REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent - liche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 4. April 2023 1 ; Stand am 1. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2 und den Beschluss des Landrats vom
15. Juni 2022, beschliesst:
1. Abschnitt: Paritätische Kommission
Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
1 Die paritätische Kommission setzt sich zusammen aus dem Präsidium, drei bis fünf Mitgliedern und einem oder mehreren Ersatzmitgliedern. Das Gemeinwesen ist mit zwei Personen vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die paritätische Kommission.
3 Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbeson - dere die Stellvertretung.
Artikel 2 Sekretariat
1 Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen Kommission und regelt dessen Entschädigung.
2 Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium über - tragen.
1 AB vom 14. April 2023
2 RB 3.3111 1
2. Abschnitt: Aufgaben
Artikel 3 Kontrolle
1 Die paritätische Kommission überwacht die Einhaltung der IVöB. Sie kann beim Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaffungswesen (INöB) Anzeige bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone einrei - chen.
2 Die paritätische Kommission wacht darüber, dass die Vergabestellen und die Anbietenden die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
3 Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
4 Die paritätische Kommission kann bei Vergabestellen und Subventionsbe - hörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn sie vermu - tete Verletzungen von Vergabebestimmungen feststellt.
Artikel 4 Vollzug
Die paritätische Kommission ist für den einheitlichen Vollzug, für die Aus- und Weiterbildung und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaf - fungswesen verantwortlich.
Artikel 5 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung.
2 Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung festlegen.
3. Abschnitt: Vollzug
Artikel 6 Statistik
Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi - rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.
2
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 27. August 1997 über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen wird aufgehoben.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
Feedback