Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 269/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 269/2026

Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026 (BGBl. II Nr. 269/2026)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026)
StF: BGBl. II Nr. 269/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 7 und des § 8 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 , sowie auf Grund des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 , in Verbindung mit §§ 15 und 17 BilDokG 2020, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 , wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit §§ 15 und 17 BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

§ 1. Aufwandsabgeltung

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 , abzugelten.
(2) Die Aufwandsabgeltung beträgt für das Kalenderjahr 2026 1 220 211,22 Euro und für das Kalenderjahr 2027 1 236 173,55 Euro. Für die Folgejahre erfolgt eine Valorisierung der Abgeltung um jährlich 2,5 Prozent.
(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 ist mit einer Einmalzahlung von 61 265,50 Euro im Kalenderjahr 2026 abzugelten.

§ 2. Fälligkeit

Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation, BGBl. II Nr. 414/2021 , außer Kraft.
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