.
die Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter in die schulischen Prozesse einzubinden und ziel- und bedarfsorientiert für die verschiedenen Zielgruppen einzusetzen,
4.
regelmäßige Zeiten für den Erfahrungsaustausch und erforderliche Abstimmungen zwischen der Bildungsbegleiterin oder dem Bildungsbegleiter, der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter und den unterrichtenden Lehrkräften im Stundenplan vorzusehen und
5.
Beratungskontakte mit den Schülerinnen und Schülern auch während der Unterrichtszeit zu ermöglichen.
Das Muster für die Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Kapitel 4 Lernstandserhebung, Lernerfolgskontrollen, Leistungsbewertung, Halbjahreszeugnis

§ 13 Lernstandserhebung
Die Schule erhebt am Beginn des Bildungsgangs für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache den Lernstand. Auf dieser Grundlage entwickelt die Klassenkonferenz individuelle Fördermaßnahmen für den Unterricht. Über die Methodik der Lernstandserhebung entscheidet die Schule.
§ 14 Lernerfolgskontrollen
(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Überprüfung, Bewertung und Dokumentation der im Unterricht erbrachten Lernleistungen und des Stands der Kompetenzentwicklung. Lernerfolgskontrollen sind
1.
Klassenarbeiten (Absatz 2) und andere schriftliche Leistungsnachweise,
2.
mündliche Leistungsüberprüfungen,
3.
Projektarbeiten (Absatz 3),
4.
Dokumentationen,
5.
Präsentationen,
6.
Hausaufgaben (Absatz 4) und
7.
andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, zu denen je nach Berufsfeld auch praktische Leistungen wie das Fertigen von Werkstücken oder das Erbringen von Dienstleistungen gehören.
(2) Klassenarbeiten überprüfen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler in einem Unterrichtsabschnitt. In jedem Schulhalbjahr sind vorbehaltlich des Satzes 3 in jedem Fach und in jedem Lernfeld des Teilbereichs Fachtheorie jeweils zwei Klassenarbeiten von mindestens 45 Minuten Dauer zu schreiben. Im Fach Sport/Gesundheitsförderung werden keine Klassenarbeiten geschrieben. Höchstens eine Klassenarbeit in jedem Schulhalbjahr kann durch eine der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5 und 7 genannten Lernerfolgskontrollen ersetzt werden. Im Teilbereich Fachpraxis werden anstelle von Klassenarbeiten in jedem Schulhalbjahr zwei der in Satz 4 genannten Lernerfolgskontrollen durchgeführt. Abweichend von den Sätzen 2 und 5 ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der gemeinsamen Prüfung im Prüfungshalbjahr in jedem Fach und jedem Lernfeld des Teilbereichs Fachtheorie nur eine Klassenarbeit zu schreiben und ist in jedem Lernfeld des Teilbereichs Fachpraxis nur eine der anderen in Satz 4 genannten Lernerfolgskontrollen durchzuführen. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Dabei sind Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte sowie Übungshinweise zu geben. Für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klassenarbeit teilnehmen konnten, ist ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Lautet das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der an einer Klassenarbeit Teilnehmenden schlechter als „ausreichend“, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Gründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Befugnis nach Satz 12 auf eine Funktionsstelleninhaberin oder einen Funktionsstelleninhaber nach § 73 des Schulgesetzes übertragen.
(3) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fach- oder lernfeldbezogene, fach- oder lernfeldübergreifende sowie fächer- oder lernfeldverbindende Themen behandeln. Die Projektergebnisse werden durch einen schriftlichen Bericht oder eine praktische Arbeit dokumentiert und im Unterricht präsentiert. Die betreuenden Lehrkräfte tragen dafür Sorge, dass die individuellen Anteile aller am Projekt Beteiligten erkennbar sind.
(4) Die Lehrkräfte können mündliche und schriftliche Hausaufgaben zur Vertiefung der schulischen Lernprozesse aufgeben. Die Hausaufgaben sollen zudem der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienen.
(5) Die Korrektur von schriftlichen Lernerfolgskontrollen ist unverzüglich durchzuführen und nachvollziehbar zu gestalten. Vorzüge, Beanstandungen und Fehler sind am Rand zu vermerken. Dabei soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und inwieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wurde. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und vorbehaltlich der Regelung des § 15 Absatz 4 bei der Bewertung zu berücksichtigen. Klassenarbeiten sind mit einem Notenspiegel, aus dem das Leistungsbild der Klasse hervorgeht, und mit einem lernförderlichen Hinweis für die weitere Kompetenzentwicklung zu versehen. Die Niveaustufe des leistungsdifferenzierten Unterrichts ist auszuweisen. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen sind mit den Schülerinnen und Schülern auszuwerten und an sie zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt erfordern.
§ 15 Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen, zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung, Notenschutz
(1) Als Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung kommen unter Beibehaltung der fachlichen Anforderungen insbesondere die in § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßnahmen in Betracht. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei Wegfall aufzuheben. Sofern die Beeinträchtigung nicht vorübergehender Natur ist, kann der Nachteilsausgleich für die gesamte Dauer des Bildungsgangs gewährt werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung sind eine ärztliche Bescheinigung oder andere geeignete Nachweise über die Beeinträchtigung vorzulegen.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besucht haben, kann
1.
zeitweise die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,
2.
das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach oder Lernfeld zu schreiben ist, sowie
3.
das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch und Deutsch - Herkunftssprache
vorgesehen werden.
(3) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs nach Absatz 1 sowie das zeitweilige Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung nach Absatz 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den jeweils unterrichtenden Lehrkräften.
(4) Über den Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers auf Gewährung eines Notenschutzes nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums für die beruflichen und zentral verwalteten Schulen in Berlin, ob und in welchen Fächern und Lernfeldern von der Bewertung von Leistungen oder Teilleistungen abzusehen ist. Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 2. Die Bewertungskriterien für Lernerfolgskontrollen sind den Schülerinnen und Schülern vorher bekanntzugeben.
(2) Zur Bewertung eines Projektes sind je nach Aufgabenstellung schriftliche Arbeiten, Präsentationen oder Arbeitsproben heranzuziehen. Für die Bewertung von Projektleistungen im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe gilt § 23 Absatz 5.
(3) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt auch vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile eines Leistungsnachweises gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
§ 17 Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres wird mit Ausnahme des Faches „Planung des beruflichen Anschlusses“ für jedes unterrichtete Fach, Lernfeld, für die Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis sowie für das Projekt des Teilbereichs Betriebliche Lernaufgabe eine Halbjahresnote gemäß Anlage 3 gebildet. Die Halbjahresnote stützt sich auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen. Die Halbjahresnote wird von der Lehrkraft festgelegt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erhalten eine schriftliche Information zur Lern- und Leistungsentwicklung.
(2) Bleibt ein Fach, Teilbereich oder Lernfeld aus Gründen, die bei der Schülerin oder dem Schüler liegen, ohne Bewertung, ist auf dem Halbjahreszeugnis im Notenfeld des betreffenden Faches ein „o. B.“ (ohne Bewertung) einzutragen. Kann in einem Fach aus anderen Gründen keine Halbjahresnote erteilt werden, ist in das Notenfeld „n. e.“ (nicht erteilt) einzutragen. Einträge in den Notenfeldern nach Satz 1 und 2 sind auf dem Zeugnis unter dem Abschnitt Bemerkungen zu erläutern.
(3) Die in einem Schulhalbjahr im Unterricht erworbenen personalen Kompetenzen sind von den unterrichtenden Lehrkräften gemeinsam zu bewerten. Auf Grund dieser Bewertungen fertigt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter das schulische Zertifikat der Kompetenzerfassung. Die im Betriebspraktikum erworbenen personalen Kompetenzen werden in dem betrieblichen Zertifikat der Kompetenzerfassung dokumentiert. Das betriebliche Zertifikat fertigt die Praktikumsanleiterin oder der Praktikumsanleiter soweit erforderlich mit Unterstützung der für die Praktikumsbetreuung verantwortlichen Lehrkraft oder der Bildungsbegleiterin oder des Bildungsbegleiters. Die Muster der Zertifikate einschließlich der zu erfassenden Kompetenzen sowie die Beurteilungsmaßstäbe gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
(4) Die Halbjahresnoten sowie die Bewertung der Betriebspraktika gemäß § 22 werden für jede Schülerin und jeden Schüler auf dem Halbjahreszeugnis ausgewiesen. Dabei sind die Niveaustufen für die Fächer, die leistungsdifferenziert unterrichtet wurden, anzugeben. Wurde ein Notenschutz nach § 15 Absatz 4 gewährt, sind Art und Umfang des Notenschutzes auszuweisen. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor. Das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung nach Absatz 3 Satz 3 wird dem Zeugnis als Anlage beigefügt. Finden im Schulhalbjahr zwei Praktika statt, ist dem Zeugnis das Zertifikat aus dem Praktikum beizufügen, in dem die Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe erfolgte. Das schulische Zertifikat nach Absatz 3 Satz 2 kann dem Zeugnis als Anlage beigefügt werden; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

Kapitel 5 Betriebspraktika, Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe

§ 18 Durchführung der Betriebspraktika
(1) Betriebspraktika sind zentraler Bestandteil des Bildungsgangs. Sie verbinden die Lernorte Schule und Betrieb und dienen der Berufsausbildungsvorbereitung und dem Übergang in ein Ausbildungsverhältnis. Die Schülerinnen und Schüler lernen betriebliche Aufgaben und Tätigkeiten eines Ausbildungsberufes kennen und erwerben und entwickeln berufspraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten unter den betriebsspezifischen Bedingungen. Praktikumsbegleitend hat jede Schülerin und jeder Schüler ein Projekt im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe nach § 23 zu bearbeiten, dessen Thema sie oder er in Absprache mit der für die betriebliche Praktikumsanleitung zuständigen Fachkraft (§ 19 Absatz 3 Satz 1) und der oder dem für die schulische Praktikumsbetreuung Verantwortlichen (§ 20 Absatz 1 Satz 1) selbst wählen kann.
(2) Für das Erreichen des Bildungsgangzieles sind mindestens zwei und höchstens drei Betriebspraktika durchzuführen, die einem Gesamtumfang von mindestens acht Wochen (40 Praktikumstage) entsprechen. Betriebspraktika werden in jedem Schulhalbjahr entweder als Block- oder Tagespraktikum durchgeführt. Die Dauer eines Praktikums beträgt mindestens drei Wochen (15 Praktikumstage). Über die Anzahl und organisatorische Gestaltung der Betriebspraktika entscheidet die Schule in eigener Verantwortung und unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben. In begründeten Einzelfällen kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Mindestdauer nach Satz 1 und Satz 3 unterschritten werden, wenn die Art der Behinderung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Verkürzung der Praktikumsdauer erfordern.
(3) Betriebspraktika gelten als schulische Veranstaltungen. Die tägliche Beschäftigungszeit beträgt im ersten Halbjahr mindestens sechs Zeitstunden und im zweiten Halbjahr acht Zeitstunden. Praktika können auch in unterrichtsfreien Zeiten durchgeführt werden, sofern die schulische Praktikumsbegleitung sichergestellt werden kann. In begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Beschäftigungszeit und Verteilung der Praktikumszeit möglich.
§ 19 Praktikumsort, Praktikumsbetriebe, Praktikumsvertrag
(1) Betriebspraktika sind grundsätzlich im Land Berlin durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können Praktika in angrenzenden Kreisen des Landes Brandenburg durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Als Praktikumsstellen sind Betriebe oder andere Einrichtungen zu wählen (Praktikumsbetriebe), die
1.
Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel zu einem Ausbildungsberuf aus dem jeweiligen Berufsfeld gehören,
2.
über die Ausbildungseignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung verfügen und
3.
für die Praktikumsanleitung Fachkräfte einsetzen, die über die Ausbilderinnen- oder Ausbildereignung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung verfügen.
(3) Kann die Schülerin oder der Schüler trotz einer nach Satz 2 bestimmten und der Schule gegenüber nachzuweisenden Anzahl an Bewerbungen keinen Praktikumsplatz in einem Ausbildungsbetrieb oder einer anderen Einrichtung finden, der oder die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, hat die Schülerin oder der Schüler stattdessen ein Praktikum in einem anderen Betrieb oder einer anderen Einrichtung abzuleisten, der oder die
1.
Aufgaben wahrnimmt, die in der Regel zu einem Ausbildungsberuf aus dem jeweiligen Berufsfeld gehören,
2.
bereit und in der Lage ist, das Betriebspraktikum nach den Absätzen 6 und 10 sowie nach §§ 18, 20 und 21 durchzuführen,
3.
für die Praktikumsanleitung eine erfahrene und geeignete Fachkraft einsetzt und
4.
die Gewähr bietet, dass die Schutzbestimmungen für das jeweilige Berufsfeld, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und die besonderen Schutzbestimmungen für Jugendliche, beachtet werden.
Die Anzahl der im Sinne von Satz 1 erforderlichen Bewerbungen legt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter berufsfeldbezogen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Sie oder er kann diese Aufgabe auf die zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter übertragen.
(4) Findet eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch in einem anderen Betrieb oder einer anderen Einrichtung nach Absatz 3 keinen Praktikumsplatz, hat diese Schülerin oder dieser Schüler ein von der Schule angebotenes schulisches Praktikum abzuleisten, dessen Umfang mindestens dem regulären Unterrichtsumfang entspricht und das eine betriebliche Lernaufgabenstellung beinhaltet. Findet eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen keinen Praktikumsplatz, gilt das Praktikum als nicht bestanden.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen. In diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Praktikums im Sinne von Absatz 2 oder 3 ein schulisches Praktikum gemäß Absatz 4 Satz 1 abzuleisten.
(6) Die Praktikumsanleitung umfasst die Unterweisung und die Aufsicht bei der Durchführung der praktischen Aufgaben. Die Aufgaben müssen überschaubar und klar umrissen sein und den Lernzielen des Bildungsgangs entsprechen.
(7) Die Schule schließt mit dem Praktikumsbetrieb einen Praktikumsvertrag, in dem die Organisation, die Inhalte und die gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Der Praktikumsvertrag muss die Zusage des Praktikumsbetriebes enthalten, das Praktikum nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Das Muster des Praktikumsvertrages und das Informationsblatt zu den Regelungen zwischen der Schule und dem Praktikumsbetrieb gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
(8) Beabsichtigt der Praktikumsbetrieb den in Absatz 7 genannten Vertrag vorzeitig zu kündigen, weil das Verhalten der Schülerin oder des Schülers das Erreichen des Praktikumszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden, sind die Schule sowie die Schülerin oder der Schüler vorher anzuhören und im Fall der Vertragskündigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(9) Bestehen berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Praktikumsvorschriften durch den Praktikumsbetrieb, hat die Schule unverzüglich und unter Angabe der Gründe das Praktikumsverhältnis zu beenden.
(10) Am Ende eines Praktikums hat der Praktikumsbetrieb den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers im betrieblichen Zertifikat der Kompetenzerfassung nach § 17 Absatz 3 Satz 3 zu dokumentieren.
§ 20 Aufgaben der Lehrkräfte und der Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter
(1) Die in der Klasse unterrichtenden und fachlich zuständigen Lehrkräfte sind für die schulische Praktikumsbetreuung sowie für die inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Betriebspraktika in Abstimmung mit den jeweiligen Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleitern verantwortlich. Die Unterrichtsstunden der Lehrkräfte während der Praktikumsphasen werden für die Praktikumsbegleitung verwendet. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter koordiniert die Praktikumsbegleitung. Die für die schulische Praktikumsbetreuung verantwortlichen Lehrkräfte halten engen Kontakt mit den Praktikumsbetrieben und besuchen die Schülerinnen und Schüler in der Regel einmal wöchentlich, mindestens aber zweimal während jedes Praktikums, am Praktikumsort. Während der Besuche führen sie gemeinsame Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern und den mit der Praxisanleitung betrauten betrieblichen Fachkräften über den Bearbeitungsstand des Projekts im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe, die Kompetenzentwicklung im Verlauf des Praktikums, die Eignung für das Berufsfeld und die beruflichen Anschlussperspektiven.
(2) Die Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter unterstützen, beraten und begleiten jede Schülerin und jeden Schüler bei der Anbahnung eines passenden beruflichen Anschlusses und der Gewinnung neuer Praktikumsbetriebe. Unter Berücksichtigung der Interessen und Stärken der Schülerinnen und Schüler aus dem Protokoll über das Anschlussgespräch zur Berufs- und Studienorientierung und deren Erfahrungen aus bereits in der Sekundarstufe I absolvierten Betriebspraktika begleiten sie die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl passender Praktikumsbetriebe und im Bewerbungsverfahren. Die Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter besuchen die Schülerinnen und Schüler während jedes Praktikums mindestens zweimal am Praktikumsort. Während der Besuche führen sie gemeinsame Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern und den mit der Praxisanleitung betrauten betrieblichen Fachkräften über den Bearbeitungsstand des Projekts im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe, die Kompetenzentwicklung im Verlauf des Praktikums, die Eignung für das Berufsfeld und die beruflichen Anschlussperspektiven. Sie beraten und unterstützen den Praktikumsbetrieb bei der Entwicklung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und bei der Erfassung der Kompetenzen für das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung.
§ 21 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben sich bis zu einem jeweils von der Schule festgesetzten Termin um einen geeigneten Praktikumsplatz zu bewerben. Die in der Klasse unterrichtenden und fachlich zuständigen Lehrkräfte unterstützen die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl der Praktikumsstellen und der Bewerbung.
(2) Über das Praktikum haben die Schülerinnen und Schüler ein Berichtsheft nach den Vorgaben der Schule zu führen. Die Führung des Berichtshefts ist Teil des Projekts im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Mindestvorgaben für die Führung der Berichtshefte festlegen.
(3) Wer ganz oder teilweise an der Praktikumsteilnahme gehindert ist, hat unverzüglich
1.
die Schule und den Praktikumsbetrieb über das Fernbleiben zu informieren und
2.
der Schule und dem Praktikumsbetrieb die Gründe für das Fernbleiben nachzuweisen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen dem Praktikum länger als drei Tage fernbleibt, hat spätestens am vierten Krankheitstag der Schule eine ärztliche Bescheinigung und dem Praktikumsbetrieb eine Kopie dieser Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung muss den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ausweisen. Im Übrigen gilt für Freistellungen und die nachträgliche Entschuldigung bei Praktikumsversäumnissen Abschnitt I Nummer 1 bis 7 der Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) vom 19. November 2014 (ABl. S. 2235), die durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 451) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Versäumte Praktikumszeiten sind in unterrichtsfreien Zeiten nachzuholen, soweit dies für das Bestehen des Betriebspraktikums erforderlich ist.
(5) Wer seinen Praktikumsplatz aus selbst zu vertretenden Gründen verliert und keinen neuen Praktikumsplatz innerhalb einer Frist von fünf Praktikumstagen nachweist, hat das Betriebspraktikum nicht bestanden. Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Praktikumsplatz aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verlieren, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
(6) Die Schülerinnen und Schüler haben auch nach Beendigung des Praktikums über Angelegenheiten des Praktikumsbetriebs Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Aufnahme eines Praktikums über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist zu dokumentieren.
(7) Über die Ziele des Betriebspraktikums sowie die Rechte und Pflichten im Praktikum sind die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte innerhalb der ersten vier Wochen des Bildungsgangs, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn des ersten Praktikums eingehend zu informieren.
§ 22 Abschluss der Betriebspraktika
(1) Die Entscheidung über den Abschluss eines Praktikums trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der für die schulische Praktikumsbetreuung verantwortlichen Lehrkraft. Die Entscheidung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Das Ergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass
1.
die Schülerin oder der Schüler an mindestens 70 Prozent der vorgesehenen Praktikumszeit teilgenommen hat,
2.
die Führung des Berichtshefts den Vorgaben der Schule entspricht und
3.
durch die im betrieblichen Zertifikat der Kompetenzerfassung ausgewiesenen Kompetenzen die erfolgreiche Mitarbeit im Betriebspraktikum nachgewiesen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat über Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zu entscheiden, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat,
2.
die Schülerin oder der Schüler die Fehlzeiten aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachholen konnte und
3.
das Ziel des Praktikums trotz der Fehlzeiten erreicht wurde.
Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
§ 23 Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
(1) Im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe ist in jedem Betriebspraktikum in Form eines Projekts eine komplexe Aufgabenstellung mit direktem Bezug zur praktischen Tätigkeit im Praktikumsbetrieb zu bearbeiten. Die Aufgabe beinhaltet die Ausführung einer vollständigen beruflichen Handlung im Praktikumsbetrieb und kann auch die Herstellung von Werkstücken oder anderen Produkten sowie das Erbringen von Dienstleistungen enthalten. Die Aufgabenstellung enthält als Teilleistungen
1.
das Führen des Berichtshefts über das Praktikum nach den Vorgaben der Schule,
2.
die schriftliche Dokumentation der vollständigen beruflichen Handlung,
3.
die persönliche Auswertung des Praktikums mit Bezug auf die berufliche Anschlussplanung,
4.
die Präsentation der vollständigen beruflichen Handlung mit anschließender Selbsteinschätzung.
(2) Die Schülerinnen und Schüler konzipieren, bearbeiten, dokumentieren und präsentieren die vollständige berufliche Handlung selbstständig; die dafür erforderlichen Grundlagen werden im Unterricht vermittelt. Die Schülerinnen und Schüler stimmen das Thema innerhalb der ersten Praktikumswoche mit den für die Praktikumsbetreuung zuständigen Lehrkräften oder den Bildungsbegleiterinnen oder Bildungsbegleitern sowie mit der für die betriebliche Praktikumsanleitung zuständigen Fachkraft ab. Der Fortschritt der Projektarbeit ist regelmäßig im Berichtsheft zu dokumentieren.
(3) Die schriftliche Dokumentation der vollständigen beruflichen Handlung umfasst die Planung und Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die Auswertung des Ergebnisses.
(4) Die Präsentation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 findet nach Abschluss des Betriebspraktikums statt. Werden in einem Schulhalbjahr zwei Betriebspraktika durchgeführt, kann die Schülerin oder der Schüler wählen, welches Praktikum Grundlage für die Präsentation ist. Das Nähere zur Durchführung der Präsentation und deren Bewertung legt die für die schulische Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft in Absprache mit der für die betriebliche Praktikumsanleitung zuständigen Fachkraft fest.
(5) Die Bewertung der Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe erfolgt nach Anlage 3 Abschnitt C.

Kapitel 6 Abschluss, Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung

§ 24 Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote
Für die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs und den zusätzlichen Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses sind am Ende des letzten Schulhalbjahres die Endnoten nach Anlage 4 und die Durchschnittsnote nach Anlage 5 zu ermitteln.
§ 25 Abschluss des Bildungsgangs
(1) Den Bildungsgang schließt erfolgreich ab, wer
1.
in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach und Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
jedes Betriebspraktikum mindestens mit der Bewertung „bestanden“ abgeschlossen hat,
3.
für die Teilbereiche
a)
Betriebliche Lernaufgabe und
b)
Fachpraxis
jeweils mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat und
4.
für jedes Fach sowie die Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis mindestens eine Halbjahresnote erzielt hat und in insgesamt nicht mehr als zwei Fächern oder Teilbereichen auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 1 ohne Bewertung geblieben ist, wobei nicht bewertete Leistungen als Folge einer Freistellung im Fach Sport/Gesundheitsförderung außer Betracht bleiben.
In Fällen der Verlängerung des Bildungsgangs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in den Fällen des § 6 Absatz 2 findet Satz 1 Nummer 2 und 4 nur für das zweite Schulbesuchsjahr Anwendung.
(2) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht, hat die Klassenkonferenz darüber zu entscheiden, ob auf Grund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Verlauf des Bildungsgangs erbrachten Leistungsnachweise davon ausgegangen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dennoch das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
§ 26 Zeugnisse, Abgangsbescheinigung
(1) Wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Auf dem Abschlusszeugnis sind
1.
die Endnoten aller Fächer, Lernfelder sowie der Teilbereiche Fachtheorie, Fachpraxis und Betriebliche Lernaufgabe einschließlich der Angabe der Niveaustufen für die Fächer, die leistungsdifferenziert unterrichtet wurden,
2.
die Durchschnittsnote,
3.
die Bewertung der Betriebspraktika,
4.
die Themen und Noten der Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe,
5.
gegebenenfalls der Erwerb der Berufsbildungsreife,
6.
Art und Umfang eines nach § 15 Absatz 4 gewährten Notenschutzes und
7.
das Niveau der Qualifizierung nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) gemäß dem gemeinsamen Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) vom 1. Mai 2013
auszuweisen. Über den zusätzlichen Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses wird jeweils ein gesondertes Zeugnis gemäß § 41 Absatz 3 und § 42 Absatz 2 erteilt. Dem Abschlusszeugnis ist das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung des letzten Schulhalbjahres als Anlage beizufügen. Finden im letzten Schulhalbjahr zwei Praktika statt, ist dem Zeugnis das Zertifikat aus dem Praktikum beizufügen, in dem die Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe erfolgte. Das schulische Zertifikat der Kompetenzerfassung kann beigefügt werden; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
(2) In Fällen der Verlängerung des Bildungsgangs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis über das zweite Schulhalbjahr.
In Fällen der Verlängerung des Bildungsgangs nach § 6 Absatz 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Information zur Lern- und Leistungsentwicklung.
(3) Wer die Schule vor dem Abschluss des Bildungsgangs verlässt und ihn mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Bildungsgangs erzielten Leistungen ausweist. Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang vor Ablauf der ersten sechs Wochen verlassen, erhalten eine Abgangsbescheinigung, die den Zeitraum des Schulbesuchs ausweist; eine Durchschrift ist zu den Schülerpersonalblättern zu nehmen.
(4) Die Muster der Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
§ 27 Anschlussvermittlung
Schülerinnen und Schüler, die
1.
den Bildungsgang vorzeitig verlassen,
2.
den Bildungsgang nicht erfolgreich abschließen oder
3.
nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs nicht unmittelbar in eine Berufsausbildung, in ein Beschäftigungsverhältnis oder in einen weiterführenden Bildungsgang übergehen,
werden an die Beraterinnen und Berater der Schulaufsichtsbehörde in der Jugendberufsagentur zur weiteren Qualifizierungs- und Berufswegeplanung unter Beachtung der Informationspflichten nach § 64 Absatz 7 Satz 3 des Schulgesetzes vermittelt.

Teil 3 Bildungsgang in Teilzeitform

Kapitel 1 Allgemeines

§ 28 Organisationsform
Die Bildungsgänge in Teilzeitform werden in Kooperation mit außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt.

Kapitel 2 Gliederung und Dauer des Bildungsgangs, Aufnahme

§ 29 Gliederung und Dauer
(1) In der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung in Teilzeitform erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht in berufsfeldübergreifenden Fächern und in der berufsfeldbezogenen Fachtheorie. Sie absolvieren den fachpraktischen Teil der Berufsausbildungsvorbereitung (Fachpraxis) beim außerschulischen Bildungsträger.
(2) Der Bildungsgang dauert in der Regel ein Schuljahr; § 6 Absatz 1 gilt entsprechend; Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erfüllt haben, werden ausschließlich in zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform unterrichtet und gefördert.
§ 30 Aufnahme in den Bildungsgang in Teilzeitform
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Aufnahmezusage eines außerschulischen Bildungsträger im Sinne von § 32 Absatz 1 Satz 1 über die Ableistung des fachpraktischen Teils der Berufsausbildungsvorbereitung erhalten haben, können nach Maßgabe des Absatzes 2 an der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung in Teilzeitform teilnehmen.
(2) Für die Bewerbung und die Aufnahme finden § 2 Absatz 4 und § 3 entsprechende Anwendung. Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen ist den Bewerbungsunterlagen ein Nachweis der Aufnahmezusage des außerschulischen Bildungsträger beizufügen.

Kapitel 3 Schulischer Teil

§ 31 Durchführung des schulischen Teils
(1) Für den Unterricht gelten § 9 Absatz 1 bis 5 sowie § 11 entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ oder „Sehen“ gilt § 9 Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder „Hören“ gilt § 9 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 6 sind die Stundenumfänge der Unterrichtsfächer, der berufsfeldbezogenen Teilbereiche sowie des Teilungs- und des Wahlunterrichts in Anlage 1b festgelegt. Der Unterricht wird auf dem GR-Niveau durchgeführt.
(2) Für die Lernstandserhebung, die Durchführung von Lernerfolgskontrollen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Leistungskontrollen, das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung, die Gewährung eines Notenschutzes und die Bewertung von Leistungen finden die §§ 13 bis 16 entsprechende Anwendung.

Kapitel 4 Fachpraktischer Teil

§ 32 Außerschulische Bildungsträger
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung beauftragt geeignete außerschulische Bildungsträger als Praxisstellen mit der fachpraktischen Berufsausbildungsvorbereitung (Fachpraxis). Praxisstellen müssen die Anforderungen für Praktikumsbetriebe gemäß § 19 Absatz 2 erfüllen.
(2) Über die Durchführung der Fachpraxis schließt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung einen Vertrag mit dem jeweiligen außerschulischen Bildungsträger, in dem insbesondere die Ziele, die Inhalte der Fachpraxis, die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt werden. Der Vertrag muss die Zusage enthalten, dass die Fachpraxis entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt.
§ 33 Durchführung der Fachpraxis, Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
(1) Die Fachpraxis kann in
1.
Abschnitte,
2.
Lernfelder und
3.
Qualifizierungsbausteine (§ 11)
untergliedert werden.
(2) Die Fachpraxis findet in der Regel außerhalb der Schulferien statt. In den Unterrichtswochen wechseln Unterricht und Fachpraxis einander ab. Unterricht und Fachpraxis können auch zu Blöcken gebündelt werden.
(3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den für die Praxisstelle geltenden Bestimmungen. Eine hiervon abweichende Arbeitszeit und Verteilung der Praxisstunden ist in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen zwischen Schule und Praxisstelle möglich.
(4) Für die Anleitung und laufende Beratung der Schülerinnen und Schüler während der Fachpraxis wird von der Praxisstelle eine geeignete Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter bestimmt. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich.
(5) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter oder eine andere von der Schule beauftragte Lehrkraft (Praxisberaterin oder Praxisberater) hält Kontakt zur Praxisstelle und besucht die Schülerinnen und Schüler während der Fachpraxis.
(6) Im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe ist in jedem Schulhalbjahr in Form eines Projekts eine komplexe Aufgabenstellung mit direktem Bezug zur praktischen Tätigkeit im Betrieb zu bearbeiten; § 23 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2
1.
die in § 23 Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben ausschließlich im fachtheoretischen Unterricht durchzuführen sind und
2.
die Schülerinnen und Schüler das Projektthema mit der jeweils zuständigen Lehrkraft und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter bis zu einem von der Schule festgelegten Termin abstimmen.
(7) Die Praxisstelle hat am Ende jedes Schulhalbjahres den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers in dem betrieblichen Zertifikat der Kompetenzerfassung zu dokumentieren und eine Praxisbeurteilung zu fertigen.
§ 34 Teilnahmepflicht, vorzeitige Beendigung, Wechsel in den Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme an der Fachpraxis verpflichtet. Im Fall einer Verhinderung gelten die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 21 Absatz 3 entsprechend.
(2) Endet die Fachpraxis beim außerschulischen Bildungsträger aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen vor Ablauf des Bildungsgangs, hat sie oder er die Schule unverzüglich darüber zu informieren. In einem solchen Fall kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe freier Plätze in den Bildungsgang in Vollzeitform mit gleichem Berufsfeld wechseln; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei einem Wechsel ist die Schülerin oder der Schüler in eine Klasse oder Lerngruppe aufzunehmen, die auf GR-Niveau unterrichtet wird, ein späterer Wechsel in den Unterricht auf ER-Niveau ist nicht möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann die Befugnis auf eine Funktionsstelleninhaberin oder einen Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes übertragen. Ist ein Wechsel in den Bildungsgang in Vollzeitform nicht möglich oder möchte die Schülerin oder der Schüler nicht wechseln, hat die Schule das Schulverhältnis zu beenden und dies den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
(3) Beabsichtigt der außerschulische Bildungsträger die Fachpraxis vorzeitig zu beenden, weil das Verhalten der Schülerin oder des Schülers das Erreichen des Bildungsziels oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden, sind die Schule sowie die Schülerin oder der Schüler vorher anzuhören und im Fall der Beendigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Mit der vorzeitigen Beendigung der Fachpraxis durch den außerschulischen Bildungsträger endet das Schulverhältnis. Die Beendigung des Schulverhältnisses ist der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
§ 35 Bewertung der Leistungen in der Fachpraxis
(1) Über die abschließende Beurteilung der Fachpraxis entscheidet die Klassenkonferenz. Die Entscheidung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Das Ergebnis „bestanden“ setzt voraus, dass
1.
die Schülerin oder der Schüler an mindestens 70 Prozent der Fachpraxis teilgenommen hat,
2.
die Führung des Berichtshefts den Vorgaben der Schule entspricht und
3.
mit der Praxisbeurteilung und dem betrieblichen Zertifikat der Kompetenzerfassung (§ 33 Absatz 7) die erfolgreiche fachpraktische Mitarbeit nachgewiesen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat über Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zu entscheiden, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat,
2.
die Fehlzeiten unverschuldet nicht nachholen konnte und
3.
das Ziel der Fachpraxis trotz der Fehlzeiten erreicht wurde.
Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.

Kapitel 5 Halbjahreszeugnis, Abschluss und Abschlusszeugnis, Anschlussvermittlung

§ 36 Halbjahresnoten, Zertifikate der Kompetenzerfassung, Halbjahreszeugnis
Für die Bildung der Halbjahresnoten, die Erstellung der Zertifikate der Kompetenzerfassung und die Erteilung der Halbjahreszeugnisse findet § 17 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass
1.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 für den Teilbereich Fachpraxis anstelle einer Halbjahresnote die Bewertung gemäß § 35 Absatz 1 ausgewiesen wird und
2.
abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 4 das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter soweit erforderlich mit Unterstützung der für die Praktikumsbetreuung verantwortlichen Lehrkraft gefertigt wird.
§ 37 Endnoten, Abschluss des Bildungsgangs
(1) Die Endnoten werden mit Ausnahme des Teilbereichs Fachpraxis nach Anlage 4 ermittelt.
(2) Den Bildungsgang schließt erfolgreich ab, wer
1.
in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach und Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
die Fachpraxis im zweiten Schulhalbjahr mit der Bewertung „bestanden“ abgeschlossen hat,
3.
im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat,
4.
für jedes Fach und den Teilbereich Fachtheorie mindestens eine Halbjahresnote erzielt hat und insgesamt in nicht mehr als zwei Fächern oder Teilbereichen auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 1 ohne Bewertung geblieben ist, wobei nicht bewertete Leistungen auf Grund einer Freistellung im Fach Sport/Gesundheitsförderung außer Betracht bleiben.
In Fällen der Verlängerung des Bildungsgangs nach § 29 Absatz 2 Satz 1 findet Satz 1 Nummer 2 und 4 nur für das zweite Schulbesuchsjahr Anwendung.
(3) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, hat die Klassenkonferenz darüber zu entscheiden, ob auf Grund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Verlauf des Bildungsgangs erbrachten Leistungsnachweise davon ausgegangen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dennoch das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
§ 38 Zeugnisse, Abgangsbescheinigung, Anschlussvermittlung
(1) Wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Für die Erteilung des Abschlusszeugnisses, findet § 26 Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass
1.
abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für den Teilbereich Fachpraxis anstelle einer Note, die Bewertung „bestanden“ auszuweisen ist,
2.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und
3.
§ 26 Absatz 1 Satz 3 nur bezogen auf den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife Anwendung findet.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang vorzeitig verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis oder eine Abgangsbescheinigung; § 26 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für die Anschlussvermittlung an die Jugendberufsagentur findet § 27 entsprechende Anwendung.

Teil 4 Zusätzlicher Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse

Kapitel 1 Allgemeines

§ 39 Noten der allgemeinbildenden Abschlüsse
(1) Noten der Berufsbildungsreife sind
1.
die Endnoten der berufsfeldübergreifenden Fächer,
2.
die Endnoten für die Teilbereiche Betriebliche Lernaufgabe und Fachtheorie sowie
3.
in der Vollzeitausbildung zusätzlich die Endnote des Teilbereichs Fachpraxis.
(2) Noten der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses sind jeweils
1.
die in Absatz 1 genannten Endnoten,
2.
die Durchschnittsnote aus diesen Endnoten und
3.
die Noten der gemeinsamen Prüfung nach Kapitel 4.

Kapitel 2 Berufsbildungsreife

§ 40 Erwerb der Berufsbildungsreife
(1) Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss, die im letzten Schulhalbjahr auf dem GR-Niveau unterrichtet wurden und die gemeinsame Prüfung nach Kapitel 4 auf keinem Anforderungsniveau bestehen oder an der Prüfung nicht teilgenommen haben, erwerben am Ende des Bildungsgangs die Berufsbildungsreife, wenn
1.
sie den Bildungsgang erfolgreich abschließen und
2.
keine der in § 39 Absatz 1 genannten Noten „ungenügend“ lautet und höchstens zwei dieser Noten „mangelhaft“ lauten, wobei in der Fächergruppe Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache nur eine „mangelhaft“ lautende Note zulässig ist.
(2) Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss, die im letzten Schulhalbjahr auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und die gemeinsame Prüfung auf keinem Anforderungsniveau bestehen oder an der Prüfung nicht teilgenommen haben, erwerben am Ende des Bildungsgangs die Berufsbildungsreife, wenn sie
1.
den Bildungsgang erfolgreich abschließen und
2.
nach Umrechnung der Endnoten in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern auf das GR-Niveau gemäß § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen.

Kapitel 3 Erweiterte Berufsbildungsreife, mittlerer Schulabschluss

§ 41 Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, Zeugnis
(1) Schülerinnen und Schüler, die im letzten Schulhalbjahr auf dem GR-Niveau unterrichtet wurden und noch keine erweiterte Berufsbildungsreife besitzen, erwerben am Ende des Bildungsgangs die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn
1.
sie den Bildungsgang erfolgreich abschließen,
2.
sie die gemeinsame Prüfung nach Kapitel 4 auf dem Niveau der erweiterten Berufsbildungsreife bestanden haben,
3.
keine der in § 39 Absatz 2 genannten Noten „ungenügend“ lautet,
4.
in der Fächergruppe Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache höchstens eine Endnote „mangelhaft“ lautet und
5.
die Durchschnittsnote nach Anlage 5 mindestens 4,0 ist.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im letzten Schulhalbjahr auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und keine erweiterte Berufsbildungsreife besitzen, erwerben die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn
1.
sie den Bildungsgang erfolgreich abschließen,
2.
sie die gemeinsame Prüfung nach Kapitel 4 auf dem Niveau der erweiterten Berufsbildungsreife bestanden haben und
3.
nach Umrechnung der Endnoten in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern auf das GR-Niveau gemäß § 10 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Das nach § 26 Absatz 1 Satz 3 zu erteilende Zeugnis über den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife muss den erworbenen Schulabschluss, die Prüfungsnoten und die Endnoten aller Fächer, Lernfelder und Teilbereiche sowie die Durchschnittsnote nach Anlage 5 ausweisen.
§ 42 Erwerb des mittleren Schulabschlusses, Zeugnis
(1) Schülerinnen und Schüler im Vollzeitbildungsgang, die im letzten Schulhalbjahr auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und keinen mittleren Schulabschluss besitzen, erwerben am Ende des Bildungsgangs den mittleren Schulabschluss, wenn
1.
sie den Bildungsgang erfolgreich abschließen,
2.
sie die gemeinsame Prüfung nach Kapitel 4 auf dem Niveau des mittleren Schulabschlusses bestanden haben,
3.
keine der in § 39 Absatz 2 genannten Noten „ungenügend“ lautet,
4.
in der Fächergruppe Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache höchstens eine Endnote „mangelhaft“ lautet und
5.
die Durchschnittsnote nach Anlage 5 mindestens 4,0 ist.
(2) Das nach § 26 Absatz 1 Satz 3 zu erteilende Zeugnis über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses muss den erworbenen Schulabschluss, die Prüfungsnoten und die Endnoten aller Fächer und Teilbereiche sowie die Durchschnittsnote nach Anlage 5 ausweisen.

Kapitel 4 Gemeinsame Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 43 Zweck der gemeinsamen Prüfung, Zulassung, Teilnahme, vorzeitiges Nichtbestehen
(1) Die gemeinsame Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende des Bildungsgangs unter einheitlichen Bedingungen. Mit der Prüfung kann nach Maßgabe der §§ 41 und 42 die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss erworben werden.
(2) Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der gemeinsamen Prüfung gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung teil.
(3) Die Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung ist freiwillig. Die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zur Prüfung gilt als erteilt, wenn der Prüfungsausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 das für die Präsentationsprüfung gewählte Thema zugelassen hat. Die Prüfungszulassung verpflichtet zur Teilnahme an allen Prüfungen und Prüfungsteilen. In begründeten Fällen ist auf Antrag der Rücktritt von der Prüfung zulässig. Der Antrag muss spätestens vor Beginn der ersten Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingegangen sein; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(4) Steht vor Beginn der gemeinsamen Prüfung bereits fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler weder den mittleren Schulabschluss noch die erweiterte Berufsbildungsreife erwerben kann, ist sie oder er von der Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung auszuschließen. Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die gemeinsame Prüfung nicht mehr bestehen kann, hat der Prüfungsausschuss unverzüglich das Nichtbestehen festzustellen und ist die oder der Betroffene von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen.
(5) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. Werden einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind diese mit „ungenügend“ zu bewerten.
(6) Bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am vierten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Attest wird vorbehaltlich des Satzes 3 nur anerkannt, wenn es spätestens am Tag der betreffenden Prüfung oder des betreffenden Prüfungsteils ausgestellt wurde. Später ausgestellte Atteste oder Atteste, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorgelegt werden, werden anerkannt, wenn die Gründe für die verspätete Ausstellung oder Vorlage von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten sind und sie oder er die Gründe unverzüglich nachweist. Wird ein Attest nicht anerkannt, wird die betreffende Prüfung oder der Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.
(7) Über die nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 zu treffenden Entscheidungen beschließt der Prüfungsausschuss. Ist die Nichtteilnahme von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen oder Prüfungsteile zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat.
§ 44 Prüfungen, Termine
(1) Die gemeinsame Prüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit und
4.
einer Präsentationsprüfung.
Nach den Maßgaben des § 53 kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Termine für die Präsentationsprüfung und die zusätzliche mündliche Prüfung legt die Schule fest; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
§ 45 Nachteilsausgleich und zeitweises Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung im Prüfungsverfahren
(1) Als Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs für Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer mit einer lang andauernden Beeinträchtigung kommen unter Beibehaltung der fachlichen Anforderungen insbesondere die in § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sonderpädagogikverordnung genannten Maßnahmen in Betracht. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei Wegfall aufzuheben. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung sind eine ärztliche Bescheinigung oder andere geeignete Nachweise über die Beeinträchtigung vorzulegen.
(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen.
(3) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besucht haben, kann
1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten sowie
2.
das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuchs Herkunftssprache - Deutsch und Deutsch - Herkunftssprache
vorgesehen werden.
(4) Über Art und Umfang der individuellen Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sowie das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung nach Absatz 3 entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Die Entscheidung ist zum Schülerpersonalblatt zu nehmen.
§ 46 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
2.
mindestens zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkräfte, die im Bildungsgang unterrichten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber nach § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Protokollführung beauftragt.
(2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen, der Überprüfungen der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus:
1.
einer Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2.
einer weiteren Lehrkraft für die Protokollführung.
(3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 47 Protokolle
Über alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen Angaben enthalten über
1.
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
2.
die zu Prüfenden,
3.
den Verlauf der Prüfung,
4.
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
5.
besondere Vorkommnisse sowie
6.
bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, sind die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallenden Bewertungen gesondert auszuweisen.
§ 48 Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
mit der Note „ungenügend“ bewerten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist die oder der Betroffene von der weiteren Prüfungsteilnahme auszuschließen.
(2) Die schriftlichen Prüfungen, die Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache und die zusätzliche mündliche Prüfung beginnen jeweils mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfung, ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit im Vorfeld einer Prüfung wird das Prüfungsverfahren für die oder den Betroffenen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen. Vor der abschließenden Entscheidung über eine Unregelmäßigkeit ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer anzuhören.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der gemeinsamen Prüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten vorlag, kann die Schulaufsichtsbehörde die gemeinsame Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Zeugnis über den erworbenen Schulabschluss einzuziehen.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gemeinsamen Prüfung oder einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile für alle oder einen Teil der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer anordnen.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der gemeinsamen Prüfung schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 49 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über die Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache, die zusätzliche mündliche Prüfung und die Präsentationsprüfung nehmen. Die Einsichtnahme ist frühestens nach Bekanntgabe des Ergebnisses der gemeinsamen Prüfung und nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen nach § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung möglich. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt. Die Einsichtnehmenden haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.
Abschnitt 2 Durchführung der gemeinsamen Prüfung
§ 50 Schriftliche Prüfungen
(1) Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind die jeweiligen Prüfungsaufgaben der gemeinsamen Prüfung gemäß § 39 der Sekundarstufe I-Verordnung.
(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten ist als Unregelmäßigkeit gemäß § 48 Absatz 4 zu behandeln.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen.
(4) Im Fach Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 51 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft korrigiert und bewertet, die im Bildungsgang den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Fachs. Für die Korrektur und Bewertung sind die zentralen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren. Im Fach Fremdsprache wird die endgültige Note nach den zentralen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt. Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.
(3) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Prüfungsnote festsetzen.
§ 52 Präsentationsprüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin ein berufsfeldbezogenes Thema für die Präsentationsprüfung, das vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sie werden bei der Themenwahl und bei der Vorbereitung der Präsentationsprüfung von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und betreut. Die Präsentationsprüfung besteht aus der Präsentation und einer anschließenden Erörterung (Prüfungsgespräch).
(2) Die Präsentation und das Prüfungsgespräch können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit maximal vier Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Die Präsentation ist als Einzelprüfung durchzuführen, wenn die Schülerin oder der Schüler dies spätestens zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden beantragt hat. Der Antrag bedarf der Schriftform. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende auch Anträge berücksichtigen, die nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist eingegangen sind. Die Präsentationsprüfung dauert in der Regel als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten je Teilnehmerin und Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden.
(3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet. Die Note wird den Schülerinnen und Schülern unmittelbar nach der Festsetzung mitgeteilt.
§ 53 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den erzielten Noten die gemeinsame Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife bestanden wurde. Ist dies entweder auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf den Anforderungsniveaus beider Abschlüsse nicht der Fall, ist auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen.
(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note nach Absatz 6 Satz 4 erreicht werden kann, mit der die Voraussetzungen für das Bestehen der gemeinsamen Prüfung auf dem Anforderungsniveau des jeweiligen Abschlusses erfüllt werden können.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Prüfungsfach und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrages fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche mündliche Prüfung in Betracht kommen, ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zugleich aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unverzüglich über die angesetzten Termine.
(4) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt; sie müssen dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses entsprechen. Die Schulaufsichtsbehörde kann für alle Schulen verbindliche Kriterien für die Aufgabenstellung vorgeben. § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.
(6) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach auf beiden Anforderungsniveaus fest. Die gemeinsame Note aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung wird im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
§ 54 Ergebnis der gemeinsamen Prüfung
(1) Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ohne Schulabschluss oder mit Berufsbildungsreife haben die Prüfung bestanden, wenn
1.
die erzielten Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife oder dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und die Note für die Präsentationsprüfung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten oder
2.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Prüfungsnoten für höchstens eine „mangelhaft“ lautende Prüfungsnote ein Notenausgleich durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Prüfungsnote in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit erweiterter Berufsbildungsreife haben die Prüfung bestanden, wenn
1.
die erzielten Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und die Note für die Präsentationsprüfung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten oder
2.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Prüfungsnoten für höchstens eine „mangelhaft“ lautende Prüfungsnote ein Notenausgleich durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Prüfungsnote in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.
§ 55 Wiederholung der gemeinsamen Prüfung
Wer die gemeinsame Prüfung nicht besteht, aber den Bildungsgang erfolgreich abschließt, kann die Prüfung einmal zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen. Dabei sind alle in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.

Anlage 1a

(zu § 9 Absatz 1 Satz 6)
Stundentafel IBA - Vollzeit
Teilbereiche/Unterrichtsfächer1) Unterrichtsstunden im Schuljahr
Berufsfeldübergreifender Unterricht 400-640
Wirtschafts-und Sozialkunde 80
Deutsch/Kommunikation2) 80-160
Mathematik2) 80-160
Fremdsprache2) 3) 80-160
Sport/Gesundheitsförderung 80
Berufsfeldbezogener Unterricht 480-760
Fachtheorie4) 240
Fachpraxis4) 240-520
Betriebliche Lernaufgabe5) (80-160)
Weiterer Pflichtunterricht
Planung des beruflichen Anschlusses 40-80
Pflichtstunden insgesamt 1200
Wahlunterricht6) soweit vorgesehen
Fußnoten
1)
Es wird Teilungsunterricht im Umfang von 26 Wochenstunden erteilt. Der fachpraktische Unterricht wird immer geteilt durchgeführt. An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen und Autismus“ werden elf Teilungsstunden erteilt.
2)
Bei Unterricht auf GR-Niveau werden in diesem Fach jeweils mindestens 80 Unterrichtsstunden und bei Unterricht auf ER-Niveau jeweils 160 Unterrichtsstunden erteilt.
Bei Unterricht auf GR-Niveau werden in diesem Fach jeweils mindestens 80 Unterrichtsstunden und bei Unterricht auf ER-Niveau jeweils 160 Unterrichtsstunden erteilt.
Bei Unterricht auf GR-Niveau werden in diesem Fach jeweils mindestens 80 Unterrichtsstunden und bei Unterricht auf ER-Niveau jeweils 160 Unterrichtsstunden erteilt.
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Sofern schulorganisatorisch möglich, kann gemäß § 9 Absatz 4 Unterricht in einer anderen Fremdsprache angeboten werden.
4)
Die Festlegung der Lernfelder erfolgt entsprechend den Ausbildungserfordernissen für das Berufsfeld in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.
Die Festlegung der Lernfelder erfolgt entsprechend den Ausbildungserfordernissen für das Berufsfeld in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.
5)
Für den Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe werden Stundenanteile aus den Teilbereichen Fachtheorie und Fachpraxis verwendet.
6)
Wahlunterricht (Stütz- und Förderunterricht) ist im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten mit zwei Unterrichtsstunden pro Woche möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ oder „Sehen“, wird zusätzlich Wahlunterricht als behinderungsspezifischer Stütz- und Förderunterricht im Umfang von sechs Wochenstunden angeboten. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“, „Hören“ oder „Geistige Entwicklung“ wird der in Satz 2 genannte Wahlunterricht im Umfang von zwei Wochenstunden erteilt

Anlage 1b

(zu § 31 Absatz 1 Satz 2)
Stundentafel IBA - Teilzeit
Teilbereiche/Unterrichtsfächer1) Unterrichtsstunden im Schuljahr
Berufsfeldübergreifender Unterricht 360
Wirtschafts-und Sozialkunde 80
Deutsch/Kommunikation 80
Mathematik 80
Fremdsprache2) 80
Sport/Gesundheitsförderung 40
Berufsfeldbezogener Unterricht 840
Fachtheorie3) 240
Fachpraxis beim außerschulischen Bildungsträger 600
Betriebliche Lernaufgabe4) (80-160)
Weiterer Pflichtunterricht
Planung des beruflichen Anschlusses5) 40-80
Pflichtstunden insgesamt 1200
Wahlunterricht6) soweit vorgesehen
Fußnoten
1)
Es wird Teilungsunterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden erteilt.
2)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Sofern schulorganisatorisch möglich, kann gemäß § 9 Absatz 4 Unterricht in einer anderen Fremdsprache angeboten werden.
3)
Die Festlegung der Lernfelder erfolgt entsprechend den Ausbildungserfordernissen für das Berufsfeld in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.
4)
Für den Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe werden Stundenanteile aus den Teilbereichen Fachtheorie und Fachpraxis verwendet.
5)
Die Planung des beruflichen Anschlusses wird beim außerschulischen Bildungsträger durchgeführt.
6)
Wahlunterricht (Stütz- und Förderunterricht) ist im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten mit zwei Wochenstunden möglich.

Anlage 2

(zu § 16 Absatz 1 Satz 2)
Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungseinheiten (in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9

Anlage 3

(zu § 17 Absatz 1 Satz 1)
Halbjahresnotendurchschnitt, Halbjahresnoten
A - Fächer und Lernfelder
1.
Für die Berechnung der Halbjahresnote eines Faches oder Lernfelds ist der Halbjahresnotendurchschnitt als Mittelwert aus den im betreffenden Schulhalbjahr erzielten Noten in diesem Fach oder Lernfeld zu bilden. Der Halbjahresnotendurchschnitt wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnet. Dieser Wert ist für die Berechnung der Endnote am Schuljahresende im Schülerpersonalblatt zu notieren. Für das Fach Planung des beruflichen Anschlusses wird keine Halbjahresnote gebildet.
2.
In die Berechnung nach Nummer 1 gehen die Noten für Klassenarbeiten und Projekte insgesamt zur Hälfte ein, hiervon ausgenommen sind die Projekte des Teilbereichs Betriebliche Lernaufgabe.
3.
Die Halbjahresnote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Halbjahresnotendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Halbjahresnotendurchschnitts „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach oder Lernfeld den Ausschlag.
B - Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis
1)
1.
Für die Berechnung der Halbjahresnoten für die Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis ist der Halbjahresnotendurchschnitt als Mittelwert aus den nach Abschnitt A Nummer 1 errechneten Halbjahresnotendurchschnitten der Lernfelder des betreffenden Teilbereichs zu bilden, wobei die Halbjahresnotendurchschnitte der Lernfelder ihren Stundenumfängen entsprechend zu gewichten sind. Abschnitt A Nummer 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
2.
Die Halbjahresnote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Halbjahresnotendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Halbjahresnotendurchschnitts „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Teilbereich den Ausschlag.
C - Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
Für die Projekte im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe ist in jedem Schulhalbjahr die abschließende Note (Projektnote) zu ermitteln. Werden in einem Schulhalbjahr zwei Praktika durchgeführt, sind die Noten des Praktikumsprojekts maßgeblich, das nach § 23 Absatz 4 Satz 2 präsentiert wurde. In die Berechnung einer Projektnote gehen folgende Einzelnoten anteilig ein:
N1 Note für die Führung des Berichtshefts zu 10%
N2 Note für die schriftliche Dokumentation einer vollständigen beruflichen Handlung im Praktikumsbetrieb zu 30%
N3 Note für die persönliche Auswertung des Praktikums mit Blick auf den beruflichen Anschluss zu 20%
N4 Note für die Präsentation der vollständigen beruflichen Handlung mit anschließender Selbsteinschätzung zu 30% oder 40%
N5 Note für ein selbst hergestelltes Produkt oder eine Darstellung durchgeführter Prozesse nach beruflichen Beurteilungskriterien zu 10%
Erläuterungen:
Zu
N
2
Die schriftliche Dokumentation einer vollständigen beruflichen Handlung im Praktikumsbetrieb kann die Beschreibung der Organisation des Betriebes sowie die Darstellung oder Reflexion von Arbeitsprozessen beinhalten.
Zu
N
4
und
N
5
Projekte können die Herstellung eines Produkts, eine Darstellung durchgeführter Prozesse nach beruflichen Beurteilungskriterien oder das Erbringen von Dienstleistungen beinhalten. In diesen Fällen wird zusätzlich die Note
N
5
erteilt und die Note
N
4
geht mit 30% in die Bildung der Note für das Projekt ein. Wird keine Note
N
5
erteilt, geht die Note
N
4
mit 40% in die Note für den Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe ein.
1.
Berechnung des Einzelnotendurchschnitts
Der Einzelnotendurchschnitt des Projekts wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden wie folgt berechnet:
N
D
= 0,1 x
N
1
+ 0,3 x
N
2
+ 0,2 x
N
3
+ 0,4 x
N
4
oder
N
D
= 0,1 x
N
1
+ 0,3 x
N
2
+ 0,2 x
N
3
+ 0,3 x
N
4
+ 0,1 x
N
5
Dieser Wert ist für die Berechnung der Endnote für den Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe im Schülerpersonalblatt zu notieren.
2.
Projektnote
Die Projektnote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Einzelnotendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Einzelnotendurchschnitts „5“, gibt beim Runden
a)
am Ende des ersten Schulhalbjahres die Note der Präsentation und
b)
am Ende des zweiten Schulhalbjahres die Durchschnittsnote aus den Noten der Präsentation des ersten und der Präsentation des zweiten Schulhalbjahres
den Ausschlag.
Fußnoten
1)
Im Teilzeitbildungsgang wird im Teilbereich Fachpraxis keine Halbjahresnote erteilt.

Anlage 4

(zu § 24)
Jahresnotendurchschnitt, Endnoten
A - Fächer und Lernfelder
1.
Für die Berechnung der Endnote eines Faches oder Lernfelds ist der Jahresnotendurchschnitt als Mittelwert aus den im ersten und zweiten Schulhalbjahr in diesem Fach oder Lernfeld erzielten Halbjahresdurchschnitten (Anlage 3 Abschnitt A Nummer 1) zu bilden; erfolgt der Abschluss des Bildungsgangs nach zwei Jahren, werden die Halbjahresnotendurchschnitte der vier Schulhalbjahre zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Jahresnotendurchschnitts sind die Halbjahresnotendurchschnitte entsprechend den Stundenumfängen des jeweiligen Faches oder Lernfelds im ersten und zweiten Schulhalbjahr zu gewichten. Der Jahresnotendurchschnitt wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnet. Dieser Wert ist für die Berechnung der Durchschnittsnote im Schülerpersonalblatt zu notieren. Für das Fach Planung des beruflichen Anschlusses wird keine Endnote gebildet.
2.
Die Endnote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Jahresnotendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Jahresnotendurchschnitts „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach oder Lernfeld den Ausschlag.
Hinweis:
Bleibt ein Fach oder Lernfeld in einem Schulhalbjahr ohne Bewertung („o. B.“), ist der im anderen Schulhalbjahr erzielte Halbjahresnotendurchschnitt allein maßgeblich für die Bildung der Endnote; § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
B - Teilbereiche Fachtheorie, Fachpraxis
2
1.
Für die Berechnung der Endnote eines Teilbereichs ist der Jahresnotendurchschnitt als Mittelwert aus den im ersten und zweiten Schulhalbjahr in diesem Teilbereich erzielten Halbjahresnotendurchschnitten (Anlage 3 Abschnitt B Nummer 1 und Abschnitt C) zu bilden. Dabei sind die Halbjahresnotendurchschnitte entsprechend den jeweiligen Stundenumfängen der Teilbereiche im ersten und zweiten Schulhalbjahr zu gewichten, wobei für die Teilbereiche Fachtheorie und Fachpraxis die Stundenumfänge in Abzug zu bringen sind, die dem Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe nach Anlage 1a und Anlage 1b zugerechnet werden. Abschnitt A Nummer 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2.
Die Endnote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Jahresnotendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle des Jahresnotendurchschnitts „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Teilbereich den Ausschlag.
C - Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe
Die Endnote
N
BL
für den Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe wird aus den Projektnoten nach Anlage 3 Abschnitt C des ersten und zweiten Schulhalbjahres (
P
1
und
P
2
) und bei Bildungsgängen, die nach zwei Schuljahren enden, des dritten und vierten Schulhalbjahres
P
3
und
P
4
wie folgt gebildet:
N
BL
= (
P
1
+
P
2
) : 2
oder
N
BL
= (
P
3
+
P
4
) : 2
Die Berechnung erfolgt ohne Runden auf eine Stelle nach dem Komma. Die Endnote des Teilbereichs Betriebliche Lernaufgabe ist der auf eine ganze Zahl gerundete zuvor berechnete Mittelwert. Lautet dessen Nachkommastelle „5“, gibt beim Runden die Projektnote des jeweils zweiten berücksichtigten Schulhalbjahres den Ausschlag.
Fußnoten
2)
Im Teilzeitbildungsgang wird im Teilbereich Fachpraxis keine Endnote erteilt.

Anlage 5

(zu § 24)
Durchschnittsnote
Die Durchschnittsnote ist der auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnete Mittelwert aus den Jahresnotendurchschnitten (Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1) aller Fächer und Lernfelder. Bei der Berechnung sind die Jahresnotendurchschnitte entsprechend den Stundenumfängen der Fächer und Lernfelder im Schuljahr zu gewichten.
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