Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 22/1923

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 22/1923

Gesetz vom 20. März 1923 betreffend die Zuweisung im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen an burgenländischen Gemeinden (LGBl.Nr. 22/1923)

Langtitel

Gesetz vom 20. März 1923 betreffend die Zuweisung im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen an burgenländischen Gemeinden
StF: LGBl. Nr. 22/1923

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen sind den burgenländischen Nachbargemeinden zuzuweisen.

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.
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