Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates
Nr. 30 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates * (Kantonsratsgesetz, KRG) vom 28. Juni 1976 (Stand 1. Juni 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Juli 1975
1 , * beschliesst:
1 Wahl und Konstituierung *
§ 1
* Wahl und Teilnahme
1 Die Neuwahl des Kantonsrates
2 erfolgt alle vier Jahre spätestens am 7. Mai.
2 Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des neugewählten Kantonsrates auf Einladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.
*
3 Wer bei den Neuwahlen nach den amtlich veröffentlichten Wahlergebnissen als Mit
- glied des Kantonsrates gewählt ist, hat bei der Konstituierung mitzuwirken und, solange seine Wahl nicht aufgehoben ist, das Amt auszuüben.
1 GR 1975 323
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1–6, 8–13, 15, 18, 20–23, 31, 31a, 31c–h, 32, 33–39a, 41, 43–46, 48, 50, 51, 57–59, 64,
66–68, 69, 70, 72, 74, 76, 78, 78a, 79–80b, 82, 82b, 82c, 82e, 82f, 82h, 82k, 84, 86 und 87 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 111
2 Nr. 30
§ 2
Provisorisches Büro
1 Das älteste Mitglied des neugewählten Kantonsrates oder bei dessen Verhinderung das nächstälteste besorgt als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die mit der Konstitu
- ierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben.
1 bis Sofern das älteste Mitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte, besorgt das näch
- stälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung das drittälteste Mitglied des Kantonsra
- tes als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die Präsidialaufgaben. *
2 Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt vor der konstituierenden Sit
- zung aus den neugewählten Mitgliedern, die schon bisher dem Kantonsrat angehörten, vier Stimmenzählerinnen und -zähler, die mit ihm oder ihr zusammen das provisorische Büro bilden.
3 Die Fraktionen sind bei der Bestellung des provisorischen Büros angemessen zu be
- rücksichtigen.
§ 3
Ernennung der Wahlprüfungskommission
1 Das provisorische Büro ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewähl
- ten Mitgliedern, die dem Kantonsrat schon bisher angehörten, eine Wahlprüfungskom
- mission von mindestens neun Mitgliedern. *
2 In der Wahlprüfungskommission sollen alle Wahlkreise und alle Fraktionen angemes
- sen vertreten sein. Für den Fall eines Ausstands nach § 7 ist pro Fraktion ein Ersatzmit
- glied zu bezeichnen. *
3 Die Wahlprüfungskommission wird vom Alterspräsidenten oder von der Alterspräsi
- dentin rechtzeitig einberufen. Sie ernennt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.
§ 4
Grundlagen der Wahlprüfung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neu
- wahlen und die Stimmrechtsbeschwerden. *
2 Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl- und Untersuchungsakten zur Verfügung.
§ 5
Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission
1 Der Wahlprüfungskommission obliegt die Vorberatung der Wahlgenehmigungen und der Beschwerdeentscheide des Kantonsrates.
2 Die Wahlprüfungskommission kann den Regierungsrat oder einen eigenen Ausschuss mit weitern Untersuchungen beauftragen.
3 Für die Untersuchungen des Ausschusses gelten sinngemäss die Vorschriften des Ver
- waltungsrechtspflegegesetzes
3 .
3 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 30
3
§ 6
Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen
1 Nachdem der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die konstituierende Sitzung er
- öffnet hat, behandelt der Kantonsrat in der Reihenfolge der Wahlkreise die Stimmrechts
- beschwerden und die Genehmigung der Wahlen. *
2 Wahlen, die weder durch Stimmrechtsbeschwerde noch aus der Mitte des Rates ange
- fochten sind, gelten als genehmigt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Stimmrechts gesetzes vom 25. Oktober 1988
4 über die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigungen sinngemäss anwendbar. *
3 Die Beschwerdeentscheide werden den Beschwerdeführerinnen und -führern durch Protokollauszüge eröffnet. Als Begründung erhalten sie ferner Auszüge aus dem Bericht des Regierungsrates und allfälligen Berichten der Wahlprüfungskommission.
*
§ 7
* Ausstand
1 Bei der Beschlussfassung über Stimmrechtsbeschwerden und Wahlgenehmigungen sind die Mitglieder des betroffenen Wahlkreises nicht stimmberechtigt.
§ 8
Aufschub der Beschlussfassung
1 Wenn die Untersuchungsergebnisse zur endgültigen Beschlussfassung nicht ausrei
- chen, hat der Kantonsrat die Untersuchung durch die Wahlprüfungskommission oder den Regierungsrat ergänzen zu lassen.
2 Sobald die neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen, hat der Kantonsrat über die Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigung an einer spätern Sitzung Beschluss zu fassen. *
§ 9
Aufhebung von Neuwahlen
1 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen aller Wahlkreise aufgehoben, so wird die Konstituierung abgebrochen, und der bisherige Kantonsrat führt die Ge
- schäfte weiter.
2 Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgeho
- ben, so scheiden die Betroffenen nach Abschluss der Konstituierung aus dem Rat aus, und der Kantonsrat vertagt sich nach der Vereidigung.
3 Nach der Aufhebung von Neuwahlen einzelner Wahlkreise ist der Kantonsrat nur ver
- handlungsfähig, wenn an Stelle der betroffenen Neugewählten die bisherigen Mitglieder des Wahlkreises zur Sitzung eingeladen wurden.
4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss, wenn Neuwahlen nach erfolgter Konstituierung aufgehoben werden.
4 SRL Nr.
10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 30
§ 10
Wahl des Präsidiums und der Stimmenzählerinnen und -zähler *
1 Nachdem die Neuwahlen aller Wahlkreise behandelt sind, wählt der Kantonsrat das Kantonsratspräsidium, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretun
- gen. *
2 Mit dem Abschluss dieser Wahlen ist der neugewählte Kantonsrat konstituiert.
§ 11
Vereidigung
1 Wenn der neugewählte Kantonsrat konstituiert ist, vereidigt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin. Dieser oder diese übernimmt nach der Vereidigung den Vorsitz und vereidigt die Ratsmitglieder. *
2 An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen sind, in einer Verordnung fest. *
3 Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung
5 ). *
4 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Ratsmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintreten.
2 Organisation
2.1 Präsidium und Wahlbüro *
§ 12
* Wahl des Präsidiums, der Stimmenzählerinnen und -zähler und ihrer Stell
- vertretungen
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte: a. das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vi
- zepräsidenten oder der Vizepräsidentin, b. die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.
2 Die Fraktionen sind bei der Wahl des Präsidiums angemessen zu berücksichtigen.
3 Jede Fraktion stellt einen Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin oder einen Stell
- vertreter oder eine Stellvertreterin.
5 SRL Nr.
1 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 30
5
§ 13
* Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Präsidiums dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des darauffolgen
- den Jahres. Im Wahljahr des Kantonsrates erfolgt der Wechsel anlässlich der konstituie
- renden Sitzung in der Juni-Session.
2 Kein Ratsmitglied darf während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin aus
- üben.
3 Die Stimmenzählerinnen und -zähler und ihre Stellvertreterinnen und -vertreter werden für die ganze Legislatur gewählt.
§ 14
* Wahlbüro
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertreterinnen und -vertreter bilden zusammen das Wahlbüro.
2 Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung und Auszählung aller Wahlen im Kantonsrat zuständig.
§ 15
Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Ge
- schäfte, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Ratssaal und vertritt den Kantonsrat nach aussen.
§ 16
Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Wenn sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen will, über
- gibt er oder sie den Vorsitz dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
2 Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen stimmt der Präsident oder die Präsi
- dentin nicht mit. Vorbehalten bleibt der Stichentscheid.
3 Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen kann der Präsident oder die Präsi
- dentin das Stimmrecht wie die anderen Ratsmitglieder ausüben.
§ 17
* Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin unterstützt den Präsidenten oder die Präsi
- dentin bei der Amtsführung und übernimmt die Präsidialaufgaben, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.
2 Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, übernimmt das anwe
- sende Ratsmitglied, das zuletzt das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin innehatte, die Präsidialaufgaben.
6 Nr. 30
§ 18
Zeichnungsbefugnis
1 Der Präsident oder die Präsidentin führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin die Unterschrift für den Kantonsrat.
2 Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.
2.2 Fraktionen und Geschäftsleitung *
§ 19
Fraktionen
1 Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Mitglieder.
2 Die Fraktionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Fraktionspräsidium. Das Fraktions
- präsidium konstituiert sich selbst und delegiert eines seiner Mitglieder für eine Legisla
- tur in die Geschäftsleitung. *
§ 20
* Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Das Präsidium des Kantonsrates bildet zusammen mit den Fraktionspräsidentinnen und präsidenten die Geschäftsleitung. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdienste nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Das Präsidium des Kantonsrates nimmt an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimali
- ger Abstimmung gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Nach Bedarf werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, die Mit
- glieder des Regierungsrates oder der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Diese Personen können auch Antrag auf Teilnahme stellen.
4 Die Geschäftsleitung a. fördert die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information zwischen Präsidi
- um, Kommissionen, Fraktionen, Regierungsrat und Kantonsgericht, b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und entscheidet über die Zuweisung der Geschäfte an die Kommissionen oder stellt dem Kantonsrat im Streitfall An
- trag dazu, c. stellt Antrag auf Bestellung einer Spezialkommission, d. nimmt die längerfristige Planung der Sessionsschwerpunkte vor, e. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest und ent
- scheidet über die Anzahl Sitzungen, f. bereitet die Wahlgeschäfte vor, g. kann zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe, bestehend aus je einem Mitglied je
- der Fraktion, einsetzen,
Nr. 30
7 h. besorgt die weiteren Geschäfte, die ihr dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Kantonsrates
6 zuweisen oder die nicht einem andern Organ zugewiesen sind.
5 Zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte kann die Geschäftsleitung die für den Sachbe
- reich zuständige Kommission oder einen Kommissionsausschuss einsetzen oder deren Präsidenten oder Präsidentin beiziehen. Das Nähere zur Wahl und zum Vorverfahren re
- geln die Geschäftsordnung und die Richtlinien der Geschäftsleitung.
2.3 Kommissionen
§ 20a
* Wahl
1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus seiner Mitte die ständigen Kom
- missionen.
2 Nichtständige Spezialkommissionen wählt er nach Bedarf.
3 Die Kommissionen werden in offener Wahl bestellt, wenn nicht ein Drittel der stim
- menden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt. *
§ 21
* Aufgaben
1 Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse.
2 Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.
3 Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtset
- zendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist (§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung). *
§ 21a
* Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission ist das Organ der Oberaufsicht des Kantonsra
- tes.
2 Die Oberaufsicht dient der politischen Überprüfung a. der Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung, b. des Beteiligungs- und des Beitragscontrollings gemäss den §§ 20a ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September
2010
7
, c. der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Be
- hörden.
6 SRL Nr.
31 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr.
600 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 30
§ 22
Vertretung der Fraktionen
1 Die Fraktionen sind in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertre
- ten. *
2 Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mit
- glieder erweitern.
3 Bei der Wahl der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten ist auf einen angemes
- senen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.
§ 23
Kommissionspräsident oder Kommissionspräsidentin
1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lässt die Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Depar
- tementsvorsteherin durch die Staatskanzlei einberufen. Er oder sie leitet die Verhandlun
- gen und erstattet, wenn die Kommission nichts anderes beschliesst, im Kantonsrat Be
- richt.
2 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin nimmt an den Abstim
- mungen der Kommission teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt seine oder ihre Stimme den Ausschlag.
§ 24
Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen *
1 Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
2 Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorste
- her oder die Departementsvorsteherin von seinen oder ihren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Leitungsorgane der Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
8 kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme. *
3 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil * a. bei der Vorberatung von Finanzhaushaltgeschäften des Kantonsgerichtes, b. bei der Vorberatung der Jahresberichte und der besonderen Berichte des Kantons
- gerichtes, c. bei der Vorberatung von Erlassen, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
8 SRL Nr.
20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingwiesen.
Nr. 30
9
4 Bei weiteren Sachgeschäften, die das Kantonsgericht oder die ihm unterstellten Gerich
- te und Behörden betreffen, kann der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme beigezogen werden. *
§ 25
Informationsrechte im allgemeinen
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin: a. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen verlangen, b. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterla
- gen Bezug nehmen, c. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen, d. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen, e. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, aussenstehende Sachverständige beiziehen, f. Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören.
2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisati
- onsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionen Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen be
- gleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen. *
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Be
- fragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes, von Sachverständigen und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. *
4 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.
*
§ 26
Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen
1 Kommissionen, denen die Prüfung von Rechnungen obliegt, können im Rahmen dieser Aufgabe überdies: a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanz
- kontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen, b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen, c. durch die Finanzkontrolle zusätzliche Untersuchungen ausführen lassen.
10 Nr. 30
§ 27
Informationsrechte von Kommissionsausschüssen
1 Kommissionsausschüsse, die im Auftrag ihrer Kommission Abklärungen zu besorgen haben, können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departe mentsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin: a. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterla
- gen Bezug nehmen, b. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen, c. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.
2 Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisati
- onsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionsausschüsse Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Perso
- nen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen. *
3 Kommissionsausschüsse, welche Rechnungen zu prüfen haben, können im Rahmen ih
- res Prüfungsauftrages überdies: a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanz
- kontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen, b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen.
4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Be
- fragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Aus
- künfte zu erteilen. *
5 Die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.
*
§ 27a
* Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse verfügen über die In formationsrechte gemäss den §§ 25–27. Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit.
2 Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann für Abklärungen den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle oder aussenste
- hende Sachverständige beiziehen und Einsicht in die Berichte der Departements- und Gerichtscontroller nehmen. *
3 Ausnahmsweise hat die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihres Auftrags a. ohne vorgängige Anhörung des zuständigen Departementsvorstehers oder der zu
- ständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder von Leitungsorganen der rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss
§ 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen
und Besichtigungen in der Verwaltung vorzunehmen,
Nr. 30
11 b. ohne Beisein des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen De
- partementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder der Leitungsor
- gane von Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befra
- gen. Die Ausschüsse verfügen über diese Befugnis nur nach Entscheid der Kommission.
4 Im Rahmen ihres Auftrags können die Aufsichts- und Kontrollkommission oder ihre Ausschüsse überdies Befragungen und Besichtigungen im Kantonsgericht und bei den Gerichten und Behörden, die dem Kantonsgericht unterstellt sind, durchführen. Die Ab
- sätze 1–3 gelten sinngemäss. *
§ 27b
* Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse unterbreiten ihre Fest
- stellungen und Empfehlungen dem Regierungsrat und, soweit diese die Gerichte und die ihnen unterstellten Behörden betreffen, dem Kantonsgericht.
2 Beim Vorgehen nach § 27a Absatz 3 gibt die Aufsichts- und Kontrollkommission dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin spä
- testens vor Abschluss der Abklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser oder die
- se ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Rechte stehen sinngemäss auch dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes zu. *
3 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat unter Wahrung des Amtsgeheimnisses Be
- richt über ihre Oberaufsichtstätigkeit. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis.
4 Eine Berichterstattung ist unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auch an andere Kom
- missionen möglich.
§ 27c
* Amtsgeheimnis bei der Aufsichts- und Kontrollkommission
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gewähren der Aufsichts- und Kontrollkommission die im Rah
- men der Prüftätigkeit gemäss § 27a für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendige Auskunft über dienstliche Angelegenheiten und Einsicht in die Akten. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Der Regierungsrat kann beim Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission die Beschränkung dieser Informationsrechte auf einen Ausschuss beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Das Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission entscheidet abschliessend über den Antrag des Regierungsrates. Dafür stehen ihm die vollumfänglichen Informations
- rechte zu. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stich
- entscheid zu.
12 Nr. 30
4 Soweit in einer Angelegenheit die Informationsrechte beschränkt sind, steht die Prüftä
- tigkeit gemäss § 27a, insbesondere die Befugnis zu Befragungen und zur Einsicht in Ak
- ten, in dieser Angelegenheit nur dem Ausschuss zu.
5 Die Mitglieder der Aufsichts- und Kontrollkommission und beigezogene aussenstehen
- de Sachverständige sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äus
- serungen von Behördenmitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantona
- len Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Ein
- zelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
6 Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht hinsichtlich der Geschäftsführung der Gerich
- te und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden gelten für die Befragungen und die Aktenherausgabe die Bestimmungen der Absätze 1–5 sinngemäss. Zuständig für den Antrag auf Beschränkung der Informationsrechte ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.
§ 28
Amtsgeheimnis bei den übrigen Kommissionen *
1 Die Befugnis, Mitglieder des Regierungsrates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gegenüber den übrigen Kommissionen und Kommissionsaus
- schüssen für Befragungen und für die Herausgabe von Akten gemäss den §§ 25–27a vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Regierungsrat zu. *
2 Der Regierungsrat darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Wenn der Regierungsrat am Amtsgeheimnis festhält, orientiert er die Kommission durch einen Bericht. *
4 Die Kommissionsmitglieder und die andern Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind ih
- rerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördemit
- gliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorste
- her oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegen
- stand des Amtsgeheimnisses bildet. *
5 Für die Befragungen im Kantonsgericht und bei Gerichten und Behörden, die ihm un
- terstellt sind, und für die Aktenherausgabe gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4 sinngemäss; zuständig ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes. *
§ 29
* Information der Öffentlichkeit und der Fraktionen
1 Die Kommissionen informieren die Medien in der Regel über ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin, allenfalls über ein beauftragtes Kommissionsmitglied. Diese gelten auch als Ansprechpersonen für die Medien.
Nr. 30
13
2 Bei der Information der Öffentlichkeit werden nur die Beschlüsse der Kommission, de
- ren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt gegeben. Die übrige Kommissionstätigkeit unterliegt dem Amts- und dem Sitzungsge
- heimnis.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen unter Wahrung des Amtsgeheimnisses (§§ 27c und
28) ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen informieren. Nicht informieren dürfen sie über persönliche Äusserungen anderer Kommissionsmitglieder, die mit dem Beratungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen. *
4 Mitglieder der Fraktionen und andere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen Dritten keine Informationen bekannt geben, welche über die Angaben gemäss Absatz 2 hinausgehen.
§ 30
* ...
§ 31
Verwendung der Kommissionsprotokolle
1 Die Protokolle der Kommissionssitzungen, mit Ausnahme jener der Aufsichts- und Kontrollkommission, stehen den Mitgliedern des Kantonsrates und den interessierten Behördemitgliedern und Amtsstellen offen. *
2 Nach Erledigung des Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung) kann die Staatskanzlei die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten gestatten. *
3 Die Benützerinnen und Benützer schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilun
- gen und geben die Stellungnahme einzelner Mitglieder nicht bekannt.
2.4 Parlamentarische Untersuchungskommissionen
*
§ 31a
* Einsetzung
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeits
- bereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersu
- chungskommission eingesetzt werden.
2 Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersu
- chungskommission stellen kann, muss in einer Anfrage Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Anfrage stel
- len. *
14 Nr. 30
3 Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist schriftlich beim Präsi
- denten oder bei der Präsidentin einzureichen. Er wird in der Regel für die nächste Sessi
- on traktandiert.
4 Stimmt der Kantonsrat der Einsetzung einer Untersuchungskommission zu, bestimmt er nach Anhören des Regierungsrates auf Antrag der Geschäftsleitung in einem besonde
- ren Kantonsratsbeschluss
9 die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission, legt deren Auftrag fest und bezeichnet das Sekretariat. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein. *
5 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarver
- fahren, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.
§ 31b
* Verfahren
1 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen ver
- fahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
10 ist anwendbar.
3 Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
§ 31c
* Amtsgeheimnis
1 Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe und bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung oder Ge
- richten vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.
2 Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.
9 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 31a, 65, 67, 68, 71, 82c, und 87 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsrats
- beschluss» ersetzt.
10 SR
311.0 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 30
15
§ 31d
* Besondere Auskunftspflichten
1 Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Per
- sonen aus Verwaltung und Gerichten sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahr
- heitsgemäss Auskunft zu erteilen und allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
§ 31e
* Betroffene
1 Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes, Personen aus Verwaltung und Gerichten sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Inter
- essen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen und in die herausgegebenen Akten, Gutach
- ten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung un
- erlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher In
- halt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern. Die Vorwürfe und ihre Begründung sind ihnen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 31f
* Stellung des Regierungsrates
1 Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.
2 Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äus
- sern.
§ 31g
* Stellung des Kantonsgerichtes
1 Soweit die Untersuchung Behörden oder Personen solcher Behörden betrifft, welche der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen, kommen diesen gegenüber der Untersu
- chungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Das Kantonsgericht kann sich vertreten lassen.
16 Nr. 30
2 Das Kantonsgericht hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in ei
- nem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.
§ 31h
* Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
2 Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungs
- kommission auf.
2.5 Parlamentsdienste *
§ 32
* Stellung der Parlamentsdienste
1 Zu den Parlamentsdiensten gehören das Sekretariat des Kantonsrates sowie der Kom
- missionendienst. Diese sind Teil der Staatskanzlei, welche in diesen Aufgabenbereichen dem Kantonsrat unterstellt ist.
2 Die zuständige Behörde wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Parlamentsdienste und der wissenschaftlichen Mitarbeite
- rinnen und Mitarbeiter des Kommissionendienstes bedarf der Bestätigung durch die Ge
- schäftsleitung.
§ 32a
* Aufgaben des Kommissionendienstes
1 Der Kommissionendienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: Er a. plant, organisiert und koordiniert die Kommissionssitzungen, b. besorgt die Sekretariatsgeschäfte, c. führt das Protokoll nach Weisungen der Kommission, d. beschafft und archiviert Dokumente und wertet sie aus, e. berät die Kommissionen in fachlichen und Verfahrensfragen.
2 Der Kommissionendienst verkehrt direkt mit dem Kantonsgericht und den Departe
- menten. Die angegangenen Stellen sind im Rahmen der §§ 25 ff. zur Auskunft und zur Mitarbeit verpflichtet.
§ 32b
* ...
§ 32c
* ...
Nr. 30
17
§ 32d
* Protokoll bei Vorlagen des Regierungsrates
1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin kann bei der Beratung von Vorlagen des Regierungsrates in den Kommissionen das zuständige Departement für die Protokollführung beiziehen.
§ 32e
* ...
§ 33
* Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin
1 Der Kantonsrat, der Präsident oder die Präsidentin, die Geschäftsleitung, die Kommis
- sionen und die Fraktionen können den Rechtskonsulenten oder die Rechtskonsulentin zur Begutachtung von grundlegenden Rechtsfragen beiziehen.
2 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin vertritt den Kantonsrat vor Gericht, soweit die Geschäftsleitung keinen andern Beschluss fasst.
§ 34
* ...
3 Allgemeine Verfahrensordnung
3.1 Sessionen und Sitzungen
§ 35
Sessionen
1 Der Kantonsrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin unter Angabe der Bera
- tungsgegenstände zu einer Session einberufen: a. auf Beschluss des Kantonsrates, b. * wenn es die Geschäftsleitung als notwendig erachtet, c. * auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern, d. auf Verlangen des Regierungsrates.
2 Die Ratsmitglieder und der Regierungsrat richten das Einberufungsbegehren schriftlich an den Präsidenten oder an die Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
3 ... *
§ 36
* Beratungsunterlagen
1 Die Beratungsunterlagen sind dem Kantonsrat so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2 Ausser in zeitlich dringenden Fällen sollen die Unterlagen den Ratsmitgliedern spätes
- tens bei der Bekanntgabe der Traktandenliste zur Verfügung stehen.
18 Nr. 30
3 Soweit die Akten zu den Geschäften des Kantonsrates den Mitgliedern nicht zugestellt werden, sind sie elektronisch abrufbar.
§ 37
Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder
1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und der Kom
- missionen, denen sie angehören, teilzunehmen.
2 Wer verhindert ist, hat sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Prä
- sidentin des Kantonsrates oder der Kommission unter Angabe des Verhinderungsgrun
- des zu entschuldigen.
3 ... *
§ 38
Beschlussfähigkeit
1 Damit der Kantonsrat gültige Beschlüsse fassen kann, müssen mindestens 61 Mitglie
- der anwesend sein. *
2 ... *
3 ... *
§ 39
* Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsra
- tes teilzunehmen, soweit die Beratungen den Zuständigkeitsbereich ihres Departementes betreffen. An den übrigen Beratungen nehmen sie nach Möglichkeit teil.
§ 39a
* Mitwirkung des Kantonsgerichtes
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt teil an den Sitzungen des Kantonsrates a. über Finanzhaushaltgeschäfte, b. über die Jahresberichte und die besonderen Berichte des Kantonsgerichtes, c. über Gesetzgebungsgeschäfte, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsge
- richtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
2 Der Kantonsrat kann den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme in weiteren Fällen zu seinen Sitzungen beiziehen.
§ 39b
* Immunität
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes können wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Nr. 30
19
§ 40
Anwesenheit auf der Tribüne und im Ratssaal *
1 An den öffentlichen Sitzungen steht den Zuhörerinnen und Zuhörern die Tribüne des Ratssaales offen.
2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer haben die Äusserung von Beifall oder Missbilligung und jede andere Störung der Verhandlungen zu unterlassen.
3 Werden die Verhandlungen von der Tribüne aus gestört, kann der Präsident oder die Präsidentin nach erfolgloser Mahnung, nötigenfalls durch die Polizei, die Fehlbaren wegweisen oder die Tribüne räumen lassen. Bis die Ordnung wieder hergestellt ist, wird die Sitzung unterbrochen.
4 Der Zugang zum Ratssaal, insbesondere für Medien, bedarf der Bewilligung des Präsi
- denten oder der Präsidentin. *
§ 40a
* Covid-19-Zertifikatspflicht auf der Tribüne und im Ratssaal
1 Während einer Session wird der Zutritt zum Ratssaal und zur Tribüne des Ratssaales nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
11 gewährt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates kann die Massnahme aussetzen, wenn es die epidemiologische Lage zulässt.
2 Den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes und dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin so
- wie allen weiteren Personen, die zwingend während einer Session Zutritt zum Ratssaal oder zur Tribüne benötigen, werden die Kosten für notwendige Tests zur Ausstellung des Zertifikats vergütet.
3 Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten zum Vollzug der Zertifikatspflicht. Insbe
- sondere regelt sie die Kontrolle der Zertifikate und bestimmt die weiteren Personen, die Anspruch auf Vergütung der Tests haben.
§ 41
* Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen
1 Die Beratungen und die Beschlussfassung des Kantonsrates können, soweit sie öffent
- lich sind, live mit Bild und Ton ins Internet übertragen und aufgezeichnet werden.
§ 42
Medien *
1 Den bei der Staatskanzlei akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Medien werden die Beratungsunterlagen zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zu
- gänglich gemacht. *
2 Auf der Tribüne werden den akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern Arbeitsplätze reserviert.
11 SR
818.102
20 Nr. 30
§ 43
Geheime Beratung
1 Zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder zum Schutze der Persönlichkeit können zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder die geheime Beratung eines Ge schäftes beschliessen. *
2 Wird geheime Beratung beantragt, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Medienberichterstatterinnen und -berichterstatter die Tribüne zu verlassen. *
3 Die Tribüne wird wieder geöffnet, wenn der Kantonsrat die geheime Beratung abge
- lehnt oder beendet hat.
3.2 Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte
§ 44
Form der Zuweisung
1 Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht: a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse, b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte, c. * vom Kantonsgericht durch Berichte.
2 Das Kantonsgericht, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Organisationen unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmigung bedürfen, durch Ver
- mittlung des Regierungsrates. *
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Einreichung von Begnadi
- gungsgesuchen und Petitionen. *
§ 45
* Botschaften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat begründet seine Beschlussesentwürfe durch Botschaften.
2 Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen, b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgabentei
- lung zwischen Kanton und Gemeinden, c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat, d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Kostenfolgen, e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für die Gemeinden und das Personal,
Nr. 30
21
3 Botschaften, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm un
- terstellten Gerichte und Behörden betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Kantons
- gericht auszuarbeiten. *
4 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat Berichte zur Ergänzung von Botschaften ver
- langen.
§ 46
Geschäftsverzeichnis
1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der beim Kantonsrat hängigen Sachgeschäfte.
2 Das Geschäftsverzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und den Mitgliedern des Kantonsrates zugänglich gemacht. *
3.3 Beratung und Beschlussfassung
§ 47
* Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte
1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von: a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen), b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung), c. Dekreten, d. Kantonsratsbeschlüssen.
2 Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, werden als Dekrete bezeichnet.
3 Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeich
- nungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfas
- sung enthalten.
§ 47a
* Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
1 Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsver
- fassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.
§ 48
Freie Beschlussfassung
1 Die Sachgeschäfte unterliegen der freien Beschlussfassung des Kantonsrates.
§ 49
Freies Mandat
1 Die Mitglieder stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss.
22 Nr. 30
§ 49a
* Offenlegung von Interessenbindungen
1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu Beginn der Amtsdauer, beim Neueintritt, zu Beginn jedes Kalenderjahrs und bei jeder Veränderung über * a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber, b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähnli
- chen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätigkei
- ten für Interessengruppen und Verbände, d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Die Geschäftsleitung kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekannt zu geben. In streitigen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung. *
3 Die Interessenbindungen sind öffentlich einsehbar. *
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
5 Ehemalige Interessenbindungen sind ebenfalls offenzulegen, sofern diese in den Zeit
- raum der vier Jahre vor Eintritt in den Kantonsrat fallen. *
§ 50
* Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen
1 Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ab
- lehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften.
2 Er kann ein Sachgeschäft, auf das er eingetreten ist, zur Änderung oder zur Prüfung an die vorberatende Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
3 Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen.
§ 51
* Offene und geheime Stimmabgabe
1 In Sachgeschäften stimmt der Kantonsrat offen ab. Über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage ist geheim abzustimmen, wenn dies in der Geschäftsordnung vorgeschrie
- ben oder im Einzelfall beschlossen wird.
2 Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchgeführt. Die Einzelheiten zur Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse regelt die Geschäftsord
- nung.
3 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere für den Fall, dass das elektronische Abstim
- mungssystem ausfällt. Dabei ist die offene Abstimmung unter Namensaufruf durchzu
- führen, wenn ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder einem solchen Antrag zu stimmt.
Nr. 30
23
4 Wahlen vollzieht der Kantonsrat durch geheime Stimmabgabe. Eine Wahl ist offen durchzuführen, wenn dies in diesem Gesetz so vorgesehen ist.
§ 52
* Massgebendes Mehr bei Abstimmungen und Wahlen
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Ge
- schäftsordnung kann für Abstimmungen, die den Geschäftsgang betreffen, eine höhere oder tiefere Stimmenzahl als massgebendes Mehr bezeichnen.
2 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig Stimmenden. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahl
- zettel nicht berücksichtigt. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die höhere Stimmenzahl (relatives Mehr).
3 Kandidiert bei einer Wahl nur eine Person für das Amt, bleiben die Wahlzettel, auf de
- nen dieser Name ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen ist, gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs. Dies gilt auch für einen zweiten Wahlgang, in wel
- chem wiederum das absolute Mehr zu erreichen ist.
§ 53
Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder der Wahlgang wiederholt.
2 Wenn sich erneut Stimmengleichheit ergibt, gelten folgende Regeln: a. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Stimmabgabe kurz begründen. b. Bei geheimen Wahlen entscheidet das Los. c. Bei geheimen Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt.
3.4 Ausstand
§ 54
* Ausstandspflicht im allgemeinen
1 Bei Sachgeschäften, welche bestimmte natürliche Personen oder bestimmte juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreffen, gelten für die Ratsmitglieder sinngemäss die Ausstandsgründe von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 55
Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften
1 Die Angehörigen von Mitgliedern des Regierungsrates treten in Ausstand bei der Be
- handlung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Jahresberichts und der Ab
- rechnungen über Sonderkredite. *
24 Nr. 30
2 Bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Kantonsgerichtes treten die Ange
- hörigen von Mitgliedern des Gerichts in Ausstand.
3 Die ausstandspflichtigen Angehörigen werden nach § 14 Absatz 1b des Verwaltungs
- rechtspflegegesetzes bestimmt.
§ 56
* Geschäfte ohne Ausstandspflicht
1 Bei Geschäften, die den ganzen Kanton, Kantonsteile, Gemeinden oder eine allgemein umschriebene Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen betreffen, nament
- lich bei rechtsetzenden Beschlüssen, besteht keine Ausstandspflicht.
3.5 Protokoll und Veröffentlichungen
§ 57
* Protokolle
1 Zu jedem an der Session behandelten Geschäft des Kantonsrates wird ein Verhand lungsprotokoll erstellt, das namentlich die Anträge mit den wichtigsten Begründungen und die Beschlüsse wiedergibt. Die Verhandlungsprotokolle werden zusammen mit den Beratungsgrundlagen veröffentlicht.
2 Die Beschlüsse des Kantonsrates werden zudem pro Session in einem Kurzprotokoll festgehalten.
3 Die Staatskanzlei sorgt für die Veröffentlichung der Protokolle im Internet. Davon aus
- genommen sind die Protokolle und Beratungsgrundlagen bei geheimen Beratungen.
§ 58
Veröffentlichung der Beschlüsse
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.
3.6 Anfechtbarkeit der Beschlüsse *
§ 58a
*
1 Die Beschlüsse des Kantonsrates sind endgültig, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.
Nr. 30
25
4 Sachgeschäfte
4.1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
§ 59
Vorbereitung der Entwürfe
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der Entwürfe zu Verfas
- sungsänderungen, Gesetzen und Dekreten.
2 Die im Vorbereitungsverfahren ausserhalb der Verwaltung eingeholten Vernehmlas
- sungen stehen dem Kantonsrat zur Einsicht offen.
3 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbe
- reitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird. *
4 Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor. *
§ 60
* Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen
1 Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.
§ 61
* Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten
1 In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakulta
- tiven Referendum unterliegen.
2 Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referen
- dumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemeinden anzugeben.
3 Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder Dekret in Kraft.
4.2 Parlamentarische Vorstösse
4.2.1 Gemeinsame Vorschriften
§ 62
* Aufzählung
1 Parlamentarische Vorstösse sind die folgenden Geschäfte: a. Einzelinitiativen,
26 Nr. 30 b. Motionen, c. Postulate, d. Anfragen, e. Bemerkungen.
§ 63
* Einreichung
1 Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen reichen parlamentarische Vorstösse schriftlich ein.
2 Vorstösse namens einer Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder der Fraktionsprä
- sidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin zu unter
- zeichnen.
§ 63a
* Stellungnahme des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat nimmt zu den Vorstössen in der Regel schriftlich Stellung. Die Fris
- ten für die Stellungnahmen betragen ab Eröffnung des Vorstosses: a. bei Anfragen und Einzelinitiativen sechs Monate, b. bei Motionen und Postulaten ein Jahr. Lassen sich die Fristen nicht einhalten, entscheidet die Geschäftsleitung über eine ange
- messene Fristverlängerung. Der Kantonsrat wird informiert.
2 Der Regierungsrat gibt auf der Traktandenliste seine Anträge zu Einzelinitiativen, Mo
- tionen und Postulaten bekannt. Die Begründung der Anträge wird den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht. Sie enthält soweit möglich auch Angaben über die absehbaren Kostenfolgen, die Finanzierbarkeit und den Personalbedarf.
3 Sind bei einem Vorstoss die wesentlichen Forderungen im Zeitpunkt der Einreichung bereits erfüllt, stellt der Regierungsrat mit dieser Begründung Antrag auf dessen Ableh
- nung. Er hat in seiner Stellungnahme die Erfüllung der Forderungen darzulegen. *
§ 64
Dringliche Behandlung
1 Bei der Einreichung einer Anfrage, einer Motion oder eines Postulats kann der Erstun
- terzeichner oder die Erstunterzeichnerin die dringliche Behandlung beantragen. *
2 Der Kantonsrat stimmt in der gleichen Session über den Antrag ab. Die Annahme er
- fordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder. *
3 Wenn der Kantonsrat dringliche Behandlung beschliesst, ist der parlamentarische Vor
- stoss an der gleichen Session zu behandeln.
Nr. 30
27
4.2.2 Einzelinitiative
§ 65
* Inhalt
1 Die Einzelinitiative enthält den ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung, eines Gesetzes, eines Dekretes oder eines Kantonsratsbeschlusses (Erlass, Änderung oder Aufhebung).
§ 66
* Behandlung
1 ... *
2 Stimmt der Regierungsrat der Vorberatung der Einzelinitiative durch eine Kommission zu und lehnt sie niemand aus dem Rat ab, entscheidet der Kantonsrat direkt über die Zu
- weisung an die fachlich zuständige Kommission. *
3 Wird der Zuweisung an eine Kommission opponiert, erhält zunächst der Initiant oder die Initiantin das Wort zur Begründung, worauf der Kantonsrat nach Diskussion ab
- stimmt. Der Kantonsrat weist die Einzelinitiative der zuständigen Kommission zu, wenn sich ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder dafür ausspricht. Wird das Drittel nicht erreicht, ist die Einzelinitiative erledigt. *
4 Die Kommission erstattet über das Ergebnis ihrer Beratung einen Bericht, den sie zu
- sammen mit ihrem allfälligen Gegenentwurf dem Regierungsrat zur Stellungnahme überweist.
5 Wenn der Bericht des Regierungsrates vorliegt oder die hiefür eingeräumte Frist unbe
- nützt abgelaufen ist, behandelt der Kantonsrat die Einzelinitiative und einen allfälligen Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Ent
- wurf.
4.2.3 Motion und Postulat
§ 67
Inhalt der Motion
1 Die Motion enthält einen Auftrag an die zuständige Behörde, dem Kantonsrat eine der folgenden Beratungsunterlagen zu unterbreiten: a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem De
- kret oder einem Kantonsratsbeschluss, b. besondern Planungsbericht, c. besondern Rechenschaftsbericht.
2 Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion angemessene Fristen vorsehen.
3 Mit einer Motion kann zudem die Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakul
- tativen Referendums beim Bund verlangt werden. *
28 Nr. 30
§ 68
Inhalt des Postulates
1 Das Postulat kann enthalten: a. Den Auftrag an den Regierungsrat, zu prüfen, ob dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss vorzulegen seien, b. die Anregung an den Regierungsrat, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeits
- bereiches in bestimmter Weise vorzugehen, c. die Anregung an das Kantonsgericht, in einer Angelegenheit, die den Geschäfts
- gang im Bereiche seiner Zuständigkeit und Aufsicht betrifft, in bestimmter Weise vorzugehen.
2 Für die Prüfung durch die Behörde kann das Postulat angemessene Fristen vorsehen.
*
§ 68a
* Gliederung der Motionen und Postulate
1 Motionen und Postulate sind kurz abzufassen. Sie sind mit einer separaten Begründung zu versehen.
2 Die Begründung einer Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative muss die Anfor
- derungen an die Begründung nach Artikel 115 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002
12 erfüllen. *
§ 69
Behandlung der Motionen und Postulate
1 Der Motionär oder die Motionärin kann seine oder ihre Motion bis zum Abschluss ih
- rer Behandlung in ein Postulat umwandeln.
2 Die Motionen und Postulate werden vom Kantonsrat ganz oder teilweise erheblich er
- klärt oder abgelehnt. Der Kantonsrat kann ferner Motionen in Postulate umwandeln.
3 ... *
§ 70
Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate
1 Die erheblich erklärte Motion verpflichtet die beauftragte Behörde, dem Kantonsrat die verlangte Beratungsunterlage innert der festgesetzten Frist vorzulegen.
2 Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet die beauftragte Behörde innert der festge
- setzten Frist zur Prüfung und Berichterstattung. *
3 Die erheblich erklärte Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakul
- tativen Referendums gilt als Einreichungsbeschluss. Dieser verpflichtet den Regierungs
- rat zur Einreichung der Kantonsinitiative oder des fakultativen Referendums beim Bund. *
12 SR
171.10
Nr. 30
29
§ 71
Berichterstattung
1 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich er
- klärten Motionen ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und anzugeben, welchen Stand die Bearbeitung erreicht hat.
2 Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich er
- klärten Postulate ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und den verlangten Bericht zu erstatten.
3 Zur Frage, ob eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, ein Dekret oder ein Kantonsrats
- beschluss vorzuschlagen sei, kann der Regierungsrat auch einen selbständigen Bericht erstatten.
§ 72
* Erledigterklärung
1 Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbei
- ten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte als erledigt.
4.2.4 Anfrage *
§ 73
* Inhalt
1 Mit der Anfrage wird vom Regierungsrat eine schriftliche Auskunft über eine Angele
- genheit der Staatsverwaltung verlangt.
§ 74
* Behandlung
1 Bei der Behandlung der Anfrage im Rat erklärt der Erstunterzeichner oder die Erstun
- terzeichnerin, ob er oder sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.
2 Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichne
- rin sie verlangt.
§ 75
* Inhalt
1 Bemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zu Planungs- und Rechen
- schaftsberichten, zum Voranschlag, zum Jahresbericht und zu weiteren Berichten, die der Kantonsrat lediglich zur Kenntnis nimmt, oder zu Teilen davon.
30 Nr. 30
§ 76
* Überweisung und Veröffentlichung
1 Bemerkungen werden dem Regierungsrat oder dem Kantonsgericht überwiesen und mit Ausnahme der Bemerkungen zu weiteren Berichten zusammen mit dem Beschluss des Kantonsrates über die Kenntnisnahme oder die Genehmigung veröffentlicht. Vorbe
- halten bleibt § 79a.
4.3 Planungs- und Rechenschaftsberichte
§ 77
Aufzählung
1 Zu den Planungsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: a. * die Kantonsstrategie und das Legislaturprogramm (§ 78), b. * der Aufgaben- und Finanzplan (§ 78a), c. * die besonderen Planungsberichte des Regierungsrates über die Vorbereitung wich
- tiger Sachgeschäfte des Kantonsrates.
2 Zu den Rechenschaftsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören: a. die periodischen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsge
- richtes (§
80), b. * die besonderen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsge
- richtes.
§ 78
* Kantonsstrategie und Legislaturprogramm *
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten nach Beginn der Amtsdauer die Kantonsstrategie zusammen mit dem Legislaturprogramm. *
1bis Die Kantonsstrategie soll namentlich Aufschluss geben über * a. die grundsätzlichen und langfristigen Ziele des Kantons, b. die für den Kanton bedeutenden übergeordneten Entwicklungen, c. den aus den Zielen und Entwicklungen abgeleiteten Handlungsbedarf und die da
- mit zusammenhängenden Handlungsschwerpunkte.
2 Das Legislaturprogramm soll namentlich Aufschluss geben über a. * die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Kantonsstrategie, b. * weitere wesentliche neue Entwicklungen im Kanton, c. * die Aufgaben und Zielsetzungen während der Amtsdauer. d. * ...
3 Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Hauptaufgaben gemäss § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen. *
4 ... *
5
- gislaturprogramms.
Nr. 30
31
§ 78a
* Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich den Aufgaben- und Finanzplan zur Ge
- nehmigung vor.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a. die Analyse der Ausgangslage, b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres, c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen, d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und e. Erläuterungen.
4 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über die Einhaltung des Aufgaben- und Finanzplans.
§ 78b
* Planungsberichte
1 Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt.
2 Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzel
- nen Aufgabenbereichen.
§ 79
* Stellungnahme zu Planungsberichten
1 Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Ratsmitglieder die Absicht des Regierungsrates bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen.
2 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsberichten be
- schliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3.
3 Von den Planungsberichten nimmt der Kantonsrat in zustimmendem Sinn, in ablehnen
- dem Sinn oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine andere Behandlung vorsehen. *
4 Im Beschluss, mit dem der Kantonsrat zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann er dem Regierungsrat für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorberei
- tung der Vorlagen Aufträge erteilen. *
§ 79a
* Bemerkungen zur Kantonsstrategie, zum Legislaturprogramm und zum Auf
- gaben- und Finanzplan *
1 Die vom Kantonsrat beschlossenen Bemerkungen werden der Kantonsstrategie, dem Legislaturprogramm und dem Aufgaben- und Finanzplan als Anhang beigefügt.
*
32 Nr. 30
2 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat mit dem nächsten Aufgaben- und Finanz
- plan über die Behandlung der Bemerkungen.
§ 80
* Rechenschaftsberichte
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht gemäss § 18 des Ge
- setzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen mit der Jahresrechnung. Er über
- nimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates erstellten Berichte.
2 Der Kantonsrat kann sich vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht besondere Re
- chenschaftsberichte über bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen las
- sen.
§ 80a
* Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten
1 Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Rechenschaftsberichten be
- schliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss den Absätzen 2 und
3.
2 Zu Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er sie genehmigt, sie nur teilweise genehmigt oder nicht genehmigt.
3 Von besonderen Rechenschaftsberichten kann der Kantonsrat überdies ohne Stellung
- nahme Kenntnis nehmen.
4.4 Voranschlag *
§ 80b
* Beschluss des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die Leistungen des Kantons und de
- ren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2 Die weiteren Angaben zum Voranschlagsjahr dienen lediglich der Information.
3 Der Kantonsrat kann mit Motionen oder Postulaten Änderungen des Umfangs und der Qualität der Leistungen sowie der Gliederung der Aufgabenbereiche verlangen. Vorstös
- se, die auf den Voranschlag des nächsten Jahres Einfluss haben sollen und keine Verfas
- sungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, sind bis spätestens Ende Februar des dem Voranschlag vorangehenden Jahres einzureichen.
4 Für die Gerichte beschränken sich der Beschluss gemäss Absatz 1 auf die Voran schlagskredite und die Änderungen gemäss Absatz 3 auf die Gliederung der Aufgaben
- bereiche. Der Beschluss gemäss Absatz 1 kann für sie und die ihrer Aufsicht unterstell
- ten Dienststellen gerichts- und dienststellenübergreifend gefasst werden.
Nr. 30
33
4.5 Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen
§ 80c
* Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen *
1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen, über seine Absichten bezüglich der Aufnahme von Ver
- handlungen mit andern Kantonen und über deren Verlauf.
2 Er konsultiert die Kommission vor wichtigen Entscheidungen.
3 Die Kommission kann dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben.
§ 81
* Form der Genehmigung
1 Über die Genehmigung von Verträgen nach den §§ 23 Unterabsatz c und 24 Unterab
- satz c der Kantonsverfassung beschliesst der Kantonsrat durch Dekret.
§ 82
Genehmigung von Erlassen
1 Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Geneh
- migung in Kraft treten.
2 Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder of
- fensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er er
- teilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.
3 Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne die
- se Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit Ausnahme der mangelhaften Teile.
4.6 Obligatorische und fakultative Referenden *
§ 82a
* Frist zur Durchführung der Volksabstimmung
1 Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referen
- dum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.
34 Nr. 30
4.7 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen *
§ 82b
* Aufgabe des Regierungsrates
1 Innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Verfassungsinitiative (Teilrevision der Kantonsverfassung) oder einer Gesetzesinitiative veröffentlicht wurde (§ 141 des Stimmrechtsgesetzes), unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme. *
2 Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Initiative, kann er dem Kantonsrat einen Gegenentwurf unterbreiten.
§ 82c
* Stellungnahme des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Verfassungs- oder Gesetze
- sinitiative wie folgt Stellung: a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar (§
145 des Stimmrechtsgesetzes), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig. b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
2 Die formulierte Initiative kann er wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. In
- haltliche Änderungen sind nicht zulässig.
3 Lehnt er eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Ge
- genentwurf auszuarbeiten.
§ 82d
* Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative
1 Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unter
- liegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.
§ 82e
* Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative
1 Nimmt der Kantonsrat eine nicht-formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf für die verlangte Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
2 Der Kantonsrat hat in zweimaliger Beratung eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu verabschieden, die inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht.
3 Lehnt er die in der Einzelberatung ausgearbeitete Verfassungs- oder Gesetzesvorlage ab, unterliegt sie der Volksabstimmung.
4 Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referen
- dum.
Nr. 30
35
§ 82f
* Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf
1 Lehnt der Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesinitiative ab und verzichtet er auf einen Gegenentwurf, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.
§ 82g
* Gegenentwurf: Form und Inhalt
1 Der Gegenentwurf enthält eine von der Initiative abweichende Regelung der gleichen Materie.
2 Er ist als Verfassungsänderung oder Gesetz zu verabschieden, kann jedoch eine andere Rechtsform aufweisen, als es die Initiative verlangt.
§ 82h
* Gegenentwurf: Verfahren
1 Beschliesst der Kantonsrat die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs, hat ihm der Regie
- rungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf vorzulegen.
2 Initiative und Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten in einer Doppelabstim
- mung unterbreitet.
§ 82i
* Verlängerung der Fristen
1 Lassen sich die Fristen der §§ 82b–82h nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat ange
- messen verlängern.
4.8 Totalrevision der Kantonsverfassung *
§ 82j
* Aufgabe des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach dem Zustandekommen der Volks
- initiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ohne Verzug Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme.
§ 82k
* Stellungnahme des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einlei
- tung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung: a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig (§ 145 Stimmrechtsgesetz), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig. b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
36 Nr. 30
§ 82l
* Frist zur Durchführung der Volksabstimmung
1 Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu un
- terbreiten.
§ 82m
* Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision
1 Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Ver
- fassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsen
- tiert.
2 Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.
§ 82n
* Volksabstimmungen über Grundsatzfragen
1 Der Regierungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Va
- rianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die Abstimmungsergebnisse gebunden.
§ 82o
* Volksabstimmungen über Verfassungsentwurf
1 Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk un
- terbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Be
- stimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird die
- ser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Ver
- fassung gescheitert.
4.9 Petitionen *
§ 83
Begriff
1 Als Petitionen werden Eingaben von Behörden und Privatpersonen behandelt, welche bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthalten und keine besondere Rechtsform aufweisen.
§ 84
Einreichung und Erledigung
1 An den Kantonsrat gerichtete Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
Nr. 30
37
2 Eine Eingabe wird nicht als Petition behandelt: a. wenn der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin offensichtlich nicht urteilsfähig ist, b. wenn sie den Anstand verletzt oder Beleidigungen enthält, c. wenn sie keine bestimmten Begehren oder Beanstandungen enthält, d. wenn der Kantonsrat beschlossen hat, in einer Angelegenheit auf weitere Petitio
- nen nicht mehr einzutreten und die neue Petition wieder den gleichen Gegenstand betrifft, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte zu enthalten.
3 Die Behandlung der Petitionen ordnet der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.
4.10 Begnadigungsgesuche *
§ 84a
* Behandlung
1 Begnadigungsgesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Diese zieht zur Vervoll
- ständigung der Akten das Justiz- und Sicherheitsdepartement bei.
2 Der Kantonsrat behandelt Begnadigungsgesuche nur, wenn sie mindestens 60 Tage vor Sessionsbeginn eingereicht worden sind.
3 Später eingereichte oder aus einem andern Grund nicht behandlungsfähige Begnadi
- gungsgesuche werden für die nächste Session zurückgestellt.
4 Wird ein Begnadigungsgesuch vor Ablauf der Sperrfrist ohne wesentliche neue Begna
- digungsgründe erneuert, ist das Gesuch von der Staatskanzlei unter Angabe des Grundes zurückzuschicken.
5 Das Nähere zur Behandlung der Begnadigungsgesuche regelt der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.
5 Entschädigungen
§ 85
* Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Fraktionen werden ein Sitzungs
- geld und die Reisespesen vergütet.
2 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen abgegolten.
38 Nr. 30
§ 86
Zulagen, Sonderentschädigungen
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates, die Fraktions- und die Kommissi
- onspräsidentinnen und -präsidenten beziehen neben dem Sitzungsgeld und der Reisespe
- senvergütung eine Zulage. *
2 Die Geschäftsleitung kann für Ratsmitglieder, die besondere Untersuchungen durch
- führen, umfangreiche Akten prüfen oder Berichte oder Ähnliches ausarbeiten müssen, eine Sonderentschädigung festsetzen. *
§ 86a
* Fraktionsentschädigungen
1 Die Fraktionen erhalten an ihre administrativen Aufwendungen einen jährlichen Bei
- trag. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen individuellen jährli
- chen Beitrag.
§ 87
Ergänzende Vorschriften
1 Der Kantonsrat ordnet durch Kantonsratsbeschluss den Betrag, die nähern Vorausset
- zungen und die Auszahlung der Entschädigungen.
2 Er kann überdies Massnahmen vorsehen, die es den Ratsmitgliedern erlauben, die Mandatsausübung mit der Betreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zu vereinbaren.
*
§ 88
* Streitige Entschädigungsansprüche
1 Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zuläs
- sig. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates versucht vorgängig zu vermitteln.
6 Geschäftsordnung *
§ 88a
*
1 Der Kantonsrat regelt das Nähere zum Beratungsverfahren und zu den anderen ratsin
- ternen Belangen in der Geschäftsordnung.
7 Schlussbestimmungen
§ 89
Aufhebung und Änderung von Gesetzen
1 Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates vom 30. Januar
1962
13 wird aufgehoben.
13 G XVI 217
Nr. 30
39
2 Gemäss Anhang
14 , der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geltende Gesetze ge
- ändert.
§ 89a
* Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. März 2015
1 Der bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2015 amtierende Präsident oder die amtierende Präsidentin und der amtierende Vizepräsident oder die amtierende Vizepräsi
- dentin können in Abweichung von § 13 Absatz 2 für eine ganze Amtsdauer wiederge
- wählt werden.
§ 90
* ...
§ 91
* ...
§ 92
* ...
§ 93
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsänderung vom 28. Juni 1976 am
1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum
15 .
14 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 28. Juni 1976 zusammen mit dem Grossratsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 89 Absatz 2 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in ei
- nem Anhang wiedergegeben, der am 11. September 1976 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
1976 135). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
15 Das Grossratsgesetz wurde am 3. Juli 1976 veröffentlicht (K 1976 713). Die Referendumsfrist lief am
1. September 1976 unbenützt ab (K 1976 1030).
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