INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das Beschaffungswesen
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über das Beschaffungswesen (IVöB) (vom 15. November 2019 1 ; Stand am 1. Juni 2023)
1. Kapitel: GEGENSTAND, ZWECK UND BEGRIFFE
Artikel 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter - stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
Artikel 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsab - reden und Korruption.
Artikel 3 Begriffe
In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter 2 : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentli - chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertra - gung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unter - nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen
1 AB vom 24. Juni 2022
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 1
beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwal - tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflich - tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 3 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März
1964 4 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die: – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrich - tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
3 SR 220
4 SR 822.11
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2. Kapitel: GELTUNGSBEREICH
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
Artikel 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliess - lich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staat - liche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfol - genden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich - keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trink - wasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich - keit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlich - keit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrenn - stoffen. 3
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
Artikel 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter - stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe - sens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundes - anteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegensei - tigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftragge - bers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftragge - bers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 - deren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unter - stellen.
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Artikel 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
Artikel 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wett - bewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungs - wesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaf - fungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berech - tigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betrof - fenen Sektorenmarkt tätgen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
Artikel 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des 5
Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
Artikel 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von
Konzessionen Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundes - rechts und des kantonalen Rechts gehen vor.
Artikel 10 Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte - gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten.
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leis - tungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
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d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 11 Verfahrensgrundsätze
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbe - werbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Artikel 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbe
- dingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgebli - chen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 5 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbe - handlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kern -
5 SR 822.41 7
übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Mass - gabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeich - neten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Mass - gabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinba - rungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, über - tragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftrag - geber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Mass - nahmen.
Artikel 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
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2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstand - grundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Exper - tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
Artikel 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbe - sondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschrei - bungsunterlagen bekannt.
Artikel 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschrei - benden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliess - lich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der 9
Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: VERGABEVERFAHREN
Artikel 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwel - lenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellen - werte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internatio - nalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsver - tragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leis - tungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leis - tungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaf - fungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatell - klausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
Artikel 17 Verfahrensarten
In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffent - liche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihän - digen Verfahren vergeben.
Artikel 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
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Artikel 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
Artikel 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
Artikel 21 Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert frei - händig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einla - dungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren einge - gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; 11
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierig - keiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuar - tige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfah - rens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Experten - gremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 verge - benen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
Artikel 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
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Artikel 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten voll - ständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhaf - teste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewer - tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzurei - chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschrei - bungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durch - gänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durch - gang über ihren jeweiligen Rang.
Artikel 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamt - preise zu verhandeln. 13
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde - rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgü - terrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschä - digt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
1. Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
2. Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.
Artikel 25 Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbie - tern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzu - legen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge absch - liessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entspre - chend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbie - tern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schrift - lich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
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b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertrags - partner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel: VERGABEANFORDERUNGEN
Artikel 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraus - setzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversiche - rungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnah - mebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
Artikel 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs - unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erfor - derlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirt - schaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs - unterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat. 15
Artikel 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinrei - chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zuge - lassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.
Artikel 29 Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaf - fung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
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Artikel 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei - bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftrag - geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, aner - kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natür - lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Artikel 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter - lagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zuge - lassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
Artikel 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. 17
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleis - tungen zuzuschlagen.
Artikel 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschrei - bung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
Artikel 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschrei - bung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel: ABLAUF DES VERGABEVERFAHRENS
Artikel 35 Inhalt der Ausschreibung
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation 6 , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation 7 ;
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Natio - nen).
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e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bieterge - meinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari - anten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt - findet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmean - trägen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenen - falls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.
Artikel 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifika - tionen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die 19
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeich - nung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.
Artikel 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsva - rianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise fest - zuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Artikel 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Ange - bote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
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3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Ange - boten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnah - mebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamt - preise.
Artikel 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis - tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
Artikel 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung. 21
Artikel 41 Zuschlag
Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
Artikel 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftrag - geber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
Artikel 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforde - rungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Artikel 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betref - fenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form - fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
j) sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbeson - dere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen - über dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforde - rung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; 23
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin - gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA 8 verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 9 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Artikel 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbe - stände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buch - staben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe
b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetz - licher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunter - nehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
8 SR 822.41
9 SR 241
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4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: FRISTEN UND VERÖFFENTLICHUNGEN, STATISTIK
Artikel 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungs - wegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einrei - chung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
Artikel 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden. 25
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean - träge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Inter - esse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach
Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristver - kürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektro - nisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
Artikel 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Inter - netplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro - nisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungs - weise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
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4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtss - prache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffent - licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfas - sung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhält - nisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwert - steuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Artikel 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammen - hang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; 27
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Artikel 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen - derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elek - tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staats - vertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur einge - setzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Ange - bots;
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d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
Artikel 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichts - behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertrags - bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Artikel 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfü - gungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungs - 29
verfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Verein - barung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach
Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Artikel 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beur - teilen.
Artikel 55 Anwendbares Recht
Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Artikel 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröff - nung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwer - deverfahrens nicht überprüft werden.
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5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituier - bare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
Artikel 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrele - vante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Artikel 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerde - instanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Artikel 59 Revision
Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel: BEHÖRDEN
Artikel 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus 31
Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsde - legationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitig - keiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauf - tragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.
Artikel 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei - zerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
32
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein - kommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio - nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsre - glemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregie - rung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.
Artikel 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Partei - rechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen. 33
Artikel 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalender - jahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Artikel 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. Anhänge: – Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich – Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich – Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) – Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürli - chen Ressourcen
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Anhang I Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700’000 CHF (5'000'000 SZR) 350’000 CHF (200'000 SZR) 350’000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öf - fentliche Unter - nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Tele - kommunikation 8'700’000 CHF (5'000'000 SZR) 700’000 CHF (400'000 SZR) 700’000 CHF (400'000 SZR)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge - meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staats - vertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700’000 CHF (6'000'000 EURO) 350’000 CHF (240'000 EURO) 350’000 CHF (240'000 EURO) Private Unterneh - men mit ausschliess - lichen oder besonde - ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700’000 CHF (6'000'000 EURO) 700’000 CHF (480'000 EURO) 700’000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines be - sonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be - reich des Schienen - verkehrs und der Gas- und Wärmever - sorgung 8'000’000 CHF (5'000'000 EURO) 640’000 CHF (400'000 EURO) 640’000 CHF (400'000 EURO) 35
Öffentliche sowie aufgrund eines be - sonderen oder aus - schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be - reich der Tele - kommunikation* 8'000’000 CHF (5'000'000 EURO) 960’000 CHF (600'000 EURO) 960’000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere Anhang SR 172.056.111 )
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Anhang II Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftrags - wert CHF) Dienstleistun - gen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Bau - neben - gewerbe Bauhaupt - gewerbe Freihändiges Verfahren unter 150’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfah - ren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selekti - ves Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000 37
Anhang III Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 10 - - - - - - - - Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht - arbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv - verhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Ar - beit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un - verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
10 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kern - übereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Über - einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
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Anhang IV Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürli - chen Ressourcen - - - - - - - - Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozon - schicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Ent - sorgung (SR 0.814.05); Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente or - ganische Schadstoffe (SR 0.814.03); Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver - fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für be - stimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schäd - lingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderun - gen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Ar - ten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunrei - nigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Überein - kommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32). 39
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