Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates
Nr. 70 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates vom 25. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 87 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. April 2009
2 , beschliesst:
§ 1
Grundentschädigung und Sitzungsgelder für die Teilnahme an Rats- und sonstigen Sitzungen
1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von 6000 Franken. Sie wird jährlich an die lineare Entwicklung der Löhne des Staatspersonals angepasst.
2 Für die Teilnahme an den Ratssitzungen sowie an den Sitzungen der Geschäftsleitung, des Büros, der Kommissionen und der Fraktionen wird den Ratsmitgliedern ein Sit
- zungsgeld von 150 Franken pro Halbtag ausgerichtet. Die Teilnahme an einer zusätzli
- chen Abendsitzung wird mit 75 Franken entschädigt.
§ 2
Zulagen für Rats-, Fraktions- und Kommissionspräsidentinnen und -präsi
- denten
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine Grundentschädigung von 12
000 Franken.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen erhalten eine Grundentschädigung von 9000 Franken.
1 SRL Nr.
30
2 KR 2009 882 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2009 1475 | G 2009 175
2 Nr. 70
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen mit Ausnahme der Redaktionskommission erhalten eine Grundentschädigung von 8000 Franken, der Präsi
- dent oder die Präsidentin der Redaktionskommission eine solche von 7000 Franken.
4 Die Präsidentinnen und Präsidenten von Spezialkommissionen erhalten das doppelte Sitzungsgeld pro Sitzungshalbtag.
§ 3
Reisespesenvergütung
1 Die Ratsmitglieder erhalten pro Sitzungstag eine Reisespesenvergütung von 65 Rappen pro Kilometer für die Fahrt vom Wohnort nach Luzern und zurück, unabhängig davon, wo die Sitzung stattfindet. Massgebend für die Kilometerberechnung ist der amtliche Distanzanzeiger.
2 Die Reisespesenvergütung beträgt mindestens 25 Franken pro Sitzungstag.
§ 4
Fraktionsentschädigung
1 Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von 15
000 Franken sowie einen Zu
- satzbeitrag von 1000 Franken pro Mitglied. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehö
- ren, erhalten einen jährlichen Beitrag von 1000 Franken.
§ 4a
* Betreuungsbeiträge
1 Den Mitgliedern des Kantonsrates kann auf Antrag entsprechend den Voraussetzungen für die Angestellten des Kantons ein Beitrag an die Kosten der Kinderbetreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zugesprochen werden. Dabei entspricht das Kantonsratsman
- dat einem Pensum von 20 Prozent.
§ 5
Aufhebung eines Erlasses
1 Der Grossratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates vom 19. Januar 2004
3 wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten
1 Der Kantonsratsbeschluss tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
3 G 2004 24 (SRL Nr. 70)
Nr. 70
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.05.2009
01.07.2009 Erstfassung K 2009 1475 | G 2009 175
§ 4a
20.03.2023
01.06.2023 eingefügt G 2023-052
4 Nr. 70 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2009
01.07.2009 Erlass Erstfassung K 2009 1475 | G 2009 175
20.03.2023
01.06.2023
§ 4a
eingefügt G 2023-052
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