Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) Vom 7. November 2017
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) Vom 7. November 2017
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2023 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) vom 7. November 2017 | 01.12.2017 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 01.12.2017 |
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung | 01.12.2017 |
§ 3 - Rahmengebühren | 01.12.2017 |
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages | 01.12.2017 |
§ 5 - Übergangsregelung | 01.12.2017 |
Anlage | 01.12.2017 |
Abschnitt I | 01.12.2017 |
Abschnitt II | 01.12.2017 |
Abschnitt III | 01.12.2017 bis 31.12.2023 |
Abschnitt IV | 01.06.2023 |
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für Leistungen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Wird von einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem die jeweilige Einrichtung oder Behörde betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben.
(3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung der Gebühren befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Leistung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes.
§ 3 Rahmengebühren
Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.
§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 5 Übergangsregelung
Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.
Anlage
zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Übersicht
Abschnitt | ||
I | Allgemeine Leistungen im Gesundheitswesen | ab Tarifstelle 11027 |
II | Gesundheitsämter | ab Tarifstelle 21010 |
III | Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin | ab Tarifstelle 41010 |
IV | Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentraler Medizinischer Gutachtenstelle | ab Tarifstelle 51010 |
Abschnitt I
Tarifstelle | Leistung | Gebühren € |
Allgemeine Leistungen im Gesundheitswesen | ||
Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung | ||
11027 | Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnarztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens | 33-100 |
Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen | ||
11300 | Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag | 28-10 000 |
Gebührenfrei: | ||
Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten. | ||
Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen | ||
11590 | Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle | 279 |
Abschnitt II
Tarifstelle | Leistung | Gebühren € |
Gesundheitsämter | ||
21010 | Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme | 37-63 |
21012 | HIV-Test | 10 |
Gebührenfrei: | ||
Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen. | ||
21020 | Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zur Tarifstelle 21010), je | 37-63 |
21045 | Sonstige ärztliche Bescheinigungen | 17 |
Röntgenologische Untersuchungen | ||
23015 | Durchleuchtung | 22 |
Röntgen-Aufnahmen (alle Formate) | ||
23020 | Eine Röntgen-Aufnahme | 16 |
23022 | Zwei Röntgen-Aufnahmen | 22 |
23024 | Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen | 31 |
Schichtaufnahmen | ||
23040 | Eine Schichtaufnahme | 11 |
23042 | Bis zu sechs Schichtaufnahmen | 31 |
23044 | Mehr als sechs Schichtaufnahmen | 40 |
23050 | Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme | 13 |
23052 | Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme | 7,50 |
Blutentnahmen und Tuberkulinteste | ||
24010 | Blutentnahme durch Venenpunktion | 6 |
24011 | Tuberkulin-Haut-Test (THT) nach Mendel-Mantoux | 28 |
24012 | Quantiferon Test | 79 |
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln | ||
25010 | Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | |
Einzelbelehrung | 36 | |
Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in | 20 | |
Gebührenfrei: | ||
1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, die im Rahmen ihrer Schulzeit ein zeitlich befristetes Praktikum in Betrieben absolvieren oder an einer berufsorientierenden zeitlich befristeten Maßnahme teilnehmen.2. Belehrung und Bescheinigung für die unentgeltliche Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, in Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen jeglicher Art.3. Belehrung und Bescheinigung für freiwillig tätige Personen, soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt wird und eine Bescheinigung der beauftragenden Organisation nach § 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. | ||
25012 | Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 60-150 |
25013 | Ausstellung einer Zweitbescheinigung | 13 |
Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern | ||
26020 | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes | 115-230 |
26021 | Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes | 60 |
26022 | Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 170-1 150 |
26023 | Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes | 70-140 |
26030 | Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen | 60-575 |
Amtsärztliche Leistungen | ||
27010 | Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung | 39 |
27030 | Anerkennung der Eignung von Leichenhallen zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes | 135-319 |
27035 | Anerkennung der Eignung von Räumen für rituelle Waschungen von Leichen nach § 10a des Bestattungsgesetzes | 135-319 |
27040 | Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben | 80 |
27041 | Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030, 27035 und 27040 | 15 |
27050 | Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 217-400 |
27051 | Ausstellen einer Zweitschrift oder einer Echtheitsbestätigung (Verifikation), bezogen auf die Tarifstelle 27050 | 15 |
Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung | ||
Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik | ||
29011 | Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt | 38 |
29012 | Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen (einschließlich An- und Abfahrt), | |
je angefangene halbe Stunde | 22 | |
höchstens | 220 | |
Anmerkung: | ||
Die Kosten für Untersuchungen und gegebenenfalls Probenahmen, die vom Landeslabor Berlin-Brandenburg geltend gemacht werden, werden als Auslagen erhoben. | ||
29020 | Festlegung nach § 9 Absatz 5 Satz 3 der Trinkwasserverordnung, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Indikatorparameter geduldet wird | 283-361 |
29021 | Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter | 283-361 |
29022 | Zweite Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter | 283-361 |
29023 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 3 der Trinkwasserverordnung | 129-361 |
Gebührenfrei: | ||
1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29011 bis 29023.2. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden. |
Abschnitt III
Tarifstelle | Leistung | Gebühren € | |
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin | |||
Leichenbesichtigungen | |||
41010 | Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) | 31 | |
Leichenaufbewahrung | |||
41020 | Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin | ||
a) | im Kühlraum | 39 | |
Wochenendpauschale | 53 | ||
b) | im Tiefkühlraum | 60 | |
Wochenendpauschale | 79 | ||
Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr. | |||
Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt. | |||
Gerichtsärztliche Bescheinigung | |||
41030 | Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz | 21 |
Abschnitt IV
Tarifstelle | Leistung | Gebühren € | ||||
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentraler Medizinischer Gutachtenstelle | ||||||
Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung | ||||||
51010 | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis | 100-360 | ||||
Gebührenfrei: | ||||||
Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ). | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Abschlusses einer ausländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. | ||||||
51011 | Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in | 100-430 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. | ||||||
51012 | Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen | 30-110 | ||||
51013 | Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker | 20-110 | ||||
51014 | Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung | 45-120 | ||||
51016 | Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben | 25-410 | ||||
Gebührenfrei: | ||||||
Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge | ||||||
51017 | Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien | 45-130 | ||||
51019 | Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt | 30-140 | ||||
51030 | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung | 25-430 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt. | ||||||
51031 | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung | |||||
a) | unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz | 20-50 | ||||
b) | nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung | 30-60 | ||||
c) | Wiedererteilung | 65 | ||||
51032 | Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ | 40-95 | ||||
51033 | Feststellung der Gleichwertigkeit | |||||
a) | von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Familienpfleger/innen im Land Berlin | 40-90 | ||||
b) | einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes | 40-90 | ||||
51035 | Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden | |||||
a) | nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung | 40-90 | ||||
b) | nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) | 80-120 | ||||
51036 | Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen | 250-2 000 | ||||
51038 | Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen | 50-400 | ||||
51040 | Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften | 40-90 | ||||
51041 | Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes | 40-90 | ||||
51050 | Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes | 10-50 | ||||
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen | ||||||
51110 | Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen | 100 | ||||
51111 | Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen | 60 | ||||
51112 | Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen | 30 | ||||
Anerkennung von Lehranstalten | ||||||
51210 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen | 800-1 300 | ||||
51211 | Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal | 100-650 | ||||
51215 | Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes | 600-1 500 | ||||
51216 | Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie | 70-520 | ||||
51220 | Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes | 800-1 300 | ||||
51221 | Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes | 100-650 | ||||
51222 | Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes | 180-500 | ||||
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz | ||||||
52010 | Ausnahmezulassung zu Geld- oder geldwerten Leistungen nach § 18 Absatz 3 | 370-1 125 | ||||
52011 | Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Einrichtungen nach § 19 Absatz 1, 2 oder 3 | 370 | ||||
zzgl. je Einrichtungsplatz | 19 | |||||
52015 | Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Pflege-Wohngemeinschaften, ausgenommen selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften, nach § 20 Absatz 1, 4 oder 6 | 370–740 | ||||
52020 | Prüfung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 28 bis 32 | 370–1 125 | ||||
52021 | Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 23 Absatz 7 Satz 2, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 oder nach § 26 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 | 370–740 | ||||
52022 | Aufforderung zur Mitwirkung und Unterstützung sowie erneute Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen nach § 23 Absatz 11, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 und 6 in Verbindung mit § 23 Absatz 11 oder nach § 26 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 11 | 370–740 | ||||
52023 | Erneute Aufforderung zur Teilnahme an einer Pflichtberatung vor Inbetriebnahme nach § 24 Absatz 2 | 370–740 | ||||
52024 | Erneute Aufforderung zur Nennung der Namen von Nutzerinnen und Nutzern nach § 25 Absatz 4 Satz 5 oder § 26 Absatz 4 Satz 4 | 370–740 | ||||
52025 | Feststellung über die Art der Wohnform nach § 25 Absatz 6 Satz 1, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist | 740–1 480 | ||||
52030 | Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 29 | 740–1 480 | ||||
52040 | Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 30 Absatz 1 für vom Leistungsanbieter eingesetzte Personen, je Person | 740–1 480 | ||||
52050 | Erteilung einer Anordnung zur Einsetzung einer neuen Leitung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 | 740 | ||||
52051 | Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 | 740 | ||||
52055 | Verhängung eines Aufnahmestopps nach § 31 | |||||
bei Wohnformen | bis 19 Plätze | 740 | ||||
20-49 Plätze | 1 480 | |||||
50-99 Plätze | 2 220 | |||||
100 und mehr Plätze | 2 960 | |||||
52060 | Untersagung des Betriebs einer Einrichtung oder einer Wohngemeinschaft nach § 32 Absatz 1, 2, 4 oder 5 oder Untersagung der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 32 Absatz 1 oder 2 | |||||
bei Wohnformen | bis 19 Plätze | 2 220 | ||||
20-49 Plätze | 4 440 | |||||
50-99 Plätze | 6 660 | |||||
100 und mehr Plätze | 8 880 | |||||
52061 | Vorläufige Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach § 32 Absatz 3 Satz 2 | |||||
bei Einrichtungen | bis 19 Plätze | 2 220 | ||||
20-49 Plätze | 4 440 | |||||
50-99 Plätze | 6 660 | |||||
100 und mehr Plätze | 8 880 | |||||
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung | ||||||
52110 | Information und Beratung von Personen nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes, sofern sie einen Zeitrahmen von 90 Minuten überschreiten, | |||||
je über 90 Minuten hinausgehende angefangene halbe Stunde | 37 | |||||
52120 | Erteilung einer befristeten Befreiung | |||||
nach § 21 Absatz 2 Satz 3, | ||||||
nach § 21 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3, | ||||||
nach § 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 21 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 21 Absatz 6 Satz 2, | ||||||
nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 22 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 23 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
nach § 23 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
oder nach § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4, | ||||||
je Tatbestand | 740–1 480 | |||||
52121 | Widerruf einer befristeten Befreiung im Sinne der Tarifstelle 52120, | |||||
je Tatbestand | 740 | |||||
52130 | Widerruf einer auf Grund von Übergangsvorschriften weiterhin geltenden Befreiung nach § 31 Absatz 1 der Heimmindestbauverordnung | 740 | ||||
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Wohnteilhabe-Personalverordnung | ||||||
52210 | Entscheidung über eine Ausnahme von den fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 | 740–1 480 | ||||
52220 | Widerruf einer Entscheidung nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 | 740 | ||||
52230 | Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 | 370 | ||||
zzgl. je Einrichtungsplatz | 19 | |||||
52231 | Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer verantwortlichen Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 | 370 | ||||
zzgl. je Einrichtungsplatz | 19 | |||||
52232 | Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Übernahme der Aufgaben der Leitung in einer stationären Einrichtung und der verantwortlichen Pflegefachkraft in einer Person nach § 4 Absatz 3 Satz 2 | 370 | ||||
zzgl. je Einrichtungsplatz | 19 | |||||
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung | ||||||
52310 | Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 23 Absatz 2 | 222 | ||||
52311 | Aufhebung der Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 24 Absatz 2 oder 3 | 111 | ||||
Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken | ||||||
53010 | Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 19 des Landeskrankenhausgesetzes | 870-8 700 | ||||
53011 | Veränderungen und Umbauten | 150-4 400 | ||||
Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz | ||||||
54110 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke | 1 040-1 560 | ||||
54111 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke | 780 | ||||
54112 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken | 2 080-6 240 | ||||
54113 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter | 720 | ||||
54114 | Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 300 | ||||
54115 | Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 | 240-480 | ||||
54116 | Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken | 360 | ||||
54117 | Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken | 36 | ||||
54118 | Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a | 200-1 000 | ||||
54119 | Besichtigung von Apotheken nach § 6 einschließlich Vor- und Nacharbeit | 100-500 | ||||
Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln | ||||||
54210 | Erteilung und Änderung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 | 390-3 900 | ||||
54220 | Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) | 50-25 000 | ||||
54230 | Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention | 100-1 500 | ||||
54240 | Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 einschließlich Vor- und Nacharbeit | 100-1 200 | ||||
54241 | Besichtigungen nach § 64 eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels, von Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit | 150-25 000 | ||||
54242 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 | 250-2 500 | ||||
54243 | Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) oder der Guten Vertriebspraxis (GDP) nach § 64 Absatz 3f | 250-2 500 | ||||
54252 | Erteilung und Änderung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a | 260-1 300 | ||||
54260 | Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln | 66-300 | ||||
54261 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 | 130-1 300 | ||||
54262 | Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 | 26-260 | ||||
54263 | Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 | |||||
a) | für ein Arzneimittel | 24-210 | ||||
b) | für jedes weitere Arzneimittel | 6-36 | ||||
c) | für jede weitere Anwendung | 6-24 | ||||
54264 | Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist | 24-120 | ||||
54270 | Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz | 24-812 | ||||
54280 | Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, § 64 und 69 | 100-500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Die Kosten für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, die gemäß Gebührennummer 21 der AMG-Kostenverordnung anfallen, werden als Auslagen in Rechnung gestellt. | ||||||
54290 | Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c | 390-3 900 | ||||
54291 | Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c | 250-2 500 | ||||
54292 | Erteilung und Änderung einer Einfuhrerlaubnis sowie Erteilung eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) | 50-25 000 | ||||
54293 | Prüfung einer Anzeige und Bestätigung oder Widerspruch nach § 20b Absatz 2 | 150-3 900 | ||||
Anmerkung zu den Tarifstellen 54210, 54220, 54241, 54242 und 54290 bis 54293: | ||||||
Die Kosten der zuständigen Bundesoberbehörde, die diese im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz gegenüber der zuständigen Landesbehörde geltend macht, werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen in Rechnung gestellt. | ||||||
Sonstiges | ||||||
56010 | Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes | 60-600 | ||||
56030 | Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 der Trinkwasserverordnung | 63-2 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für Laborinspektionen, die im Rahmen der Zulassung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beim Landeslabor Berlin-Brandenburg beauftragt werden, werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. | ||||||
Zulassung nach dem Embryonenschutzgesetz | ||||||
57010 | Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung | 2 000-6 000 | ||||
57011 | Verlängerung der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung | 1 000-6 000 | ||||
57012 | Widerruf der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik | 500-6 000 | ||||
Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuchs V | ||||||
57020 | Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation | 200-1 000 | ||||
57021 | Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) | 200-5 000 | ||||
57022 | Änderung der erteilten Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach den Tarifstellen 57020 und 57021 | 200-2 000 | ||||
Amts- und vertrauensärztliche Leistungen | ||||||
58010 | Untersuchung, ggf. einschließlich einer Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; Harnuntersuchung einfacher Art; schriftliche gutachterliche Stellungnahme (z.B. Einstellung, Verbeamtung) | 78 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | ||||||
58011 | Aufwendige Untersuchung (z.B. Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Dienstunfall) | 263 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | ||||||
58012 | Sonstige Untersuchung mit einem einfachen bis mittleren Aufwand (z.B. zur Frage der Prüfungsfähigkeit) | 78-99 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | ||||||
58013 | Schriftliche gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage | 41 | ||||
58014 | Fachärztliches Zusatzgutachten mit Untersuchung | 123 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. | ||||||
58015 | Fachärztliches psychiatrisches Zusatzgutachten mit Untersuchung | 164 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar. | ||||||
58016 | Fachärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage | 82 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011, 58012 und 58013 anwendbar. | ||||||
58017 | Schriftliche gutachtliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand | 41-164 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010 bis 58015 anwendbar. | ||||||
58018 | Bildschirmuntersuchung | 41 | ||||
58019 | Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung | 41-328 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58011 anwendbar. | ||||||
58020 | Sonstige ärztliche Bescheinigung nach Aktenlage | 41 | ||||
58021 | Entnahme einer Blutprobe | 22 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. | ||||||
58022 | Dokumentierte Probenahme für einen Vaterschaftstest | 62 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58021 anwendbar. | ||||||
Gebührenfrei: | ||||||
1. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv- und Kindeseltern sowie Adoptivkinder nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (einschließlich der Blutuntersuchungen) mit Ausnahme der Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten.2. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (vgl. § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - mit Ausnahme der Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - sowie von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung beim Land Berlin. Nicht gebührenfrei sind amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit.3. Amtsärztliche Untersuchungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle auf Ersuchen der beteiligten Behörden. | ||||||
Amtshandlungen nach dem Medizinprodukterecht und dem In-vitro-Diagnostika-Recht | ||||||
59010 | Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 und der Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens nach § 77 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes | 100-11 000 | ||||
59020 | Ausstellen eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 | 100-700 | ||||
59030 | Maßnahmen bei mangelnder Kooperation oder bei unvollständiger oder unrichtiger Information und Dokumentation nach Artikel 10 Absatz 14 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 10 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 | 500-11 000 | ||||
59040 | Bestätigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 | 500-11 000 | ||||
59050 | Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 | 50-1 100 | ||||
59060 | Bewertung von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 nach § 74 Absatz 1 Satz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 und Maßnahmen nach § 74 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 | 50-11 000 | ||||
59070 | Bewertung von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 nach § 74 Absatz 1 Satz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746 und Maßnahmen nach § 74 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 | 50-11 000 | ||||
59080 | Marktüberwachungstätigkeiten oder Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745, nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 oder nach § 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes | 100-11 000 | ||||
59110 | Überwachung der Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung | 70-3 700 | ||||
59120 | Prüfung der Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Medizinprodukte- Betreiberverordnung | 140-3 700 | ||||
59130 | Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung | 140-1 000 |
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