Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) Vom 6. Juli 2006
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) Vom 6. Juli 2006
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38) |
Fußnoten
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist. Darüber hinaus dienen die §§ 12 und 44 sowie die Anlagen dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25). Dieses Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 23.12.2013, S. 132; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006 | 15.07.2006 |
Eingangsformel | 15.07.2006 |
Inhaltsverzeichnis | 19.03.2021 |
ERSTER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin | 15.07.2006 |
Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen | 15.07.2006 |
§ 1 - Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner | 22.07.2016 |
§ 2 - Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste | 22.07.2016 |
§ 3 - Listen, Verzeichnisse und Register | 22.07.2016 |
§ 4 - Voraussetzungen für die Eintragung | 22.07.2016 |
§ 4a - Europäischer Berufsausweis | 22.07.2016 |
§ 4b - Vorwarnmechanismus | 22.07.2016 |
§ 5 - Versagung, Löschung | 15.07.2009 |
§ 6 - Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister | 22.07.2016 |
§ 7 - Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft | 15.07.2009 |
§ 7a - Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft | 17.02.2016 |
Zweiter Abschnitt - Architektenkammer | 15.07.2006 |
§ 8 - Errichtung | 15.07.2006 |
§ 9 - Aufgaben der Architektenkammer | 22.07.2016 |
§ 10 - Organe | 15.07.2006 |
§ 11 - Vertreterversammlung | 15.07.2006 |
§ 12 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 19.03.2021 |
§ 13 - Vorstand | 15.07.2009 |
§ 14 - Schlichtung | 15.07.2006 |
§ 15 - Versorgungswerk | 01.01.2016 |
§ 16 - Satzung | 15.07.2006 |
§ 17 - Finanzwesen | 15.07.2006 |
§ 18 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht | 25.10.2020 |
§ 19 - Berufshaftpflichtversicherung | 17.02.2016 |
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten | 22.07.2016 |
Dritter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit | 15.07.2006 |
§ 21 - Anwendungsbereich, Verjährung | 15.07.2006 |
§ 22 - Berufsgerichtliche Maßnahmen | 15.07.2006 |
§ 23 - Berufsgericht, Landesberufsgericht | 15.07.2006 bis 31.12.2023 |
§ 24 - Bestellung der Richterinnen und Richter | 15.07.2006 |
§ 25 - Einleitung des Verfahrens | 15.07.2006 |
§ 26 - Anwendung des Berliner Kammergesetzes | 15.07.2006 |
§ 27 - Berufsordnung | 15.07.2006 |
Vierter Abschnitt - Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin | 15.07.2006 |
§ 28 - Eintragungsausschuss | 15.07.2006 |
§ 29 - Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses | 22.07.2016 |
ZWEITER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin | 15.07.2006 |
Erster Abschnitt - Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen | 15.07.2006 |
§ 30 - Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure | 15.07.2006 |
§ 31 - Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben | 15.07.2006 |
§ 32 - Berufsbezeichnungen | 17.02.2016 |
§ 33 - Ingenieurgesellschaften | 22.07.2016 |
§ 34 - Führung der Listen und der Verzeichnisse | 22.07.2016 |
§ 35 - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur | 19.03.2021 |
§ 36 - Versagung der Eintragung | 15.07.2006 |
§ 37 - Löschung der Eintragung | 22.07.2016 |
§ 38 - - aufgehoben - | 22.07.2016 |
Zweiter Abschnitt - Baukammer | 15.07.2006 |
§ 39 - Errichtung | 15.07.2006 |
§ 40 - Aufgaben der Baukammer | 22.07.2016 |
§ 41 - Mitglieder | 22.07.2016 |
§ 42 - Organe | 15.07.2006 |
§ 43 - Vertreterversammlung | 15.07.2006 |
§ 44 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 19.03.2021 |
§ 45 - Vorstand | 15.07.2006 |
§ 46 - Rügerecht des Vorstandes | 15.07.2006 |
§ 47 - Eintragungsausschuss | 15.07.2006 |
§ 48 - Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses | 15.07.2006 |
§ 49 - Schlichtung | 15.07.2006 |
§ 50 - Ordnungswidrigkeiten | 15.07.2006 |
§ 51 - Versorgungswerk | 15.07.2009 |
§ 52 - Satzung | 15.07.2006 |
§ 53 - Berufsordnung | 15.07.2006 |
§ 54 - Finanzwesen | 15.07.2006 |
§ 55 - Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe | 25.10.2020 |
Dritter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit | 15.07.2006 |
§ 56 - Anwendungsbereich, Verjährung | 15.07.2006 |
§ 57 - Berufsgerichtliche Maßnahmen | 15.07.2006 |
§ 58 - Berufsgericht, Landesberufsgericht | 15.07.2006 bis 31.12.2023 |
§ 59 - Bestellung der Richterinnen und Richter | 15.07.2006 |
§ 60 - Einleitung des Verfahrens | 15.07.2006 |
§ 61 - Anwendung des Berliner Kammergesetzes | 15.07.2006 |
DRITTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften | 15.07.2006 |
§ 62 - Rechtsweg | 15.07.2006 |
§ 63 - Staatsaufsicht | 15.07.2006 |
§ 64 - Rechtsverordnungen | 22.07.2016 |
§ 65 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften | 22.07.2016 |
Anlage - Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung | 19.03.2021 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin | |
Erster Abschnitt Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen | |
§ 1 | Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner |
§ 2 | Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste |
§ 3 | Listen, Verzeichnisse und Register |
§ 4 | Voraussetzungen für die Eintragung |
§ 4a | Europäischer Berufsausweis |
§ 4b | Vorwarnmechanismus |
§ 5 | Versagung, Löschung |
§ 6 | Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister |
§ 7 | Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft |
§ 7a | Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft |
Zweiter Abschnitt Architektenkammer | |
§ 8 | Errichtung |
§ 9 | Aufgaben der Architektenkammer |
§ 10 | Organe |
§ 11 | Vertreterversammlung |
§ 12 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 13 | Vorstand |
§ 14 | Schlichtung |
§ 15 | Versorgungswerk |
§ 16 | Satzung |
§ 17 | Finanzwesen |
§ 18 | Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht |
§ 19 | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten |
Dritter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit | |
§ 21 | Anwendungsbereich, Verjährung |
§ 22 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 23 | Berufsgericht, Landesberufsgericht |
§ 24 | Bestellung der Richterinnen und Richter |
§ 25 | Einleitung des Verfahrens |
§ 26 | Anwendung des Berliner Kammergesetzes |
§ 27 | Berufsordnung |
Vierter Abschnitt Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin | |
§ 28 | Eintragungsausschuss |
§ 29 | Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses |
ZWEITER TEIL Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin | |
Erster Abschnitt Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen | |
§ 30 | Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure |
§ 31 | Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben |
§ 32 | Berufsbezeichnungen |
§ 33 | Ingenieurgesellschaften |
§ 34 | Führung der Listen und Verzeichnisse |
§ 35 | Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur |
§ 36 | Versagung der Eintragung |
§ 37 | Löschung der Eintragung |
§ 38 | (weggefallen) |
Zweiter Abschnitt Baukammer | |
§ 39 | Errichtung |
§ 40 | Aufgaben der Baukammer |
§ 41 | Mitglieder |
§ 42 | Organe |
§ 43 | Vertreterversammlung |
§ 44 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 45 | Vorstand |
§ 46 | Rügerecht des Vorstandes |
§ 47 | Eintragungsausschuss |
§ 48 | Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses |
§ 49 | Schlichtung |
§ 50 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 51 | Versorgungswerk |
§ 52 | Satzung |
§ 53 | Berufsordnung |
§ 54 | Finanzwesen |
§ 55 | Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe |
Dritter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit | |
§ 56 | Anwendungsbereich, Verjährung |
§ 57 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 58 | Berufsgericht, Landesberufsgericht |
§ 59 | Bestellung der Richterinnen und Richter |
§ 60 | Einleitung des Verfahrens |
§ 61 | Anwendung des Berliner Kammergesetzes |
DRITTER TEIL Gemeinsame Vorschriften | |
§ 62 | Rechtsweg |
§ 63 | Staatsaufsicht |
§ 64 | Rechtsverordnungen |
§ 65 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften |
Anlage (zu § 12 Absatz 4a) |
ERSTER TEIL Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin
Erster Abschnitt Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Stadtplanerinnen und Stadtplaner
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und von damit verbundenen Änderungen von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und -architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, auch im Rahmen städtebaulicher Planung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und -planer ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und soziale Orts- und Regionalplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und -architekten gehören auch die Ausarbeitung städtebaulicher Planung und die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(8) Zu den Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und -planer gehört auch die Mitwirkung an der Landesplanung und der Raumordnung.
(9) Soweit die folgenden Vorschriften Regelungen bezüglich der Architektinnen und Architekten treffen, gelten diese auch für die Innenarchitektinnen und -architekten sowie für die Landschaftsarchitektinnen und -architekten, es sei denn, es werden durch dieses Gesetz andere Regelungen getroffen.
§ 2 Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste
(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und -architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin“ oder „Garten- und Landschaftsarchitekt“ weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.
(2) Die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist.
(4) Die Berufsbezeichnung „freischaffend“ darf führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung „freischaffend“ eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft (§§ 7, 7a) ausübt.
(5) Mit der Zusatzbezeichnung „baugewerblich“ wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist. Wer als baugewerbliche Architektin oder als baugewerblicher Architekt eingetragen ist, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere bei dem Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. Das gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3.
(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen oder Ableitungen darf nur führen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Die Wortverbindung „Beratende Architektin“ oder „Beratender Architekt“ ist unzulässig.
(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen. § 6 Absatz 6 bleibt unberührt.
(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.
(9) Die gewerbliche Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und den Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) nicht gestattet.
(10) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
§ 3 Listen, Verzeichnisse und Register
(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das in § 6 Absatz 3 genannte Verzeichnis und das Register gemäß den §§ 7 und 7a werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
(2) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen und alphabethisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 und 5). Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.
(3) Über die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse und das Register und die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 sowie des Absatzes 4 entscheidet der Eintragungsausschuss; er entscheidet auch über die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen. Das Eintragungsverfahren und das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis
1.
der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit spätestens am 17. Januar 2014 begonnener und abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
der Berufsbefähigung von den Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und -planern nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Über die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse oder das Register sowie die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung der Eintragung oder bei einer Änderung zurückzugeben ist.
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung
(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist einzutragen, wer ein der Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und danach unter Berücksichtigung der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Ordnungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.
(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1 oder VI Nummer 6 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt
1.
in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
2.
in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
a)
über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
b)
denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen ; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Für die Fachrichtung Architektur gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Buchstabe b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(4) Wenn sich in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(6) Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1,2 oder 3 nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Absatz 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. In der Fachrichtung Architektur (Hochbau) muss die Prüfung auf Hochschulniveau dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Abschlussexamen gleichwertig sein. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen.
(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweisen.
(8) War eine antragstellende Person in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, so ist sie in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Absatz 1 und 2 vorliegen.
(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und im Land Berlin ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen sowie folgende Nachweise beizufügen:
1.
eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
2.
ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
3.
eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
4.
eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
5.
bei freischaffender oder baugewerblicher Berufsausübung ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 entsprechende Berufshaftpflichtversicherung,
6.
ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 5 Absatz 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden,
7.
als freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 2 Absatz 4 ausgeübt wird.
Soweit es um die Beurteilung der in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann auf Verlangen elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.
(10) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen.
(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 3 (Verfahren), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§ 4a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Sofern für einen der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufe durch den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, ist die Architektenkammer zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 6 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen.
§ 4b Vorwarnmechanismus
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen, die oder der die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation gemäß § 4 oder § 6 als Angehörige oder Angehöriger eines der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufe beantragt hat und bei der oder dem nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass sie oder er dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Meldung erfolgt mittels einer Warnung über das IMI, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
4.
dass ihr im Fall von Schäden, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten des IMI übermittelte Warnungen entstanden sind, ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Warnungen im IMI sind innerhalb von drei Tagen zu löschen, wenn die in Absatz 2 genannte Gerichtsentscheidung geändert wird. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten.
§ 5 Versagung, Löschung
(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern in eine Liste ist zu versagen,
1.
solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
2.
wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet sind,
3.
solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
4.
wenn eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Nummer 6 erfüllt, nicht nachgewiesen wird.
(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung
1.
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
2.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht genügen.
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die eingetragene Person verstorben ist,
2.
die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
3.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind,
4.
die eingetragene Person im Land Berlin weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort hat,
5.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, oder
6.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen, den Verzeichnissen oder dem Register erkannt worden ist.
(4) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach Absatz 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(5) Bei den von der Architektenkammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bewirkt die Löschung nach den Absätzen 3 und 4 auch die Löschung aus der Liste der Sachverständigen.
§ 6 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die zur Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe rechtmäßig in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Berlin begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen; § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz „freischaffend“ führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen.
(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Berlin Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1, 3, 6 oder 7 erfüllen. Für das Verfahren nach Satz 3 gilt § 4 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 7 sowie Satz 4 bis 7 entsprechend.
(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Dienstleistern ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 5 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(5) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 oder 4 vorliegen.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 möglich ist.
§ 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
(1) Das Führen einer nach diesem Gesetz für natürliche Personen geschützten Berufsbezeichnung in der Firma einer in dem Handelsregister des Landes Berlin eingetragenen Kapitalgesellschaft ist nur gestattet, wenn die Gesellschaft in dem Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach Absatz 13 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Zuständig ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer.
(2) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste sowie des Beschlusses über die Berufung der Geschäftsführer, im Falle der Aktiengesellschaft des Vorstandes und des Aufsichtsrates, beizufügen.
(3) Dem Antrag ist ferner der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft unter Einschluss aller mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte gemäß § 19 durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers beizufügen.
(4) Die Eintragung in das Register setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass
1.
die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Berlin hat,
2.
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß §§ 1 und 2 ist und der in der Firma genannten Berufsbezeichnung im Wesentlichen entspricht,
3.
die in § 2 genannten Berufsangehörigen, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und eine der geschäftsführenden Personen in die Liste gemäß § 4 eingetragen ist,
4.
die übrigen Kapitalanteile des Unternehmens von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige Freier Berufe sind und auf Grund ihrer Berufsausbildung dem Gegenstand der Gesellschaft dienen können,
5.
die Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
6.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen oder Aktien an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist,
7.
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien mehrheitlich auf die Namen natürlicher Personen gemäß § 2 lauten, die übrigen Aktien auf die Namen freiberuflich tätiger natürlicher Personen, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können, lauten und die Vorstände und Aufsichtsräte mehrheitlich natürliche Personen gemäß § 2 sind,
8.
die für die Berufsausübung nach § 4 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer steht die Eintragung in ein vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architektenkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Berlin weder Sitz noch Niederlassung hat.
(6) Die Eintragung wird gelöscht, wenn
1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafter oder der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht mehr erfüllt sind und eine angemessene, von dem Eintragungsausschuss zu setzende Frist abgelaufen ist,
3.
der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr erbracht wird,
4.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist.
(7) Der Eintragungsausschuss nimmt die Eintragung zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen.
(8) Natürliche Personen gemäß § 4, die Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte einer eingetragenen Gesellschaft sind, haben die für sie geltenden Berufspflichten zu beachten.
(9) Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht, soweit es das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder das Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, Auskunft zu erteilen.
(10) Geht im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil auf eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen über, die nicht zu den in § 2 genannten Personen gehören, kann der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Voraussetzungen des Absatzes 4 wiederhergestellt sein müssen. Die Frist darf ein Jahr nicht überschreiten.
(11) Für Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie den von diesen gebildeten Kapitalgesellschaften gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die in die Firma aufzunehmende Berufsbezeichnung die Fachrichtung entsprechend ausweist. Sollen in der Firma mehrere Berufsbezeichnungen gemäß § 2 verschiedener Fachrichtungen geführt werden, gilt für die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.
(12) Im Falle der Löschung gemäß Absatz 6, der Rücknahme gemäß Absatz 7 oder des Fristablaufs gemäß Absatz 10 ist die Firma unverzüglich zu ändern und ohne die Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu bilden.
(13) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in dem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind und nur vorübergehend und gelegentlich den Beruf im Land Berlin ausüben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Auswärtige Berufsgesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der Architektenkammer vorher anzuzeigen. Die Architektenkammer hat einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter ihre Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 3 besteht. Auswärtige Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.
(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 unterhält.
(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält.
Zweiter Abschnitt Architektenkammer
§ 8 Errichtung
(1) Die in die Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die „Architektenkammer Berlin“.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Berlin.
§ 9 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
1.
die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
2.
die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
3.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
4.
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
5.
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
6.
die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
7.
Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
8.
zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Architekten Stellung zu nehmen,
9.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
10.
bei der Regelung des Wettbewerbswesens sowie vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mitzuwirken; der Wettbewerb ist zu registrieren. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen den Richtlinien für Wettbewerbe entsprechen. Darüber hinaus wirkt die Kammer bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Architektenleistungen betreffen, beratend mit,
11.
die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der Architektinnen und Architekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner durchzuführen,
12.
die Zusammenarbeit mit den Architektenkammern sowie mit den Berufsverbänden national wie international zu pflegen und zu fördern,
13.
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
14.
Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 1 erfüllen, zu führen.
(2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Architektenliste, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten, das Register der Berufsgesellschaften und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen sowie die für die Berufsausübungen notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
(3) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung eines Versorgungswerkes für ihre Mitglieder und für Anwärterinnen und Anwärter schaffen. Das Gleiche gilt für die Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und für die Kinder der Mitglieder.
(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, soweit sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind.
§ 10 Organe
(1) Organe der Architektenkammer sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.
(2) Den Organen der Kammer darf nur angehören, wer Mitglied der Kammer ist. Dem Vorstand können nur Mitglieder der Vertreterversammlung angehören. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuss berufen werden, verlieren damit ihr Amt in der Vertreterversammlung und dem Vorstand.
(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig sein Amt.
(4) Die Kammer bildet aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse. Die Ausschüsse dienen der Erfüllung der Aufgaben der Kammer.
(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen. Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses sowie des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
§ 11 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.
(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen als Freischaffende eingetragene Mitglieder sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für
1.
den Erlass der Satzung,
2.
den Erlass der Berufsordnung,
3.
den Erlass der Wahlordnung,
4.
den Erlass der Beitragsordnung,
5.
den Erlass der Sachverständigenordnung, die insbesondere das Verfahren der Sachverständigenbestellung regelt,
6.
den Erlass der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
7.
den Erlass der Eintragungsordnung, die insbesondere Einzelheiten der Besetzung und Beschlussfassung des Eintragungsausschusses, den Verfahrensablauf bei der Antragsbearbeitung und den Ablauf der Prüfung auf Hochschulniveau gemäß § 4 Absatz 6 regelt,
8.
den Erlass der Fortbildungs- und Praktikumsordnung, die insbesondere die Fortbildungsmaßnahmen vorschreibt, die Inhalte der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums regelt sowie Leitlinien zur Organisation, Bewertung und Anerkennung im Ausland erbrachter Berufspraktika festlegt,
9.
den Erlass der Berufsanerkennungsordnung, welche auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Studieninhalte und der europarechtlichen Vorschriften die Mindestlehrinhalte der einschlägigen Studiengänge benennt sowie die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt,
10.
die Feststellung des Haushaltsplans,
11.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
12.
die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
13.
die Bestimmung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufs- und des Landesberufsgerichts und des Schlichtungsausschusses sowie des Eintragungsausschusses,
14.
die Bildung von Arbeitsausschüssen,
15.
die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und der Ausschüsse sowie für Sachverständige,
16.
die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich eines Versorgungswerkes.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(4a) Sowohl bei Erlass als auch bei der Änderung und der Aufhebung von Satzungen sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine Vorschrift im Geltungsbereich dieser Richtlinie muss durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie gerechtfertigt sein und ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(4b) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer und sofern möglich auf andere geeignete Weise ein Entwurf mit Begründung und Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 für einen angemessenen Zeitraum, der zwei Wochen nicht unterschreiten darf, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Näheres wird durch die Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes und der sonstigen Umstände der Veröffentlichung fristgerecht abgegebene Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Soweit die Vorschrift nicht unerhebliche Auswirkungen auf Personen haben kann, die nicht der Kammer angehören, ist vor der Beschlussfassung eine öffentliche Konsultation durchzuführen, soweit dies unter Berücksichtigung des Aufwandes nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation sind die Größe des potenziell betroffenen Personenkreises und die Intensität der Auswirkungen auf denselben zu berücksichtigen.
(5) Alle Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7, 8 und 9 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung hat sie auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen inklusive der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4a Satz 2 und Absatz 4b ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln auf Grund derer sie die jeweilige Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(6) Die Kammer hat nach dem Erlass einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung tatsächlicher Umstände oder rechtlicher Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Diesem Prüfbericht sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen zu übermitteln, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die als freischaffend eingetragen sind. Die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident wird aus den Reihen der beamteten oder angestellten Mitglieder gewählt. Die Fachrichtungen und die Beschäftigungsarten sollen vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer alleine vertretungsberechtigt. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben der Präsidentin oder dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der von ihr oder ihm bestimmte Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich; die Regelungen des § 15 Absatz 5 und des § 29 Absatz 6 bleiben unberührt.
§ 14 Schlichtung
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Ausschussmitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen der Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(3) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Abs. 1 Nr. 11).
§ 15 Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und die Kinder der Mitglieder ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärterinnen und Anwärter).
(2) Die Kammer kann sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anschließen oder die Mitglieder eines anderen Bundeslandes aufnehmen.
(3) Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.
(6) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
2.
die Art und Höhe der Versicherungsleistungen,
3.
die Ermittlung der Beiträge,
4.
Beginn und Ende der Teilnahme,
5.
die Befreiung von der Teilnahme,
6.
die Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,
7.
die Änderung der Satzung nach Errichtung,
8.
die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.
(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 63). Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der zuständigen Versicherungsaufsicht zulässig.
(8) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Satz 1 begründet Ansprüche für den überlebenden Lebenspartner ab dem 1. Januar 2005.
§ 16 Satzung
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
2.
die Einberufung der Vertreterversammlung,
3.
die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
4.
die Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes,
5.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
6.
die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,
7.
die Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,
8.
die Art und Form der Bekanntmachung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
9.
die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.
§ 17 Finanzwesen
(1) Die Kosten der Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung und der Gebührenordnung gedeckt. Die Beiträge sollen für beamtete oder angestellte Mitglieder geringer als bei den anderen Mitgliedern bemessen werden; im Übrigen können sie für einzelne Mitgliedergruppen (Beschäftigungsarten) unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge können auch nach der Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit des Mitgliedes als Architekt oder Stadtplaner gestaffelt werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss können Gebühren erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.
(3) Die Kammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Im Übrigen findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), Anwendung.
(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens entsprechen.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register nach den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 9 erforderlich ist:
1.
Namen,
2.
akademische Grade und Titel,
3.
Anschriften,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Ausbildung,
8.
Fachrichtungen,
9.
berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10.
Telekommunikationsanschlüsse,
11.
Mitgliedschaft,
12.
Beitrags- und Gebührenpflicht,
13.
Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14.
Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
15.
Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
16.
Firma,
17.
Gesellschaft,
18.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
19.
Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Betriebsstätten und das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen. Auskünfte nach Satz 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer nach § 9 erforderlich ist. Im Übrigen darf die Kammer die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.
(3) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 15 für deren Zwecke folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der rechtlich Gleichgestellten und der Kinder des Mitgliedes,
2.
Beziehungen zu anderen Rentenversicherungsträgern.
(4) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführenden und anderen Antragstellenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Telekommunikationsanschlüsse.
(5) Das nach § 15 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Geburtsdatum,
4.
Bankverbindung,
5.
Leistungen,
6.
Renten- und Krankenversicherung,
7.
Pfändungen,
8.
Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
9.
bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
(6) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellt, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Funktion,
4.
Telekommunikationsanschlüsse.
(7) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu den Listen, zu den Verzeichnissen und dem Register, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen, über Versagungen und Löschungen sowie über bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von der Kammer, dem Eintragungsausschuss oder für die von der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Vorname, Name, Akademische Grade, die Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt.
(9) Mitglieder, Bewerberinnen und Bewerber und auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben der Kammer nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.
(10) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.
(11) Zuwiderhandlungen gelten als Verletzungen der Berufspflichten.
§ 19 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000,- Euro für Personenschäden und 250 000,- Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, mindestens aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Versicherungssumme ist zulässig.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Architektenkammer.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8, § 7 oder § 7a genannten Berufsbezeichnungen oder Gesellschaftsbezeichnungen,
2.
entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung oder Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5, § 7 oder § 7a
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
Dritter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
§ 21 Anwendungsbereich, Verjährung
(1) Ein Mitglied der Architektenkammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.
(2) Berufsunwürdig verhalten sich Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten, die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.
§ 22 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 10 000 Euro,
3.
Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Architektenkammer,
4.
Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
5.
Löschung der Eintragung in der Architektenliste, Stadtplanerliste, den Verzeichnissen und dem Register.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht oder von einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.
§ 23 Berufsgericht, Landesberufsgericht
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architektinnen und Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird bei dem Landgericht Berlin, das Landesberufsgericht bei dem Kammergericht errichtet.
(2) Das Landesberufsgericht und das Berufsgericht verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin als Vorsitzenden oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
(3) Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bedienstete oder Bediensteter der Architektenkammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuss angehört. Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst war. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, eine andere oder ein anderer der Beschäftigungsart der beschuldigten Person angehören.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.
§ 24 Bestellung der Richterinnen und Richter
(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von der Architektenkammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht ist für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richterinnen und Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richterinnen und Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelungen über die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit, über den Rechtsweg bei Widerruf der Bestellung als Richterin oder Richter oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 25 Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen
1.
ein Kammermitglied gegen sich selbst,
2.
der Vorstand der Architektenkammer,
3.
die Aufsichtsbehörde.
§ 26 Anwendung des Berliner Kammergesetzes
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architektinnen und Architekten gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes sinngemäß.
(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste, der Stadtplanerliste oder einem der Verzeichnisse erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
§ 27 Berufsordnung
(1) Wer nach diesem Gesetz der Berufsordnung unterworfen ist, hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung.
(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die gewissenhafte Ausübung des Berufes,
2.
das berufliche Verhalten gegenüber Auftraggebenden, Unternehmerinnen und Unternehmern, Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern sowie Kolleginnen und Kollegen,
3.
die berufliche Fortbildung,
4.
den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch über die gleichzeitige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich; vergleichende Werbung ist unzulässig,
5.
die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freischaffenden Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
6.
die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung,
7.
Pflichten bei der Teilnahme an Wettbewerben,
8.
die erforderlichen Angaben, die die Kammer oder das Versorgungswerk zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Vierter Abschnitt Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin
§ 28 Eintragungsausschuss
(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet, der nicht unter der Aufsicht der Kammer steht. Aufsichtsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 63). Der Eintragungsausschuss entscheidet bei Eintragungen und Löschungen, ausgenommen die Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5.
(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Architektenkammer. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.
(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz verfügen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(5) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.
§ 29 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören. Bei der Entscheidung über die Eintragung von sonstigen Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren nach § 4 Abs. 2 sollen alle Beisitzenden der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.
(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.
(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird er im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
ZWEITER TEIL Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin
Erster Abschnitt Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen
§ 30 Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben.
(2) Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der technischen Gebäudeausrüstung, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind, sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure.
(3) Zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der technischen, technisch-wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung.
§ 31 Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben
(1) Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt.
(2) Unabhängig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur stehen.
(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.
(4) Auf eigene Rechnung handelt auch, wer sich mit anderen freischaffend Tätigen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung verbunden hat.
§ 32 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die „Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure“ eingetragen ist. Wortverbindungen mit der Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ dürfen nur Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure verwenden. Die Bezeichnung „Freischaffende Ingenieurin“ oder „Freischaffender Ingenieur“ ist unzulässig.
(2) Die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft einschließlich einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in das Verzeichnis nach § 34, in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder als auswärtige Gesellschaft eingetragen ist.
(3) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.
(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt.
(5) Darf die Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdensprachlichen Übersetzung zu führen.
§ 33 Ingenieurgesellschaften
(1) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.
(2) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung „Beratende Ingenieurinnen“ oder „Beratende Ingenieure“ aufzunehmen, wenn
1.
die Gesellschaften unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,
2.
die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen und die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die Voraussetzungen der §§ 31 und 35 erfüllen und
3.
keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden.
§ 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2 erfüllt.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer.
§ 34 Führung der Listen und der Verzeichnisse
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Baukammer getrennt nach den im Bauwesen tätigen und den nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren geführt.
(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, und der Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6.
(3) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Beschäftigungsarten und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.
(4) Über die Eintragung in die Listen, das Verzeichnis der Pflichtmitglieder und die Löschung der Eintragung in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss der Kammer. In anderen Fällen entscheidet der Vorstand der Kammer. Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 35 Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
(1) In die Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
1.
seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
2.
die Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurin oder des im Bauwesen tätigen Ingenieurs nach § 30 wahrnehmen will,
3.
seinen Beruf freischaffend oder als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Ingenieurgesellschaft ausübt,
4.
auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf oder eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindestregelstudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst und
5.
eine einschlägige praktische Tätigkeit von zwei Jahren ausgeübt oder die Befähigung zum höheren bau- oder vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat; § 2a des Ingenieurgesetzes gilt entsprechend.
(2) Waren Bewerberinnen und Bewerber als Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure in die Ingenieurliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 36 vorliegen.
(3) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.
(4) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, haben sie die Gleichwertigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Berufsausbildung durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 beizubringen:
1.
eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführten Namen,
2.
ein Nachweis über den im Land Berlin gelegenen Ort des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
3.
eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 36 einer Eintragung entgegenstehen könnten,
4.
eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbare Berufsverzeichnisse anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
5.
ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Berufsausübung,
6.
ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel nach § 36 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangt werden.
§ 36 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern ist zu versagen,
1.
solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 30 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
2.
wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 30 ungeeignet sind,
3.
solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten oder zur Aufenthaltsbestimmung eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
4.
wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.
(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung
1.
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung erfolgt ist, oder
2.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur nicht genügen.
§ 37 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die eingetragene Person verstorben ist,
2.
die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
3.
nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen,
4.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben waren oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 vorlagen,
5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 36 Abs. 2 bekannt werden und seit ihrem Entstehen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 38
- aufgehoben -
Zweiter Abschnitt Baukammer
§ 39 Errichtung
(1) Im Land Berlin wird eine Baukammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Baukammer Berlin“.
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit kleinem Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 40 Aufgaben der Baukammer
(1) Aufgabe der Baukammer ist es,
1.
die Baukultur, Baukunst und das Bauwesen zu fördern,
2.
die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
3.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
4.
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
5.
Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
6.
Sachverständige namhaft zu machen,
7.
zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Ingenieurleistungen im Bauwesen Stellung zu nehmen,
8.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
9.
beim Wettbewerbswesen und bei allgemeinen Regelungen von Wettbewerben sowie bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Ingenieurleistungen betreffen, beratend mitzuwirken,
10.
die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure durchzuführen,
11.
die Liste der Bauvorlageberechtigten zu führen,
12.
die Liste der Tragwerksplaner zu führen,
13.
die Liste der Brandschutzplaner zu führen,
14.
Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 30 erfüllen, zu führen,
15.
die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes wahrzunehmen,
16.
die Zusammenarbeit mit den Architekten- und den Ingenieurkammern und den technisch-wissenschaftlichen Vereinen national sowie international zu pflegen und zu fördern.
(2) Aufgabe der Baukammer ist es auch, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die in § 34 bestimmten Verzeichnisse und ein Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 6 und der übrigen Pflichtmitglieder zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.
(3) Die Kammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. Für freiwillige Mitglieder darf die Teilnahme nicht zwingend sein.
(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 41 Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder der Baukammer sind
1.
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Ingenieurliste eingetragen sind,
2.
Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten in Berlin eingetragen sind,
3.
im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben,
4.
im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben,
5.
im Land Berlin öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, soweit sie nicht Aufgaben gemäß § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wahrnehmen,
6.
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Sachverständigen nach Bauordnungsrecht und Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung,
7.
diejenigen, die eine Berufsausbildung für die in § 30 genannten Aufgaben ihrer Fachrichtung an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, die eine Mindestregelstudienzeit von drei Jahren oder sechs Semestern umfasst, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen; § 35 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sonstige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure und die nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1.
(3) Personen, die Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin befreit.
(4) Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste gelöscht wird oder sie aus der Kammer ausgeschlossen werden. Freiwillige Mitglieder scheiden ferner aus der Kammer aus, wenn sie ihren Austritt erklären.
§ 42 Organe
(1) Die Organe der Kammer sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Eintragungsausschuss.
(2) Den Organen der Kammer können nur Mitglieder angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und ihre oder seine Vertretung. Die in die Organe der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt eines neuen Mitgliedes fort. Mitglieder, die in den Eintragungsausschuss berufen werden, verlieren ihr Amt in der Vertreterversammlung und im Vorstand.
(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Amt.
(4) Die Kammer kann aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.
(5) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Diese Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis. Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen 2 und 3 setzt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
§ 43 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von drei Jahren in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.
(2) Die Mitglieder wählen 41 Vertreterinnen und Vertreter. Davon müssen mindestens 21 Personen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Jede Fachrichtung soll durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 44 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für
1.
den Erlass der Satzung,
2.
den Erlass der Berufsordnung,
3.
den Erlass der Wahlordnung,
4.
den Erlass der Beitragsordnung,
5.
den Erlass der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
6.
die Feststellung des Haushaltsplans,
7.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
8.
die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
9.
die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufs- und Landesberufsgerichts sowie des Eintragungsausschusses,
10.
die Bildung von weiteren Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
11.
die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
12.
die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung des Versorgungswerkes.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12 Absatz 4a bis 6 gilt entsprechend.
§ 45 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident wird aus den Reihen der sonstigen Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein. Im Übrigen soll das Verhältnis von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der Mitgliederzusammensetzung der Kammer am Tag der Vorstandswahl entsprechen. Die Fachrichtungen müssen angemessen vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten jeweils allein die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen zur Vertretung der Kammer nach außen nur tätig werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident verhindert ist; sie sollen, soweit nicht dringende Interessen der Kammer entgegenstehen, ihr Vorgehen gegenseitig abstimmen.
§ 46 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
(2) Das Rügerecht erlischt, soweit ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.
(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zweier Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(4) Der Erteilung einer Rüge steht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 47 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(3) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Vertreterversammlung von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.
(4) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Baukammer. Seine Kosten trägt die Baukammer.
§ 48 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.
(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.
(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 49 Schlichtung
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Ausschussmitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.
(3) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 8, § 44 Abs. 1 Nr. 10).
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt eine der in § 32 genannten Berufsbezeichnungen führt,
2.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung nach § 32 Abs. 1, 2, 4 oder 5 führt,
3.
eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 genannten Tätigkeiten ausübt, obwohl er durch bestandskräftige Entscheidung aus der Baukammer ausgeschlossen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer.
§ 51 Versorgungswerk
(1) Die Kammer kann durch Satzung
1.
für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich dem Versorgungswerk der Kammer eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen und
2.
ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.
Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind oder die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine anderweitige Versorgung nach näherer Maßgabe nachgewiesen wird. Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihm auf Grund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.
(2) Die Satzung muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen, sofern ein eigenes Versorgungswerk errichtet wird. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über
1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
2.
die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
3.
die Höhe der Beiträge,
4.
Beginn und Ende der Teilnahme,
5.
die Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
6.
die freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
7.
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,
8.
die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.
(3) Die Satzung, die Anschlusssatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Langfristige Geldanlagen, Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung zulässig.
(5) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
§ 52 Satzung
(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
2.
die Aufnahme und den Ausschluss freiwilliger Mitglieder,
3.
die Einberufung der Vertreterversammlung,
4.
die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
5.
die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Vorstandes,
6.
die Geschäftsordnung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
7.
die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,
8.
die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,
9.
die Art und Form der Bekanntmachungen der Kammer und der Beschlüsse der Vertreterversammlung und
10.
die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange der Angehörigen aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.
(4) Die Satzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen nach § 30 Abs. 2 zu Fachgruppen vorsehen.
§ 53 Berufsordnung
(1) Die nach diesem Gesetz der Berufsordnung Unterworfenen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure.
(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die gewissenhafte Ausübung des Berufes,
2.
das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggebenden, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
3.
die berufliche Fortbildung,
4.
den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich; vergleichende Werbung ist unzulässig,
5.
die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen,
6.
die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben,
7.
die Berufshaftpflichtversicherung,
8.
die Pflicht, die erforderlichen Angaben, die die Kammer oder das Versorgungswerk zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, zu erteilen.
(3) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
§ 54 Finanzwesen
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern, soweit der Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Beiträge sollen für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedlich bemessen werden, wobei auch eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens aus der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur im Bauwesen vorgesehen werden kann.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammer, einschließlich des Schlichtungsverfahrens, können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(3) Alles Weitere regeln die Beitragsordnung und die Gebührenordnungen.
§ 55 Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Amtshilfe
(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende personenbezogene Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist:
1.
Namen,
2.
akademische Grade und Titel,
3.
Anschriften,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Ausbildung,
8.
Fachrichtungen,
9.
berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10.
Telekommunikationsanschlüsse,
11.
Mitgliedschaft,
12.
Beitrags- und Gebührenpflicht,
13.
Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14.
Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer,
15.
Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
16.
Firma,
17.
Gesellschaftsform,
18.
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
19.
Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.
(3) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihres Versorgungswerkes für dessen Zwecke folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder rechtlich Gleichgestellter und deren Kinder,
2.
Beziehungen zu anderen Versorgungsträgern.
(4) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführenden und anderen Antragstellenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Telekommunikationsanschlüsse.
(5) Das nach § 51 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Geburtsdatum,
4.
Bankverbindung,
5.
Leistungen,
6.
Renten- und Krankenversicherungen,
7.
Pfändungen,
8.
Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
9.
bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
(6) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Kontakte herstellt, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1.
Namen,
2.
Anschriften,
3.
Funktionen,
4.
Telekommunikationsanschlüsse.
(7) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu der Liste und den Verzeichnissen, über Versagung und Löschung sowie bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden und Gerichte zu erteilen. Sie ist berechtigt, von Gerichten und Behörden Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand und den Ausschüssen Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben nach § 40 Abs. 2 und den §§ 49 und 51 notwendig sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.
(9) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder Ausschüsse der Kammer zur Kenntnis erhalten. Sie dürfen die Kenntnis von derartigen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft der oder des Betreffenden in Organen und Ausschüssen der Kammer fort.
(10) Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den Absätzen 8 und 9 gelten als Verletzung der Berufspflichten.
Dritter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
§ 56 Anwendungsbereich, Verjährung
(1) Ein Mitglied der Baukammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.
(2) Berufsunwürdig verhalten sich Ingenieurinnen und Ingenieure, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Ingenieurinnen und Ingenieure im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.
§ 57 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 10 000 Euro,
3.
Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und in der Baukammer,
4.
Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Baukammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
5.
Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,
6.
Ausschluss aus der Baukammer.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.
§ 58 Berufsgericht, Landesberufsgericht
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. Das Berufsgericht wird beim Landgericht Berlin, das Landesberufsgericht beim Kammergericht errichtet.
(2) Das Landesberufsgericht und das Berufsgericht verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin als Vorsitzenden oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Baukammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
(3) Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Bedienstete oder Bediensteter der Baukammer ist oder der Aufsichtsbehörde oder dem Eintragungsausschuss angehört. Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann ebenfalls nicht sein, wer als Mitglied des Schlichtungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst war. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung, eine andere oder ein anderer der Beschäftigungsart der beschuldigten Person angehören.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet worden ist.
§ 59 Bestellung der Richterinnen und Richter
(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts und ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Vorstand der Baukammer auf einer Liste vorgeschlagen. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Bei jedem Gericht ist für jede Fachrichtung und für jede Beschäftigungsart eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. Die Vorsitzenden des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richterinnen oder Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richterinnen und Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelungen über die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit, über den Rechtsweg bei Widerruf der Bestellung als Richterin oder Richter oder bei Erlöschen des Richteramtes und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 60 Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens darf stellen
1.
ein Kammermitglied gegen sich selbst,
2.
der Vorstand der Baukammer,
3.
die Aufsichtsbehörde.
§ 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung das Führen der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
DRITTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 62 Rechtsweg
Gegen eine der Anfechtung unterliegende Entscheidung der Kammer ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
§ 63 Staatsaufsicht
(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die Versicherungsaufsicht führt die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 64 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammern werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen erlassen.
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
1.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,
2.
ergänzend zu den Bestimmungen von nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,
3.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in den §§ 9 und 40 genannten Aufgabenbereichen gehören, zuzuweisen.
§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel I § 26 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Liste gemäß § 3 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (GVBl. S. 429), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), Bestandteil der bei der Architektenkammer geführten Architektenliste.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen auch diejenigen die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ oder „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ weiterführen, die diese Berufsbezeichnung nach der Anordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. I S. 50), geändert durch Anordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I S. 1152), geführt haben und auf Grund einer unanfechtbaren Entscheidung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste der Architektenkammer eingetragen worden sind.
(4) Die durch Wahlen berufenen Organe der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung für die Dauer ihrer Wahl- oder Amtsperiode im Amt. Die Wahlperiode der 7. Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin wird entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 auf vier Jahre verlängert. Gleiches gilt für die Wahlperiode des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 1.
(5) Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit oder ihr Studium am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) bereits begonnen haben, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 4 Absatz 1 anzuwenden.
Berlin, den 6. Juli 2006
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
Anlage
(zu § 12 Absatz 4a)
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 12 Absatz 4a und § 44 Absatz 5 ist anhand der folgenden Kriterien durchzuführen:
(1) Satzungsregelungen müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kammern
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Mitgliedstaaten insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
(2) Die Kammer berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:
a)
den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
d)
ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisationsund Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen für die Werbung.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften stellt die Kammer zusätzlich sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich
a)
einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung;
c)
der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.
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