NEBENAMTSVERORDNUNG
NEBENAMTSVERORDNUNG 1 (vom 23. Oktober 1974 2 ; Stand am 1. Juni 2023) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst: 4
1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND VERHÄLTNIS
5 ZUR PERSONALVERORDNUNG
1. Abschnitt: 6
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.
2 Die Personalverordnung 7 gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.
1 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
2 AB vom 7. November 1974
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
5 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
6 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
7 RB 2.4211 1
1a. Kapitel: 8 BEHÖRDEN
Artikel 1a 9
2. Abschnitt: Landrat
Artikel 2
1 Für jede Sitzung des Landrates beziehen: 10
a) der Präsident Fr. 320.-
b) die Mitglieder Fr. 160.-
2 Im übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
3. Abschnitt: Regierungsrat
Artikel 3
1 Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten: 11
a) ein Jahreshonorar Fr. 133 524.–
b) der Landammann eine Zulage von Fr. 7 272.–
c) Sozialzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Personalverordnung 12 .
2 Nebeneinkünfte der Regierungsräte aus Verwaltungsratsmandaten, bei denen Antrag oder Wahl durch Landrat oder Regierungsrat erfolgen, werden der Staatskasse abgeliefert. 13
3 Für alle Abend- und Nachtsitzungen wird ein Sitzgeld bezahlt. Dessen Höhe richtet sich nach Artikel 11. 14
4 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
8 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
9 Aufgehoben durch LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
10 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
11 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
12 RB 2.4211
13 Fassung gemäss LRB vom 27. September 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1996 (AB vom 29. September 1995).
14 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
2
5 Die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Mai 2000 über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates 15 bleiben vorbehalten. 16
Artikel 3a 17 Abgangsentschädigung
1 Ein Mitglied des Regierungsrates, das nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder gewählt wird, erhält eine einmalige Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine Entschädigung erhält das Mitglied des Regierungsrates, das im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl das 62. Alters - jahr erfüllt hat.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.
4. Abschnitt: Gerichte
Artikel 4
1 Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche Entschädigung: 18
a) Vizepräsidium des Obergerichtes Stundenhonorar
b) der oder die nebenamtliche Vorsitzende einer Abteilung des Obergerichtes Fr. 6 925.–
c)
19
d) Präsidium des Jugendgerichtes Fr. 4 848.–
e) Mitglieder des Obergerichtes Fr. 2 770.–
f)
20 Mitglieder des Landgerichts Fr. 3 463.–
g)
21
h) der oder die Vorsitzende der Schlichtungsbe - hörde sowie deren oder dessen Stellvertretung Stundenhonorar
15 RB 2.3325
16 Eingefügt durch LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
17 Eingefügt durch LRB vom 8. Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom
17. Juni 2005).
18 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
19 Aufgehoben durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2023 (AB vom 14. September 2018).
20 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
21 Aufgehoben durch LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2023 (AB vom 14. September 2018). 3
2 Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden Entschädigungen. 22
Artikel 5 23
Artikel 6
1 Die Mitglieder des Obergerichts, des Landgerichts und der Schlichtungs - behörde beziehen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld. Davon ausge - nommen sind das Obergerichtspräsidium, das Obergerichtsvizepräsidium, die Landgerichtspräsidien I und II und der Vorsitzende der Schlichtungsbe - hörde sowie dessen Stellvertretung. 24 1a Das Sitzungsgeld beträgt: 25
a) bei ganztägigen Sitzungen Fr. 160.–
b) bei halbtägigen Sitzungen Fr. 105.–
2 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
3 Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. 26
5. Abschnitt: Landrätliche Kommissionen und Fraktionen 27
Artikel 7
1 Die landrätlichen Kommissionen erhalten folgende Entschädigungen: 28
a) bei ganztägigen Sitzungen Fr. 160.–
b) bei halbtägigen Sitzungen Fr. 105.–
c) Präsidenten eine Zulage von Fr. 78.–
22 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
23 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
24 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2023 (AB vom 14. September 2018).
25 Eingefügt durch LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
26 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
27 Fassung gemäss LRB vom 27. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1992 (AB vom 5. Juni 1992).
28 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
4
2 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
Artikel 7a 29
1 Den landrätlichen Fraktionen werden pro Jahr folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) ein Grundbeitrag von Fr. 3 000.–;
b) ein Zuschuss von Fr. 150.– pro Fraktionsmitglied.
2 Mitgliedern des Landrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 200.– im Jahr ausgerichtet.
6. Abschnitt: Erziehungsrat
Artikel 8 30 Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7
Absatz 1 entschädigt.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 31 Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung 32
.
Artikel 10
1 Für Konferenzen und Missionen ausserhalb des Kantons wird den Behör - demitgliedern zusätzlich zum Sitzgeld eine Zulage von Fr. 12.– ausgerichtet.
2 Am gleichen Tag darf mit Ausnahme zusätzlicher Nachtsitzungen nur ein Sitzgeld bezogen werden. 33
29 Fassung gemäss LRB vom 13. Dezember 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom 5. Januar 1990).
30 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
31 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
32 RB 2.4211
33 Fassung gemäss LRB vom 12. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom
21. Juni 1991). 5
3 Sofern bei der Teilnahme an Augenscheinen, Konferenzen, Kursen usw. die tatsächlichen Auslagen offensichtlich durch die Vergütungen gemäss
Artikel 9 und 10 nicht gedeckt werden, können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden. In diesen Fällen sind mit den Spesenrechnungen die zutreffenden Belege einzulegen.
2. Kapitel: KOMMISSIONEN UND NEBENAMTLICHE
34 BEAUFTRAGTE
1. Abschnitt: Kommissionen
Artikel 11 35 Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonder -
regelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen:
a) bei ganztägigen Sitzungen Fr. 118.–
b) bei halbtägigen Sitzungen Fr. 78.–
c) Präsidium und Protokollführende eine Zulage von Fr. 78.–
Artikel 12 Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung ansetzen.
Artikel 13 Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinnge
- mäss.
34 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
35 Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
6
2. Abschnitt: Einzelne Beauftragte 36
Artikel 14 37 Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 14a 38
1 Der Kanton entschädigt die nebenamtlichen Beauftragten mit einem Fixum, im Stundenlohn oder nach einem anderen geeigneten Bemessungs - kriterium.
2 Um die Entschädigung festzusetzen, ist die nebenamtliche Funktion einer Lohnklasse nach der Personalverordnung 39 zuzuordnen. Gestützt darauf und auf den mutmasslichen Zeit- und Sachaufwand, der zur Erfüllung der Aufgabe als notwendig erachtet wird, ist die Entschädigung festzusetzen.
3 Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche aus der nebenamtlichen Aufgabe abgegolten, insbesondere auch der Sachaufwand und die Perso - nalkosten. Artikel 15 und 15a bleiben vorbehalten.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Erfüllung der nebenamtlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel vierteljährlich ausbezahlt.
Artikel 15 40
1 Die nebenamtlichen Beauftragten mit Fixa beziehen unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung für Sitzungen die gleiche Entschädigung wie Kommissionen gemäss Artikel 11 bis 12 dieser Verordnung.
36 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
37 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
38 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
39 RB 2.4211
40 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 7
2 Für die nebenamtlichen Beauftragten richten sich unter Vorbehalt anders - lautender Bestimmungen dieser Verordnung die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
Artikel 15a 41
1 Der Konkursbeamte oder die Konkursbeamtin bezieht neben der Entschä - digung nach dieser Verordnung die Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Betreibungsbeamten und -beamtinnen beziehen Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und -beamtinnen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren der Zivilstandsämter 42 .
Artikel 16–23 43
3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 44 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Ange -
stellten der kantonalen Verwaltung gilt.
Artikel 24a 45 13. Monatslohn
Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Personalverordnung 46 .
41 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
42 RB 9.3102; aufgehoben durch die Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) vom 13. November 2002.
43 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
44 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
45 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
46 RB 2.4211
8
Artikel 25 47
Artikel 26 48
1 Die Mitglieder der Behörden sind gegen Unfälle zu versichern. Dabei sind die Bestimmungen der Personalverordnung 49 massgebend.
2 Mitglieder des Regierungsrates haben entsprechend den Bestimmungen der Personalverordnung 50 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall.
4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Der Regierungsrat erlässt die zur Handhabung dieser Verordnung erfor - derlichen Ausführungsvorschriften.
3 Er ist befugt, die zuständigen Direktionen zum Erlass von Richtlinien zu ermächtigen.
Artikel 27a 51 Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.
Artikel 28 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Beamten und Angestellten im Nebenamt;
2. § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflich - tersatz (LRB vom 14.3.1960).
47 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
48 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
49 RB 2.4211
50 RB 2.4211
51 Eingefügt durch LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 22. November 1996). 9
Artikel 29
1 Die vorliegende Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Alfred Poletti Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim Anhang: – Distanztabelle für Motorfahrzeuge
10
Anhang Distanztabelle für Motorfahrzeuge 11
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