VERORDNUNG über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (3.2215)
CH - UR

VERORDNUNG über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke

VERORDNUNG über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung; SchäV) (vom 9. April 2003 1 ; Stand am 1. Juni 2023) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) 2 , 3 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Neuschätzung

1 Der Landrat beschliesst die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke, der Regierungsrat jene der im Wert veränderten Gebiete.
2 Die Neuschätzungen sind von Amtes wegen durchzuführen. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Artikel 2 Zwischenschätzungen

1 Zwischenschätzungen für einzelne Grundstücke sind vorzunehmen:
a) bei Bestandesveränderungen. Solche sind namentlich anzunehmen, wenn sich der Umfang des Grundstücks verändert, wenn Neubauten oder wesentliche Um-, Aus- oder Anbauten verwirklicht werden, wenn Gebäulichkeiten abgebrochen werden oder wenn andere Gründe im Einzelfall zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen;
b) bei wesentlichen Änderungen der Benützungsart;
c) bei wesentlicher Änderung der Beschaffenheit des Grundstücks.
2 Zwischenschätzungen werden von Amtes wegen oder dann vorge - nommen, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin das verlangt.
1 AB vom 25. April 2003
2 RB 3.2211
3 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 1
3 Stellt die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache einen Sachverhalt fest, der zu einer Zwischenschätzung führt, teilt sie das dem zuständigen Amt 4 mit.

Artikel 3 Berichtigung des Schätzungswertes

Erweist sich ein festgesetzter Schätzungswert als unrichtig, namentlich weil wesentliche Tatsachen übersehen, Rechnungsfehler begangen oder die Vorschriften dieser Verordnung missachtet worden sind, ist er neu festzu - setzen.

Artikel 4 Gegenstand der Schätzung

1 Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten:
a) die Liegenschaften;
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte;
c) die Bergwerke;
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken;
e) die Dauerbauten auf fremdem Boden.
2 Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.

Artikel 5 Beantragte Schätzung

Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigen - tümerin werden geschätzt:
a) unproduktiver Boden;
b) Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze;
c) Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe;
d) Grundstücke und Anlagen juristischer Personen;
e) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz 5 );
f) militärische Anlagen.
4 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 SR 742.101
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Artikel 6 Rechte und Lasten

Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Schätzung zu berücksichtigen.

Artikel 7 Massgeblicher Zeitpunkt

1 Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend.
2 Bei Neuschätzungen nach Artikel 1 bestimmt der Regierungsrat, wann die neuen Schätzungswerte in Kraft treten.
3 Zwischenschätzungen gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechts - kräftig ist.
2. Abschnitt: Organe
Artikel 8 6

Artikel 9 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt führt die Schätzungen durch und erlässt die Schät - zungsverfügungen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Sachverstän - digen, die das Landgerichtspräsidium bestellt, um den Anrechnungswert von Grundstücken nach Artikel 618 ZGB festzustellen. 7
2 Das für den Forst zuständige Amt 8 führt die Schätzungen bei Privat - waldungen durch. Es übergibt die Schätzungsresultate dem zuständigen Amt 9 , das die Schätzungsverfügung erlässt.
3 Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Regierungsrat dem zustän - digen Amt 10 die notwendigen Schätzer und Schätzerinnen zur Verfügung.

Artikel 10 Vertretung der Gemeinden

Der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache wählt einen Gemeindever - treter oder eine Gemeindevertreterin und einen Ersatz. Sie sind die Kontakt -
6 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
7 Fassung gemäss LRB vom 5. September 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2023 (AB vom 14. September 2018).
8 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
personen zum Grundeigentümer oder zur Grundeigentümerin und dienen den Schätzern und Schätzerinnen als Auskunftsperson.

Artikel 11 Aufsicht

Die zuständige Direktion 11 beaufsichtigt die Durchführung der Schätzungen.

Artikel 12 Ausstand und Geheimhaltungspflicht

1 Die Schätzungsorgane unterstehen dem Gesetz über den Ausstand 12 .
2 Sie wahren das Amtsgeheimnis. Artikel 177 StG ist anwendbar. 13

Artikel 13 Amtshilfe

Die Verwaltungen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben dem zuständigen Amt 14 alle Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzungen benötigt werden. Die Amtshilfe nach Artikel 178 StG ist zu gewähren. 15
3. Abschnitt: Bewertungsgrundsätze
1. Unterabschnitt: L a n d - u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e G r u n d s t ü c k e

Artikel 14 Ertragswert und Belastungsgrenze

Die Ermittlung des Ertragswertes und die Belastungsgrenze richten sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht sowie nach
Artikel 55 StG.

Artikel 15 Verkehrswert

Der Wert von Grundstücken und Gebäulichkeiten, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden und gleich oder ähnlich beschaffen sind, richtet
11 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 RB 2.2321
13 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
14 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
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sich nach dem durchschnittlichen Verkaufspreis. Artikel 66 des Bundesge - setzes über das bäuerliche Bodenrecht 16 ist zu beachten.
2. Unterabschnitt: N i c h t l a n d w i r t s c h a f t l i c h e G r u n d s t ü c k e

Artikel 16 Nicht überbaute Grundstücke

Nicht überbaute Grundstücke, die nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht 17 fallen, sind – ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung – nach ihrem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert wird nach dem absoluten Landwert gemäss

Artikel 20 Absatz 2 ermittelt.

Artikel 17 Überbaute Grundstücke

a) Grundsatz Überbaute Grundstücke sind in der Regel nach dem Mittel des Realwertes und des Ertragswertes zu schätzen. Das Verhältnis zwischen Realwert und Ertragswert bestimmt sich durch den Gewichtungskoeffizienten. Der Real - wert wird mit dem Koeffizienten 1.0 gewichtet. Der Gewichtungsspielraum für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und richtet sich nach Art, Nutzung und Marktgängigkeit des Objektes. In der Regel ist der Gewich - tungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern und Stockwerkei - gentum tief, bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern hoch anzusetzen.

Artikel 18 b) Realwert

Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert der baulichen Anlagen auf einem Grundstück, aus den Kosten für die Erstellung der notwendigen Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, aus den Baunebenkosten und dem Landwert.

Artikel 19 c) Zeitwert

Der Zeitwert der Gebäude ist nach dem Kubikinhalt zu ermitteln, wobei alle wertbeeinflussenden Faktoren, wie Baukosten, Alter und Zustand des zu schätzenden Objektes zu berücksichtigen sind.
16 SR 211.412.11
17 SR 211.412.11 5

Artikel 20 d) Landwert

1 Der Landwert innerhalb der Bauzone wird nach dem absoluten Landwert ermittelt. Ausserhalb der Bauzone ist er nach dem relativen Landwert (Lage - klassenmethode) zu schätzen.
2 Der absolute Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Er wird ermittelt durch Gleichset - zung mit dem Kaufpreis oder durch Preisvergleiche.
3 Der relative Landwert ist der Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird. Er wird aufgrund eines Lageklassen - schlüssels ermittelt.
4 Können Grundstückteile ohne Nachteil für die bestehenden Gebäulich - keiten für andere Zwecke abgetrennt werden, sind sie gesondert zu berück - sichtigen.

Artikel 21 e) Ertragswert

1 Als Ertragswert gilt in der Regel der kapitalisierte Mietwert. Der Kapitalisie - rungssatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz der ersten Hypothek der Urner Kantonalbank über eine längere Zeitperiode und nach den Bewirtschaftungskosten.
2 Die zuständige Direktion 18 legt den Basiszinssatz für die Schätzungspe - riode fest.

Artikel 22 f) Mietwert

1 Als Mietwert gilt der Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten), der im Zeitpunkt der Schätzung für die mietweise Benützung von Grundstücken oder baulichen Anlagen normalerweise erzielbar ist.
2 Zum Mietwert gehören auch die Nutzungen des Grundstückes, die dem Eigenbedarf des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin dienen.

Artikel 23 g) Eigenmietwert

1 Als massgebender Eigenmietwert gilt der Mietwert des Grundstückes, der im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbar ist.
2 Dieser Mietwert wird nach vergleichbaren Marktmieten oder, falls keine Vergleiche vorliegen, aufgrund des ortsüblichen Mietzinsniveaus berechnet, das der Regierungsrat gestützt auf eine repräsentative Erhebung feststellt.
18 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 24 Weisungen

Die zuständige Direktion 19 erlässt dazu die erforderlichen Weisungen.
4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 25 Schätzung

1 Im Auftrag des zuständigen Amtes 20 nimmt der Schätzer oder die Schät - zerin die Schätzung vor. Er oder sie kann bei Bedarf den Gemeindevertreter oder die Gemeindevertreterin beiziehen.
2 In besonderen Fällen, namentlich bei schwierigen Bewertungen, gemischten Betrieben und dergleichen, kann er oder sie weitere Fachleute beiziehen.

Artikel 26 Augenschein

1 Neu- und Zwischenschätzungen erfolgen in der Regel aufgrund einer Besichtigung der Liegenschaft.
2 Das zuständige Amt 21 informiert den Grundeigentümer oder die Grundei - gentümerin über den Zeitpunkt der Schätzung.
3 Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist gehalten, die Besichtigung des Schätzungsobjektes zu ermöglichen. Er oder sie hat alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzung notwendig sind.

Artikel 27 Protokoll

Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 28 Eröffnung

Das zuständige Amt 22 erlässt die Schätzungsverfügung. Es eröffnet sie den betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen mit einer Rechtsmittelbelehrung.
19 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7

Artikel 29 23 Einsprache

1 Gegen die Schätzungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 199 StG.
5. Abschnitt: Schätzungskosten
Artikel 30
1 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und Kostenbeteiligung der Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabentei - lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden. 24
2 Wer Schätzungen nach Artikel 5 beantragt, trägt die Kosten dafür.
3 Wer während der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke Schät - zungen ausserhalb der ordentlichen Reihenfolge in einem beschleunigten Verfahren beantragt, hat einen Teil dieser Schätzungskosten zu über - nehmen.
4 Die zuständige Direktion 25 regelt den Vollzug.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Dezember 1976 über die steueramtliche Schät - zung der Grundstücke 26 wird aufgehoben.

Artikel 32 Übergangsbestimmung

Für Zwischenschätzungen nach Artikel 2 gilt bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung die Verordnung vom 15. Dezember 1976 27 .
23 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
24 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 1. Juni 2018).
25 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 RB 3.2215
27 RB 3.2215
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Artikel 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 28 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Felix Muheim Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
28 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 29. Au - gust 2003). 9
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