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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) Vom 7. November 2017

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) Vom 7. November 2017
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung - GesPflGebO) vom 7. November 201701.12.2017
§ 1 - Gebührenerhebung01.12.2017
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung01.12.2017
§ 3 - Rahmengebühren01.12.2017
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages01.12.2017
§ 5 - Übergangsregelung01.12.2017
Anlage01.12.2017
Abschnitt I01.12.2017
Abschnitt II01.12.2017
Abschnitt III01.12.2017 bis 31.12.2023
Abschnitt IV01.06.2023

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für Leistungen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Wird von einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens einschließlich der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem die jeweilige Einrichtung oder Behörde betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben.
(3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung

Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung der Gebühren befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Leistung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes.

§ 3 Rahmengebühren

Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 5 Übergangsregelung

Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Übersicht
Abschnitt
I Allgemeine Leistungen im Gesundheitswesen ab Tarifstelle 11027
II Gesundheitsämter ab Tarifstelle 21010
III Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin ab Tarifstelle 41010
IV Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentraler Medizinischer Gutachtenstelle ab Tarifstelle 51010

Abschnitt I

Tarifstelle Leistung Gebühren €
Allgemeine Leistungen im Gesundheitswesen
Erlaubnisse und Bescheinigungen für die Berufsausübung
11027 Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung für Ärztinnen/Ärzte, Zahnarztinnen/-ärzte, Tierärztinnen/-ärzte und Apotheker/innen auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens, des Öffentlichen Pharmaziewesens oder des Öffentlichen Veterinärwesens 33-100
Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
11300 Auswertung des Krebsregisterdatenbestandes auf Antrag 28-10 000
Gebührenfrei:
Von der Zahlung der Gebühr sind nur befreit die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Länder und das für Gesundheit zuständige Bundesministerium sowie dessen nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten.
Erlaubnis zum Betrieb von Gelbfieberimpfstellen
11590 Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle 279

Abschnitt II

Tarifstelle Leistung Gebühren €
Gesundheitsämter
21010 Eingehende Untersuchung einschließlich einfacher Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; qualitative Harnuntersuchung einfacher Art und schriftliche gutachterliche Stellungnahme 37-63
21012 HIV-Test 10
Gebührenfrei:
Schülerinnen und Schüler, Empfänger von Leistungen nach den SGB II und XII; mittellose Personen.
21020 Gebietsärztliche Untersuchung - z.B. durch eine/n Ärztin/Arzt für Psychiatrie oder Orthopädie (auch zusätzlich zur Tarifstelle 21010), je 37-63
21045 Sonstige ärztliche Bescheinigungen 17
Röntgenologische Untersuchungen
23015 Durchleuchtung 22
Röntgen-Aufnahmen (alle Formate)
23020 Eine Röntgen-Aufnahme 16
23022 Zwei Röntgen-Aufnahmen 22
23024 Mehr als zwei Röntgen-Aufnahmen 31
Schichtaufnahmen
23040 Eine Schichtaufnahme 11
23042 Bis zu sechs Schichtaufnahmen 31
23044 Mehr als sechs Schichtaufnahmen 40
23050 Reproduktion einer Röntgen-Aufnahme 13
23052 Auswertung einer vorliegenden Röntgen-Aufnahme 7,50
Blutentnahmen und Tuberkulinteste
24010 Blutentnahme durch Venenpunktion 6
24011 Tuberkulin-Haut-Test (THT) nach Mendel-Mantoux 28
24012 Quantiferon Test 79
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
25010 Belehrung und Bescheinigung für das gewerbsmäßig tätige Personal beim Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
Einzelbelehrung 36
Gruppenbelehrung pro Teilnehmer/in 20
Gebührenfrei:
1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, die im Rahmen ihrer Schulzeit ein zeitlich befristetes Praktikum in Betrieben absolvieren oder an einer berufsorientierenden zeitlich befristeten Maßnahme teilnehmen.2. Belehrung und Bescheinigung für die unentgeltliche Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, in Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen jeglicher Art.3. Belehrung und Bescheinigung für freiwillig tätige Personen, soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt wird und eine Bescheinigung der beauftragenden Organisation nach § 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
25012 Beauftragung einer Ärztin/eines Arztes für die Belehrung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 60-150
25013 Ausstellung einer Zweitbescheinigung 13
Erlaubnisse für die Herstellung und den Verkehr mit Erregern
26020 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes 115-230
26021 Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes 60
26022 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 170-1 150
26023 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 des Infektionsschutzgesetzes 70-140
26030 Erlaubnis zum Verkehr mit Impfstoffen oder Sera zur Verwendung beim Menschen 60-575
Amtsärztliche Leistungen
27010 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung 39
27030 Anerkennung der Eignung von Leichenhallen zum Aufbewahren von Leichen nach § 9 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes 135-319
27035 Anerkennung der Eignung von Räumen für rituelle Waschungen von Leichen nach § 10a des Bestattungsgesetzes 135-319
27040 Amtsärztliche Bescheinigung für eine Leichenausgrabung oder zur Bestattung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder zur Bestattung in vorhandenen Grabgewölben 80
27041 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung oder Zweitschrift, bezogen auf die Tarifstellen 27030, 27035 und 27040 15
27050 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 217-400
27051 Ausstellen einer Zweitschrift oder einer Echtheitsbestätigung (Verifikation), bezogen auf die Tarifstelle 27050 15
Untersuchungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde nach §§ 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung
Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes sowie in künstlichen Badeteichen nach dem Stand der Technik
29011 Vorbereitungsarbeiten für eine Wasserprobe pro Untersuchungsobjekt 38
29012 Arbeitszeit vor Ort im Rahmen von Vor-Ort-Messungen und/oder Wasserprobenahmen und/oder sonstigen Begehungen (einschließlich An- und Abfahrt),
je angefangene halbe Stunde 22
höchstens 220
Anmerkung:
Die Kosten für Untersuchungen und gegebenenfalls Probenahmen, die vom Landeslabor Berlin-Brandenburg geltend gemacht werden, werden als Auslagen erhoben.
29020 Festlegung nach § 9 Absatz 5 Satz 3 der Trinkwasserverordnung, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Indikatorparameter geduldet wird 283-361
29021 Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361
29022 Zweite Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung für chemische Parameter 283-361
29023 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 3 der Trinkwasserverordnung 129-361
Gebührenfrei:
1. Leistungen, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5des Gesundheitsdienst-Gesetzes obliegen, dazu gehören u. a. die gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung, die gesundheitliche Betreuung in besonderen Lebenslagen, das Hinwirken auf hygienische Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sammlung und Auswertung von Daten zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen. Davon ausgenommen sind die Leistungen der Tarifstellen 29011 bis 29023.2. Amtsärztliche Untersuchungen in Wohnungs- und Sozialhilfeangelegenheiten auf Ersuchen der beteiligten Behörden.

Abschnitt III

Tarifstelle Leistung Gebühren €
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
Leichenbesichtigungen
41010 Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (einschließlich Fahrgeldpauschale) 31
Leichenaufbewahrung
41020 Aufbewahrung von Leichen in den Kühlräumen des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin - Leichenschauhaus - für jeden angefangenen Tag nach Ablauf des dritten Werktages nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin
a) im Kühlraum 39
Wochenendpauschale 53
b) im Tiefkühlraum 60
Wochenendpauschale 79
Ab dem zweiten Wochenende gelten die Wochenendpauschalen nicht mehr.
Hat das Bezirksamt die Bestattung gemäß § 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes veranlasst oder werden die erforderlichen Bestattungskosten auf der Grundlage von § 74 SGB XII übernommen, entsteht eine Kostenpflicht nach Ablauf des dritten Werktages nach dem nachweislichen Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Polizeibehörde über die Freigabe beim Bezirksamt.
Gerichtsärztliche Bescheinigung
41030 Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für die Überführung einer Leiche in das Ausland nach § 8 Nummer 3 der DVO-Bestattungsgesetz 21

Abschnitt IV

Tarifstelle Leistung Gebühren €
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einschließlich Zentraler Medizinischer Gutachtenstelle
Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmezulassungen für die Berufsausübung
51010 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder Apothekerberufs und der heilkundlichen Psychotherapie (Berufserlaubnis) sowie für die Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 100-360
Gebührenfrei:
Erteilung der Berufserlaubnis für die ausländischen Ärztinnen/Ärzte (Stipendiatinnen/Stipendiaten), die im Rahmen der entwicklungspolitischen Maßnahmen des Landes Berlin durch folgende Zuwendungsempfänger fortgebildet werden: Kaiserin-Friedrich-Stiftung (KFS), Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung (DSE) und Deutsche Ärztegemeinschaft für medizinische Zusammenarbeit e.V. (DÄZ).
Anmerkung:
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Abschlusses einer ausländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt.
51011 Approbation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/-arzt, Tierärztin/-arzt, Apotheker/in, Psychologische/r Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in 100-430
Anmerkung:
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt.
51012 Bescheinigung über die ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder pharmazeutische Prüfung sowie die Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten/-innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen 30-110
51013 Entscheidungen nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Zahnärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte, den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker 20-110
51014 Verzicht auf Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung 45-120
51016 Ersatzbescheinigung, Ersatzurkunde oder Zweitschrift für verloren gegangene Approbations-, Erlaubnis- und Anerkennungsurkunden, Prüfungszeugnisse, Ergebnismitteilungen, Bescheide und Begleitschreiben 25-410
Gebührenfrei:
Erstmalige Ausstellung von Ersatzbescheinigungen für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz und ehemalige politische Häftlinge
51017 Bescheinigung über die Befähigung zur Ausübung des Berufs als Apotheker/in, Ärztin/Arzt, Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Tierärztin/-arzt, Zahnärztin/-arzt oder eines Medizinal-, Veterinär- oder Pharmaziefachberufes nach den EG-Richtlinien 45-130
51019 Sonstige Bescheinigungen für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens, soweit nicht durch andere Tarifstellen abgedeckt 30-140
51030 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung 25-430
Anmerkung:
Die Kosten für ein im Rahmen der Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ausländischen Abschlüssen sowie der Feststellung wesentlicher Unterschiede zu einer inländischen Ausbildung einzuholendes Gutachten werden als Auslagen in Rechnung gestellt.
51031 Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung
a) unmittelbar nach der mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung in Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege nach dem Weiterbildungsgesetz 20-50
b) nach Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Weiterbildungsgesetzes abgeschlossenen Weiterbildung 30-60
c) Wiedererteilung 65
51032 Erteilung der Urkunde als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger“ 40-95
51033 Feststellung der Gleichwertigkeit
a) von in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen Abschlüssen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege und Familienpflege mit denen staatlich anerkannter Altenpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Familienpfleger/innen im Land Berlin 40-90
b) einer im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten staatlichen Anerkennung sowie für die Feststellung der Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 40-90
51035 Zulassung zur Prüfung und Abnahme einer Prüfung durch den Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfungsvorsitzenden
a) nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung 40-90
b) nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Weiterbildungsgesetzes in Verbindung mit den Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung (besondere Prüfung) 80-120
51036 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 250-2 000
51038 Überprüfung des Kenntnisstandes nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung bei nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen 50-400
51040 Ausnahmezulassung für Medizinal- und Veterinärfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach den entsprechenden Aus- und Weiterbildungsvorschriften 40-90
51041 Ausnahmeregelung für die Zulassung zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 40-90
51050 Bestätigung der Anzeige nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes 10-50
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zu Staatsprüfungen in akademischen und nichtakademischen Gesundheitsberufen
51110 Zulassung zu einer das Studium beendenden Staatsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 100
51111 Zulassung zu einer Vor- oder Abschnittsprüfung bei akademischen Berufen im Gesundheitswesen 60
51112 Zulassung zu einer staatlichen Prüfung bei Medizinalfachberufen 30
Anerkennung von Lehranstalten
51210 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal nach Lehranstaltengesetzen 800-1 300
51211 Änderung der staatlichen Anerkennung von Lehranstalten für Medizinalfachpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal 100-650
51215 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 600-1 500
51216 Änderung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 70-520
51220 Erteilung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Medizinalfachberufe nach § 4 des Weiterbildungsgesetzes 800-1 300
51221 Änderung der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Medizinalfachberufe nach § 4 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes 100-650
51222 Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 180-500
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz
52010 Ausnahmezulassung zu Geld- oder geldwerten Leistungen nach § 18 Absatz 3 370-1 125
52011 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Einrichtungen nach § 19 Absatz 1, 2 oder 3 370
zzgl. je Einrichtungsplatz 19
52015 Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Pflege-Wohngemeinschaften, ausgenommen selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften, nach § 20 Absatz 1, 4 oder 6 370–740
52020 Prüfung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 28 bis 32 370–1 125
52021 Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 23 Absatz 7 Satz 2, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 oder nach § 26 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 370–740
52022 Aufforderung zur Mitwirkung und Unterstützung sowie erneute Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen nach § 23 Absatz 11, nach § 25 Absatz 4 Satz 4 und 6 in Verbindung mit § 23 Absatz 11 oder nach § 26 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 11 370–740
52023 Erneute Aufforderung zur Teilnahme an einer Pflichtberatung vor Inbetriebnahme nach § 24 Absatz 2 370–740
52024 Erneute Aufforderung zur Nennung der Namen von Nutzerinnen und Nutzern nach § 25 Absatz 4 Satz 5 oder § 26 Absatz 4 Satz 4 370–740
52025 Feststellung über die Art der Wohnform nach § 25 Absatz 6 Satz 1, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist 740–1 480
52030 Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 29 740–1 480
52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 30 Absatz 1 für vom Leistungsanbieter eingesetzte Personen, je Person 740–1 480
52050 Erteilung einer Anordnung zur Einsetzung einer neuen Leitung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 740
52051 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 30 Absatz 2 Satz 2 740
52055 Verhängung eines Aufnahmestopps nach § 31
bei Wohnformen bis 19 Plätze 740
20-49 Plätze 1 480
50-99 Plätze 2 220
100 und mehr Plätze 2 960
52060 Untersagung des Betriebs einer Einrichtung oder einer Wohngemeinschaft nach § 32 Absatz 1, 2, 4 oder 5 oder Untersagung der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 32 Absatz 1 oder 2
bei Wohnformen bis 19 Plätze 2 220
20-49 Plätze 4 440
50-99 Plätze 6 660
100 und mehr Plätze 8 880
52061 Vorläufige Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach § 32 Absatz 3 Satz 2
bei Einrichtungen bis 19 Plätze 2 220
20-49 Plätze 4 440
50-99 Plätze 6 660
100 und mehr Plätze 8 880
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung
52110 Information und Beratung von Personen nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes, sofern sie einen Zeitrahmen von 90 Minuten überschreiten,
je über 90 Minuten hinausgehende angefangene halbe Stunde 37
52120 Erteilung einer befristeten Befreiung
nach § 21 Absatz 2 Satz 3,
nach § 21 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3,
nach § 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 21 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 21 Absatz 6 Satz 2,
nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 22 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 23 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
nach § 23 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
oder nach § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 oder mit Absatz 2 Satz 3 und 4,
je Tatbestand 740–1 480
52121 Widerruf einer befristeten Befreiung im Sinne der Tarifstelle 52120,
je Tatbestand 740
52130 Widerruf einer auf Grund von Übergangsvorschriften weiterhin geltenden Befreiung nach § 31 Absatz 1 der Heimmindestbauverordnung 740
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach der Wohnteilhabe-Personalverordnung
52210 Entscheidung über eine Ausnahme von den fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 740–1 480
52220 Widerruf einer Entscheidung nach § 3 Absatz 5 oder nach § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 740
52230 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 370
zzgl. je Einrichtungsplatz 19
52231 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei einer verantwortlichen Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 370
zzgl. je Einrichtungsplatz 19
52232 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei Übernahme der Aufgaben der Leitung in einer stationären Einrichtung und der verantwortlichen Pflegefachkraft in einer Person nach § 4 Absatz 3 Satz 2 370
zzgl. je Einrichtungsplatz 19
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von stationären Einrichtungen nach der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung
52310 Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 23 Absatz 2 222
52311 Aufhebung der Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach § 24 Absatz 2 oder 3 111
Erlaubnisse zum Betrieb von Krankenhäusern, Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken
53010 Konzessionen, Erlaubnisse nach § 30 der Gewerbeordnung; Ordnungsbehördliche Genehmigungen nach § 19 des Landeskrankenhausgesetzes 870-8 700
53011 Veränderungen und Umbauten 150-4 400
Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken nach dem Apothekengesetz
54110 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 1 040-1 560
54111 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 780
54112 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken 2 080-6 240
54113 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 720
54114 Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 300
54115 Genehmigung einer Versorgung nach den §§ 12a und 14 240-480
54116 Zulassung einer Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 360
54117 Erteilung einer Genehmigung zur Dienstbefreiung von Apotheken nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 36
54118 Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a 200-1 000
54119 Besichtigung von Apotheken nach § 6 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-500
Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln
54210 Erteilung und Änderung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 390-3 900
54220 Erteilung eines Zertifikates nach § 72a einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50-25 000
54230 Erstellung eines Informationsberichtes über die Herstellung pharmazeutischer Produkte nach der Pharmazeutischen Inspektions-Convention 100-1 500
54240 Besichtigung von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken nach § 64 einschließlich Vor- und Nacharbeit 100-1 200
54241 Besichtigungen nach § 64 eines pharmazeutischen Unternehmens, eines Herstellers, eines pharmazeutischen Großhandels, von Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c und eines Prüfbetriebes einschließlich Vor- und Nacharbeit 150-25 000
54242 Besichtigung im Rahmen der Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 250-2 500
54243 Zertifikat über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) oder der Guten Vertriebspraxis (GDP) nach § 64 Absatz 3f 250-2 500
54252 Erteilung und Änderung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a 260-1 300
54260 Bescheinigung für die Ausfuhr von Fertigarzneimitteln 66-300
54261 Einfuhrerlaubnis nach § 72 130-1 300
54262 Änderung der Einfuhrerlaubnis gemäß Tarifstelle 54261 26-260
54263 Ausstellen der Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6
a) für ein Arzneimittel 24-210
b) für jedes weitere Arzneimittel 6-36
c) für jede weitere Anwendung 6-24
54264 Sonstige Bescheinigungen nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 24-120
54270 Zulassung und Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz 24-812
54280 Bescheide zu Maßnahmen nach den §§ 18, § 64 und 69 100-500
Anmerkung:
Die Kosten für chemische Untersuchungen und Begutachtungen werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt. Die Kosten für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, die gemäß Gebührennummer 21 der AMG-Kostenverordnung anfallen, werden als Auslagen in Rechnung gestellt.
54290 Erteilung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen nach § 20b sowie für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c 390-3 900
54291 Änderung einer Erlaubnis nach den §§ 20b und 20c 250-2 500
54292 Erteilung und Änderung einer Einfuhrerlaubnis sowie Erteilung eines Zertifikates für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b einschließlich der Besichtigung in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (ohne entstehende Kosten nach dem Reisekostenrecht) 50-25 000
54293 Prüfung einer Anzeige und Bestätigung oder Widerspruch nach § 20b Absatz 2 150-3 900
Anmerkung zu den Tarifstellen 54210, 54220, 54241, 54242 und 54290 bis 54293:
Die Kosten der zuständigen Bundesoberbehörde, die diese im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz gegenüber der zuständigen Landesbehörde geltend macht, werden zusätzlich zu den Gebühren als Auslagen in Rechnung gestellt.
Sonstiges
56010 Prüfung von Betäubungsmittelunterlagen im Rahmen der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 des Betäubungsmittelgesetzes 60-600
56030 Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 der Trinkwasserverordnung 63-2 500
Anmerkung:
Die Kosten für Laborinspektionen, die im Rahmen der Zulassung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin beim Landeslabor Berlin-Brandenburg beauftragt werden, werden als Auslagen gemäß der Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg in Rechnung gestellt.
Zulassung nach dem Embryonenschutzgesetz
57010 Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 2 000-6 000
57011 Verlängerung der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung 1 000-6 000
57012 Widerruf der Zulassung eines Zentrums zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik 500-6 000
Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuchs V
57020 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Insemination nach vorangegangener Stimulation 200-1 000
57021 Erteilung oder Widerruf der Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryonaltransfer in die Gebärmutter (ET) oder in einen Eileiter (EIFT) 200-5 000
57022 Änderung der erteilten Genehmigung einer Einrichtung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach den Tarifstellen 57020 und 57021 200-2 000
Amts- und vertrauensärztliche Leistungen
58010 Untersuchung, ggf. einschließlich einer Seh-, Farbseh- und Hörprüfung; Harnuntersuchung einfacher Art; schriftliche gutachterliche Stellungnahme (z.B. Einstellung, Verbeamtung) 78
Anmerkung:
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
58011 Aufwendige Untersuchung (z.B. Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Dienstunfall) 263
Anmerkung:
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
58012 Sonstige Untersuchung mit einem einfachen bis mittleren Aufwand (z.B. zur Frage der Prüfungsfähigkeit) 78-99
Anmerkung:
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
58013 Schriftliche gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage 41
58014 Fachärztliches Zusatzgutachten mit Untersuchung 123
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar.
58015 Fachärztliches psychiatrisches Zusatzgutachten mit Untersuchung 164
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011 und 58012 anwendbar.
58016 Fachärztliches Zusatzgutachten nach Aktenlage 82
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010, 58011, 58012 und 58013 anwendbar.
58017 Schriftliche gutachtliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand 41-164
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu den Tarifstellen 58010 bis 58015 anwendbar.
58018 Bildschirmuntersuchung 41
58019 Hausbesuch zur Durchführung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung 41-328
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58011 anwendbar.
58020 Sonstige ärztliche Bescheinigung nach Aktenlage 41
58021 Entnahme einer Blutprobe 22
Anmerkung:
Die Kosten für Laboruntersuchungen werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
58022 Dokumentierte Probenahme für einen Vaterschaftstest 62
Anmerkung:
Die Tarifstelle ist zusätzlich zu der Tarifstelle 58021 anwendbar.
Gebührenfrei:
1. Gesundheitszeugnisse für Adoptiv- und Kindeseltern sowie Adoptivkinder nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (einschließlich der Blutuntersuchungen) mit Ausnahme der Untersuchungen in Adoptionsfällen zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten.2. Amtsärztliche und vertrauensärztliche Untersuchungen von Dienstkräften des Landes Berlin (vgl. § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) - mit Ausnahme der Dienstkräfte von Krankenhäusern und Eigenbetrieben - sowie von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Einstellung beim Land Berlin. Nicht gebührenfrei sind amtsärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit.3. Amtsärztliche Untersuchungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Asylverfahrensgesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle auf Ersuchen der beteiligten Behörden.
Amtshandlungen nach dem Medizinprodukterecht und dem In-vitro-Diagnostika-Recht
59010 Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften über Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 und der Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens nach § 77 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 100-11 000
59020 Ausstellen eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 100-700
59030 Maßnahmen bei mangelnder Kooperation oder bei unvollständiger oder unrichtiger Information und Dokumentation nach Artikel 10 Absatz 14 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 10 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 500-11 000
59040 Bestätigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 500-11 000
59050 Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 50-1 100
59060 Bewertung von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 nach § 74 Absatz 1 Satz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 und Maßnahmen nach § 74 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 50-11 000
59070 Bewertung von Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 nach § 74 Absatz 1 Satz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746 und Maßnahmen nach § 74 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 50-11 000
59080 Marktüberwachungstätigkeiten oder Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745, nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 oder nach § 78 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 100-11 000
59110 Überwachung der Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 70-3 700
59120 Prüfung der Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Medizinprodukte- Betreiberverordnung 140-3 700
59130 Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 77 Absatz 1 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 140-1 000
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